Abtei lung IV
D-2454/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren U._______,
B._______, geboren V._______,
C._______, geboren W._______,
D._______, geboren X._______,
E._______, geboren Y._______,
F._______, geboren Z._______,
Somalia,
alle vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2454/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die aus H._______ stammende
Beschwerdeführerin, eine Angehörige des Clans I._______, Subclan
J._______, mit ihren Kindern ihren Heimatstaat im Mai 2006 auf dem
See- respektive dem Landweg. Über Griechenland und weitere, ihnen
unbekannte Länder seien sie am 3. Juni 2006 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt.
Am 3. Juli 2006 stellten sie und ihre Kinder im Empfangszentrum in
Basel ein Asylgesuch. Nach den Kurzbefragungen vom 6. Juli 2006 der
Beschwerdeführerin und der Kinder B._______ und C._______
wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2006 für den
Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Luzern zugewie-
sen.
Am 8. August 2006 wurden die Beschwerdeführerin sowie ihre beiden
ältesten Kinder B._______ und C._______ von der zuständigen
kantonalen Behörde angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs führte
die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen aus, sie habe in ihrer
Heimat keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt. Vor einigen
Monaten sei ihr Mann, als sich dieser draussen auf Arbeitssuche
befunden habe, von rivalisierenden bewaffneten Banditen mit vielen
weiteren Leuten umgebracht worden. Als sie ihren Mann vermisst
habe, sei ihr von Leuten der erwähnte Vorfall zugetragen worden. Sie
habe Angst bekommen und sei zu Hause geblieben. Eines Tages seien
bewaffnete Banden in ihr Quartier gekommen und hätten gemordet
und geplündert, worauf sie zusammen mit ihren Kindern und weiteren
Quartierbewohnern die Flucht ergriffen habe. Unterwegs seien sie von
Banditen erwischt worden, von denen sie geschlagen worden sei und
deshalb Prellungen an den Füssen erlitten sowie ihre Zähne verloren
habe. Wegen der schlechten Sicherheitslage habe sie in der Folge ihre
Heimat verlassen, wobei Mitreisende für die Reisekosten für sie und
ihre Kinder aufgekommen seien. Ferner führte die Beschwerdeführerin
an, dass sie allgemein gesund sei, aber keine Zähne mehr habe. Ihr
einziges Anliegen sei, dass ihr mit ihren Zähnen geholfen werde.
Die Tochter B._______ gab zur Begründung ihres Asylgesuches zu
Protokoll, in ihrem Heimatland herrsche Krieg und sie sei aus
Sicherheitsgründen in die Schweiz gekommen. Ihr Vater sei vor
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längerer Zeit gestorben.
Der Sohn C._______ gab zur Begründung seines Asylgesuches an, er
habe seine Heimat aus ihm unbekannten Gründen zusammen mit
seinen nächsten Familienangehörigen verlassen. Wann sein Vater
verstorben sei, wisse er nicht.
B.
Mit Verfügung vom 17. März 2008 lehnte das BFM die Asylbegehren
der Beschwerdeführer ohne weitere Abklärungen ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Weg-
weisung wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Vorinstanz begründete
ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Be-
schwerdeführer den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genüg-
ten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung zwar als zulässig, jedoch
als nicht zumutbar zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 16. April 2008 beantragten die Beschwerdeführer die
Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 sowie Ziffer 6 des Dispositivs des vorins-
tanzlichen Entscheides. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei ihnen ihr Rechtsvertreter
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu
ernennen. Weiter sei die Beschwerdeführerin psychiatrisch zu begut-
achten und durch das Bundesverwaltungsgericht ergänzend zu befra-
gen. Auf die Begründung und das eingereichte Beweismittel wird, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Mai 2008 wur-
de der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und ihre Kinder den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner
wurde den Beschwerdeführern die Gelegenheit gewährt, innert 30 Ta-
gen ab Erhalt der Zwischenverfügung ein psychiatrisches Gutachten
zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzu-
reichen, andernfalls aufgrund der übrigen Akten entschieden werde.
Weiter wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert gleicher Frist
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Auskunft über die genauen Umstände der Beschaffung und des Er-
halts der auf Beschwerdeebene eingereichten Geburtsurkunde der Be-
schwerdeführerin zu erteilen. Ferner wurde für den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen, jedoch
gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 teilten die Beschwerdeführer mit, dass
die Beschwerdeführerin nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um
selbst ein psychiatrisches Gutachten zu finanzieren. Es werde daher
entweder um Erteilung der Kostengutsprache oder um Erteilung des
Auftrages zwecks Erstellung eines Gutachtens durch das Bundesver-
waltungsgericht selber ersucht. Weiter teilte die Beschwerdeführerin
mit, wie und durch welche Umstände sie in den Besitz der eingereich-
ten Geburtsurkunde gelangt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zur Begründung
im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So
würden die Erkenntnisse der Glaubwürdigkeitsforschung ein System
von so genannten Realitätskennzeichen liefern. Laut dieser Forschung
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würden Aussagen von Personen, welche von tatsächlich erlebten ein-
schneidenden Vorfällen berichteten, in aller Regel eine Vielzahl von
Realitätskennzeichen aufweisen. Solche seien insbesondere Detail-
reichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktions-
schilderung sowie inhaltliche Besonderheiten. In den Aussagen der
Beschwerdeführerin würden sich jedoch keine solchen Realitätskenn-
zeichen finden, zumal ihre Aussagen bezüglich der Ermordung ihres
Ehemannes keinerlei Detailreichtum aufweisen würden. Es fehlten in-
dividualisierte Aussagen, welche ihre persönliche Betroffenheit oder
ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen wür-
den. Erfahrungsgemäss könnten tatsächlich Verfolgte detailliert über
ihre Erlebnisse berichten, was auch von der Beschwerdeführerin hätte
erwartet werden dürfen, sofern sie die Vorbringen tatsächlich erlebt
hätte.
Weiter habe die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Anhörung
erstmals erwähnt, dass ihr Haus geplündert und sie auf der Flucht von
bewaffneten Banditen geschlagen worden sei. Es sei nicht ersichtlich,
warum die Beschwerdeführerin dies nicht bereits anlässlich der Erst-
befragung zu Protokoll gegeben habe, handle es sich hierbei doch um
zentrale Vorbringen. Deshalb müsse davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin nachträglich versucht habe, ihren Asyl-
gründen mehr Gewicht zu verleihen.
Abschliessend sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer be-
züglich des Todes des Ehemannes respektive des Vaters gegenseitig
widersprochen hätten. So habe die Beschwerdeführerin bei der Erst-
befragung erklärt, ihr Ehemann sei im Januar 2006 ermordet worden.
Die Tocher B._______ habe angegeben, ihr Vater sei vor längerer Zeit
verstorben, während der Sohn C._______ erklärt habe, er wisse nicht,
wann sein Vater verstorben sei.
3.2 Demgegenüber führten die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen an, entgegen der Darstellung im angefoch-
tenen Entscheid seien die Aussagen der Tochter und des Sohnes nicht
widersprüchlich. Die beiden im Zeitpunkt der Befragung noch minder-
jährigen Kinder seien einerseits bei der Anhörung sehr eingeschüch-
tert gewesen. Andererseits müsse beachtet werden, dass die Be-
schwerdeführerin ihre Kinder, welche schon unter der Plünderung des
Hauses gelitten hätten, nicht weiter habe traumatisieren wollen und ih-
nen daher die Nachricht vom Tod ihres Vaters erst später mitgeteilt
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habe. Deshalb hätten die Kinder den genauen Todeszeitpunkt gar nicht
wissen können, weshalb diesbezüglich kein Widerspruch vorhanden
sei. Das Bundesverwaltungsgericht werde eingeladen, diesbezüglich
eine Parteibefragung mit der Beschwerdeführerin und den beiden
Kindern B._______ und C._______ durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der schlimmen Erlebnisse bei
der Ermordung ihres Ehemannes und bei der Plünderung ihres Hau-
ses schwer traumatisiert. Sie habe daher anlässlich der Befragungen
ihre Gefühle nicht zeigen können und sei auch nicht in der Lage gewe-
sen, detailliert zu schildern, wie ihr Ehemann ermordet worden sei und
wie sich die Plünderung in H._______ abgespielt habe. Es sei daher
ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, das zeigen werde, dass
das Verhalten der Beschwerdeführerin aufgrund der Traumatisierung
typisch und glaubhaft sei, sowie eine Parteibefragung mit der Be-
schwerdeführerin zu diesen Vorkommnissen durchzuführen.
Weiter müsse entsprechend Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 eine
nichtstaatliche Verfolgung, wie vorliegend durch die Banditen, zu Asyl
führen, wenn sie in ihrer Heimat effektiv keinen Zugang zu einer funkti-
onierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hätten. Gemäss dem zi-
tierten Entscheid hätte das BFM die Effektivität des Schutzes im Hei-
matland respektive in H._______ abzuklären und zu begründen, was
die Vorinstanz jedoch nicht getan habe. Deshalb sei ihnen Asyl zu ge-
währen oder die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an das BFM
zurückzuweisen.
3.3 Nachdem die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
5. Mai 2008 aufgefordert worden waren, innert 30 Tagen ab Erhalt der
Zwischenverfügung ein psychiatrisches Gutachten zum psychischen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzureichen sowie in-
nert gleicher Frist genaue Auskunft über die exakten Umstände der
Beschaffung und des Erhalts der auf Beschwerdeebene eingereichten
Geburtsurkunde zu erteilen, nahmen diese in ihrer Eingabe vom
6. Juni 2008 dazu Stellung.
In dieser Stellungnahme wiesen die Beschwerdeführer auf ihre prekä-
re finanzielle Situation hin, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht
möglich sei, ein psychiatrisches Gutachten zu finanzieren. Das Bun-
desverwaltungsgericht werde daher ersucht, eine Kostengutsprache
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oder den Auftrag für die Erstellung des fraglichen Gutachtens selber
zu erteilen.
Ferner habe bezüglich der eingereichten Geburtsurkunde auf Nachfra-
ge der Beschwerdeführerin ein Bekannter (an dessen Namen sich die
Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern könne) ihr die Auskunft erteilt,
sie solle sich an L._______ wenden, der ihr vielleicht weiterhelfen
könne. Diesem sei es dann nach Kontaktaufnahme durch die
Beschwerdeführerin gelungen, über Bekannte eine Geburtsurkunde zu
organisieren. Über den Aufenthaltsstatus von L._______ in der
Schweiz und den genauen Wohnort desselben wisse die
Beschwerdeführerin nichts. Weiter glaube die Beschwerdeführerin,
dass es sich bei der eingereichten Geburtsurkunde um ein Original
handle, was sie aber nicht habe überprüfen können.
3.4
3.4.1 In formeller Hinsicht ist vorliegend zunächst Folgendes festzu-
halten: Die Beschwerdeführer ersuchen mit Blick auf die nähere Abklä-
rung zu den Vorfällen, welche zur Traumatisierung der Beschwerdefüh-
rerin geführt hätten, und der Befragungssituation der beiden Be-
schwerdeführer B._______ und C._______ um eine Parteibefragung
durch das Bundesverwaltungsgericht. Nach der Rechtsprechung ist ein
Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben,
wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist.
Die Notwendigkeit einer Verhandlung kann insbesondere dann
verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren
Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten
umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend als erfüllt zu erachten: Die Beschwerdeführer hatten auf
Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift sowie
einer weiteren Stellungnahme im Rahmen des Instruktionsverfahrens
wiederholt Gelegenheit, ihre Asylvorbringen beziehungsweise ihre
Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich
einzubringen, weshalb vorliegend die Notwendigkeit einer
Parteibefragung durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht
gegeben erachtet werden muss und die diesbezüglichen Anträge
abzuweisen sind.
Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, gemäss EMARK 2006 Nr. 18
hätte das BFM vorliegend die Effektivität des Schutzes in ihrem Hei-
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matland respektive in H._______ abklären und begründen müssen, da
eine nichtstaatliche Verfolgung - wie sie vorliegend gegeben sei - zur
Asylgewährung führe, wenn die Effektivität des Schutzes in Somalia
nicht gegeben sei. Dies habe die Vorinstanz jedoch nicht getan.
Deshalb sei ihnen Asyl zu gewähren oder die Angelegenheit zur weite-
ren Abklärung an das BFM zurückzuweisen. Dem ist entgegenzuhal-
ten, dass gemäss Art. 7 AsylG eine Person, die um Asyl nachsucht,
die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen muss. Da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die ange-
führte Gefährdung (Verfolgung durch Banditen) bereits als nicht glaub-
haft erachtete, war das BFM demzufolge korrekterweise auch nicht ge-
halten, die gleichen Sachverhaltselemente noch auf ihre Asylrelevanz
hin zu überprüfen. Daher ist der gestellte Rückweisungsantrag abzu-
weisen.
Weiter ist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten
Traumatisierung festzuhalten, dass im Verlaufe des Verfahrens kein
Beweismittel respektive kein ärztliches Zeugnis eingereicht wurde,
welches die von der Beschwerdeführerin oder ihrem Rechtsvertreter
vertretene Hypothese der Traumatisierung infolge der angeführten Tö-
tung des Ehemannes sowie der vorgebrachten Plünderung des Hau-
ses und Schläge durch Banditen stützen könnte.
Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwal-
tungsgerichtes, gestützt auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht im
Verfahren, die Gelegenheit zur Einreichung eines psychiatrischen
Gutachtens eingeräumt. In ihrer Eingabe vom 6. Juni 2008 ersucht die
Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht, infolge fehlender
finanzieller Mittel für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens
eine Kostengutsprache oder den Auftrag für die Erstellung des
fraglichen Gutachtens selber zu erteilen. Wohl gehört der
Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des
Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und
Art. 8 AsylG). Zudem ist vorliegend anzuführen, dass bei einer genau-
en Durchsicht der Befragungsprotokolle keine Hinweise - wie bei-
spielsweise ein auffälliges Aussageverhalten - ersichtlich sind, welche
darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin aus
psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgrün-
de mehr als nur ansatzweise zu erwähnen. Zudem wurde die Be-
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schwerdeführerin im Rahmen der kantonalen Anhörung explizit nach
ihrem gesundheitlichen Befinden befragt, wobei sie sich als allgemein
gesund einschätzte, sie jedoch keine Zähne mehr habe (vgl. kant.
Protokoll, S. 8 unten). Weiter gab die Beschwerdeführerin am Schluss
der kantonalen Befragung an, sie habe lediglich ein Anliegen, nämlich
dass ihr mit den Zähnen geholfen werde (vgl. kant. Protokoll, S. 13
oben). Weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder auch
nur Andeutungen von solchen machte die Beschwerdeführerin demge-
genüber nicht. Auch die bei der kantonalen Anhörung anwesende
Hilfswerkvertreterin sah sich nicht veranlasst, aufgrund allfälliger bei
der Anhörung aufgetretener, in psychischer Hinsicht relevanter An-
haltspunkte weitere Abklärungen anzuregen. Gestützt auf diese Aus-
führungen und entsprechend den in der Zwischenverfügung vom
5. Mai 2008 angedrohten Säumnisfolgen ist somit aufgrund der be-
stehenden Aktenlage zu entscheiden. Jedenfalls besteht aufgrund die-
ser Einschätzung für die urteilende Instanz keine Veranlassung, eine
Kostengutsprache für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens
zu leisten oder ein solches Gutachten selber in Auftrag zu geben. Füh-
ren nämlich die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 274). Die entsprechenden Beweisanträge sind daher abzuweisen.
3.4.2 Weiter ist in materieller Hinsicht Folgendes anzuführen: Da sich
die Beschwerdeführerin in der Schweiz trotz eines zweijährigen Auf-
enthaltes noch keiner medizinischen Behandlung unterzieht, ist davon
auszugehen, dass in objektiver Hinsicht der psychische Gesund-
heitszustand nicht gravierend - falls überhaupt - angeschlagen ist. Das
ist denn auch erklärbar, zumal die von der Beschwerdeführerin vorge-
brachten Asylgründe - wie weiter unten aufzuzeigen sein wird - vorlie-
gend nicht glaubhaft gemacht werden können. Zwar kann das in den
auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben behauptete Aussage-
verhalten der Beschwerdeführerin auf Merkmale psychischer Störun-
gen hinweisen, welche eine Tendenz aufweisen, der bewussten
Auseinandersetzung mit belastenden Erlebnissen auszuweichen. Es
ist heute durch eine Vielzahl von Studien und Erfahrungsberichten be-
legt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind, über das Erlebte zu
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berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens hergestellt ist, um
das Vorgefallene in so sensiblen Bereichen zu offenbaren. So gehören
zu den häufigsten Traumata entweder eine ernsthafte Bedrohung des
eigenen Lebens beziehungsweise der körperlichen Integrität (etwa
Folter und Vergewaltigungen), ernsthafte Bedrohung oder Schädigung
der eigenen Kinder, des Ehepartners oder naher Verwandter sowie die
plötzliche Zerstörung des eigenen Zuhauses. Zu den Folgen gehören
auch Gedächtnisschwäche oder Konzentrationsschwierigkeiten. Je-
doch leiden nicht nur Folteropfer unter der posttraumatischen Belas-
tungsstörung, sie kann bei allen Menschen auftreten, die einem Trau-
ma ausgesetzt waren. Diesbezüglich ist vorliegend festzustellen, dass
es der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Erstbefragung grund-
sätzlich möglich war, über die angebliche Ermordung ihres Ehegatten
und später beim Kanton über die Plünderung ihres Hauses zu berich-
ten, auch wenn die angeführte Ermordung des Ehemannes anlässlich
der Empfangsstellenbefragung eigenen Angaben zufolge erst ein
knappes halbes Jahr zurückgelegen habe.
Ferner lassen gewichtige, während des Asylverfahrens in den Be-
fragungen aufgetretene Widersprüche und Ungereimtheiten nicht auf
eine Traumatisierung beziehungsweise posttraumatische Belastungs-
störung aufgrund der geltend gemachten Vorkommnisse schliessen.
So kann dem Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Be-
schwerdeführerin wegen der schlimmen Erlebnisse bei der Ermordung
ihres Ehemannes schwer traumatisiert worden sei und daher nicht de-
tailliert über dieselbe habe aussagen können, so nicht gefolgt werden.
So gab die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang an, nie-
mand habe ihren Mann gesehen. Als sie ihn vermisst habe, hätten ihr
Leute - was für Leute dies gewesen seien, kann die Beschwerdeführe-
rin auch auf explizite Nachfrage anlässlich der kantonalen Befragung
nicht konkretisieren - gesagt, dass dieser bei einer Auseinanderset-
zung mit vielen weiteren Personen umgekommen sei. Sie selber habe
nichts gesehen (vgl. kant. Protokoll, S. 9 ff.). Schliesslich führte die
Beschwerdeführerin auf Nachfrage über ihre Empfindungen nach der
Todesnachricht an: "Gott sei Dank, jeder wird irgend einmal sterben.
Ich war traurig. Ich werde auch mal sterben, jeder Mensch wird irgend
einmal sterben, aber Gott sei Dank." (vgl. kant. Protokoll, S. 11 unten).
Es ist unter diesen Umständen schwer nachvollziehbar, dass die Be-
schwerdeführerin aufgrund dieser von dritter Seite erhaltenen Nach-
richt und ohne die Leiche ihres Mannes je gesehen zu haben, in der
vorgebrachten Art und Weise traumatisiert worden sein soll. Zudem ist
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es als äusserst befremdlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin
nicht nach dem Leichnam ihres Mannes gesucht hat, um Gewissheit
über die ihr zugetragene Nachricht zu bekommen, weshalb die Glaub-
haftigkeit dieses Vorbringens auch unter diesem Aspekt als zweifelhaft
erscheint. Überdies widerspricht sich die Beschwerdeführerin hinsicht-
lich des Aufenthaltsortes ihres Mannes, wenn sie einerseits anführt,
niemand habe ihren Mann gesehen oder ihn beerdigt, um andererseits
vorzubringen, Leute hätten ihr gesagt, dass ihr Mann bei den umge-
brachten Leuten dabei gewesen sei (vgl. kant. Protokoll, S. 9 und 11),
ohne dabei jedoch angeben zu können, wo dies genau gewesen sein
soll.
Hinsichtlich der von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ange-
führten Widersprüche wenden nun die Beschwerdeführer in ihrer Be-
schwerdeschrift im Einzelnen kaum etwas Konkretes ein, ausser eben,
dass durch die Traumatisierung der Beschwerdeführerin deren Ausfüh-
rungen undetailliert und emotionslos ausgefallen seien. Demgegen-
über kann jedoch gestützt auf obige Schlussfolgerungen den Ausfüh-
rungen des BFM bezüglich des Zeitpunkts der angeblichen Ermordung
des Ehemannes und Vaters aufgrund der protokollierten und von den
Beschwerdeführern unterschriftlich bestätigten Aussagen gefolgt wer-
den. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Kinder erst zu einem
späteren Zeitpunkt über den Tod ihres Vaters informiert hätte, ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Kinder keine konkreten Aussagen über den
ungefähren Todeszeitpunkt machen können, zumal die Beschwerde-
führerin angab, dies sei im Januar 2006 gewesen. Auch die Ungereimt-
heiten hinsichtlich weiterer wesentlicher Sachverhaltselemente, so der
erst nachträglichen Erwähnung der Plünderung des Hauses und der
von der Beschwerdeführerin erlittenen Schläge (vgl. dazu EMARK
1993 Nr. 3), sind zu bestätigen, zumal es den Beschwerdeführern im
Rahmen der kantonalen Befragung nicht gelingt, den Widerspruch
plausibel aufzulösen, sondern die spätere Darstellung als nachträgli-
che Anpassung an den bereits in der Empfangsstelle geschilderten
Sachverhalt erscheint.
Auch die von der Vorinstanz gemachten Erörterungen zu den fehlen-
den Realkennzeichen - so würden die Schilderungen der Beschwerde-
führerin hinsichtlich der Ermordung ihres Ehemannes jeglichen per-
sönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzei-
chen (insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziati-
ves Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderhei-
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ten) vermissen lassen -, können in der vom BFM aufgezeigten Form
vollumfänglich bestätigt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - selbst in der Annahme
einer Traumatisierung der Beschwerdeführerin - diese Traumatisierung
nicht auf die von ihr geschilderten Vorkommnisse zurückgeführt wer-
den kann, da ihre Aussagen als unglaubhaft zu erachten sind.
Unter diesen Umständen braucht denn auch die allfällige Einreichung
eines psychiatrischen Gutachtens die Beschwerdeführerin betreffend
nicht abgewartet zu werden (vgl. auch E. 3.4.1 oben; GYGI, a.a.O.
S. 274).
Auch die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichte Geburts-
urkunde der Beschwerdeführerin vermag an obiger Einschätzung
nichts zu ändern. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der kanto-
nalen Befragung noch an, alle ihre Papiere seien geplündert worden
und sie habe keine Heimat mehr (vgl. kant. Protokoll, S. 4 f.), um im
Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eine solche Urkunde vorlegen zu
können, die sie angeblich über den Bekannten eines Bekannten aus
ihrer Heimat habe erhältlich machen können (vgl. Schreiben vom
6. Juni 2008, S. 2). Die Beschwerdeführerin vermag jedenfalls die
genauen Umstände der Beschaffung dieser Geburtsurkunde nicht nä-
her zu konkretisieren. Zudem weist die eingereichte Urkunde diverse
orthographische Fehler auf, so beispielsweise bezüglich der ausstel-
lenden Behörde und des Namens der Mutter der Beschwerdeführerin,
weshalb der eingereichten Geburtsurkunde in casu kein rechtserhebli-
cher Beweiswert beigemessen werden kann.
3.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat
daher die Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie der
Eingabe vom 6. Juni 2008 und auf allfällige weitere Ungereimtheiten in
den Aussagen der Beschwerdeführer näher einzugehen, da sie an obi-
ger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
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4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Die Beschwerdeführer wurden vom BFM in der angefochtenen
Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen er-
übrigen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung vom 5. Mai 2008 wurde für die Behandlung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerde aufgrund vorstehen-
der Erwägungen (vgl. Ziffern 3.4. und 3.5) als aussichtslos zu qualifi-
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zieren und deshalb des Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - auch bei ausge-
wiesener Bedürftigkeit - abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- M._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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