B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2453/2014
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Gambia,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 10. April 2014 / N (…).
D-2453/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste am 14. De-
zember 2009 im Alter von (…) Jahren als unbegleiteter Minderjähriger in
die Schweiz ein. Das BFM lehnte sein Asylgesuch des gleichen Tages mit
Verfügung vom 6. Juli 2010 ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob diese jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus,
der Beschwerdeführer habe nach dem Putsch, bei dem sein Bruder betei-
ligt gewesen sei, noch jahrelang in Gambia gelebt und habe selbst nie
Probleme mit den Behörden gehabt. Deshalb sei es unwahrscheinlich,
dass er selber asylrelevante Nachteile durch die Behörden zu erwarten
habe. Die Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im vorliegenden Fall
sei jedoch der Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämtlicher Umstände
und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht zumutbar. Deshalb sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 17. Februar 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
wäge, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Weg-
weisung anzuordnen, da er seit dem (…) volljährig sei und damit die
Gründe für eine vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben seien. Das BFM
gab dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme.
C.
Mit Schreiben vom 17. März 2014 führte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – im Wesentlichen aus, er sei erst seit (Zeit-
angabe) ein junger Erwachsener. Er habe seinen Heimatstaat im Alter von
(…) Jahren verlassen und sei als knapp (…)-jähriger unbegleiteter minder-
jähriger Asylsuchender in die Schweiz eingereist. Seit seiner Einreise sei
er stetig darum bemüht, die Kultur, Traditionen und die Umgangsformen
der Schweiz kennenzulernen und einzuüben. Er habe damit ausseror-
dentlich grossen Erfolg. So stehe er kurz davor, eine Berufslehre zu begin-
nen und fülle auch seine Freizeit mit sinnvollen Tätigkeiten, wobei er beim
(Verein) aktiv sei und in einer Fussballmannschaft spiele. Er habe sich
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während äusserst prägenden Jahren seiner Entwicklung vom Kind zum
jungen Erwachsenen in der Schweiz aufgehalten und habe hier die or-
dentlichen Schulen besucht, sich bei intensiven Fussballtrainings und im
(Verein) betätigt und ein Praktikum in Vorbereitung auf eine Lehrstelle ab
August 2014 absolviert. Im Dezember 2014 werde er bereits (…) Jahre in
der Schweiz sein. Nach Gambia pflege er keine Kontakte und kenne seit
seiner Einreise in die Schweiz niemanden mehr. Er verfüge in Gambia we-
der über Verwandte noch Bekannte, zu denen er Kontakt pflege. Ein trag-
fähiges Beziehungsnetz fehle ihm dort gänzlich. So wäre er bei einer Rück-
kehr vollumfänglich auf sich alleine gestellt. Demgegenüber sei er in der
Schweiz nach seinem bald (…)jährigen Aufenthalt stark verwurzelt. Es sei
ihm nicht zumutbar, aus diesem Umfeld gerissen zu werden, welches er
sich während den vergangenen Jahren aktiv geschaffen habe. Er habe kei-
nen Beruf, welche er in Gambia ausüben könne, und auch keine Berufser-
fahrung, welche ihm in Gambia dazu verhelfen könne, sich seinen Lebens-
unterhalt zu verdienen. Hinzu komme die in Gambia herrschende prekäre
Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, die es als höchst unwahrscheinlich er-
scheinen lasse, dass er eine Arbeitsstelle finde und sich eine wirtschaftli-
che Existenz aufbauen könne. Er habe zudem zu keinem Zeitpunkt die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdet. Aus diesen Grün-
den sei von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Kurs-
ausweis des Grundsprachkurs Deutsch, Beurteilungsberichte der Ober-
stufe Z._______ der achten und neunten Klasse, ein Zeugnis des berufs-
vorbereitenden Schuljahres, eine Kursbestätigung für einen Intensivkurs
Deutsch, eine Kursbestätigung des Junior-Senior-Kurs und das entspre-
chende Diplom, eine Bestätigung des Untermietsverhältnis und den ent-
sprechenden Untermietvertrag sowie ein Arbeitszeugnis der (…)
Y._______ zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 25. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme seiner ehemaligen Beiständin zur Entwicklung und Integration
zu den Akten.
E.
Mit Eingabe vom 4. April 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Referenz-
schreiben seiner ehemaligen Betreuerin des Zentrums für unbegleitete
minderjährige Asylsuchende sowie ein ausführliches Zwischenzeugnis sei-
nes Praktikums bei der (…) X._______ zu den Akten.
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F.
Mit Verfügung vom 10. April 2014 – eröffnet am 14. April 2014 – hob das
BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
G.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei auf-
zuheben und es sei die vorläufige Aufnahme weiterhin aufrecht zu erhalten.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1
Bst. c AsylG (SR 142.31) und um Erlass eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen verwies der Beschwerdeführer auf die bei
der Vorinstanz eingereichten Akten reichte eine Kostennote der Rechtsver-
treterin zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2014 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 110a Abs. 1 Bst. c AsylG gut und ordnete Frau lic. iur. Martina Culic,
Rechtsanwältin, (…), als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das BFM einge-
laden, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
Am 15. Mai 2014 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein, wobei es die
Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Ände-
rung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielten vollumfänglich an
den Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer
am 20. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
J.
Mit Schreiben vom 27. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um
baldigen Verfahrensabschluss, da das Verfahren ihn sehr belasten würde.
K.
Mit Eingabe vom 15. April 2015 ergänzte der Beschwerdeführer – nach
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entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – den
Sachverhalt.
L.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Mittei-
lung des Verfahrensstandes.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den
Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann
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zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 84 AuG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen
für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf
und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen
Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und
möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in
einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
4.
4.1 Das BFM begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der
angefochtenen Verfügung damit, die Verfügung vom 6. Juli 2010 sei unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer mache aktuell
nicht geltend, seit diesem Entscheid habe sich der diesbezügliche rechts-
erhebliche Sachverhalt geändert. Es stehe somit rechtskräftig fest, dass er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und der Vollzug der Wegweisung
daher als zulässig zu beurteilen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zu-
dem technisch möglich und praktisch durchführbar. Somit sei zu prüfen, ob
die vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder aufzuheben sei. In Gambia
herrsche aktuell keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner
Gewalt, welche einen Vollzug der Wegweisung generell als unzumutbar
erscheinen lassen würde. In individueller Hinsicht stehe fest, dass der – im
Übrigen keine gesundheitliche Probleme geltend machende – Ausländer
am (…) volljährig geworden sei. Damit sei der zentrale Grund für die da-
malige Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht mehr gegeben. Das Vor-
bringen, er wäre im Heimatstaat völlig auf sich allein gestellt, sei nicht be-
legt und damit nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe im Asylverfah-
ren angegeben, dass sich im Heimatstaat seine Mutter und seine Ge-
schwister aufhalten; es sei ihm zuzumuten, sich über deren Verbleib zu
erkundigen. Da er dort ausserdem die Schule besucht habe, verfüge er mit
seinen ehemaligen Schulkollegen über weitere soziale Kontakte. Ausser-
dem sei im westafrikanischen Kontext davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer über weitere Verwandte verfüge, an welche er sich bei Be-
darf wenden könne. Dem Beschwerdeführer sei zwar zu Gute zu halten,
dass er sich während seines rund (…)jährigen Aufenthaltes in der Schweiz
um eine berufliche und soziale Integration bemüht habe. Die eingereichten
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Referenzschreiben und Schulzeugnisse attestierten ihm dabei ehrliche Be-
mühungen und gute Erfolge. Eine tatsächliche berufliche Integration sei
ihm indessen nicht gelungen, da er bisher ausschliesslich Ausbildungen
und Kurse absolviert habe und erst seit kurzem in einem Praktikum arbeite.
Eine berufliche Ausbildung habe er nicht begonnen, geschweige denn ab-
geschlossen. Aus dem – im Übrigen durchaus positiven – eingereichten
Arbeitszeugnis gehe nicht hervor, dass vorgesehen sei, ihm im Sommer
2014 eine Lehrstelle anzubieten. Er habe bis zu seinem (…). Lebensjahr
die Schule in Gambia besucht. Dass er in der Schweiz über das normale
Mass hinaus persönliche Beziehungen pflege, sei aus den Akten nicht er-
sichtlich. Aufgrund dieser Umstände und des letztlich nicht sehr langen Auf-
enthaltes in der Schweiz müsse jedenfalls nicht davon ausgegangen wer-
den, der (…)-jährige Beschwerdeführer sich hier derart verwurzelt habe,
dass eine eigentliche Entwurzelung im Heimatstaat stattgefunden habe. Es
werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr in seinen Heimatstaat mit Reintegrationsschwierigkeiten kon-
frontiert sein könnte. Die in der Schweiz erworbenen Schul- und Sprach-
kenntnisse, die im Praktikum gesammelte Berufserfahrung sowie seine of-
fensichtlich vorhandenen Sozialkompetenzen würden ihm jedoch bei der
Reintegration entgegenkommen. Daher sei der Vollzug der Wegweisung
heute zulässig, möglich und zumutbar.
4.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer dem im Wesentli-
chen entgegen, er habe einen Drittel seines gesamten Lebens in der
Schweiz verbracht. Demnach sei vorliegend von einem verhältnismässig
langen Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Die prägende Phase des
Teenageralters sowie der Pubertät habe er in der Schweiz erlebt. Die Assi-
milierung an die schweizerische Kultur und Lebensweise sei weit fortge-
schritten. Er sei seit seiner Einreise stetig darum bemüht, die Kultur, Tradi-
tion und die Umgangsformen der Schweiz kennenzulernen und einzuüben.
Er habe damit ausserordentlich grossen Erfolg. So stehe er beispielsweise
kurz davor, eine Berufslehre zu beginnen in einem Beruf, der ihm Freude
bereite und in dem er seine Fähigkeiten leben könne. Auch seine Freizeit
fülle er mit sinnvollen Tätigkeiten, indem er unter anderem als (Leiter) bei
einem (Verein) aktiv sei und fest in einer Fussballmannschaft spiele, mit
der er regelmässig trainiere. Er habe sich unbestreitbar während äusserst
prägenden Jahren seiner Entwicklung vom Kind zum jungen Erwachsenen
in der Schweiz aufgehalten und habe hier die ordentlichen Schulen be-
sucht. Nach Gambia pflege er, seit er in die Schweiz gereist sei, keine Kon-
takte und kenne dort niemanden mehr. Demgegenüber sei er nach seinem
bald (…)jährigen Aufenthalt in der Schweiz stark verwurzelt. In der Schweiz
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habe er ausserdem die Möglichkeit, einen Beruf zu erlernen, mit dem er
sich später seinen Lebensunterhalt verdienen könne. Hier könne er auch
in seiner Persönlichkeit weiter wachsen und sich weiterhin gewinnbringend
in die Gesellschaft einbringen, indem er beispielsweise andere Jugendli-
che betreue und für sie eine Vorbildfunktion wahrnehme. Er habe die ent-
scheidenden Ausbildungsjahre in der Schweiz verbracht. Seine berufliche
Integration sei zweifellos noch nicht abgeschlossen. Doch stehe er kurz
davor, eine Berufslehre zu beginnen. Während seinen (…) Jahren Aufent-
halt in der Schweiz habe er seine erfolgreiche berufliche Integration Schritt
für Schritt in die Wege geleitet, indem er zunächst Deutsch gelernt, danach
während mehreren Jahren die ordentliche Schule besucht habe und nun
schliesslich ein einjähriges Praktikum auf seinem späteren Beruf absol-
viere. Im Sommer 2014 werde er voraussichtlich an seinem Praktikums-
platz eine Berufslehre beginnen können. Die zunehmende Verwurzlung in
der Schweiz habe zweifelsohne bei ihm eine zunehmende Entwurzelung
im Heimatstaat zur Folge, was angesichts des Umstandes, dass er im Jahr
2006 seine ganze Familie verloren habe und im Oktober 2009 auch der
Nachbar gestorben sei, der ihm in dieser Situation als alleinstehendes Kind
den einzigen Rückhalt gegeben habe. Dies habe dazu geführt, dass er alle
Angebote, die er in der Schweiz zu einer erfolgreichen Integration erhalten
habe, dankbar angenommen habe und sehr gut umsetze. Infolge der mit
der Verwurzelung in der Schweiz einhergehenden Entwurzelung aus dem
Heimatland lasse seine Rückkehr als unzumutbar erscheinen. In Gambia
verfüge er weder über Verwandte noch Bekannte, zu denen er Kontakt
pflege. Ein tragfähiges Beziehungsnetz fehle ihm in Gambia vollends.
Würde er nach Gambia zurückgeschickt, wäre er dort vollumfänglich auf
sich alleine gestellt. Er besitze keinen Beruf, den er in Gambia ausüben
könnte, und auch keine Berufserfahrung, die ihm in Gambia helfen könnte,
seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Hinzu komme die in Gambia herr-
schende prekäre Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, die es als höchst un-
wahrscheinlich erscheinen lasse, dass er in Gambia eine Arbeitsstelle fin-
den oder sich eine genügende wirtschaftliche Existenz aufbauen könnte.
Darüber hinaus habe er zu keinem Zeitpunkt die öffentliche Sicherheit und
Ordnung der Schweiz gefährdet. Vielmehr fungiere er seinerseits im (Ver-
ein) wie auch im Fussballtraining als Vorbild für die anderen Jugendlichen.
Auch sonst seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen ein Aufrecht-
erhalten seiner vorläufigen Aufnahme sprechen würden. Aus diesen Grün-
den sei von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen.
4.3 Im Schreiben vom 15. April 2015 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er spiele immer noch Fussball beim FC W._______. Auch engagiere
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er sich bei den (…) in Y._______ und besuche auch den (Verein) in
Y._______ immer wieder.
4.4 Aus den eingereichten Referenzschreiben und Stellungnahmen geht
insbesondere folgendes hervor:
4.4.1 Die ehemalige Beiständin des Beschwerdeführers bemerkte in ihrer
Stellungnahme vom 17. März 2014 im Wesentlichen, der Beschwerdefüh-
rer habe sich von Anfang an in grosser Selbstverantwortung um seinen
Bildungs- und Integrationsprozess bemüht. Er sei von der Bezugsperson
des Zentrums für unbegleitete Minderjährige als emotional ausgeglichene,
verbindliche und zuverlässige Person beschrieben worden. Er begegne al-
len Personen gleichermassen mit Ruhe, Respekt und Freundlichkeit. Er
habe nur mit denjenigen Personen Beziehungen aufgebaut, welche ge-
nauso diszipliniert für die Schule gearbeitet hätten wie er. In X._______ sei
er regelmässig in den (Verein) und habe begonnen, sich bei diversen Akti-
vitäten des (Vereins) einzubringen und zu engagieren. In der Schule sei
der Beschwerdeführer den Lehrkräften schnell als diszipliniert und intelli-
gent aufgefallen. Im Sommer 2014 könne er wahrscheinlich in (Pflegezent-
rum) X._______ eine Ausbildung als (Beruf) beginnen. Er habe selber ein
Zimmer in einer Wohngemeinschaft gefunden. Aufgrund seines hohen
Selbständigkeitsgrads habe die Beiständin einem Auszug aus dem Zent-
rum für unbegleitete minderjährige Asylsuchende mehrere Monate vor Er-
reichung der Volljährigkeit zustimmen können. Mit den Alltagsverrichtun-
gen und dem Mitbewohner komme der Beschwerdeführer gut zurecht. Er
sei zudem auch ein talentierter Fussballspieler. Sein Verein sei von seinen
Fähigkeiten so überzeugt gewesen, dass sie ihm nicht nur die Vereinskos-
ten erlassen hätten, sondern auch die Transportkosten für die Trainings
übernommen hätten. Seine Priorität liege nach wie vor bei der Schule und
der Arbeit. Durch seine hilfsbereite Art und seine vielen Interessen sei dem
Beschwerdeführer in den vergangenen viereinhalb Jahren eine beispiel-
lose Integrationsleistung gelungen. Er habe die Möglichkeiten, die ihm die
schnelle vorläufige Aufnahme geboten habe, selbstverantwortlich genutzt.
Der Beschwerdeführer befinde sich hier in der Schweiz in einem Bildungs-
prozess, der ihm ermögliche, in zwei bis drei Jahren unabhängig von der
Sozialhilfe zu leben. Eine Rückkehr nach Gambia würde seine Chancen
ungleich erschweren, da er die Schule dort nicht abgeschlossen habe und
keine Beziehungen mehr zum Herkunftsland vorhanden seien.
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4.4.2 Aus dem Zwischenzeugnis (des Pflegezentrums) X._______ vom
31. März 2014 ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer am 1. Au-
gust 2013 ein Praktikum im (Beruf) im Vollzeitpensum begonnen habe. Er
habe sich gut eingearbeitet und eigne sich laufend weitere Kenntnisse zur
Ausübung seiner Tätigkeiten an und setze diese in der Praxis um. Be-
kannte Aufgaben erledige er zuverlässig, gewissenhaft und er erbringe
eine gute Arbeitsleistung innerhalb der vorgegebenen Zeit. Die Bewohnen-
den und Mitarbeitenden würden den respektvollen und wertschätzenden
Umgang sowie die fröhliche Art des Beschwerdeführers schätzen. Eine
gute Zusammenarbeit sei ihm wichtig und er beteilige sich an gemeinsa-
men Aufgaben. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten sei jederzeit kor-
rekt und loyal.
4.4.3 Die damalige Betreuerin des Zentrums für unbegleitete Minderjährige
führte in ihrem Referenzschreiben vom 1. April 2014 im Wesentlichen aus,
der Beschwerdeführer sei als begeisterter Fussballer sofort im Fussball-
klub aufgenommen worden. Durch seinen Fleiss habe er sich die deutsche
Sprache in kurzer Zeit angeeignet und habe die Unterstufe mit guten Noten
abschliessen können. Er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz un-
ermüdlich bemüht, seinen Integrationsprozess zu beschleunigen. Er sei ein
vorbildlicher junger Mensch, der trotz Fehlen jeglicher familiärer Unterstüt-
zung einen vielversprechenden Weg in der Schweiz angetreten habe. Er
sei ein ausgezeichnetes Beispiel einer gelungenen Integration. Menschen
wie er seien ein Gewinn für unsere Gesellschaft.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unmöglich, unzulässig oder unzumut-
bar, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs.
2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Aus-
länderin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimat-
staat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann,
er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz ei-
ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, und er kann für Auslände-
rinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- o-
der Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
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Seite 11
5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alter-
nativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4. m.w.H.). Bei der Prüfung der drei genann-
ten Kriterien ist auf die im Zeitpunkt des Entscheides bestehenden Verhält-
nisse abzustellen.
5.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es denm Be-
schwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Gambia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
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Seite 12
6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr („real risk“) nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Gambia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen.
6.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispiel-
haft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder
mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchti-
gung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kom-
bination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlen-
des Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkom-
men von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkre-
ten Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H. und Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird
eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2 Auch eine Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung
auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem
eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als
unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 sowie die vom
Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 2006
D-2453/2014
Seite 13
Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., je mit weiteren
Hinweisen).
7.3
7.3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz einig zugehen, dass in Gambia zur-
zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg herrscht noch eine Situation allgemeiner
Gewalt vorliegt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund der dortigen Lage ausgegangen werden kann.
7.3.2
7.3.2.1 Zu prüfen bleibt die Frage, ob für den Beschwerdeführer eine Rück-
kehr in seinen Heimatstaat konkret zumutbar ist. Der Beschwerdeführer
verliess Gambia gemäss eigenen Angaben im Oktober 2009 im Alter von
(…) Jahren und gelangte am 12. Dezember 2009 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Er befindet sich demnach seit gut (…)
Jahren in der Schweiz und verbrachte somit den grössten Teil seiner Ado-
leszenz hier.
7.3.2.2 Der Beschwerdeführer, heute (…)-jährig, ist gemäss den einge-
reichten Berichten bestens integriert. Nach seiner Ankunft in der Schweiz
und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme, besuchte er zunächst einen
Grundlagenkurs Deutsch, um dann die achte und neunte Klasse der Se-
kundarstufe 1 in Z._______ sowie im Anschluss das Berufsvorbereitende
Schuljahr (BVS) mit Schwerpunkt Integration zu absolvieren, welche er je-
weils erfolgreich abschloss. So fallen bereits in den eingereichten Zeugnis-
sen sein gutes Arbeits- und Lernverhalten auf, wobei insbesondere explizit
sein grosses Lernpotenzial und seine Motivation unterstrichen werden. Zu-
dem absolvierte er im Rahmen des BVS bereits erste individuelle Berufs-
praktika. Im August 2013 begann der Beschwerdeführer schliesslich be-
reits ein einjähriges Praktikum in der (…) X._______. In seinem Zwischen-
zeugnis verweisen seine Vorgesetzten unter anderem auf seine ruhige und
besonnene Art. Sein Verhalten sei jederzeit korrekt und loyal. Zudem sei er
interessiert, sich weiterzuentwickeln. Es ist davon auszugehen, dass er
nach Regelung seines Aufenthaltes eine Ausbildungsstelle finden dürfte.
Der Beschwerdeführer hat daher den für das zukünftige Berufsleben we-
sentlichen Teil der Sozialisation im Umfeld und in der Kultur der Schweiz
erlebt. Neben dem Vollzeitpraktikum im Bereich Pflege spielt der Be-
schwerdeführer leidenschaftlich Fussball beim FC W._______, besucht
den (Verein) Y._______ und engagiert sich seit Februar 2013 zusätzlich
aktiv bei den (…), wo er nahezu jeden Samstagabend im Winterhalbjahr
zunächst als (Leiter) und seit Erlangung der Volljährigkeit als (Leiter) tätig
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ist. Als solcher (Leiter) ist der Beschwerdeführer unter anderem für die
Durchsetzung der Hallenregeln, die Vorbereitung und den Abbau der Ge-
rätschaften und Einrichtung, die Animation der teilnehmenden Jugendli-
chen zu Beteiligung und Bewegung, die regelmässige Besprechung inner-
halb des Leistungsteams, die Unterstützung der (Leiter) an diversen Pos-
ten und die Regelung von Auseinandersetzungen und Schwierigkeiten (vgl.
dazu insbesondere Bericht zum Abend 58 vom 7. Februar 2015) verant-
wortlich. An den meisten Abenden ist der Beschwerdeführer als alleiniger
(Leiter) anwesend und trägt so zusammen mit den Projektleiterinnen die
Verantwortung für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung. Im diesbe-
züglichen Arbeitszeugnis der beiden Projektleiterinnen wird auf sein aus-
serordentliches Engagement und seine Vorbildfunktion verwiesen und ihm
eine hohe Zuverlässigkeit und Selbständigkeit attestiert. Zudem habe er
sich während seiner Tätigkeit bei den (…) enorm weiterentwickelt. Er gehe
offen und zuvorkommend auf andere zu und werde als Ansprechperson
sehr geschätzt. Er habe sich schnell in die Gruppe des Leitungsteams in-
tegriert und dort viele Freundschaften geschlossen. Aus dem Aktenstudium
ist weiter ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zusammen mit dem ehe-
maligen Projektleiter der (…) in einer Wohngemeinschaft wohnt, was die
erwähnten neuen Freundschaften, welche er durch die (…) schliessen
konnte, belegt und dadurch zudem offensichtlich wird, dass es sich bei die-
sen Kontakten nicht um oberflächliche Bekanntschaften handelt. Es ist
nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er eine überdurchschnittli-
che Sozialisierung in der Schweiz durchlaufen und in absolut selbständiger
Weise ein breites soziales Beziehungsnetz mit gleichaltrigen Personen auf-
gebaut hat. An dieser Stelle ist anzumerken, dass sich der Beschwerde-
führer auch nach Erlass der angefochtenen Verfügung bei den (…) sowie
beim FC W._______ engagierte, und es ihm demnach gelungen ist, als
junger Erwachsener in einer überaus schwierigen Situation weiterhin en-
gagiert und motiviert zu bleiben, was ein Zeichen von bemerkenswerter
Charakterstärke und Integrität ist.
7.3.2.3 Kontakte in sein Heimatland sind hingegen aus den Akten keine
ersichtlich. So schilderte er im ordentlichen Asylverfahren in glaubhafter
Weise, dass er seine Mutter und Geschwister verloren und nicht mehr wie-
derzufinden vermochte. Dies wurde vom BFM in der Verfügung vom 6. Juli
2010 nicht in Zweifel gezogen und als glaubhaft erachtete. Eine Wieder-
vereinigung sollte nach einer derart langen Landesabwesenheit und der
mehrheitlich einfachen Infrastruktur Gambias im administrativen Bereich
auch heute kaum möglich sein (vgl. dazu UN Committee on Economic,
Social and Cultural Rights (CESCR), Concluding observations on the initial
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report of the Gambia, E/C.12/GMB/CO/1, 6. März 2015). Es ist entgegen
der angefochtenen Verfügung auch unwahrscheinlich, dass der Beschwer-
deführer den Kontakt zu ehemaligen Schulkollegen in Gambia wiederher-
stellen könnte, zumal der Beschwerdeführer Gambia auch wegen des feh-
lenden Beziehungsnetzes im Jahr 2009 verliess. Hätte er bereits damals
einen vertiefen Kontakt zu Schulkammeraden gepflegt, hätte er als (…)-
jähriger kaum die Flucht nach Europa gewagt. Auch das BFM führte in sei-
nem Schreiben vom 17. Februar 2014 an den Beschwerdeführer bezüglich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme aus, dass der Vollzug der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt
unter anderem als nicht zumutbar angesehen wurde, da der Beschwerde-
führer über kein soziales Netz im Heimatstaat verfüge. Weshalb das BFM
in der angefochtenen Verfügung zu einem anderen Schluss gelangte, wo-
bei es sich vorwiegend auf Mutmassungen und Verallgemeinerungen
stützte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist aus den Akten kein einziges po-
sitives Indiz, welches direkt auf ein Beziehungsnetz oder eine Kontakt-
nahme des Beschwerdeführers mit Personen aus Gambia hinweist, er-
sichtlich. Daher muss davon ausgegangen werden, dass er in den gut (…)
Jahren seines Aufenthaltes in der Schweiz keine mit den hiesigen Bindun-
gen vergleichbare Beziehung zu in Gambia lebenden Personen hat auf-
rechterhalten respektive aufbauen können.
7.3.2.4 Der Grad der Integration ist zwar in der Schweiz als solcher nicht
von rechtlicher Bedeutung, da es im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung
nur um die Ermittlung der im Heimat- oder Herkunftsland, in welches zu
Rückreise geprüft wird, bestehenden konkreten Gefährdung geht. Jedoch
würde der Beschwerdeführer heute bei einem allfälligen Wegweisungsvoll-
zug aus einer Lebensstruktur, die während der letzten und entscheidenden
Jahre seiner Persönlichkeitsentwicklung und seinen Alltag geprägt hat und
welche sich erheblich von derjenigen in Gambia unterscheiden dürfte, her-
ausgerissen. Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden (vgl.
BVGE 2009/28 E. 9.3.2, m.w.H.) kann die Verwurzelung einer asylsuchen-
den Person in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilie-
rung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben
kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar er-
scheinen lässt; eine solche Überlagerung der früheren Sozialisierung
durch die aktuelle Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist insbe-
sondere bei Kindern und Jugendlichen aber auch bei jungen Erwachsenen
zu beobachten. Angesichts der weit fortgeschrittenen Integration betref-
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fend die schweizerische Kultur und Lebensweise des jungen und vor Aus-
bildung stehenden Beschwerdeführers und seiner während mehr als fünf
Jahren eingesetzten, sämtliche Lebensbereiche betreffenden Prägung
durch die hiesigen Verhältnisse einerseits und der bei einer Rückkehr nach
Gambia erfolgenden Trennung von seinem nächsten ausserfamiliären so-
zialen Umfeld andererseits ist bei ihm in Berücksichtigung der für die Be-
urteilung der Unzumutbarkeit wesentlichen Faktoren für den Fall einer
Rückkehr ins Heimatland eine konkrete Gefährdung seiner physischen und
psychischen Gesundheit und Weiterentwicklung wegen Entwurzelung und
mangelnden positiven Reintegrationsfaktoren zu bejahen (vgl. so auch die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2743/2011 und E-2744/2011
vom 19. September 2013).
7.4
In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Einzelfall im Sinne ei-
ner Gesamtbetrachtung, der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeit-
punkt nach wie vor als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
qualifizieren ist. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf ein un-
botmässiges Verhalten des Beschwerdeführers, welches eine nähere Prü-
fung unter dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7
AuG bedingen würde. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG sind damit gegeben.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche
Verfügung vom 10. April 2014 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer bleibt
vorläufig aufgenommen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin hat mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote vom 7. Mai 2014
zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint. Indessen wurden
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weitere Eingaben bis zum Urteilszeitpunkt eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da
sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverläs-
sig abschätzen lässt. Die Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 VGKE) auf insgesamt
Fr. 2450.- festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. April 2014 wird aufgehoben. Der Be-
schwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2450.-
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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