B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2447/2012
U r t e i l v o m 2 7 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2012 / N .
D-2447/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 4. No-
vember 2010 aus dem Heimatstaat aus und gelangte am 8. November
2010 unkontrolliert in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Am
17. November 2010 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ
M._______ und am 29. November 2010 die Direktanhörung des Be-
schwerdeführers durch das BFM statt.
A.b Mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 lehnte das BFM das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab, wobei es zur Begründung des Ent-
scheids ausführte, dieser habe seine Asylvorbringen nicht glaubhaft ma-
chen können. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 liess der Beschwer-
deführer Beschwerde erheben. Diese wurde am 21. Februar 2011 vom
Bundesverwaltungsgericht dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. In
der Folge zog das BFM mit Verfügung vom 17. März 2011 seinen Asyl-
entscheid in Anwendung von Art. 58 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) in Wiedererwägung und
nahm das Asylverfahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht
schrieb mit Entscheid vom 28. März 2011 die Beschwerde ab.
B.
B.a Anlässlich der BzP sowie der Direktanhörung machte der Beschwer-
deführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er
sei ethnischer Kurde und habe bei seinen Eltern in der Stadt N._______
bzw. in der (…) Provinz gewohnt. In den Jahren 2000 und 2001 habe er
als Fotograf für die Zeitung "O._______" gearbeitet. Danach habe er wie-
der seine Tätigkeit als Plattenleger aufgenommen. Im Jahre 2003 sei er
aktives Mitglied des Menschenrechtsvereins (…), Sektion N._______,
geworden. Er habe an Pressemitteilungen, Vereinssitzungen und Infor-
mationsveranstaltungen teilgenommen. Weder in der Ausübung der Tä-
tigkeit als Fotograf für die Zeitung "O._______" noch für den (…) sei er
behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen. Zudem habe er die BDP
(Partei für Frieden und Demokratie) und deren Vorgängerparteien unter-
stützt. Ab Februar 2010 habe er unter verschiedenen Pseudonymen neun
bis zehn politische Artikel verfasst und sie über das Internet der Redakti-
on der Zeitschrift "P._______" zugestellt. Einige seiner Artikel seien in der
Folge publiziert worden, etwa von der Redaktion der Zeitschrift
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"Q._______". Zudem sei der entfernte Verwandte des Beschwerdeführers
namens B._______., vormals Mitglied der Guerilla, Mitarbeiter des Jitem
(Nachrichtendienst der türkischen Gendarmerie) geworden und habe er-
fahren, dass der Beschwerdeführer mittels Zustellung von Kleidern und
Schuhen einen Verwandten sowie einen Kollegen unterstützt habe, die im
Gefängnis inhaftiert gewesen seien. Nachdem er sich zugunsten der BDP
hinsichtlich des Boykotts des Verfassungsreferendums vom 12. Septem-
ber 2010 engagiert habe, sei B._______ noch aggressiver aufgetreten
und habe ihn, bewaffnet und begleitet von zwei Männern, mit dem Tod
bedroht. Aus Angst, von B._______ bzw. dem Jitem getötet oder verhaftet
zu werden, sei er anfangs Oktober 2010 nach Istanbul geflohen, wo er
bei einem Freund Unterkunft gefunden habe. Ungefähr Mitte Oktober
2010 habe er von seiner Mutter erfahren, er sei zu Hause von der Polizei
zwecks Befragung im Zusammenhang mit den gegen ihn aufgenomme-
nen staatlichen Ermittlungen wegen der von ihm verfassten Zeitungsarti-
kel gesucht worden. (…) 2010 habe das 9. Schwere Strafgericht von Is-
tanbul offiziell ein Untersuchungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Ange-
sichts dieser Verfolgungssituation habe er die Türkei am 4. November
2010 verlassen. Da das Gericht seinen Aufenthaltsort nicht kenne, habe
es am (…) 2010 einen Haftbefehl erlassen. Des Weiteren hätten ihm An-
gehörige mitgeteilt, Polizeibeamte seien erneut zu Hause vorstellig ge-
worden.
B.b Die Schwester des Beschwerdeführers stellte zusammen mit ihrem
Ehemann im Jahre 2006 ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz. Am
9. April 2010 wurden sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
B.c Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer die
nachstehend aufgeführten Dokumente zu den Akten: drei Schreiben sei-
nes Rechtsanwalts C._______., datiert vom 22. November 2010, 6. De-
zember 2010 und 6. Februar 2012, eine Anklageschrift der Staatsanwalt-
schaft Istanbul vom (…), ein Schreiben des 9. Gerichts für Schwere Straf-
taten in Istanbul an die Staatsanwaltschaft Istanbul vom (…), einen ge-
richtlichen Vorführbefehl des 9. Gerichts für Schwere Straftaten in Istan-
bul vom (…), ein Gerichtsprotokoll des 9. Gerichts für Schwere Straftaten
in Istanbul vom (…), ein Gerichtsprotokoll des 9. Gerichts für Schwere
Straftaten in Istanbul vom (…), zwei Artikel aus der Zeitung "Q._______",
einen Mitgliederausweis des Menschenrechtsvereins (…), einen Journa-
listenausweis der "O._______" sowie einen Artikel aus der Zeitung
"R._______".
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B.d Am 4. März 2011 wurden die vom Beschwerdeführer eingereichten
Gerichtsakten einer internen Dokumentenanalyse unterzogen. Diese er-
gab, dass die Dokumente keine objektiven Fälschungsmerkmale aufwei-
sen.
C.
Mit Verfügung vom 30. März 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte das BFM im
Wesentlichen geltend, türkische Asylsuchende versuchten mitunter, sich
mittels einer Selbstanzeige oder mittels einer Anzeige durch Drittperso-
nen gegenüber den türkischen Behörden als (fiktive) Autoren verschiede-
ner Publikationen zu bezeichnen. Zum einen diene dies zur Deckung der
tatsächlichen Autoren. Zum anderen diene dies – insbesondere – auch
dazu, sich vermeintliche Asylgründe zu verschaffen, indem versucht wer-
de, sich in einschlägige türkische Untersuchungs- und Gerichtsverfahren
"einzubringen". Aufgrund der gesamten Aktenlage sei davon auszugehen,
dass dies offenkundig auch vorliegend der Fall sei. Als Schaltstelle fun-
giere dabei immer wieder der im Sachverhalt erwähnte türkische Anwalt
C._______, wobei folgende Erwägungen zu diesem Schluss führten:
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine angeblichen
journalistischen Aktivitäten glaubhaft zu schildern, und er habe nicht mit
Gewissheit angeben können, wie viele und welche seiner Artikel veröf-
fentlicht worden seien. In der Beschwerde vom 23. Dezember 2010 zum
ersten Asylentscheid sei in diesem Zusammenhang noch von zwei Arti-
keln in der Wochenzeitung "Q._______" die Rede gewesen, was die Sa-
che nicht glaubhafter erscheinen lasse. Des Weiteren habe der Be-
schwerdeführer nicht angeben können, wie viele Artikel er verfasst habe,
sondern vielmehr vage von neun bis zehn Artikeln gesprochen. Dies er-
scheine umso befremdlicher, als sich der Beschwerdeführer der straf-
rechtlichen Folgen, die mit seinen Aktivitäten verbunden sein könnten,
bewusst gewesen sein müsse, andernfalls er seine Artikel nicht unter
Pseudonymen verfasst hätte. Auch über den Inhalt der von ihm angeblich
verfassten Artikel habe er keine substanziierten Angaben machen kön-
nen. Zudem hätte der Beschwerdeführer, falls er tatsächlich Zeitungsarti-
kel verfasst hätte, diese aufbewahrt oder elektronisch abgespeichert.
Aufgrund seiner unsubstanziierten und wirklichkeitsfremden Ausführun-
gen müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nie
einen Artikel verfasst habe und im gegen ihn laufenden Verfahren als
Strohmann für den tatsächlichen Autor fungiere. Die Beweismittel beleg-
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ten im Übrigen lediglich, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren
eingeleitet worden sei. Sie bewiesen nicht, dass er persönlich der Autor
der inkriminierten Artikel sei. Nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers spreche auch der zeitliche Ablauf der Ereignisse. Der Be-
schwerdeführer sei nämlich bereits am 4. November 2010 aus der Türkei
ausgereist. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Istanbul datiere
aber erst vom (…) 2010. Zum Zeitpunkt der Ausreise habe somit noch
nicht einmal eine Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer bestanden.
Auf Grund der Aktenlage und im Lichte der türkischen Gerichtspraxis sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des
Strafverfahrens nicht in Untersuchungshaft und auch nicht in Sicherheits-
haft genommen worden wäre. Bei einer allfälligen erstinstanzlichen Verur-
teilung hätte er zudem über die Möglichkeit verfügt, das Urteil beim Kas-
sationsgericht anzufechten. Zumindest bis zum Ergehen eines Kassati-
onsgerichtsurteils bzw. bis unmittelbar davor hätte er demnach den weite-
ren Gang des Strafverfahrens in Freiheit abwarten können. Erst nach
rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, mithin nach Ergehen ei-
nes Urteils des Kassationsgerichts, wären behördliche Schritte zur Si-
cherstellung des Strafvollzuges eingeleitet worden. Diese Gerichtspraxis
sei auch dem Anwalt des Beschwerdeführers namens C._______ hin-
länglich bekannt. Die überstürzte Ausreise des Beschwerdeführers ma-
che keinen Sinn und deute darauf hin, dass das Gerichtsverfahren insze-
niert worden sei, um einen Ausreise- und Asylgrund für ihn zu schaffen.
Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer keine Artikel verfasst habe und nicht aus einer inneren
politischen Grundüberzeugung heraus journalistisch tätig gewesen sei,
sondern als Strohmann für den tatsächlichen Autor fungiere. Es könne
weiter geschlossen werden, das Gerichtsverfahren sei inszeniert worden,
um Ausreise- und Asylgründe für den Beschwerdeführer zu schaffen. Eine
derartige Verhaltensweise sei klarerweise rechtsmissbräuchlich. Hinzu
komme, dass derartige Sachverhalte für sich allein genommen regelmäs-
sig auch keine begründete Furcht vor in absehbarer Zeit eintretenden
ernsthaften Nachteilen zur Folge hätten. Denn beim oben geschilderten
Vorgehen handle es sich um eine den türkischen Untersuchungs- und
Gerichtsbehörden bekannte Verhaltensweise. Der Beschwerdeführer, der
sich offensichtlich zu Unrecht belastete oder durch Drittpersonen belastet
worden sei, um sich Asylgründe zu verschaffen, hätte im Rahmen einer
Einvernahme vor dem Staatsanwalt bzw. vor Gericht jederzeit die Mög-
lichkeit, den Sachverhalt richtigzustellen. Dies müsste an sich zu einer
Verfahrenseinstellung bzw. zu einem gerichtlichen Freispruch führen. Im
Falle einer erstinstanzlichen gerichtlichen Verurteilung hätte er sodann
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die Möglichkeit, diese vor dem Kassationsgericht anzufechten. Wie die
Erfahrung zeige, würden in derartigen Verfahren (mutmasslich fiktive Au-
toren, Ersttäter) zudem weder eine Untersuchungs- noch eine Si-
cherheitshaft verfügt, weshalb der Beschwerdeführer den weiteren Ver-
lauf des Verfahrens in Freiheit abwarten könne. Sollte er dennoch
– unerwarteterweise – in erster Instanz verurteilt werden, habe er immer
noch die Möglichkeit, sich an die Schweizer Botschaft zu wenden und ein
Asylgesuch zu stellen, da – wie ausgeführt – nicht davon auszugehen sei,
nach einer erstinstanzlichen Verurteilung werde gleich Sicherheitshaft
angeordnet. Der Beschwerdeführer mache demgegenüber geltend, das
Gericht habe am (…) 2010 einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt. In
Wirklichkeit handle es sich aber um einen gerichtlichen "Vorführbefehl".
Konkret werde der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in die Türkei
unverzüglich dem 9. Gericht für Schwere Straftaten in Istanbul vorgeführt,
wo er seine Aussage deponieren könne. Anschliessend werde der Be-
schwerdeführer wieder in die Freiheit entlassen. Es bestehe somit keine
unmittelbar begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Ferner habe
der Beschwerdeführer geltend gemacht, über ihn müsse ein Datenblatt
bestehen, was allein in der Regel zu einer begründeten Furcht vor asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung führe. Diesbezüglich sei festzustellen, ein
Datenblatt enthalte im vorliegenden Fall ohnehin nur solche Informatio-
nen, die dem BFM bereits bekannt seien, nämlich dass der Beschwerde-
führer in ein hängiges Gerichtsverfahren verstrickt sei und ein Vorführbe-
fehl existiere. Dies allein habe aber keine begründete Furcht vor in ab-
sehbarer Zeit eintretenden ernsthaften Nachteilen zur Folge, da der Be-
schwerdeführer zwar dem Gericht vorgeführt, aber aufgrund des Sach-
verhalts nicht in Untersuchungshaft versetzt werde und den Ausgang des
Strafverfahrens auf freiem Fuss abwarten könne.
In Bezug auf die übrigen Vorbringen wird Folgendes erwogen: Der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, er sei von einem gewissen
B._______ bedroht worden. In der Anhörung habe er aber auch geltend
gemacht, diese Bedrohungen allein hätten ihn nicht dazu motivieren kön-
nen, aus der Türkei auszureisen, da er sich in Istanbul in Sicherheit ge-
bracht habe. Zudem habe er am 11. Juli 2011 einen Zeitungsartikel einge-
reicht, wonach B._______ festgenommen und ein Verfahren gegen ihn
eingeleitet worden sei. Das zeige einerseits, dass die Gefahr heute nicht
mehr bestehe und andererseits, dass der türkische Staat die von
B._______ offenbar begangenen strafbaren Handlungen ahnde. Die
Furcht vor Übergriffen seitens B._______ sei somit nicht begründet, wes-
halb an dieser Stelle darauf verzichtet werden könne, die Glaubhaftigkeit
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näher zu prüfen. Das Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Der Be-
schwerdeführer habe zusätzlich geltend gemacht, er sei aktives Mitglied
des (…) gewesen und habe die BDP unterstützt. Zudem seien seine
Schwester und sein Schwager in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen worden, weshalb sich die Frage der "Reflexverfolgung"
stelle. Bezüglich seiner politischen Tätigkeiten habe der Beschwerdefüh-
rer jedoch ausser den bereits oben gewürdigten Bedrohungen durch
B._______ keine weiteren Nachteile geltend gemacht. Bezüglich seines
Schwagers, der in der Schweiz lebe, mache der Beschwerdeführer ledig-
lich geltend, die Behörden hätten sich manchmal nach ihm erkundigt,
"aber sie hätten sich nur erkundigt". Der Beschwerdeführer sei somit we-
der in Bezug auf seine politischen Tätigkeiten noch in Bezug auf seine
Verwandten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen. Diese Vorbrin-
gen seien daher ebenfalls nicht asylrelevant.
Der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, bei einer Rückkehr in die
Türkei unverzüglich festgenommen und dem Gericht zugeführt zu wer-
den. Wie oben ausgeführt, werde er anschliessend wieder auf freien Fuss
gesetzt. Es sei anzunehmen, die ganze Prozedur werde nur sehr kurz
dauern (max. einige Tage). Mit Misshandlungen oder sogar Folter müsse
der Beschwerdeführer nicht rechnen. Somit ergäben sich aus den Akten
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat des Beschwerde-
führers herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Ausserdem
sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
D.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der
Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Beschwerdeanträge stel-
len: Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei-
en im Beschwerdeverfahren die Akten vom Verfahren N (…) und ZEMIS
(…) beizuziehen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
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Seite 8
Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der
Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stel-
len.
Zur Begründung seiner Beschwerde vom 2. Mai 2012 macht der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe anlässlich der BzP auf
die Fragen nach seinen Zeitungsartikeln durchaus konkrete Antworten
gegeben. Zudem habe er auch ausgesagt, er könne sich aufgrund seiner
psychischen Verfassung am Tag der Befragung nicht mehr an den ge-
nauen Inhalt erinnern. Auch anlässlich der Direktanhörung habe er Aus-
kunft über die von ihm verfassten Artikel gegeben. Er habe lediglich nicht
gewusst, welche der eingesandten Artikel publiziert worden seien. Dies
sei aber verständlich. Der Vergleich mit einem professionellen Journalis-
ten sei fehl am Platz, weil der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben
habe, er sei nur nebenberuflich und nicht professionell als Journalist aktiv.
Dem Beschwerdeführer sei nicht geglaubt worden, dass er Verfasser der
eingereichten Artikel sei. Mittlerweile könne er auch hiefür ein Beweismit-
tel ins Recht legen, nämlich ein Schreiben von D._______. Dieser
– in der Schweiz anerkannte Flüchtling – sei Chefredaktor und Heraus-
geber der Zeitung "Q._______" gewesen und sehr auf seine Reputation
bedacht. Dieses Schreiben sowie die Ausweiskopie von D._______ bes-
tätigten das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er der Autor der
Artikel sei. Von einem inszenierten Strafverfahren, welches nur zwecks
Schaffung von Asylgründen eingeleitet worden sei, könne nicht die Rede
sein. Es handle sich beim Beschwerdeführer nämlich um eine politisch in-
teressierte Person, welche tatsächlich als Journalist gearbeitet habe. Zu-
dem befürchte der Beschwerdeführer wegen des politischen Engage-
ments seines Schwagers, E._______, sowie seiner eigenen politischen
Aktivitäten eine ernsthafte, drohende Reflexverfolgung.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 wies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche, es seien die Akten der Ver-
fahren N (…) und ZEMIS (…) beizuziehen ebenso ab wie diejenigen um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. Juni
2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
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E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 31. Mai 2012.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2013 überwies der Instruktions-
richter die Akten zur Vernehmlassung und ersuchte die Vorinstanz, bis
zum 31. Mai 2013 die nachstehend aufgeworfenen Fragen zu beantwor-
ten: Frage 1: Worauf stützt das BFM seine Zuversicht, dass die türki-
schen Strafverfolgungsbehörden allfälligen Vorbringen des Beschwerde-
führers, er habe die fraglichen Texte nicht geschrieben, sondern sich le-
diglich einen Asylgrund in der Schweiz verschaffen wollen, ohne Weiteres
Glauben schenken? Sind dem BFM entsprechende Einzelfälle bezie-
hungsweise Urteile bekannt? Frage 2: Gibt es konkrete Gründe für die
Annahme, wonach der türkische Anwalt C._______ den türkischen Straf-
verfolgungsbehörden einschlägig bekannt ist? Frage 3: Wie steht es für
den Beschwerdeführer mit der Möglichkeit, ein allfälliges Datenblatt lö-
schen zu lassen (vgl. BVGE 2010/9)?
F.b In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2013 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde und beantwortete die aufgeworfenen
Fragen wie folgt:
Zu Frage 1: Das BFM sei naturgemäss nicht in der Lage zu antizipieren,
wie ein bestimmtes türkisches Gericht einen bestimmten Sachverhalt in
einem Einzelfall genau beurteilen werde. Das BFM gehe jedoch davon
aus, dass ein türkisches Gericht derartige Einwände eines Angeklagten
heutzutage tatsächlich prüfen und gegebenenfalls zugunsten eines Ange-
klagten werten würde.
In Wirklichkeit seien Asylsuchende – jedenfalls so lange sie sich noch in
der Schweiz aufhielten – an einer entsprechenden Richtigstellung gegen-
über der türkischen Gerichtsbarkeit gar nicht interessiert, weil beispiels-
weise eine Verfahrenseinstellung oder ein gerichtlicher Freispruch ihre
Position im Asylverfahren schwächen könnte. Hinzu komme, dass auch
die tatsächlichen Autoren "heikler" Artikel aus naheliegenden Gründen
kein Interesse an einer Aufdeckung ihrer Identität haben könnten. Das
türkische Pressestrafrecht verlange zudem von den Herausgebern und
Chefredaktoren die namentliche Bezeichnung der Autoren anonym oder
unter einem Pseudonym erschienener Artikel, was die entsprechenden
Mechanismen überhaupt erst in Gang setze.
Spätestens wenn sich aber ein Angeklagter, etwa nach einem negativ
verlaufenen Asylverfahren in der Schweiz, wieder in der Türkei befinde,
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habe er im Rahmen der gerichtlichen Hauptverhandlung jederzeit die
Möglichkeit, den Sachverhalt richtig zu stellen. Es dürfe dabei ohne Wei-
teres davon ausgegangen werden, dass diese Mechanismen und Zu-
sammenhänge den mit der einschlägigen Materie vertrauten Istanbuler
Richtern bekannt seien. Selbst in jenem Verfahrensstadium dürften Ange-
klagte jedoch noch kein Interesse an einer Richtigstellung des Sachver-
haltes haben, da sie faktisch an einer erstinstanzlichen Verurteilung inte-
ressiert seien. Zum einen drohe pressestrafrechtlichen "Ersttätern" (und
im Übrigen im Regelfall auch "Wiederholungstätern") nämlich weder eine
Sicherheitshaft noch ein Pass- oder Ausreiseverbot. Zum anderen könne
ihnen eine erstinstanzliche gerichtliche Verurteilung in der Türkei als Be-
gründung für ein allfälliges zweites Asylgesuch dienen.
Zu Frage 2: Der in Istanbul domizilierte Rechtsanwalt C._______ vertrete
in Hunderten von Fällen Angeklagte in Pressestrafrechtsverfahren. Diese
Verfahren spielten sich praktisch ausschliesslich entweder vor den loka-
len Gerichten des Stadtteils Istanbul-Beyoglu oder vor den Spezialkam-
mern des Agir Ceza Mahkemesi-Istanbul ab. Dabei könne den Richtern
die grosse Streubreite der Fälle vom missbräuchlich inszenierten "Selbst-
anzeiger aus dem Ausland" und Strohmann bis hin zum tatsächlich enga-
gierten und mehrfach angeklagten Herausgeber einer Zeitschrift offen-
kundig nicht verborgen geblieben sein. Häufig übernehme es dabei
Rechtsanwalt C._______, das entsprechende Anzeigeschreiben zuhan-
den des Gerichts zu verfassen, insbesondere auch, wenn sich der Ange-
klagte in der Zwischenzeit nach Europa abgesetzt habe.
Zu Frage 3: Die Löschung eines Datenblattes könne – auch vom Ausland
aus – grundsätzlich nach einem Freispruch oder nach Verbüssung einer
allfälligen Haftstrafe verlangt werden. Nach Auffassung des BFM erschei-
ne es jedoch fraglich, ob bei allfälligen pressestrafrechtlichen Verurteilun-
gen, jedenfalls bei Erst- und Einzeltätern, überhaupt ein einschlägiges
Datenblatt angelegt würde. Und selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies
etwa bei einem pressestrafrechtlichen "Ersttäter" nach Auffassung des
BFM keine ernsthaften negativen Folgen für diese Person. Im Gegensatz
dazu verfüge die Person im vom Beschwerdeführer erwähnten Präjudiz
BVGE 2010/9 über ein ausgedehntes politisches "Vorleben", verbunden
mit einer seinerzeitigen massiven Vorverfolgung.
Ein allfälliges Datenblatt über den Beschwerdeführer würde beim derzei-
tigen Stand der Dinge ohnehin lediglich einen Hinweis auf das beim Agir
Ceza Mahkemesi-Istanbul hängige Strafverfahren beinhalten. Schliesslich
sei auf das vor wenigen Tagen vom türkischen Parlament angenommene
neue Anti-Terror-Gesetz hingewiesen, das immerhin kleine Schritte hin zu
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Seite 11
einer Stärkung der Meinungsäusserungsfreiheit beinhalte (vgl. u.a. Neue
Zürcher Zeitung vom 13. April 2013).
F.c Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 gab der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich bis zum 17. Mai 2013 zur Vernehmlassung zu äussern.
F.d In seiner Replik vom 17. Mai 2013 machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, das BFM nenne bezeichnenderweise keine Einzel-
fälle oder Urteile, welche rechtsstaatlich korrekt zustande gekommen sei-
en und beantworte somit die Frage 1 nicht. Es sei schleierhaft, woher das
BFM die Gewissheit nehme, pressestrafrechtlichen Erst- wie auch Wie-
derholungstätern drohe weder Sicherheitshaft noch ein Pass- oder Aus-
reiseverbot. Jedenfalls gehe aus der Berichterstattung der NZZ hervor,
dass die derzeit angewandten Paragrafen des Strafrechts und insbeson-
dere das Anti-Terror-Gesetz vage seien und regelmässig dazu benützt
würden, kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen, beispielsweise
durch mehrjährige Untersuchungshaft. Deshalb sei die Einschätzung der
Vorinstanz nicht nachvollziehbar und auch der Hinweis auf die Rechtsre-
form nicht weiter hilfreich. Was die Frage 2 anbelange, so bleibe die Be-
hauptung, Rechtsanwalt C._______ übernehme häufig die Aufgabe, An-
zeigeschreiben zuhanden des Gerichts zu verfassen, unbelegt. Vielmehr
laufe das Verfahren nach Kenntnis des Beschwerdeführers folgender-
massen ab: Die Behörden gelangten nach der Entdeckung eines kriti-
schen Artikels an die Herausgeber eines Presseerzeugnisses und
Rechtsanwalt C._______ lege in diesem Verfahren jeweils ein Bestäti-
gungsschreiben des Verfassers sowie dessen Kopie der Identitätskarte
vor. Bezüglich der Frage 3 verhalte es sich gemäss Kenntnissen des Be-
schwerdeführers so, dass lediglich geringfügige Delikte nach einer gewis-
sen Zeit vom Datenblatt entfernt würden. Politische Delikte hingegen
würden nicht gelöscht, um sicherzustellen, dass beispielsweise das pas-
sive Wahlrecht oder gewisse Erwerbstätigkeiten nicht mehr ausgeübt
werden könnten. Kritische Berichterstattungen oder Meinungsäusserun-
gen – wie jene des Beschwerdeführers – fielen unter diese zweite Delikt-
kategorie.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
D-2447/2012
Seite 13
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.; Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.
4.1 Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, war der Beschwerdeführer we-
der in seinen Tätigkeiten als Fotograf für die Zeitung "O._______" noch
für den Menschenrechtsverein (…) behördlichen Massnahmen ausge-
setzt. Ebenso wenig führten seine Mitgliedschaft und die damit verbunde-
nen Aktivitäten für die BDP (Partei für Frieden und Demokratie) und deren
Vorgängerparteien zu irgendwelchen staatlichen Sanktionen. Ferner be-
steht die anlässlich der BzP sowie der Direktanhörung geschilderte Be-
drohung durch den übergelaufenen Verwandten B._______, der ihn be-
droht habe, nicht mehr, zumal einem vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Zeitungsartikel vom 11. Juli 2011 zu entnehmen ist, die türkischen
Behörden hätten diese Person festgenommen und ein Verfahren gegen
sie eingeleitet, so die Behauptung des Beschwerdeführers (A34/2). Es ist
demnach nicht davon auszugehen, dass der türkische Staat die Bege-
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Seite 14
hung von Straftaten duldet, wenn diese von einem Mitarbeiter des Jitem
begangen werden. Vielmehr belegt der türkische Staat mit seinem Vorge-
hen, dass er sowohl schutzwillig als auch -fähig und die Furcht des Be-
schwerdeführers vor Übergriffen seitens B._______ und allfälliger weite-
rer Drittpersonen unbegründet ist, zumal er nötigenfalls mit adäquatem
staatlichem Schutz rechnen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7
und 8). Auch bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine
konkrete künftige Gefährdung durch B._______ oder andere JITEM-
Mitglieder vor, sondern weist lediglich auf potentielle Verfolgungsmass-
nahmen hin, die in den Akten keine konkrete Stütze finden. Bei dieser
Sachlage erübrigt es sich, auf die Schilderung der Bedrohung durch den
Verwandten B._______ unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit ein-
zugehen (vgl. A7/10 F56 - F64 S. 7 und 8).
4.2 Was die angeblichen journalistischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers anbelangt, so konnte dieser auf die Fragen nach seinen Zeitungsarti-
keln zwar tatsächlich konkrete Antworten geben. Indessen erweisen sich
diese als substanzlos. Die Beschreibung des Inhalts seines politisch bri-
santesten Artikels lautet sinngemäss wie folgt: Das Kurdenproblem. Man
müsse die Kurden als Ansprechpartner ernst nehmen. Auch löse man die
Probleme im 21. Jahrhundert nicht mit der Waffe. Vielmehr löse man sie
auf der ganzen Welt im Dialog (A7/10 F40 S. 5). Wenn sich der Be-
schwerdeführer tatsächlich persönlich "über die Kurdenproblematik und
die Lösung dieser Problematik" schriftlich geäussert hätte, wäre er auch
in der Lage, sich anlässlich einer Anhörung substanziiert zum Thema zu
äussern. In diesem Zusammenhang überzeugt nicht, inwiefern die psy-
chische Verfassung des Beschwerdeführers ihn am Tage der Befragung
hätte hindern sollen, sich an die angeblich selbstverfassten Artikel zu er-
innern (A1/11 Ziff. 15 S. 6 unten). Dies umso mehr, als sich die Erinne-
rungslücke auf Fragen beschränkt, deren Beantwortung ihm besonders
leicht hätte fallen müssen. Es ist somit die Autorschaft des Beschwerde-
führers zu bezweifeln. An dieser Betrachtungsweise vermag auch das
Beweismittel Nr. 3, die Bestätigung von D._______, nichts zu ändern, er-
scheint dieses Dokument doch als Gefälligkeitsschreiben, zumal auch ein
türkischer Chefredaktor aufgrund der grossen Anzahl von Publikationen
nicht mit absoluter Sicherheit wissen kann, wer die ihm übermittelten Tex-
te als Autor verfasst hat. Es erübrigt sich demnach, weitere Auskünfte von
ihm einzuholen.
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4.3 Im Hinblick auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat stellt sich indessen die Anschlussfrage, ob der Beschwerdeführer
unabhängig des bezweifelten Wahrheitsgehalts der Anschuldigung, Pres-
sedelikte begangen zu haben, eine begründete Furcht vor Verfolgung gel-
tend machen kann. Zwar ergeben sich die entsprechenden Risiken für
den Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht primär aufgrund der von
ihm angeblich begangenen Taten, sondern aus der zu erwartenden staat-
lichen Reaktion auf seine vermeintlichen oppositionellen Aktivitäten. Es
liegt in der Natur der Sache, dass diesbezüglich keine letzte Gewissheit
bestehen kann. Doch dürften fundiertere Aussagen bezüglich der tatsäch-
lichen Verhältnisse bei Pressestraftaten, die vor den Gerichten in Istanbul
zur Anklage kommen, möglich sein. So etwa stellt sich das Bundesver-
waltungsgericht vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Folter
und Misshandlungen zu rechnen hat, weil in vorliegendem Fall von der
Existenz eines Datenblatts auszugehen ist. Ein solches lässt beim Bun-
desverwaltungsgericht die Befürchtung aufkommen, es werde entspre-
chend der in BVGE 2010/9 E. 5.3.3 formulierten Regelvermutung bei der
Einreise des Beschwerdeführers mit Sicherheit entdeckt, was gemäss zi-
tiertem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bereits ein Risiko
staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevanter Verfol-
gungsmassnahmen darstellt. Dieses Risiko ist beim Beschwerdeführer,
gegen den ein Vorführbefehl vom (…) 2010 des 9. Gerichts für schwere
Straftaten in Istanbul ausgestellt wurde, besonders gross, muss er doch
bei der Einreise konkret mit der Verhaftung rechnen. Vor diesem Hinter-
grund ist eine abschliessende Beurteilung der Vorbringen des Beschwer-
deführers nicht ohne Vornahme weiterer umfassender Abklärungen mög-
lich, mithin erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als
nicht hinreichend erstellt. Da es nicht die Aufgabe des Gerichts sein kann,
nachträglich für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen, ist das Verfahren zur Abklärung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Abzuklären wäre zum einen die aktu-
elle Gerichtspraxis bei Pressedelikten vor dem genannten Gericht sowie
das Misshandlungs- und Folterrisiko im Ermittlungsverfahren wie auch im
Strafvollzug. So ist etwa nicht sicher, ob die Erwägungen zu den tatsäch-
lichen Verhältnissen in der Türkei, wie sie beispielsweise in den Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts E-276/2009 vom 15. April 2010 oder
D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013 dargestellt werden, nach wie vor zu-
treffend oder typisch sind. Des Weiteren wären insbesondere auch die
zahlreichen Tatsachenbehauptungen der Vorinstanz, beispielsweise zu
den Aktivitäten des türkischen Rechtsanwalts C._______, zu belegen.
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Seite 16
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Er-
wägungen gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom
30. März 2012 ist aufzuheben. Das Bundesamt ist anzuweisen, das Ver-
fahren fortzusetzen, den aktuellen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklä-
ren und neu zu entscheiden. Aufgrund dieser Sachlage erübrigt es sich,
auf weitere Ausführungen in der angefochtenen Verfügung beziehungs-
weise in der Replik vom 17. Mai 2013 weiter einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dementsprechend ist der am
31. Mai 2013 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Ver-
fahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt
werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi-
gung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren auf Fr. 2'000.– (inkl. allfällige Spesen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom
30. März 2012 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. Der vom Beschwerde-
führer am 31. Mai 2012 geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwer-
deführer zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2'000.— (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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