B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2452/2016
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren;
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass sie
am 3. Mai 2015 von der italienischen Botschaft in Riad (Saudi-Arabien) ein
Schengen-Visum (gültig vom 15. Mai bis 28. Juni 2015) erhalten hat,
dass das SEM die italienischen Behörden am 14. Juli 2015 gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen am 11. Septem-
ber 2015 ablehnten,
dass das SEM die italienischen Behörden am gleichen Tag gestützt auf
Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-II-VO) (in der Fassung vom 30. Januar 2014;
Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014) darum ersuchte, das abge-
lehnte Übernahmeersuchen nochmals zu prüfen (Remonstrationsverfah-
ren),
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 29. Februar 2016 der
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO ausdrücklich zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Februar 2016 – eröffnet am 7. März
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz (spä-
testens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragte und zudem der Beschwerdeführerin die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte sowie feststellte, einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1914/2016 vom 29. März
2016 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. März 2016 we-
gen Einreichung nach abgelaufener Beschwerdefrist nicht eintrat,
dass der Migrationsdienst des Kantons B._______ am 29. März 2016 die
Inhaftierung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Verfahrens
nach Art. 76a AuG (SR 142.20) anordnete,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom
30. März 2016 an das SEM gelangte und dabei in der Hauptsache bean-
tragte, es sei festzustellen, dass die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Dub-
lin-III-VO am 11. März 2016 abgelaufen sei, weshalb ihr Asylgesuch in der
Schweiz zu prüfen sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2016 – eröffnet am 13. April 2016
– diese als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe ab-
wies und feststellte, die Verfügung vom 29. Februar 2016 sei rechtskräftig
und vollstreckbar,
dass es zudem eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und festhielt,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. April 2016 (vorab per
Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die
vorinstanzliche Verfügung vom 5. April 2016 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die Schweiz für ihr Asylverfahren zuständig sei und die
Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung ersuchte, ferner seien die Vorinstanz sowie die Vollzugsor-
gane unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugs-
handlungen abzusehen,
dass sie unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen sei,
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dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass die Instruktionsrichterin am 22. April 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG
den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte,
dass der Migrationsdienst des Kantons B._______ gleichentags die Ent-
lassung der Beschwerdeführerin aus der Ausschaffungshaft veranlasste,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das SEM – wie vorlie-
gend – ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides
abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Ausschaffungshaft durch den zuständigen Kanton und nicht durch
das SEM angeordnet wurde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vor-
liegend nicht zuständig ist, über die beantragte Haftentlassung zu urteilen
(vgl. Art. 80a Abs. 1–3 AuG),
dass folglich auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ohnehin aus der
Haft entlassen wurde,
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dass anzumerken bleibt, dass die 30-tägige Beschwerdefrist zwar noch
nicht abgelaufen ist, indes einem Entscheid vor Ablauf dieser Frist nichts
entgegensteht, da der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erken-
nen und aufgrund der Eingabe vom 21. April 2016 ohne weiteres davon
auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe sich abschliessend zur Be-
schwerdesache geäussert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 13),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG),
dass ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entde-
ckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzu-
reichen ist; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrecht-
lichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
dass Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich
eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensent-
scheides (Dublin-Verfahren) lediglich die Frage bilden kann, ob sich seit
Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sach-
lage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die
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staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend
Italien) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung
dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) eingetreten sind,
dass das SEM in der Verfügung vom 29. Februar 2016 nach ausführlicher
Begründung zum Schluss gekommen ist, dass Italien für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin staatsver-
traglich zuständig ist, wobei vorab auf die entsprechenden Ausführungen
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin als wiedererwägungsrechtlich relevanten
Umstand einzig anführt, die Überstellungsfrist sei vorliegend am 11. res-
pektive 12. März 2016 abgelaufen, weshalb nun gestützt auf Art. 29 Dublin-
III-VO die Schweiz für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei,
dass gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung die Überstellung des Antragstel-
lers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d
aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat er-
folgt, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist
von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederauf-
nahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen
Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese
gemäss Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat,
dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wieder-
aufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit
auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn die Überstellung nicht
innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird (Art. 29 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin vorbringt, diese Bestimmung sei in Verbin-
dung mit Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung zu lesen, welcher das Re-
monstrationsverfahren regle und festhalte, dass sich durch dieses zusätz-
liche Verfahren die Fristen aus der Grundverordnung (Dublin-Verordnung)
in keinem Fall ändern würden, wobei die Klarheit dieser Regelung in der
Lehre bestätigt werde,
dass mithin die sechsmonatige Überstellungsfrist bereits durch die erste
(negative) Antwort der italienischen Behörden vom 11. September 2015
ausgelöst worden sei,
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dass diesen Vorbringen allerdings entgegenzuhalten ist, dass sich gemäss
dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung nicht sämtliche
in der Dublin-Verordnung geregelten Fristen, sondern nur die für die Ant-
wort auf ein Aufnahme- respektive Wiederaufnahmeersuchen (Art. 18
Abs. 1 und 6 sowie Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO) geltenden Fristen
nicht ändern,
dass diese Bestimmung so zu interpretieren ist, dass die Remonstration
keine Verlängerung der entsprechenden Fristen zur Folge haben respekti-
ve ein Ablauf dieser (verlängerten) Fristen ohne Antwort des ersuchten Mit-
gliedstaats nicht dessen Zuständigkeit begründen kann (vgl. zur Zustän-
digkeit infolge Verfristung Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO; vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 5 Durchfüh-
rungsverordnung),
dass daher auch die für das Remonstrationsverfahren festgesetzte zwei-
wöchige Frist, innert welcher der ersuchte Mitgliedstaat zu antworten hat
(Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Durchführungsverordnung) – wie bereits in der ange-
fochtenen Verfügung festgehalten – nicht zum Zuständigkeitsübergang
führen kann, wenn sie – wie vorliegend – ohne Antwort des ersuchten Mit-
gliedstaats abgelaufen ist,
dass sodann gemäss dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO explizit
nur die Annahme eines Übernahmeersuchen die sechsmonatige Überstel-
lungsfrist auslöst,
dass es denn auch unlogisch erscheint, dass eine Frist zur Überstellung in
einen bestimmten Staat bereits zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnen soll,
in welchem die Zuständigkeit dieses Staates noch nicht feststeht,
dass nach dem Gesagten die Ansicht der Vorinstanz, wonach erst die ex-
plizite Gutheissung des Aufnahmeersuchens seitens der italienischen Be-
hörden am 29. Februar 2016 die sechsmonatige Frist ausgelöst habe, zu
bestätigen ist,
dass die in der Beschwerde zitierten Lehrmeinungen nicht geeignet sind,
eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken,
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die italienischen Behörden
in ihrem Schreiben vom 29. Februar 2016 explizit festhielten, die Überstel-
lung habe spätestens bis zum 29. August 2016 zu erfolgen (vgl. Akten SEM
A 19; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2010/27 E. 8 und 9), und
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sich die Beschwerdeführerin dazu weder im Wiedererwägungsgesuch
noch in der Beschwerdeschrift äusserte,
dass für das Bundesverwaltungsgericht somit insgesamt keine Gründe er-
sichtlich sind, die eine Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung des Asyl-
gesuches der Beschwerdeführerin begründen, weshalb das Vorliegen ei-
nes Wiedererwägungsgrundes zu verneinen ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1‘200.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: