Abtei lung IV
D-2447/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2447/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamili -
scher Ethnie aus B._______ - stellte am 17. Juni 2009 bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch,
das er - auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in
Colombo vom 10. Juli und 9. September 2009 hin - mit Eingaben vom
12. August, 1. Oktober und 19. Oktober 2009 ergänzte. Am
2. Dezember 2009 befragte ihn eine Mitarbeiterin der Botschaft zu
seinen Asylgründen.
Der Beschwerdeführer machte in seinen schriftlichen Eingaben sowie
anlässlich seiner Befragung im Wesentlichen geltend, er sei im Juli
2008 von Angehörigen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
zwangsrekrutiert worden. Er habe keine Kampfausbildung erhalten.
Seine Hauptaufgabe habe darin bestanden, den Sohn von C._______,
dem Verantwortlichen des D._______ der LTTE, jeweils mit dem
Fahrrad zur Schule zu bringen und ihn dort wieder abzuholen. Für
seine diesbezüglichen Dienste habe er reichhaltige Mahlzeiten er-
halten und sei auch sonst sehr gut behandelt worden. C._______
Sohn, E._______, sei damals 15 Jahre, er selbst 16 Jahre alt
gewesen. Er habe damals den Kampfnamen F._______ und die
Nummer (...), einen Silber-Grabstein und eine LTTE-Identitätskarte er-
halten. Etwa eineinhalb Monate später, nachdem B._______ unter
Beschuss der srilankischen Armee gekommen sei, sei er mit dem
Fahrrad zu seinen Eltern nach G._______ geflüchtet. Im Januar des
Jahres 2009 seien seine Eltern bei einem Bombenangriff ums Leben
gekommen, während er selbst leicht verletzt worden sei. Im selben
Monat sei er zunächst ins Flüchtlingslager H._______ (I._______) ge-
kommen und im September 2009 ins Flüchtlingslager J._______
(ebenfalls I._______) transferiert worden. In beiden Flüchtlingslagern
sei er registriert und von Angehörigen der srilankischen Armee verhört
worden. Im Weiteren hätten Leute der Eelam People’s Democratic
Party (EPDP) im Lager H._______ versucht, ihn für ihre Partei anzu-
werben, was er jedoch abgelehnt habe. Schliesslich sei es ihm ge-
lungen, Mitte Oktober 2009 bei einem Freund seines Vaters in
K._______ Unterschlupf zu finden, wo er seither lebe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nebst Kopien seines
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Reisepasses, seiner Identitätskarte und seines Geburtsregisteraus-
zugs namentlich die Kopie eines Bestätigungsschreibens des Grama
Officers L._______ vom 24. September 2009 ein, worin letzterer
bestätigt, dass der Beschwerdeführer Insasse des Flüchtlingslagers
H._______ gewesen sei, ein.
B.
Mit via Schweizer Botschaft am 8. März 2010 an den Beschwerde-
führer versandter und ihm am 15. März 2010 zugegangener Verfügung
vom 23. Februar 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
C.
Mit am 7. April 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein-
gegangener und von dieser am 12. April 2010 an das Bundesver-
waltungsgericht weitergeleiteter deutschsprachiger Eingabe vom
3. April 2010 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer sinn-
gemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Asylgesuch
gutzuheissen und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Ergänzend hielt er fest, das BFM habe seinen Aussagen anlässlich
seiner Botschaftsanhörung nicht hinlänglich Rechnung getragen.
Darüber hinaus sei zwischenzeitlich ziemlich viel passiert: So habe ihn
beispielsweise der in K._______ wohnhafte Freund seines Vaters des
Hauses verwiesen, nachdem er erfahren habe, dass er - der Be-
schwerdeführer - für die LTTE gearbeitet habe. Darüber hinaus drohe
ihm auch Gefahr seitens der srilankischen Armee, falls diese ent-
decke, dass er früher für die LTTE tätig gewesen sei. Schliesslich leide
er ständig an Hunger, da er keine Arbeit habe und vollkommen auf
sich selbst gestellt sei.
D.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 wies der Beschwerdeführer nochmals
auf die am 4. April (recte: 3. April) 2010 von ihm an die schweizerische
Botschaft in Colombo versandte Beschwerde gegen die Verfügung des
BFM vom 23. Februar 2010 hin und ersuchte erneut um Asylge-
währung und Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert. Auf die die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
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heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
5.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E.
2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zu-
mutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S.
130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesent-
lichen damit, er fürchte um sein Leben, falls Angehörige der
srilankischen Armee in Erfahrung bringen sollten, dass er früher für
die LTTE gearbeitet habe.
Wie das BFM in seiner Verfügung vom 23. Februar 2010 indessen zu-
treffend erwogen hat, ist nicht davon auszugehen, dass dieser auf-
grund seiner früheren Tätigkeit für die LTTE künftig staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte, verfügt er doch auf -
grund seiner wenig exponierten Tätigkeit für die LTTE sowie seines
jungen Alters a priori nicht über ein erhöhtes Gefährdungsprofil. Diese
Einschätzung wird im Ergebnis auch durch die Aussagen des Be-
schwerdeführers bekräftigt, wonach er durch die srilankische Armee
während seiner Aufenthalte in den beiden Flüchtlingslagern
H._______ und J._______ zwar jeweils verhört, anschliessend aber
wieder entlassen worden ist. Letzteres wäre mit Bestimmtheit nicht der
Fall gewesen, falls die srilankischen Behörden ein wie auch immer
geartetes Verfolgungsinteresse an dessen Person gehabt hätten.
Weitere Behelligungen seitens der srilankischen Armee
beziehungsweise der heimatlichen Behörden hat der
Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Im Weiteren tritt aus
heutiger Sicht der Umstand dazu, dass mit dem militärischen Sieg der
srilankischen Regierung über die LTTE im Mai 2009 die
Menschenrechtslage in Sri Lanka zwar noch nicht als generell be-
friedigend geworden einzustufen ist, die Anzahl von Gewaltereignissen
wie Entführungen und „Killings” indessen trotz regionalen Unter-
schieden erheblich zurückgegangen ist. Vor diesem Hintergrund er-
weist sich die Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen seiner
früheren Tätigkeit für die LTTE staatlicherseits noch Ver-
folgungshandlungen gewärtigen zu müssen, als nicht hinreichend be-
gründet.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Freund seines
Vaters habe ihn zwischenzeitlich aus dem Hause gewiesen, weshalb
er ohne Unterkunft und regelmässige Verköstigung vollkommen auf
sich alleine gestellt sei, spricht er einen Sachverhalt an, welcher im
Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz grundsätz-
lich nur unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu prüfen wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S.
159). Die schweizerische Gesetzgebung sieht indessen gerade nicht
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vor, dass Asylsuchenden, die ihr Gesuch im Ausland stellen, un-
abhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - und damit
der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz - die Einreise schon
deshalb zu bewilligen ist, weil sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizi-
nischen oder wirtschaftlichen Notlage konkret gefährdet sind. Ganz
abgesehen hiervon deutet die Tatsache, dass der Beschwerdeführer,
welcher laut seinen Aussagen anlässlich der Botschaftsanhörung vom
2. Dezember 2009 seit Mitte Oktober 2009 bei einem Freund seines
verstorbenen Vaters in (...) M._______, K._______ lebe (a.a.O. S. 2,
Ziff. 1.1), sowohl im Briefkopf seiner Beschwerdeschrift als auch
seiner Eingabe vom 9. Juli 2010 weiterhin die vorerwähnte Adresse
anführt, letztlich darauf hin, dass er im jetzigen Zeitpunkt entgegen
seinen vorerwähnten Behauptungen nach wie vor über eine Wohn-
möglichkeit bei besagtem Freund seines Vaters verfügt und damit
keiner eigentlichen Notlage ausgesetzt ist.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in
der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungs-
elemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des
BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert be-
ziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
6.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (unter Hinweis auf die
Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung
an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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