B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2452/2017
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. März 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gemäss eigenen An-
gaben ihren Heimatstaat zusammen mit Familienangehörigen und Ge-
schwistern im Juli 2014 auf dem Landweg in Richtung Türkei verliess,
dass sie nach einem dortigen Aufenthalt von rund einem Jahr über die Bal-
kanroute nach Österreich gelangte, von wo sie über Deutschland und
Frankreich am 27. September 2015 zusammen mit ihrer Tochter
C._______ in die Schweiz weiterreiste und am 28. September 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Sohn B._______ der Beschwerdeführerin, welcher bereits am
7. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte und in die Asyl-
gesuche seiner Mutter und Schwester einbezogen wurde, am 10. August
2015 im EVZ E._______ und die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2015
im EVZ D._______ zur Person befragt wurden,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2016 zu ihren Asylgründen ange-
hört wurde,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei syrische Staatsangehö-
rige kurdischer Ethnie, in F._______ aufgewachsen und nach Ausbruch
des Bürgerkriegs weiterhin dort wohnhaft geblieben,
dass sie sich im Jahr (…) mit A.D. verheiratet habe, ihr Ehemann ebenfalls
syrischer Staatsangehöriger, aber arabischer Ethnie und schiitischer Reli-
gionszugehörigkeit sei,
dass sie erst nachträglich erfahren habe, dass er noch weitere Ehefrauen
mit gemeinsamen Kindern gehabt habe,
dass er Kommandant bei der G._______ gewesen sei, die mit dem Assad-
Regime zusammengearbeitet habe und dementsprechend in die kriegeri-
schen Ereignisse in Syrien involviert gewesen sei,
dass er der Beschwerdeführerin vor einiger Zeit ihre beiden gemeinsamen
Kinder weggenommen und an einem sicheren Ort in Syrien untergebracht
beziehungsweise versteckt habe,
dass ihre Familienangehörigen vergeblich versucht hätten, die Kinder wie-
der zurückzuerlangen, was zu Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann
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geführt habe und dieser im Zusammenhang mit den ehelichen Problemen
die Beschwerdeführerin geschlagen, sowohl diese selbst als auch ihre ge-
samte Familie bedroht und überdies ihren und die Namen ihrer Familien-
angehörigen verschiedenen syrischen Behördenstellen gemeldet habe,
dass ihr Ehemann im (…) im Rahmen der kriegerischen Auseinanderset-
zungen durch eine Granate schwer verletzt worden sei, die Beschwerde-
führerin ihn anschliessend mehrmals im Spital besucht habe und dabei mit
seinen weiteren Ehefrauen zusammengekommen sei,
dass diese bei dieser Gelegenheit der Beschwerdeführerin zunächst ihre
in F._______ versteckte Tochter und später ihren in der Küstenstadt
H._______ versteckten Sohn gebracht und übergeben hätten,
dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann seither nicht mehr gesehen
habe und sich dieser an einem ihr unbekannten Ort in Syrien aufhalte, aber
einem dort verbliebenen Onkel von ihr mitgeteilt habe, dass er ihren Auf-
enthaltsort ausfindig machen und ihre beiden Kinder zurückholen wolle,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie zudem Opfer der allgemei-
nen kriegerischen Ereignisse in und um F._______ geworden seien, wobei
sie sich während der Kämpfe vorübergehend habe verstecken müssen,
das Wohnhaus der Familie zerstört worden sei und dabei ihre Grossmutter
den Tod gefunden habe,
dass sie aus diesen Gründen innerhalb der Stadt F._______ mehrmals
habe umziehen und sich auch einmal vorübergehend nach H._______ be-
geben müssen,
dass ihr sich derzeit ebenfalls in der Schweiz aufhaltender Bruder
J._______ an einem städtischen Kontrollposten angeschossen und schwer
verletzt worden sei, als er sich einer weitergehenden Kontrolle im Hinblick
auf eine von ihm befürchtete militärische Rekrutierung zu entziehen ver-
sucht habe, und seither gelähmt sei,
dass sie sich aufgrund all dieser Ereignisse Ende 2013 mit ihren Kindern
und ihrem gesamten Familienverband von F._______ aus in das kurdisch
kontrollierte I._______ abgesetzt habe, von wo aus dieser Syrien mit der
Zeit in Richtung Türkei verlassen habe,
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dass ihre Familienangehörigen in der Folge von dort gestaffelt nach Europa
und mehrheitlich in die Schweiz weitergereist seien, um dort um Asyl nach-
zusuchen,
dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr zunächst befürchte,
erneut mit den sich aus den kriegerischen Ereignissen in Syrien ergeben-
den allgemeinen Nachteilen und etwa aufgrund des Ausstellungsorts ihrer
syrischen Identitätskarte mit einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit
konfrontiert zu werden,
dass sie darüber hinaus befürchte, von den staatlichen syrischen Behör-
den festgenommen und allenfalls getötet zu werden, weil ihr Ehemann die
Namen von ihr und ihren Familienangehörigen den syrischen Behörden
weitergegeben und das syrische Regime gegen sie aufgehetzt habe,
dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität unter anderem
ihre syrische Identitätskarte im Original und zur Stützung ihrer Vorbringen
diverse Fotos und einen Presseausweis von (…) zu den Akten reichte,
dass das SEM zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin die
Asylakten ihrer Eltern und ihrer drei Brüder in der Schweiz beizog,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. März 2017 – eröffnet am 29. März
2017 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand,
dass die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen geltend ge-
machten Nachteile – trotz aller Tragik – auf die kriegerischen Auseinander-
setzungen in Syrien zurückzuführen seien und keine gezielt gegen die Be-
schwerdeführenden gerichteten Verfolgungshandlungen darstellten, wes-
halb sich asylrechtlich unbeachtlich seien,
dass es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin – auch wenn er im
derzeitigen syrischen Bürgerkrieg als G._______-Kommandant tätig sei –
um eine private Drittperson handle,
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dass er sich als Ehemann der Beschwerdeführerin und damit als private
Drittperson in einem rein innerfamiliären Konflikt auf die erwähnte Weise
verhalten habe,
dass es sich bei den entsprechenden Sachverhalten, wie etwa Vorenthal-
ten der Kinder, Misshandlungen und Drohungen im Kern um rein kriminelle
Handlungen handle, die nicht aus einem der in Art. 3 Abs.1 AsylG aufge-
führten Motive erfolgt seien,
dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann die er-
wähnten innerfamiliären Streitigkeiten durch die Weitergabe ihres Namens
und derjenigen ihrer Familienangehörigen an staatliche Behördenstellen
gleichsam auf eine staatliche Ebenen gehoben haben solle, und sie nun-
mehr eine Verfolgung durch die syrischen Behörden zu gewärtigen habe,
als eine rein subjektive Annahme der Beschwerdeführerin zu qualifizieren
sei,
dass – bei aller tunlichen Zurückhaltung angesichts der häufig willkürlichen
Verhaltensweisen staatlicher syrischer Behördenstellen – konkrete An-
haltspunkte für eine objektive Befürchtung nicht ersichtlich seien,
dass insbesondere auch nicht davon auszugehen sei, dass der Bruder
J._______ der Beschwerdeführerin entgegen der von ihr geäusserten An-
nahme auf Veranlassung ihres Ehemannes oder der G._______ gezielt an-
geschossen worden wäre,
dass J._______ vielmehr offenbar an einem Kontrollpunkt in F._______ ei-
ner Kontrolle unterzogen worden sei, der er sich zu entziehen versucht
habe, weil er eine direkte militärische Rekrutierung befürchtet habe,
dass folglich auch das Bestehen einer weitergehenden, jedoch im erwähn-
ten familiären Zusammenhang stehenden, begründeten Furcht vor einer
staatlichen Verfolgung zu verneinen sei,
dass das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dor-
tigen Sicherheitslage als nicht zumutbar erachte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. April 2017 gegen den
Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die Aufhebung der Ziffern 1–3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Ver-
fügung (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des
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Asyls und Wegweisung an sich), die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl beantragen liessen,
dass eventualiter die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die amtliche Rechtsverbeiständung durch ihren Rechtsver-
treter beantragen liessen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen sinn-
gemäss wiederholten und an deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz fest-
hielten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung vom 3. Mai 2017 mitteilte, sie dürften den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung
von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen wurden und den Beschwerde-
führenden zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 18. Mai
2017 angesetzt wurde,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, in der Rechtsmitteleingabe werde
die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung geteilt, dass die von der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen
geltend gemachten Nachteile keine gezielt gegen sie gerichteten Verfol-
gungsmassnahmen darstellen, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen
asylrechtlich unbeachtlich seien,
dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren zudem vorge-
bracht habe, bei ihrem Ehemann handle es sich um einen ethnischen Ara-
ber schiitischer Glaubensrichtung, welcher ihr vorenthalten habe, dass er
weitere Frauen und Kinder gehabt habe, und ihr die Kinder weggenommen
habe, weshalb sie sich auch gestritten hätten, wobei er sie mitunter ge-
schlagen habe,
dass das SEM in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen haben
dürfte, bezüglich des geltend gemachten Verhaltens des Ehemannes der
Beschwerdeführerin habe er – auch wenn dieser im derzeitigen syrischen
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Bürgerkrieg als G._______-Kommandant tätig sei – als Ehemann und mit-
hin als private Drittperson in einem rein innerfamiliären Konflikt gehandelt,
dass deshalb der Einschätzung der Vorinstanz, bei diesen Sachverhal-
ten – wie etwa das Vorenthalten der Kinder, Misshandlungen und Drohun-
gen – handle es sich im Kern um rein kriminelle Handlungen, die nicht aus
einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Motive erfolgt seien, weshalb
diese Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würden, beizupflichten sein
dürfte,
dass demgegenüber der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, bei diesen
Vorbringen handle es sich um frauenspezifische Fluchtgründe im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG, kaum stichhaltig sein dürfte, zumal sie sich offen-
bar auch zu helfen gewusst beziehungsweise von ihren Mitehefrauen Hilfe
erhalten habe,
dass weiter eingewandt werde, das einschlägige Verfolgungsmotiv liege in
der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer sozialen Gruppe, wel-
che in den vorherrschenden streng konservativen Gesellschaftsstrukturen
und der Annahme, häusliche Gewalt sei ein innerfamiliäres Problem, zu
erblicken sei,
dass jedoch im vorliegenden Fall letztlich nicht davon auszugehen sein
dürfte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Zugehörigkeit zu einer
sozialen Gruppe in geschlechtsspezifischer Weise verfolgt würde,
dass mithin auch die diesbezüglich in der Beschwerde aufgeworfene Frage
der staatlichen Schutzgewährung offen bleiben können dürfte,
dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren auch vorge-
bracht habe, dass ihr Ehemann in seiner Eigenschaft als G._______-Kom-
mandant ihren Namen und die Namen ihrer Familienangehörigen den sy-
rischen Behörden weitergegeben habe, weshalb sie befürchte, von diesen
festgenommen und allenfalls getötet zu werden,
dass die Vorinstanz dazu zutreffend ausgeführt haben dürfte, diese Be-
fürchtung stütze sich auf eine rein subjektive Annahme, wobei aufgrund der
Aktenlage auch nicht davon auszugehen sei, dass der Bruder J._______
der Beschwerdeführerin auf Veranlassung ihres Ehemannes oder der
G._______ gezielt angeschossen worden sei,
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dass in der Rechtsmitteleingabe schliesslich unter Beilage von Fotos, ei-
nes Schreibens des Alternativen Lokalradios Zürich und eines Kundge-
bungsaufrufs (Beschwerdebeilagen 3–8) subjektive Nachfluchtgründe vor-
gebracht würden, sei die Beschwerdeführerin doch durch ihre zahlreichen
Auftritte an Demonstrationen und dem Radiointerview und Engagement
beim Radio (…) aus der Masse der exilpolitisch aktiven Kurden hervorge-
treten,
dass sie, insbesondere da sie sich als kurdische Frau für Gleichstellung
und Frauenrechte einsetze und behördlich aufgrund der Denunziation ihres
Ehemannes bereits vor der Ausreise bekannt gewesen sei, als Regimekri-
tikerin vermerkt sei und bei einer Rückkehr umgehend verhaftet würde,
dass diese Vorbringen kaum geeignet sein dürften, zu einer Anerkennung
der Beschwerdeführerin als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe zu führen, zumal sie nicht ein exponiertes Profil aufweise und es
sich beim Radio (…) um einen Lokalsender handle,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos
erscheinen würden, womit es – ungeachtet der von den Beschwerdefüh-
renden bisher nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit – an den
materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende
Gesuch abzuweisen sei,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a AsylG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen sei,
dass den Akten keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 63 Abs. 4 letz-
ter Satz VwVG zu entnehmen seien, die es rechtfertigen würden, ganz oder
teilweise auf einen Kostenvorschuss zu verzichten,
dass die Beschwerdeführenden am 3. Mai 2017 eine Fürsorgebestätigung
einreichten,
dass der Kostenvorschuss am 15. Mai 2017 geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG;
vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei
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den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügung vom
3. Mai 2017 dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen auf Beschwerde-
ebene – da aussichtslos – keine andere Beurteilung der Frage der Flücht-
lingseigenschaft zu bewirken vermögen dürften,
dass die Sachlage hinsichtlich des damaligen Begehrens zwischenzeitlich
unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden,
ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischen-
verfügung verwiesen werden kann, an welchen bei eingehender Prüfung
der Akten vollumfänglich festzuhalten ist,
dass sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wie in der erwähn-
ten Zwischenverfügung festgestellt, nicht geeignet sind, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung des SEM herbeizuführen,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat diese zu Recht verneint hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG, vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeord-
neten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben hat,
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dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
der am 15. Mai 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: