B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2452/2012/mel
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Erich Moser, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 / N (…).
D-2452/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat Sri Lanka am 25. Januar 2008 und gelangte via Katar, Syrien, ei-
nem ihm unbekannten Land und Italien am 8. Oktober 2008 illegal in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Oktober 2008
wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ zu seinen Personalien und summarisch zu seinen Aus-
reisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 25. August 2009
führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine einlässliche Anhörung zu
seinen Asylgründen durch.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
C._______ / Distrikt D._______ (Nordprovinz). Er habe in der Landwirt-
schaft gearbeitet. Auf dem Weg zu seinem Feld gebe es ein Armee
Camp. Die Armee habe ihn zu Unrecht verdächtigt, die "Liberation Tigers
of Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt zu haben, indem er diesen Treibstoff
geliefert haben solle. Deswegen sei er im Dezember 2000 verhaftet und
15 Tage lang festgehalten worden. An zwei Tagen sei er geschlagen wor-
den. Nachdem sein Schwiegervater bzw. sein Onkel einem Mann der
"People's Liberation Organization of Tamil Eelam" (PLOTE) Geld bezahlt
habe, sei er im Januar 2001 (bzw. im Mai oder Juni 2001) vor Gericht ge-
bracht und freigelassen worden. Er habe nie etwas mit der LTTE zu tun
gehabt. Vor Gericht habe er allerdings in Aussicht auf Freilassung ange-
geben, Diesel an die LTTE geliefert zu haben. Danach sei er freigelassen
und der zuvor konfiszierte Traktor sowie seine Identitätskarte, sein Füh-
rerschein und sein Portemonnaie seien ihm zurückgegeben worden. Er
habe jedoch eine Meldepflicht auferlegt bekommen. So habe er sich je-
den Sonntag im Armeecamp (bzw. einmal monatlich im Gericht) zur Un-
terschrift melden müssen. Zwei Mal habe er dies getan. Weil zwei andere
Personen beim Befolgen der Meldepflicht im Armeecamp festgehalten
und nicht wieder freigelassen worden seien, habe er im Mai 2001 das
Land verlassen und sei nach E._______ gegangen, wo er um Asyl nach-
gesucht habe. Das Asylgesuch sei abgelehnt worden und er sei Ende Juli
2007 wieder nach Sri Lanka zurückgeschickt worden. Zu seiner Ehefrau,
mit der er seit 1997 verheiratet sei, und zu seinen drei Kindern nach
C._______ (D._______) habe er nicht zurückgehen können, weil wegen
des Nichteinhaltens der Meldepflicht in den Jahren 2006 und 2007 ein
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Seite 3
Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Dieser sei noch immer in Kraft.
Das wisse er, weil sowohl der Polizeiposten als auch das Armeecamp nur
etwa eine halbe Meile von seinem Haus entfernt seien. Die Polizei gehe
häufig zu ihm nach Hause und frage nach ihm. Sie drohten seiner Fami-
lie, dass sein Vater bei der Polizei vorbeigehen müsse, wenn er es nicht
selber tue. Seine Familie sei ausserdem aufgefordert worden, ihr Zuhau-
se nicht zu verlassen. Deshalb könne seine Ehefrau nicht einmal mit dem
behinderten Kind für die medizinische Behandlung nach Colombo gehen.
Zudem hätten Leute, die in einem weissen Van herumfuhren, bei ihm zu
Hause angerufen und gedroht, seine Tochter zu entführen. Nach seiner
Rückkehr aus E._______ sei er zuerst bei einem Schlepper in F._______
untergebracht gewesen und danach habe er noch etwa zwei Monate in
G._______ bei einem Onkel des Schleppers gelebt. Am 25. Januar 2008
sei er auf dem Luftweg wieder aus Sri Lanka ausgereist.
C.
Als Beweismittel für seine Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer
ein Schreiben seines Anwalts vom 25. Juli 2007, ein Schreiben des Ge-
richts, einen Haftbefehl (in singhalesischer Sprache) aus dem Jahr 2007
mit englischer Übersetzung, einen Haftbefehl aus dem Jahr 2006, ein
Rückreisedokument (von E._______ nach Colombo), seine Geburtsur-
kunde, seine Heiratsurkunde mit englischer Übersetzung, seine Identi-
tätskarte (Nr. (…), ausgestellt in H._______), eine Besuchsbestätigung
eines Programms in E._______, die National Security Card aus Grossbri-
tannien, Fotos seiner Familie sowie ein Schreiben seiner Ehefrau zu den
Akten.
D.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentli-
chen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Den Vollzug
der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete die Vorinstanz für zulässig,
zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und bean-
D-2452/2012
Seite 4
tragen, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen,
eventualiter sei auf eine Ausweisung zu verzichten und er sei vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantra-
gen, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnete
sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2012 bestätigte der Instruktionsrich-
ter den Eingang der Beschwerde vom 5. Juni 2012.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2012 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, weshalb auf
den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen,
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei. Gleichzeitig stellte
er fest, dass die in der Beschwerde formulierten Begehren aufgrund einer
summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos erschienen, indessen
die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt sei. Bei dieser
Sachlage sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung sowie unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung
der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutzuheissen. Der
Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, bis am 6. Juli 2012 entwe-
der eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wurde mangels Komplexität abgewiesen.
H.
Am 26. Juni 2012 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den einver-
langten Kostenvorschuss.
I.
Am 16. Juli 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die
Beschwerdeakten zur Vernehmlassung zu.
J.
Am 25. Juli 2012 liess sich das BFM schriftlich zur Beschwerde vom
5. Juni 2012 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Die Vernehm-
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Seite 5
lassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 2012 zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
D-2452/2012
Seite 6
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei im Jahr 2000
wegen Verdacht auf Unterstützung der LTTE für 15 Tage verhaftet wor-
den. Nachdem er vor Gericht (nicht wahrheitsgemäss) angegeben habe,
die LTTE mit Diesellieferungen unterstützt zu haben, sei er freigelassen
worden. Die Behörden hätten ihm seine Identitätskarte, seinen Führer-
schein, sein Portemonnaie und den konfiszierten Traktor zurückgegeben.
Allerdings habe er die Auflage erhalten, sich monatlich beim Gericht (bzw.
wöchentlich im Armeecamp) zu melden. Dieser Meldepflicht sei er aber
nur zweimal nachgekommen. Im Mai 2001 habe er seinen Heimatstaat
verlassen und sei nach E._______ gegangen, wo er um Asyl nachge-
sucht habe. In seiner Abwesenheit seien in den Jahren 2006 und 2007
wegen Nichteinhaltens der Meldepflicht zwei Haftbefehle gegen ihn erlas-
sen worden. Deswegen habe er sich nach seinem negativen Asylent-
scheid und der Rückkehr nach Sri Lanka Ende Juli 2007 nicht zurück zu
seiner Familie begeben, sondern sei nach etwa vier Monaten Aufenthalt
im Grossraum Colombo in die Schweiz gereist.
4.2
4.2.1 Das BFM lehnte am 4. Mai 2012 das Asylgesuch des Beschwerde-
führers mit der Begründung ab, seine Vorbringen vermöchten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht zu genü-
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Seite 7
gen. Zur Begründung führte es aus, die Situation in Sri Lanka habe sich
grundlegend geändert. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der
LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals
seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die im Krieg vorgekomme-
nen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weite-
re Dritte seien stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor zum Teil
recht scharfe Kontrollen durchgeführt würden, bestehe für die Sicher-
heitskräfte Sri Lankas kein Anlass mehr, flächendeckend nach LTTE-Mit-
gliedern oder LTTE-Sympathisanten zu suchen, da diese Organisation
zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert worden oder
ausser Landes geflüchtet sei.
4.2.2 Weiter führte das BFM aus, es liege eine asylrelevante Verfolgung
nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken
dienen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in den Jahren
2006 und 2007 in Abwesenheit einen Strafbefehl erhalten zu haben. In
der Folge hätten sich Beamte bei seiner Frau zu Hause nach seinem Ver-
bleib erkundigt. Die vorgebrachten behördlichen Massnahmen bezögen
sich eigenen Angaben zufolge auf das Nichteinhalten seiner Meldepflicht.
Sie seien insofern legitim und nicht asylrelevant. Wenn auch die Melde-
pflicht im Zusammenhang mit der Freilassung aus der Haft nach Ver-
dacht, die LTTE mit Diesellieferungen unterstützt zu haben, stehe, könn-
ten nach heutigen Erkenntnissen des BFM (siehe oben) keine asylrele-
vanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen oder –absichten daraus ab-
geleitet werden.
4.2.3 Das BFM fügte dem an, dass der Beschwerdeführer nicht über ein
Profil verfüge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lanki-
schen Behörden noch verdächtig machen könnte. Er sei gemäss eigenen
Angaben zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen und habe diese
Bewegung auch nie unterstützt. Auch wenn er beim Gericht unterschrie-
ben habe, die LTTE mit Diesel beliefert zu haben, sei dies für die sri-lanki-
schen Behörden nicht mehr von Bedeutung. Hierzu sei festzuhalten, dass
das sri-lankische Gericht in D._______ den Beschwerdeführer nach der
Verhandlung gleichentags freigelassen habe. Diese Tatsache spreche da-
für, dass die sri-lankischen Behörden ihn keines nennenswerten Enga-
gements für die LTTE verdächtigt hätten. So seien ihm zum Beispiel auch
die Identitätskarte, der Führerschein, das Portemonnaie und der konfis-
zierte Traktor wieder zurückgegeben worden.
D-2452/2012
Seite 8
4.2.4 Das BFM hielt zusammenfassend fest, dass sich der Beschwerde-
führer aufgrund der dargelegten Erwägungen nicht vor künftigen asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden
fürchten müsse. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.3
4.3.1 Auf Beschwerdeebene brachte der Rechtsvertreter vor, das BFM
habe übersehen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die
LTTE auch mit Geld unterstützt zu haben (F 172). Dem BFM sei deshalb
in seiner Argumentation nicht zu folgen, wonach die behördlichen Mass-
nahmen bezüglich des Nichtbefolgens der Meldepflicht legitim und nicht
asylrelevant seien. Im konkreten Fall erweise sich die Meldepflicht im Zu-
sammenhang mit der Freilassung aus der Haft nach dem erwähnten Ver-
dacht als Schikane gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
tamilischen Herkunft. Auch sei die vorherige Inhaftierung als unverhält-
nismässig und mit allgemeinen menschenrechtlichen Grundsätzen als
nicht vereinbar zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei in dieser Situa-
tion gezwungen gewesen, via seinen Schwiegervater Beamte zu beste-
chen, um nach der ungerechtfertigten Inhaftierung freigelassen zu wer-
den. Dies sei die Verfolgungssituation gewesen, wegen derer der Be-
schwerdeführer erstmals sein Heimatland verlassen und in E._______
um Asyl nachgesucht habe. Es sei allgemein bekannt, dass Personen,
insbesondere Angehörige der tamilischen Volksgruppe, nach der Rück-
kehr in ihr Heimatland schikaniert würden, wenn sie vorher im Ausland
um Asyl nachgesucht hätten. Es müsse deshalb davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer, der sich zu Recht der behördlich
angeordneten Meldepflicht widersetzt habe, sofort wieder unrechtmässig
inhaftiert würde, wenn er in sein Heimatland zurückgeschickt würde. So-
mit sei entgegen den Ausführungen des BFM eine asylrelevante Situation
gegeben.
4.3.2 Weiter führte der Rechtsvertreter in der Beschwerde aus, dass der
Beschwerdeführer gemäss BFM nicht über ein Profil verfüge, das ihn zum
heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig
machen könnte. Er sei gemäss eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt
Mitglied der LTTE gewesen und habe diese Bewegung auch nie unter-
stützt. Diese Feststellung sei insofern widersprüchlich, als das BFM sel-
ber ausführe, der Beschwerdeführer habe die LTTE mit Diesel beliefert,
was zweifellos bereits als massgebliche Unterstützung zu qualifizieren
sei. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Anhörung vom 25. August
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Seite 9
2009 detailliert geschildert, weshalb er nicht mehr nach Hause habe ge-
hen können, weil sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Polizeiposten
sowie das Armeecamp befänden und er festgenommen werden würde,
weil seine Freilassung mit der Bedingung verknüpft worden sei, dass er
sich monatlich melde, welche Auflage er eben nicht erfüllt habe. Die Vor-
instanz habe dieses zweifellos stichhaltige Argument mit keiner Silbe ge-
würdigt. Auch dass der Beschwerdeführer zu Hause einen Anwalt konsul-
tiert habe, spreche für die Ernsthaftigkeit seiner Situation. Auch sei das
Argument des BFM, der Beschwerdeführer sei nach der Verhandlung in
D._______ vom sri-lankischen Gericht gleichentags freigelassen worden,
nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er dies nur
mittels Bestechung der Beamten erreicht habe. Zusammenfassend erge-
be sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht Asyl ver-
weigert habe. Der Entscheid sei deshalb aufzuheben und dem Beschwer-
deführer sei auf direktem Weg Asyl zu gewähren.
4.4
4.4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-
fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive
zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme
besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise –
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und
damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung
bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016f., mit weiteren Hinweisen).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme (Verdächtigung
wegen Unterstützung der LTTE und die nachfolgende Suche nach ihm
D-2452/2012
Seite 10
wegen Nichteinhaltens einer Meldepflicht) sind praxisgemäss vor dem
Hintergrund der während des Bürgerkriegs herrschenden allgemeinen Si-
tuation zu betrachten. Wie ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung aus
der Region wurde der Beschwerdeführer in dieser Zeit verdächtigt, die
LTTE unterstützt zu haben. Deswegen wurde er festgenommen und es
wurde eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet. Nach 15 Tagen Haft kam
es zu einer Gerichtsverhandlung und einer Freilassung des Beschwerde-
führers, obwohl er (unrichtigerweise) angegeben hatte, die LTTE mit Die-
sel beliefert zu haben. Gemäss eigenen Angaben hatte ein Verwandter
des Beschwerdeführers ein Bestechungsgeld bezahlt, damit es schneller
zu einer Verhandlung kam (vgl. A2/8 S. 5 und A14/22 S. 12). In seinen
Vorbringen gibt es aber keine Hinweise, dass die Verhandlung nicht ord-
nungsgemäss durchgeführt worden wäre (vgl. A14/22, S. 14). Die sri-
lankischen Behörden sprachen den Beschwerdeführer frei, da sie ihn of-
fenbar nicht für eine Gefährdung der Sicherheit des Staates hielten, ord-
neten jedoch eine Meldepflicht an. Aus der Haftdauer ergeben sich keine
Hinweise, dass dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eine
Verfolgungsabsicht im Sinne von Art. 3 AsylG zu Grunde lag. Die Dauer
der vom Beschwerdeführer verbüssten Untersuchungshaft von 15 Tagen
bewegte sich im üblichen Strafrahmen. Nachdem im Jahre 2002 zwi-
schen der sri-lankischen Regierung und der LTTE ein Waffenstillstand
geschlossen worden war, kam es im Sommer 2006 zu einem Wiederauf-
flammen des innerstaatlichen Konflikts. In diesen Kontext (verstärkte
Kontrollen etc.) passt es auch, dass gegen den Beschwerdeführer in den
Jahren 2006 und 2007 ein Haftbefehl wegen Nichteinhaltens der Melde-
pflicht erlassen wurde. Diese Massnahme der sri-lankischen Behörden
war grundsätzlich legitim. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf
die diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung ver-
wiesen werden.
4.4.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Fra-
ge nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu
stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten
und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/
Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
D-2452/2012
Seite 11
4.4.3 Im Mai 2009 ist der Bürgerkrieg mit der Niederlage der LTTE zu En-
de gegangen. Das Land befindet sich seither wieder unter Regierungs-
kontrolle und es ist zu keinen terroristischen Anschlägen der LTTE oder
ihnen nahe stehenden Gruppierungen mehr gekommen. Trotz dieser Ver-
besserung der allgemeinen Lage sehen sich gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die gewissen Risikogruppen
angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risi-
kogruppen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und
Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nicht-
regierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeu-
ge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristi-
sche Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe
Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb
der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individu-
ellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen
vermögen.
4.4.4 Namentlich bildet nach Auffassung des Gerichts der Umstand allein,
dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende
des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam (oder dazu verdächtigt
wurde), kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt, ist doch aufgrund der Struktu-
ren, welche die LTTE in den ehemals von ihnen kontrollierten Gebieten
aufbauten, davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Be-
völkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die
Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein
entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012
E. 5.5).
4.4.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ein
asylrelevantes Risikoprofil im obgenannten Sinne zu begründen. Die sri-
lankischen Behörden richten den Fokus auf ehemalige Führungskräfte
der LTTE oder auf Personen, welche in namhafter Weise für diese Orga-
nisation tätig waren und aus diesem Grund eine Gefahr für den Staat
darstellen. Auf den Beschwerdeführer trifft dies nicht zu. Er hatte gemäss
eigenen Angaben nichts mit der LTTE zu tun (vgl. A14/22 S.12) und ver-
fügt dadurch über kein politisches Profil. Dass er (unrichtigerweise) vor
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Gericht angegeben hatte, die LTTE mit Diesel beliefert zu haben, ändert
an dieser Einschätzung nichts. Wären die sri-lankischen Behörden über-
zeugt gewesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person
handle, die in namhafter Weise für die LTTE tätig gewesen sei oder sonst
ernsthaft im Verdacht stehe, eine Gefahr für die Sicherheit des Staates
darzustellen, wäre er im Jahr 2001 vor Gericht kaum freigesprochen und
freigelassen worden. Den Akten lassen sich keine konkreten Anhalts-
punkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeit-
punkt von den sri-lankischen Behörden als politisch oppositionell wahrge-
nommen respektive als namhafter LTTE-Anhänger gesucht würde. Es ist
daher nicht davon auszugehen, dass er heute mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht ist.
4.4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand-
halten. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (vgl.
Bst. C des Sachverhalts) sind dabei nicht geeignet, zu einer anderen Be-
urteilung des Sachverhaltes zu führen. Es kann darauf verzichtet werden,
auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift näher einzuge-
hen. Im Übrigen kann auch darauf verzichtet werden, auf die in den Vor-
bringen des Beschwerdeführers enthaltenen Unglaubhaftigkeitselemente
einzugehen. Das Asylgesuch wurde von der Vorinstanz zu Recht abge-
wiesen.
4.5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1
5.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
D-2452/2012
Seite 13
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
5.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
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führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
5.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka
vor. Nachdem es im Jahr 2008 die Rückkehr abgewiesener sri-lankischer
Asylsuchender tamilischer Ethnie in den Norden und Osten des Landes
aufgrund des Bürgerkriegs als grundsätzlich nicht zumutbar bezeichnet
hatte (BVGE 2008/2), stellte es in seinem neuen Entscheid fest, dass sich
die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Kon-
flikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 er-
heblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch ver-
nichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung mehr
aus. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsicht-
lich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nord-
provinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch de-
finiert in E. 13.2.2). Bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordpro-
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vinz längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnver-
hältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen
für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähi-
gen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung
des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Fakto-
ren.
5.3.3 Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist
vorliegend vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszu-
gehen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort C._______ im Distrikt
D._______ (Nordprovinz). Dort leben noch immer seine Ehefrau, seine
drei Kinder, sein Vater sowie ein Bruder und eine Schwester (vgl. A2/8,
S. 3 und A14/22, S. 10 f.). Der Beschwerdeführer verfügt somit in seiner
Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er hat die Möglichkeit, wie-
der bei seiner Familie Unterkunft zu finden, die ihm auch im Übrigen bei
seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann. Seine Familie besitzt
Reisfelder und Nutztiere. Vor seiner Ausreise nach E._______ im Jahr
2001 war der Beschwerdeführer ebenfalls in der Landwirtschaft tätig.
Während seines 6-jährigen Aufenthalts in E._______ als Asylsuchender
machte der Beschwerdeführer ausserdem eine Ausbildung als Koch und
sammelte entsprechende Arbeitserfahrung (vgl. A14/22, S. 12). In Anbet-
racht dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei
einer Rückkehr in sein Heimatland gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu
finden, um für sich und seine Familie zu sorgen. Zusammenfassend ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz und die notwendigen Voraussetzungen verfügt, die ihm eine
soziale und berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat und
die damit einhergehende Existenzsicherung ermöglichen. Sodann sind
keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlos-
sen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr
in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar zu bezeichnen ist.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
26. Juni 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: