Abtei lung IV
D-2453/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 6. April 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2453/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Novem-
ber 2008 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 4. Februar 2009 in
der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 12. Februar 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum R._______ sowie der direkten Anhörung vom
27. März 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Hazara und habe bei
seinen Eltern in S._______ (Provinz Daikondi) gelebt,
dass seine Eltern im Jahre 2002 eines natürlichen Todes gestorben
seien,
dass vier Paschtunen im Jahre 2006 seine beiden älteren Brüder getö-
tet hätten, um sich den Grundbesitz seines Vaters unrechtmässig an-
zueignen,
dass der Beschwerdeführer mit zunehmendem Alter befürchtet habe,
ebenfalls von diesen vier Männern getötet zu werden, hätten diese
doch ein Interesse daran gehabt, ihn an einer Anzeige bei den Behör-
den zu hindern,
dass die vier Übeltäter ungefähr im August 2008 – vermutlich in Tö-
tungsabsicht – versucht hätten, seiner habhaft zu werden,
dass er sich dem bevorstehenden Zugriff durch einen Sprung aus dem
Fenster seiner Behausung entzogen habe und auf diese Weise seinen
Häschern entkommen sei,
dass er in der Folge S._______ am 10. November 2008 verlassen
habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar
2009 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- bezie-
hungsweise Reisepapiere einzureichen,
dass gemäss einem medizinischen Bericht vom 10. Februar 2009 des
Kantonsspitals T._______ das Handskelett des Beschwerdeführers
– entsprechend den Tabellen von Greulich und Pyle – ein Knochenal-
ter von 19 Jahre aufweist,
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dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Nachbefragung am
12. Februar 2009 das rechtliche Gehör zu den Zweifeln der Vorinstanz
an der von ihm behaupteten Minderjährigkeit gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2009 – eröffnet am 15. April
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer trage die objektive Beweislast der geltend gemachten
Minderjährigkeit,
dass der Beschwerdeführer gemäss medizinischem Bericht vom
10. Februar 2009 zum einen ein vollständig abgeschlossenes Kno-
chenwachstum aufweise, und zum anderen aufgrund weiterer konkre-
ter Indizien ernsthafte Zweifel an der von ihm behaupteten Minderjäh-
rigkeit bestünden, nicht zuletzt genährt durch markante männliche Ge-
sichtszüge, starken Bartwuchs sowie drei tiefe Stirnfalten, weshalb
sich der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe das Alter von
achtzehn Jahren bereits vor einigen Jahren überschritten,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers bezüglich des Besitzes
eines heimatstaatlichen Ausweispapiers widersprüchlich ausgefallen
seien, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, dem BFM innerhalb von 48
Stunden Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die vier Paschtunen hät-
ten mit der Verfolgung seiner eigenen Person zugewartet, bis er älter
geworden sei, wirklichkeitsfremd und unglaubhaft sei,
dass sich seine Vorbringen im Zusammenhang mit seiner angeblichen
Flucht aus dem Fenster seiner Behausung durch einen Mangel an De-
tailreichtum, an Konkretisierung, an Differenziertheit sowie an Real-
kennzeichen auszeichneten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
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dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an
die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragen liess, eventualiter die
Sache im materiellen Verfahren zu prüfen sei, und subeventualiter die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen
sei,
dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten erst am 24. April 2009 vollumfänglich
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangszentrum R._______ am 12. Februar 2009 protokollierten
Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom
27. März 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, der Beschwerdeführer sei zu Unrecht nicht als Minder-
jähriger anerkannt worden, was umso stossender sei, als die von der
Vorinstanz angeführten konkreten Indizien für die Volljährigkeit, näm-
lich "klar erkennbare äussere Reifemerkmale" sowie abgeschlossenes
Knochenwachstum keineswegs als gewichtig gewertet werden könn-
ten, zumal deren Beweiswert - gemäss Rechtsprechung der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - anerkannter-
massen minim sei,
dass eine minderjährige Person nicht allein deshalb als volljährig be-
handelt werden dürfe, weil sie keine Identitätspapiere vorlege,
dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Minderjährigkeit den Sachverhalt unvollständig er-
mittelt und sich damit einer Rechtsverletzung schuldig gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit habe, bei seinen verhei-
rateten Schwestern in Kabul unterzukommen, weshalb es dort an ei-
nem tragfähigen Beziehungsnetz fehle,
dass der Beschwerdeführer als Folge einer Traumatisierung an psychi-
schen Problemen leide, die sich in einer starken Redebehinderung
(Stottern) manifestierten,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu ei-
ner veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
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dass der Beschwerdeführer nämlich keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einrei-
chen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Frage, ob er je ein hei-
matstaatliches Ausweispapier besessen habe, widersprüchlich äusser-
te (A1/12 S. 4 und 5, A23/9 S. 3),
dass das lapidare Vorbringen, er habe die Grenze zwischen Afghanis-
tan und dem Iran zu Fuss überquert, das Fehlen eines Reise- oder
Identitätspapiers nicht zu erklären vermag, will er doch im Iran mit dem
gleichen Lastwagen weitergefahren sein, mit dem er in Afghanistan zur
Grenze gelangt sei (A1/12 S. 7),
dass der Beschwerdeführer, falls er die streng kontrollierte Grenze
zwischen Afghanistan und dem Iran tatsächlich auf die geltend ge-
machte Weise überquert hätte, auch in der Lage hätte sein müssen,
sich zu diesem - in Wirklichkeit - nicht ungefährlichen Vorgehen von
sich aus substanziiert und nachvollziehbar zu äussern, weshalb das
Fehlen jeglicher Realkennzeichen in seinen diesbezüglichen Vorbrin-
gen den Schluss zulässt, seine Vorbringen entsprechen nicht den Tat-
sachen,
dass das sinngemässe Vorbringen, er sei um die halbe Welt gereist,
ohne im Besitz eines Reise- oder Identitätspapiers zu sein, wirklich-
keitsfremd erscheint,
dass der Beschwerdeführer auf dem am 5. Februar 2009 ausgefüllten
Personalienblatt deklarieren liess, er sei am 7. März 1993 geboren
(A3/2), weshalb er dieser Altersangabe zufolge am 10. Februar 2009
erst 15 Jahre und elf Monate alt gewesen wäre,
dass das BFM am 10. Februar 2009 zur Abklärung des Alters des Be-
schwerdeführers eine Knochenaltersananalyse durchführen liess, wel-
che ein Skelettalter von 19 Jahren ergab, weshalb grundsätzlich eine
Täuschung über die Identität nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG bewie-
sen ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 19),
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dass der Beschwerdeführer bei der medizinischen Untersuchung am
10. Februar 2009 gegenüber dem Arzt ein früheres Geburtsjahr, näm-
lich 1992, angab (A8/2 S. 1),
dass bezüglich des Lebensalters grundsätzlich konsistente Angaben
erwartet werden dürfen, weshalb die unterschiedlichen Angaben des
Beschwerdeführers – entgegen der Auffassung in der Beschwerde-
schrift – ein gewichtiges Indiz für die Verschleierung des tatsächlichen
Alters bilden,
dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen – wie
dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid (EMARK 2004 Nr. 30
E. 6.4.5 S. 214) zu entnehmen ist - die objektive Beweislast für sein
Geburtsdatum trägt, weshalb die Vorinstanz keine weiteren Abklärun-
gen zu treffen brauchte und zu Recht von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers ausging, wobei die äusseren Reifemerkmale in casu
keine Beweiskraft entfalten,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 27. März 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der
Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das sinngemässe Vorbringen, die von ihm erkannten vier Verfol-
ger, die ihn hätten umbringen wollen, hätten um Mitternacht an der Tür
geklopft und gewartet, bis er sich durch einen Sprung durchs Fenster
ins Freie beziehungsweise in einen Wald erfolgreich in Sicherheit ge-
bracht habe (A23/9 S. 5), den wirklichkeitsfremden Charakter seiner
Schilderungen unterstreicht,
dass es in Anbetracht der insgesamt wirklichkeitsfremden Vorbringen
des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist, auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf die Artikel 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen,
dass sich aufgrund der Anhörung zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses als unnötig erweisen,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, in seine Heimat-
provinz zurückzukehren, doch hat er dazu ohnehin keine Veranlas-
sung, steht ihm doch im Grossraum Kabul eine innerstaatliche Aufent-
haltsalternative zur Verfügung, wo ihm für den Fall seiner Rückkehr
keine konkrete Gefährdung droht,
dass in Kabul zwei verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers
leben, weshalb ihm dort ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine
gesicherte Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht,
dass er demgegenüber in der Beschwerdeschrift geltend macht, als
bereits erwachsener Mann könne er nicht bei einem Schwager unter-
kommen, zumal dies sittenwidrig sei,
dass er indessen anlässlich der Anhörung vom 27. März 2009 auf die
Frage, weshalb er denn nicht bei seinen Verwandten in Kabul Zuflucht
gesucht habe, seinen Entschluss zur Ausreise nicht mit der Unmög-
lichkeit des dortigen Verbleibs oder der Sittenwidrigkeit begründete
(A23/9 S. 5), weshalb in Anbetracht der Sachlage davon auszugehen
ist, es handle sich lediglich um ein nachgeschobenes Vorbringen, in-
spiriert durch die Aussicht, auf diese Weise das in Wirklichkeit vorhan-
dene Beziehungsnetz zu dissimulieren,
dass das Stottern des Beschwerdeführers diesen zwar im sozialen
Verkehr, nicht aber bei der Arbeit als Bodenleger behindert, weshalb
man davon ausgehen darf, er werde nicht nur (wie früher) in der Pro-
vinz, sondern auch in Kabul in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt
als Plattenleger zu verdienen (A1/12 S. 2 und 3, A23/9 S. 4),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen, da diese nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise
führen können,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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