Abtei lung IV
D-2454/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel
A._______ B._______, geboren [...], Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März
2009 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2454/2009
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus C._______ – ersuchte am 4. Dezember 2006 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel ein erstes Mal um Asyl. Zur Begründung
brachte er im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen vor, er habe
sich seit dem Jahre 2003 bei der Jugendorganisation der DEHAP (De-
mokratik Halk Partisi; Demokratische Volkspartei) engagiert und sei in
diesem Zusammenhang im Jahre 2006 mehrmals festgenommen und
gefoltert worden. Im Weiteren hätten die Sicherheitsbehörden ihn we-
gen eines bei der Guerilla aktiven Cousins und eines politischen
Freundes – welche beide untergetaucht seien – stark unter Druck ge-
setzt.
B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führ-
te das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwer-
deführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht
zu genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und
zudem erweise sich der Vollzug der Wegweisung in die Türkei als zu-
lässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Urteil vom 2. Juli 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht eine
vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 11. Januar
2007 erhobene Beschwerde unter vollumfänglicher Bestätigung der
Erwägungen des Bundesamts ab.
D.
Mit Urteil vom 2. Oktober 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht so-
dann wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses auf ein vom Be-
schwerdeführer am 29. August 2007 eingereichtes sinngemässes Ge-
such um revisionsweise Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom
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2. Juli 2007 nicht ein, nachdem die zuständige Instruktionsrichterin mit
Zwischenverfügung vom 11. September 2007 die Rechtsbegehren als
von vornherein aussichtslos erachtet und den Beschwerdeführer unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle zur Leistung
eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte.
E.
Nachdem der Beschwerdeführer von der zuständigen Fremdenpolizei-
behörde am 10. September 2007 als verschwunden gemeldet worden
war, wurde er am 17. Januar 2008 bei einem Einbruchsversuch im
Raum Bern festgenommen und in der Folge am 24. Januar 2008 auf
dem Luftweg in die Türkei ausgeschafft.
II.
F.
Am 5. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer
polizeilichen Kontrolle festgenommen und in der Folge im Regionalge-
fängnis Bern inhaftiert, wo er am 18. Dezember 2008 erneut um Asyl
nachsuchte; er machte dabei geltend, er habe in seinem Heimatort
C._______ politische Probleme und zudem sei sein psychischer
Gesundheitszustand angeschlagen. Der Migrationsdienst des Kantons
Bern übermittelte dieses Asylgesuch am 22. Dezember 2008
zuständigkeitshalber an das BFM.
G.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 24. Dezember
2008 machte der Beschwerdeführer unter Einreichung eines entspre-
chenden ärztlichen Kurzberichtes geltend, er leide an einer chroni-
schen psychischen Erkrankung, die einer länger dauernden Behand-
lung bedürfe, und ersuchte gleichzeitig um Einsicht in die Asylverfah-
rensakten, welche ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom 9. Januar
2009 gewährt wurde.
H.
In einem Bericht der behandelnden Fachpersonen vom 6. Februar
2009 bestätigten diese die bereits zuvor gestellte Diagnose einer psy-
chischen Erkrankung des Beschwerdeführers und führten ergänzend
aus, es bestehe der Verdacht auf Minderbegabung sowie auf eine Per-
sönlichkeitsstörung des emotionalen instabilen Typus.
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I.
Am 20. Februar 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer im Rah-
men einer einlässlichen Befragung im Sinne von Art. 29 f. AsylG zu
seinem Asylgesuch an. Der Beschwerdeführer brachte dabei im We-
sentlichen vor, er sei am 24. Januar 2008 nach seiner Rückführung in
die Türkei am Flughafen während zweier Stunden von der Polizei ver-
hört und nach exilpolitischen Aktivitäten gefragt worden. Aufgrund sei-
ner schlechten psychischen Verfassung hätten sie ihn danach gehen
lassen, worauf er sich zu seinem Grossvater nach C._______ begeben
habe; bei diesem habe er sich bis zu seiner erneuten Ausreise Ende
Oktober, Anfang November 2008 aufgehalten. Ab Mitte März 2008
habe er sich wieder politisch betätigt, indem er sich auf Bitten von
Freunden auf dem Parteisitz der DTP (Demokratik Toplum Partisi;
Partei der demokratischen Gesellschaft) in C._______ gemeldet und
anschliessend Flugblätter verteilt, Plakate aufgeklebt, mit der Presse
gesprochen und Gespräche mit Dorfbewohnern geführt habe. Mit den
Flugblättern sei die Bevölkerung zur Teilnahme an politischen Semina-
ren im Parteigebäude der DTP eingeladen worden, welche er selber
bis kurz vor seiner Ausreise oft besucht habe; an diesen Anlässen sei-
en etwa die in der Türkei vorkommenden Menschenrechtsverletzun-
gen, die Zustände in den Gefängnissen und das Komplott gegen Ab-
dullah Öcalan behandelt worden. Neben diesem direkten politischen
Engagement sei er als Tänzer bei einer kurdischen Folkloregruppe ak-
tiv gewesen. Aufgrund seiner politischen Tätigkeiten habe er Schwie-
rigkeiten mit dem türkischen Geheimdienst MIT erhalten. Die Beamten
hätten ihm telefonisch gedroht und ihn auch zweimal auf der Strasse
angehalten und zur Einstellung seiner Aktivitäten für die DTP aufgefor-
dert. Es seien ferner mit schriftlichen Drohungen umwickelte Steine
durch die Fenster ihres Hauses geworfen worden und zwischen dem
5. und 10. Mai 2008 habe der MIT einmal Hisbollah-Leute gegen ihn
gehetzt, welche ihn mit Schlagstöcken spitalreif geschlagen hätten.
Neben diesen Gründen spreche auch sein schlechter psychischer Ge-
sundheitszustand gegen eine Rückkehr in sein Heimatland. Er habe
sich im Jahre 2005 die Pulsadern aufgeschnitten, nachdem ihn sein
Grossvater zur Guerilla habe schicken wollen. In diesem Zusammen-
hang sei er in C._______ und D._______ in ambulanter
beziehungsweise stationärer Behandlung gewesen und habe
seinerzeit die Schule abbrechen müssen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Be-
weismittel zu den Akten, so ein Exemplar der Zeitung Yeni Özgür Politi-
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ka vom 16. Februar 2009 und eine Bestätigung der DEHAP vom
21. März 2006.
J.
Mit Verfügung vom 13. März 2009 – eröffnet am 17. März 2009 – wies
das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur
Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7
AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten und die geltend
gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien auch in seinem
Heimatstaat adäquat behandelbar; auf die Einzelheiten der Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. April 2009 erhob der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 13. März 2009
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung be-
ziehungsweise eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen
seiner Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer mehrere Be-
weismittel ein, so einen Arztbericht des E._______ vom 6. Februar
2009 und zahlreiche fremdsprachige Unterlagen, bei welchen es sich
nach seinen Angaben um ärztliche Berichte aus der Türkei handle.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2009 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer unter anderem auf, innert Frist eine
Übersetzung der von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten fremd-
sprachigen Beweismittel sowie einen aktuellen ärztlichen Bericht ein-
zureichen.
M.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 8. Mai 2009 und vom
20./25. Mai 2009 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer einer-
seits auszugsweise Übersetzungen der von ihm ins Recht gelegten
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Beweismittel und andererseits einen ärztlichen Bericht vom 12. Mai
2009 ein.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2009 – welche dem Beschwer-
deführer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 f. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unvoll-
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ständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts durch die Vorinstanz. Im Einzelnen bringt er diesbe-
züglich vor, er sei im Rahmen seines zweiten Asylgesuches lediglich
einmal – anlässlich der Direktbefragung durch das BFM vom
20. Februar 2009 – zu seinen Asylgründen befragt worden; im entspre-
chenden Anhörungsprotokoll sei in unzutreffender Weise festgehalten,
dass er bereits zuvor ein erstes Mal zu seinen Gründen angehört wor-
den sei. Nachdem das Asylgesetz in einem ordentlichen Asylverfahren
zwei Anhörungen vorschreibe, habe das BFM eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs begangen, welche zur Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung führen müsse. Im Weiteren habe das BFM im erstins-
tanzlichen Verfahren seinen von Beginn weg bekannten, angeschlage-
nen psychischen Gesundheitszustand nicht berücksichtigt. Das Bun-
desamt habe insbesondere weder seine psychische Erkrankung in Zu-
sammenhang mit seinen konfusen, widersprüchlichen und unrealisti-
schen Aussagen in der Anhörung vom 20. Februar 2009 gesetzt, noch
die Frage einer aktuellen Behandlungsbedürftigkeit in der Schweiz ab-
geklärt; insbesondere hätte untersucht werden müssen, ob er in sei-
nem Zustand überhaupt in der Lage sei, widerspruchsfreie Angaben
zu machen und zwischen der Realität und seinen (Wahn-)Vorstellun-
gen zu unterscheiden. Das BFM habe ferner ohne eingehende Abklä-
rungen erwogen, dass eine Behandlung seiner gesundheitlichen Prob-
leme in der Türkei möglich sei, wiewohl derzeit eine solche Behand-
lung zwingend in der Schweiz erfolgen müsse.
3.2
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch eine lediglich einmalige Anhörung zu seinen Asylgrün-
den rügt, ist festzuhalten, dass das Asylgesetz – entgegen der vom
Beschwerdeführer vertretenen Auffassung – (auch) im Rahmen des or-
dentlichen Asylverfahrens nicht zwingend zwei Befragungen zu den
Asylgründen vorschreibt. Wird ein Asylgesuch bei einer Empfangsstel-
le eingereicht, so nimmt diese gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG die Perso-
nalien der asylsuchenden Person auf und erstellt in der Regel Finger-
abdruckbogen und Fotografien. Sie kann ferner weitere biometrische
Daten erheben und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.
Bereits aufgrund des Wortlautes erhellt, dass es sich bei dieser Norm
um eine Kann-Bestimmung handelt, und in konstanter Praxis dient
eine summarische Befragung zu den Ausreisegründen – soweit sie er-
folgt – vorab dem Zweck, festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch
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vorliegt, sowie eine erste Triage zu ermöglichen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13). Im Falle des Beschwerdeführers waren die
soeben genannten Aspekte – namentlich die Personalien – zum
Zeitpunkt der Einreichung seines zweiten Asylgesuches, welches er
am 18. Dezember 2008 aus der Vorbereitungshaft stellte, ohne
weiteres bekannt, so dass das BFM zulässigerweise von einer
summarischen Erstbefragung absah. Mit der am 20. Februar 2009
erfolgten einlässlichen Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG hat das
Bundesamt sodann in rechtskonformer Weise den Sachverhalt des
zweiten Asylgesuches erhoben (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1
S. 214 f.). Die Tatsache, dass sich im entsprechenden Anhörungspro-
tokoll die textbausteinartigen Hinweise auf eine Erstbefragung finden
(vgl. B9, S. 1 und 2 sowie S. 3, Fragen 10 und 11), ist offensichtlich auf
einen Irrtum zurückzuführen und vermag an dieser Erkenntnis nichts
zu ändern.
3.2.2 Im Weiteren gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prü-
fung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Aus den Akten
ergeben sich keine massgeblichen Hinweise darauf, dass der Be-
schwerdeführer nicht fähig gewesen wäre, im Rahmen der einlässli-
chen Anhörung vom 20. Februar 2009 die zur Begründung seines
Asylgesuch notwendigen Angaben in adäquater Weise darzulegen. In
einem ärztlichen Bericht des E._______ vom 6. Februar 2009 führten
die behandelnden Fachpersonen zwar aus, dass sich beim
Beschwerdeführer eine Dissimulationstendenz zeige, er realitäts-
verändernde Angaben gemacht habe und zudem ein Verdacht auf Min-
derbegabung und eine Persönlichkeitsstörung des emotionalen insta-
bilen Typus bestehe. Bei der Befragung vom 20. Februar 2009 war der
Beschwerdeführer indessen offensichtlich in der Lage, konkrete und
inhaltlich durchaus zusammenhängende Aussagen zu seiner Person,
seinen angeblichen politischen Tätigkeiten und seinem Gesundheits-
zustand zu machen. Die protokollierten Antworten wirken insbesonde-
re an keiner Stelle konfus und es wurden auch weder von der Hilfs-
werkvertretung noch vom ebenfalls anwesenden (damaligen) Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers etwelche Schwierigkeiten bei der Be-
fragung moniert; dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers –
wie auch von ihm selber in der Beschwerdeeingabe eingeräumt – letzt-
lich als unrealistisch und widersprüchlich erweisen (vgl. dazu nachfol-
gende E. 5), ist demnach nicht auf seinen Gesundheitszustand zurück-
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zuführen, sondern schlechterdings auf eine von ihm konstruierte Asyl-
gesuchsbegründung. An dieser Einschätzung vermag schliesslich
auch das auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte ärztliche
Zeugnis des F._______ vom 12. Mai 2009 nichts zu ändern: der
behandelnde Arzt konnte auch unter Einbezug fremdanamnetischer
Angaben keine eindeutige Symptomatik feststellen, die mit einem
spezifischen psychiatrischen Krankheitsbild vereinbar wäre, und
postulierte die Verdachtsdiagnosen einer Anpassungsstörung bei
drohender Ausschaffung sowie eines Alkohol- und
Cannabismissbrauchs. Zum Zeitpunkt der Untersuchung konnte
namentlich keine schwere affektive Störung, keine Erkrankung aus
dem schizophrenen Formenkreis und keine Angst- oder Zwangsstö-
rung diagnostiziert werden. Bei dieser Sachlage durfte das BFM bei
der Beurteilung des Asylgesuchs ohne weiteres auf die Aussagen des
Beschwerdeführers abstellen. Gleichzeitig erübrigen sich weitergehen-
de medizinische Abklärungen; der entsprechende Antrag des Be-
schwerdeführers ist abzuweisen.
3.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das
BFM den entscheidwesentlichen Sachverhalt hinlänglich und unter
Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensbestimmungen abgeklärt hat.
Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
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die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 13. März
2009 im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
möchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftma-
chen nicht standzuhalten. Der Beschwerdeführer habe sich bei seinen
Aussagen in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt. So widerspreche
es zunächst der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die türkischen
Behörden den Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach der Aufnah-
me seiner angeblichen politischen Tätigkeiten in intensiver Weise ver-
folgt hätten, zumal er sich als einfacher Sympathisant beziehungswei-
se einfaches Mitglied für eine legale, in der Regierung vertretene Par-
tei engagiert habe und dabei lediglich Flugblätter verteilt sowie Aufklä-
rungsarbeit betrieben habe. Die geschilderten Verfolgungsmassnah-
men erschienen angesichts seines niedrigen politischen Profils über-
trieben. Im Weiteren könne nicht nachvollzogen werden, warum der
Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Aussage, er sei im April bezie-
hungsweise im Mai 2008 zum letzten Mal bedroht oder zusammenge-
schlagen worden, erst im November 2008 erneut ausgereist sei und
zudem sein zweites Asylgesuch in der Schweiz erst nach einer poli-
zeilichen Kontrolle sowie der anschliessenden Festnahme und Anord-
nung der Vorbereitungshaft eingereicht habe; erfahrungsgemäss seien
tatsächlich verfolgte Personen nämlich bestrebt, sofort nach dem Ver-
lassen des Heimatstaates um Schutz zu ersuchen. Ebenfalls unsubs-
tanziiert seien seine Angaben zur angeblichen ärztlichen Pflege nach
dem Übergriff durch Angehörige der Hisbollah sowie zu seinen Tätig-
keiten im Rahmen der DTP ausgefallen. Diese Ungereimtheiten in
zentralen Bereichen führten zum Schluss, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft seien; daran vermöge
schliesslich auch der von ihm eingereichte Artikel aus der Zeitung Yeni
Özgür Politika nichts zu ändern, da er darin nach eigenen Angaben
nicht erwähnt werde.
5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat
den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu
genügen vermögen, was denn auch vom Beschwerdeführer selber
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nicht bestritten wird (vgl. Beschwerdeeingabe vom 16. April 2009,
S. 4). Nachdem keine medizinischen Gründe für die zahlreichen Unge-
reimtheiten in seinen Aussagen erkennbar sind, muss sich der Be-
schwerdeführer diese entgegen halten lassen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann dabei vollumfänglich auf die in E. 5.1 in den we-
sentlichen Zügen wiedergegebenen, ausführlichen und zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mt weiteren Hinewisen; EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
Seite 12
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festgestellt hat, spricht in allgemeiner Weise die in der Türkei herr-
schende Situation nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat (vgl. angefochtene Verfü-
gung, Ziff. II/2, S. 4).
7.4.2 In Übereinstimmung mit dem BFM gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht sodann zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdefüh-
rers auch keine individuellen Gründe bestehen, die zu einer vorläufi-
gen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu führen vermöchten.
Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinste-
henden Mann, der in seinem Heimatstaat über ein breites familiäres
und soziales Beziehungsnetz verfügt. Die ihm nahestehenden Perso-
nen können ihn bei der Reintegration unterstützen und ihm bezüglich
seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten beistehen. Entgegen der in
der Beschwerdeeingabe vom 16. April 2009 vertretenen Auffassung ist
unter Berücksichtigung der in den Arztzeugnissen vom 6. Februar
2009 und vom 12. Mai 2009 angegebenen – keinem eindeutigen psy-
chiatrischen Krankheitsbild zugeordneten – Beschwerden von deren
Behandelbarkeit in der Türkei auszugehen. Zum einen verfügt der Hei-
matstaat der Beschwerdeführers nach den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts über ein ausreichendes medizinisches Versor-
gungsnetz, um auch schwere psychische Beeinträchtigungen adäquat
therapieren zu können, und zum anderen ergibt sich aus den vom Be-
schwerdeführer zu den Akten gereichten Unterlagen und seinen Aus-
sagen im Rahmen der Befragung vom 20. Februar 2009, dass ihm
eine medizinische – einschliesslich psychiatrische (vgl. Befragungs-
protokoll vom 20. Februar 2009, S. 17) – Behandlung in der Vergan-
genheit bereits zuteil wurde. Aus den Beweismitteln – soweit vom Be-
schwerdeführer übersetzt – geht sodann hervor, dass er sich zwar zu
wiederholten Malen mit Rasierklingen geritzt, jedoch nie ernsthafte
suizidale Handlungen begangen hat; die behandelte Verletzung im Be-
reich der Pulsadern erfolgte, weil er aus Wut über die Wegnahme einer
Rasierklinge eine Glasscheibe zerschlug und sich dabei am rechten
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Handgelenk verletzte (vgl. undatierte schriftliche Auskunft von Y.S.).
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung demnach
auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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