B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2451/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Mai 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge seinen Heimatstaat am 9. Dezember 2009 auf dem Luftweg ver-
liess und via D._______ nach E._______ reiste, von wo aus er seine Rei-
se am 19. Dezember 2009 fortsetzte und auf dem Landweg am 21. De-
zember 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung seines ersten Asylgesuchs im Wesentlichen vor-
brachte, er sei verdächtigt worden, Sympathisant der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) zu sein, weshalb er am 23. August 2009 von Beam-
ten der F._______ und Angehörigen des G._______ zu Hause festge-
nommen, geschlagen und anschliessend zu einem 'Defender' gebracht
worden sei,
dass er am darauffolgenden Morgen freigelassen worden sei, jedoch
seither nach ihm gesucht worden sei, weshalb er sich bis zu seiner Aus-
reise nicht mehr zu Hause aufgehalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2010 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz bis zum 23. April 2010 zu verlassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 1. April 2010 mit Urteil D-2150/2010 vom 4. April 2012 abwies,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2012
eine Frist bis 9. Mai 2012 zum Verlassen der Schweiz ansetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2012 ein zweites
Asylgesuch stellte und verschiedene Beweismittel einreichte,
dass er zur Begründung angab, sein Bruder sei im Februar 2012 von der
Polizei verhaftet und später wieder freigelassen worden,
dass die Polizei ihn (den Beschwerdeführer) gesucht und seinen Bruder
mitgenommen habe, welcher aber weder in Sri Lanka noch in Übersee in
Anti-Terror Aktivitäten verwickelt sei,
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dass 26 Bewohner von H._______ bestätigen würden, er werde nach wie
vor gesucht und mit dem Tode bedroht,
dass zwei Kollegen von ihm verhaftet worden seien und die Gefahr be-
stehe, dass diese ihn unter Folter belastet hätten, bei den LTTE eine akti-
ve Rolle gespielt zu haben,
dass aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage die Gefahr bestehe,
dass er willkürlich festgenommen und gefoltert werden könnte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2012 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, das am 21. Dezember 2009 eingeleitete Asylverfahren sei seit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 rechtskräftig
abgeschlossen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sei-
en, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass es sich bei der eingereichten Unterschriftensammlung um ein Gefäl-
ligkeitsschreiben handle, dem keinerlei Beweiswert zukomme, und beim
Bestätigungsschreiben des Anwalts seien Manipulationsspuren zu erken-
ne, die im Licht der groben sprachlichen Fehler an der Authentizität des
Dokuments zweifeln liessen,
dass er zudem das Dokument bereits im Beschwerdeverfahren hätte ein-
bringen können, was er jedoch unterlassen habe,
dass die geltend gemachte, unbelegte und nicht weiter ausgeführte Ver-
haftung eines Kollegen Anfang Mai 2012 als reine Schutzbehauptung an-
gesehen werde, welche die detaillierten Ausführungen des Bundesver-
waltungsgerichts in seinem Urteil vom 4. April 2012 nicht zu entkräften
vermöge,
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dass bezüglich der geltend gemachten schlechten allgemeinen Men-
schenrechtslage in Sri Lanka auf die aktuelle Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts zu verweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2012 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, die Durchführung eines normalen Asylverfah-
rens und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und sinngemäss den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5 S. 116),
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Be-
urteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung
mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinwei-
se auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vo-
rübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
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dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hin-
weise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigen-
schaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an
das Beweismass tief anzusetzen sind und gemäss geltender Praxis diese
Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Ver-
folgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18 f.),
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe ei-
nen Entscheid getroffen, ohne ihn zu befragen beziehungsweise anzuhö-
ren,
dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und
Art. 30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist,
dass – ist die asylsuchende Person, die in der Schweiz bereits ein Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen hat, hier verblieben – ihr das rechtliche
Gehör zu gewähren ist, sofern sich aufgrund ihres neuen Asylgesuchs
keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Art. 36
Abs. 2 AsylG, BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770),
dass von der Gewährung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden
kann, wenn nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden darf,
aufgrund des neu eingereichten Gesuchs sei der Sachverhalt vollständig
erstellt, weil in diesem Fall der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Re-
gel bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen worden ist (vgl.
BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verblieb, das am 8. Mai 2012
eingereichte schriftliche, von einem Advokaten verfasste Asylgesuch kei-
ne Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt aufweist und die angerufe-
nen Beweismittel vollständig eingereicht wurden, weshalb das BFM –
auch in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen – zu Recht keine An-
hörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000
Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5),
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dass die Asylgründe des Beschwerdeführers mit in Rechtskraft erwach-
sener Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 als unglaubhaft qualifi-
ziert wurden,
dass – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2012
zutreffend ausführte – keine Hinweise vorliegen, wonach in der Zwi-
schenzeit – das heisst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. April 2012 – Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorü-
bergehenden Schutzes relevant wären,
dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht zu einer anderen Betrach-
tungsweise führen, insbesondere da es der Beschwerdeführer dabei be-
wenden belässt, lediglich in pauschaler Weise an der Echtheit der einge-
reichten Dokumente und an der Wahrheit seiner gemachten Aussagen
festzuhalten,
dass das Bestätigungsschreiben vom 1. März 2012, das von einem sri-
lankischen Anwalt stammen soll, zum Beweis einer Verfolgung des Be-
schwerdeführers nicht tauglich ist, da nicht dargestellt wird, aus welchen
Gründen dieser gesucht sein soll, sondern lediglich darauf hingewiesen
wird, die Polizei habe nach Informationen über ihn gefragt,
dass bei dieser Sachlage offen gelassen werden kann, ob dieses Schrei-
ben – wie von der Vorinstanz dargelegt – Manipulationsspuren aufweist
und ob es sich um ein authentisches Dokument handelt,
dass aus dem Umstand, dass zwei Kollegen des Beschwerdeführers, die
ihm im Jahre 2009 zur Freilassung verholfen hätten, verhaftet worden
sein sollen, nicht geschlossen werden kann, dieser werde bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland verhaftet, zumal keine Haftgründe der beiden
Kollegen erwähnt werden,
dass der Einwand, wonach das Bestätigungsschreiben von 26 Dorfbe-
wohnern kein Gefälligkeitsschreiben sei, weil diese nicht einfach irgend-
etwas unterschreiben würden, sondern weil sie gesehen hätten, dass die
Polizei nach ihm suche, nicht geeignet ist, die Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen auszuräumen beziehungsweise die Echtheit des
Schreibens zu untermauern, und als unbeholfener Erklärungsversuch für
die festgestellten Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu werten ist,
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dass der Beschwerdeführer insgesamt keine Hinweise zu erbringen ver-
mochte, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des früheren Asylver-
fahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44
Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft darzulegen vermochte,
wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche geeig-
net wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und auch keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
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schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die
ihm in Sri Lanka droht (Art. 83 Abs. 3 AuG; siehe Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-2150 vom 4. April 2012 E. 7.1),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung – wie
schon im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2150 vom 4. April 2012
E. 7.2 festgestellt – vorliegend zumutbar ist,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, gegebe-
nenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und
der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu quali-
fizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass das sinngemässe Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses auf-
grund des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
D-2451/2012
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: