B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2454/2014
law/auj
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2014 / N (…).
D-2454/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein äthiopischer Staats-
angehöriger der Ethnie der Oromo aus B._______ mit letztem Wohnsitz in
Addis Abeba, verliess seinen Heimatstaat zusammen mit seiner Ehefrau
C._______ am 20. September 2006. Nach einer siebenmonatigen Haft in
Djibouti wegen illegaler Einreise seien sie mit einem Schiff in ein unbekann-
tes europäisches Land gereist und von dort aus mit einem Auto am 18. Juni
2007 in die Schweiz gelangt, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten.
Am 27. Juni 2007 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie
– summarisch – zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am
30. August 2007 hörte das Amt den Beschwerdeführer und seine Ehefrau
getrennt zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 wies das
BFM das Ehepaar für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
E._______ zu. Am 12. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer vom
BFM ergänzend angehört.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er habe die ONEG (amharisches Kürzel für „Oromo
Liberation Front“ [OLF]) finanziell unterstützt, für sie Flugblätter verteilt, an
Versammlungen teilgenommen beziehungsweise solche geführt sowie
Leute, welche nicht viel über ihre eigene Geschichte gewusst hätten, in
Kultur und Geschichte der Oromo unterrichtet. Seit 1999/2000 sei er Mit-
glied der OLF. Am (…) hätten Bewaffnete der Woyane-Regierung ihn in
seinem Geschäft in Addis Abeba festgenommen und auf die Polizeizentrale
gebracht. Dort sei er während einer Woche über die OLF und sein Enga-
gement für diese verhört, geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihm
vorgeworfen, als Mitglied der OLF mit Waffen gehandelt und Dokumente
versteckt zu haben. Sie hätten sein Glied in eine Wasserflasche gesteckt,
an dieser angebunden und während zweier Nächte so gelassen. Er habe
auf den Knien auf Steinen kriechen müssen, und man habe ihm schmut-
zige Strümpfe in den Mund gestopft. Nach einer Woche sei er vor dem
Hohen Gericht („Tribunale dell’Alta Corte“) in Addis Abeba erschienen und
nach einer kurzen Verhandlung ohne Gerichtsurteil in das Gefängnis von
Addis Abeba gebracht worden, in dem er vier Monate verbracht habe. We-
gen eines bevorstehenden Gefängnisbesuchs des Roten Kreuzes habe
man ihn und zahlreiche andere Insassen am (…) gegen Bezahlung einer
Kaution freigelassen. In der Nacht seien Militärangehörige zu ihm nach
D-2454/2014
Seite 3
Hause gekommen. Seine Ehefrau habe geschrien, als sie die Militärs ge-
sehen habe. Diese hätten sie geschlagen, und als Folge davon habe sie
eine Fehlgeburt erlitten. Durch ihre Schreie alarmiert, sei er geflüchtet; sie
hätten auf ihn geschossen, aber ihn nicht getroffen. Er habe einen Partei-
freund angerufen und von dessen Familie erfahren, dass dieser in dersel-
ben Nacht umgebracht worden sei. Deshalb habe er (der Beschwerdefüh-
rer) am 9. Juli 2006 Addis Abeba verlassen und sich bis zu seiner Ausreise
am 20. September 2006 bei einem Freund in F._______ versteckt. Der Be-
schwerdeführer gab ferner an, seine Herkunftsfamilie sei in den Neunzi-
gerjahren aus politischen Gründen nach G._______ geflüchtet; er selbst
sei in Äthiopien geblieben und bei der Grossmutter aufgewachsen. Ein On-
kel sitze in Äthiopien im Gefängnis. Nach der Festnahme dieses Onkels im
Jahr 1999 und vor seiner eigenen viermonatigen Inhaftierung (…) habe
man ihn (den Beschwerdeführer) zirka ein Mal pro Monat einige Tage bis
maximal eine Woche lang festgehalten. Dabei habe man ihn zu einer all-
fälligen Mitgliedschaft bei der OLF, zum Aufenthaltsort seiner Herkunftsfa-
milie und zu Dokumenten befragt und ihn geschlagen, mangels Beweisen
aber jeweils wieder freigelassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Ko-
pien eines vom „L‘Alta Corte Federale della Repubblica Federale e De-
mocratica Etiopia“ am (…) ausgestellten Dokumentes sowie einer Bestäti-
gung der OLF vom (…) ein. In der von der Dolmetscherin des BFM vorge-
nommenen italienischen Übersetzung des gerichtlichen Dokumentes
heisst es unter anderem, der Beschwerdeführer sei wegen regierungs-
feindlicher Propaganda, Unterstützung der OLF, Teilnahme an Veranstal-
tungen und Störung der Ruhe von jungen Studierenden inhaftiert gewesen
und gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Da er drei Vorla-
dungen keine Folge geleistet habe, werde ein richterlicher Haftbefehl ge-
gen ihn erlassen.
C.
Am (…) gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers die gemeinsame Toch-
ter H._______.
D.
D.a Am 6. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Addis
Abeba um zusätzliche Abklärungen bezüglich der Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31).
D-2454/2014
Seite 4
D.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2010 das recht-
liche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung vom 17. Mai 2010, wo-
nach das eingereichte Gerichtsdokument nicht echt sei. Die auf dem Do-
kument vermerkte Aktennummer betreffe ein gemeinrechtliches (recte: zi-
vilrechtliches) Delikt (gemäss Wortlaut der Auskunft der Vertrauensperson
"a civil, not a criminal, case"), in welches die Personen I._______ und
J._______ involviert gewesen seien. Der Gerichtsfall sei abgeschlossen.
D.c In seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2010 hielt der Beschwerdeführer
an der Echtheit des Dokumentes fest und gab an, sich nicht erklären zu
können, wie die Schweizer Botschaft zu einem anderen Ergebnis gelangen
könne. Sodann machte er geltend, durch eine allfällige Kontaktaufnahme
der Botschaft mit den äthiopischen Behörden habe sich eine erhöhte Ge-
fährdung seiner Person ergeben.
E.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Wegweisung
des Ehepaares aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
F.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung
Beschwerde erheben. Für die Ehefrau reichte der Rechtsvertreter eine se-
parate Beschwerde ein.
G.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 ordnete der Instruktionsrichter antragsge-
mäss die Trennung des Verfahrens des Beschwerdeführers vom Be-
schwerdeverfahren der Ehefrau (D-5371/2010) an und hielt fest, die Ver-
fahren würden koordiniert behandelt.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2011 liess der Be-
schwerdeführer ein vom (…) datiertes Schreiben einer Organisation na-
mens (…) einreichen, in welchem unter anderem seine Inhaftierung vom
(…) bis (…) bestätigt werde. Ferner zitierte er Auszüge aus einem Online-
Magazin, wonach die äthiopische Regierung die OLF seit dem 14. Juni
2011 als terroristische Organisation einstufe, sowie aus einem Bericht von
D-2454/2014
Seite 5
Amnesty International (AI) zum Umgang der äthiopischen Regierung mit
OLF-Anhängern.
I.
I.a Mit Urteil D-5081/2010 vom 3. November 2011 hiess das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf
und wies die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurück.
I.b Mit Urteil D-5371/2010 vom 3. November 2011 hiess das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers
ebenfalls gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur
richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das BFM zurück.
J.
Am (…) gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers den gemeinsamen
Sohn K._______.
K.
Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 19. September 2013 er-
gänzend zu seinen Asylgründen, insbesondere zu den geltend gemachten
Aktivitäten für die OLF, zur Inhaftierung und zum Foltervorbringen, an. Da-
bei brachte dieser vor, er sei nicht politisch aktiv gewesen, sondern habe
die Freiheitskämpfer unterstützt. Er habe die Oromo über ihre Geschichte
und Kultur aufgeklärt, weil dieses Wissen sonst verloren gehe, und sie mo-
tiviert, für ihre Rechte, ihre Identität und für die Freiheit zu kämpfen. Seine
weiteren Aktivitäten seien ein Geheimnis, über das er nicht sprechen wolle.
Er sei hierhergekommen, um über seine Probleme zu sprechen, aber nicht
über seine Organisation und deren Aktivitäten. Nachdem der Befrager des
BFM den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hatte, dass das Bundes-
amt seine Gefährdungssituation nur einschätzen könne, wenn er alle Fak-
ten auf den Tisch lege, und dass er im Fall eines negativen Entscheides
die Verantwortung für seine Familie trage, sagte der Beschwerdeführer, er
habe Informationen von OLF-Mitgliedern erhalten, die in der Regierungs-
partei EPRDF (Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front) seien
beziehungsweise bei der äthiopischen Regierung (im Militärbereich oder
beim Geheimdienst) arbeiteten. Diese geheimen Informationen – beispiels-
weise über bevorstehende militärische Offensiven gegen Freiheitskämpfer
der Oromo oder geplante Verhaftungen – habe er weitergeleitet. Auf diese
Weise seien die Kämpfer gewarnt worden, sich entsprechend auf einen
D-2454/2014
Seite 6
Angriff vorzubereiten oder den Ort zu verlassen. Solche geheimen Infor-
mationen aus Regierungskreisen habe er höchstens vier Mal bekommen.
Informationen der Kebele und Woreda habe er häufiger erhalten, manch-
mal drei bis vier Mal täglich. Die Inhaftierung vom (…) bis (…) sei erfolgt,
um ihn zur Herausgabe von Dokumenten der OLF zu zwingen, und weil
man ihm viele andere Dinge vorgeworfen habe, unter anderem, dass er die
Bevölkerung gegen die Regierung aufhetze. Hinsichtlich der Folter gab er
an, sie hätten ihm „mit einem Wasser die ganze Nacht“ seinen „Unterleib
gemacht“, ihn die ganze Nacht gefesselt und ihm einen Stock in den After
gesteckt. Er habe doch schon alles erzählt und möchte sich nicht mehr an
diese Dinge erinnern und nicht so viel darüber sprechen. Gegenüber den
äthiopischen Behörden habe er nie zugegeben, die OLF zu unterstützen
oder deren Mitglied zu sein. Die äthiopische Regierung habe die OLF als
terroristische Organisation eingestuft. In der Schweiz betätige er sich exil-
politisch für die OLF, indem er Unterschriften sammle für Petitionen zur Si-
tuation der Oromo, beispielsweise zuhanden der UNO, der EU und der
amerikanische Regierung. Am Ende der Anhörung sagte der Beschwerde-
führer, er sei für diese Sache alleine verantwortlich und möchte sie alleine
weiterführen. Seine Ehefrau und die Kinder sollte man aus der Sache her-
aushalten, und er möchte nicht, dass seine Frau wegen ihm Schwierigkei-
ten bekomme. Falls man ihn nach Äthiopien abschieben wolle, solle man
ihn alleine zurückschicken.
L.
Mit Verfügung vom 4. April 2014 – eröffnet am 7. April 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Fer-
ner verfügte das Bundesamt die Einziehung des gerichtlichen Dokumentes
vom (…) (vgl. Sachverhalt Bst. B).
M.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung
Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei
vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei
D-2454/2014
Seite 7
dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgelt-
licher Rechtsbeistand zu stellen.
N.
Am 19. Mai 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
O.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer
allfälligen Verbesserung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
hiess der Instruktionsrichter ebenfalls gut und ordnete dem Beschwerde-
führer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.
Sodann ordnete der Instruktionsrichter die koordinierte Behandlung des
vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren der Ehefrau und
der Kinder (D-2395/2014) an.
P.
Mit Eingabe vom 17. November 2014 liess der Beschwerdeführer eine CD
sowie Medienberichte und einen Auszug aus der Website des TV-Senders
Oromia Media Network (OMN) einreichen.
Q.
Am 10. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter eine gemeinsame Ho-
norarnote für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren
und im Verfahren D-2395/2014 der Ehefrau ein.
R.
Mit Telefax vom 19. Februar 2015 liess die Asylkoordination L._______
dem Gericht ein Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer und
dessen Ehefrau zukommen.
S.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter einen Aus-
druck einer Motion von EU-Parlamentariern vom Vortag für eine Resolution
über die Situation in Äthiopien ein.
D-2454/2014
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungs-
weise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) in Verbindung mit
Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG im
vorliegenden Verfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-2454/2014
Seite 9
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die ge-
suchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstel-
lung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
4.4
4.4.1 Das BFM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, dass die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
D-2454/2014
Seite 10
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten. Im Einzelnen
führt das Bundesamt aus, die Feststellung der Identität einer asylsuchen-
den Person sei eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Ab-
klärung der Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer habe den Asylbehör-
den weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass übergeben, so dass
seine Identität, die effektiven Reisedaten und die Reiseroute nicht feststün-
den. An der BzP habe er gesagt, er habe nie ein Identitäts- oder Reisepa-
pier besessen, und in Äthiopien sei es kein Problem, ohne Identitätspapiere
zu leben. An der Anhörung vom 19. September 2013 habe er hingegen er-
klärt, man habe ihn immer wieder willkürlich festgenommen, weil auf der
Identitätskarte seine ethnische Zugehörigkeit eingetragen gewesen sei,
respektive, er habe einen Ausweis, den er mit 18 Jahren habe ausstellen
lassen, zu Hause zurückgelassen. Damit existiere ein Identitätspapier, das
der Beschwerdeführer nachreichen könnte; er habe seine Identität bewusst
nicht offengelegt.
Der Beschwerdeführer habe ferner erklärt, er habe sich keine Identitätspa-
piere ausstellen lassen können, weil er, der den Namen seiner Grossmutter
geführt habe, den Namen seiner (nach G._______ geflüchteten) Mutter
hätte angeben müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass man ihn inhaf-
tiert und sein Hab und Gut beschlagnahmt hätte, weil seine Familie Prob-
leme gehabt habe. Gleichzeitig habe er nach dem Tod seines Vaters des-
sen Geschäft geerbt und in dessen Haus gewohnt. Hätte an seiner Familie
tatsächlich ein derart ernsthaftes Verfolgungsinteresse bestanden, dass er
allein wegen seines Namens Hab und Gut sowie seine Freiheit hätte ver-
lieren können, wäre es für die äthiopischen Behörden einfach gewesen, ihn
als Nachkommen zu identifizieren. Seine familiäre Herkunft dürfte auch
deshalb bekannt gewesen sein, weil er gemäss eigenen Angaben immer
wieder Probleme wegen seines inhaftierten Onkels gehabt habe. Den Ak-
ten sei sodann zu entnehmen, so das Bundesamt, dass der Beschwerde-
führer und seine Ehefrau in Äthiopien Familienangehörige und Bekannte
hätten. Trotz entsprechender Aufforderung, erstmals an der BzP am
27. Juni 2007, habe der Beschwerdeführer bis heute keine Dokumente ein-
gereicht oder ernsthaft versucht, solche zu erhalten. Dass Familienange-
hörige und Bekannte in Äthiopien bei einer Kontaktaufnahme mit ihm ge-
fährdet wären, sei eine pauschale Behauptung, dies umso mehr, als er auf
wiederholte Nachfrage nach Problemen der Familienangehörigen der Ehe-
frau Allgemeinplätze verwendet habe und wiederholt ausgewichen sei.
Dass er überhaupt keine Identitätspapiere oder Unterlagen habe beibrin-
D-2454/2014
Seite 11
gen können, sei auch angesichts der Tatsache unglaubhaft, dass er in Äthi-
opien zur Schule gegangen sei und während mehrerer Jahre selber ein
Geschäft geführt habe.
In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer
und die Befragungsperson hätten an der Anhörung vom 13. September
2013 von zwei unterschiedlichen Identitätspapieren gesprochen. Der Be-
schwerdeführer habe bei allen vorherigen Befragungen erwähnt, dass er
keine offizielle Identitätskarte habe. Da er mit 18 Jahren ein Dokument ge-
braucht habe, um zu arbeiten, und vergebens um eine offizielle äthiopische
Identitätskarte nachgesucht habe, habe er sich von der Oromo-Provinz ein
lediglich für diese gültiges Identitätspapier ausstellen lassen. Mit diesem
Papier im A-5-Format mit einem Foto habe er sich in der Provinz Oromo
ausweisen und dort arbeiten können. Es sei jedoch nicht ein offizieller Iden-
titätsnachweis und könne nicht ausserhalb der Provinz Oromo oder für
Auslandsreisen verwendet werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch
keine Verwandten mehr, die ihm dieses Papier schicken könnten. Er habe
sich diesbezüglich nicht widersprüchlich geäussert, sondern lediglich nicht
ausreichend darlegen können, um welche Art von Identitätskarte es sich
handle.
Der Beschwerdeführer habe die Identitätskarte beantragen wollen, kurz
bevor er 18 Jahre alt gewesen sei. Kurze Zeit danach, in den Jahren
1998/1999, nachdem der Onkel inhaftiert worden sei, hätten die äthiopi-
schen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer tatsächlich identifiziert
und aufgrund seiner politisch aktiven Familienangehörigen immer wieder
willkürlich und für kurze Zeit festgenommen. Seine Angst, bei der Beantra-
gung der Identitätskarte den Namen seiner Mutter anzugeben, sei somit
begründet gewesen.
Die Familie des Beschwerdeführers sei bereits in dessen Jugend nach
G._______ ausgewandert und er habe seither nie mehr von ihnen gehört.
Die Ehegattin habe zwar noch Familienangehörige in Äthiopien, doch habe
sie aus Sicherheitsgründen keinen Kontakt zu diesen. Die Angst des Be-
schwerdeführers und seiner Frau vor der Telefonüberwachung des äthio-
pischen Sicherheitsdienstes sei begründet und werde durch zahlreiche Be-
richte gestützt, so etwa den Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom
25. März 2014, “They Know Everything We Do, Telecom and Internet Sur-
veillance in Ethiopia”. Überdies dürfte das Haus des Beschwerdeführers
nach dessen Flucht von den Behörden erneut durchsucht worden sein, und
D-2454/2014
Seite 12
inzwischen wahrscheinlich von anderen Leuten bewohnt werden, so dass
von dort keine Papiere mehr beschafft werden könnten.
4.4.2 Das BFM erachtet die vorgebrachte Mitgliedschaft des Beschwerde-
führers bei der OLF und deren Unterstützung als nicht glaubhaft. Die dies-
bezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien durchwegs undiffe-
renziert ausgefallen. Die Schilderungen insbesondere der angeblichen po-
litischen Arbeit seien einfach, allgemein und stereotyp gehalten und liessen
eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. Die Aktivitäten er-
schöpften sich in finanzieller Unterstützung der OLF, der Teilnahme an und
Führung von Versammlungen und der Information über Kultur und Ge-
schichte der Oromo. Eine politische Exponierung sei diesen Schilderungen
nicht zu entnehmen. Auch auf mehrmalige Nachfragen hin sei der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine politischen Tätigkeiten
substanziiert, authentisch und erlebnisgeprägt zu beschreiben. Bei seiner
vierten Befragung habe er erstmals auf weitere Aktivitäten verwiesen, über
die er aber nicht habe sprechen wollen, weil sie ein Geheimnis seien.
In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwer-
deführer habe seine Tätigkeiten zugunsten der OLF detailliert geschildert.
Er habe die Oromo-Bevölkerung über ihre Identität, Kultur und Geschichte
aufgeklärt; da er ein eigenes Geschäft geführt habe, habe er immer wieder
Reisen durch das Oromo-Gebiet unternehmen und die Bevölkerung münd-
lich sowie mit Flyern aufklären können. Er habe diese auch mobilisiert, da-
mit sie sich für ihre Rechte einsetzen und sich dem Freiheitskampf an-
schliessen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht alle seine Aktivitäten
bis ins letzte Detail preisgeben wollen, weil es sich dabei um sensible In-
formationen handle, die er bisher nie jemandem erzählt habe. Dass er um
die Geheimhaltung der Struktur der OLF und von sensiblen Informationen
bemüht sei, sei ein weiterer Beleg für die Ernsthaftigkeit und Wichtigkeit
seines politischen Engagements. Er habe schliesslich erklärt, dass er von
Regierungsmitgliedern der TPFL beziehungsweise der EPRDF, Verant-
wortlichen des Militärs oder des Geheimdienstes, die mit den Oromo zu-
sammengearbeitet hätten, Informationen erhalten und diese an Oromo-
Kämpfer weitergeleitet habe. Die Informationen hätten sich auf von der Re-
gierung geplante militärische Offensiven gegen die Oromo oder auf ge-
plante Verhaftungen bezogen. Als Beispiel habe er erwähnt, dass der äthi-
opische Geheimdienst eine Oromo-Kampfeinheit ausfindig gemacht und
diese Information an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe, der dann
die Kämpfer habe warnen müssen. Solche sensiblen Informationen habe
D-2454/2014
Seite 13
er nicht sofort nach seinem Beitritt zur OLF erhalten, sondern erst, nach-
dem er schon längere Zeit bei der Organisation dabei gewesen sei, und
auch dann nur für kurze Zeit. Insgesamt habe er höchstens vier Mal solche
Informationen bezüglich einer militärischen Offensive erhalten.
4.4.3 Das BFM erachtet sodann auch die vorgebrachte Folter während der
Haft im Jahr 2006 als unglaubhaft. Zu Begründung führt das Bundesamt
aus, die Schilderungen der Übergriffe durch den Beschwerdeführer blieben
stets oberflächlich und pauschal und enthielten weder genauere Beschrei-
bungen der geltend gemachten Ereignisse und Erlebnisse noch Realkenn-
zeichen. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwischen den
einzelnen Anhörungen mehrere Jahre vergangen seien und seine Ausreise
beinahe acht Jahre zurückliege, könne erfahrungsgemäss von Personen,
die von tatsächlich erlebten Ereignissen berichteten, erwartet werden, dass
sie diese ausführlicher, mit erkennbarem Realitätsbezug, persönlicher Be-
troffenheit und klaren Realitätskennzeichen darlegten, was dem Beschwer-
deführer nicht gelungen sei.
In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwer-
deführer habe bereits an der BzP und der ersten Anhörung die erlittenen
Folterhandlungen detailliert und plausibel geschildert: Binden einer Glas-
flasche an das Geschlechtsteil, Stopfen schmutziger Strümpfe in den
Mund, mit den nackten Knien auf Steinen kriechen. Er habe Narben an
seinem Knie und dem Geschlechtsteil erwähnt. An beiden Anhörungen sei
er merklich aufgewühlt gewesen und habe die Tränen nicht zurückhalten
können. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
D-5081/2010 vom 3. November 2011 E. 5.2.1 festgehalten habe, handle
es sich bei Misshandlungen im Genitalbereich um sexuelle Gewalt. Diese
Misshandlungen seien für den Beschwerdeführer sehr erniedrigend, und
es sei hierbei auch der kulturelle Hintergrund zu beachten. In Äthiopien
spreche man nicht offen über sexuelle Gewalt, diese werde vielmehr tabu-
isiert. Dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Misshandlungen
nicht in allen Details beschrieben habe, sei deshalb normal. An der BzP
und der ersten Anhörung sei der Beschwerdeführer von Frauen-Teams be-
fragt worden. An der ersten Anhörung habe er die Schilderung der Folte-
rungen nach einem Satz zur Misshandlung im Genitalbereich abgebro-
chen. Die Sachbearbeiterin des BFM habe festgestellt, dass der Beschwer-
deführer sehr aufgewühlt gewesen sei. Sie habe auf weitere Fragen zur
Folter verzichtet und später nur noch Fragen zur Häufigkeit der Folter ge-
stellt. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass es ihm schwerfalle, vor
D-2454/2014
Seite 14
Frauen zu sprechen. Auch die zweite Anhörung habe jedoch in Anwesen-
heit einer Dolmetscherin und einer Hilfswerksvertreterin stattgefunden. Der
Befrager habe sich ausserdem darauf beschränkt, einige Passagen aus
dem vorherigen Anhörungsprotokoll vorzulesen und den Beschwerdefüh-
rer zu fragen, ob er mehr dazu erzählen möchte. Der Beschwerdeführer
habe geantwortet, es falle ihm sehr schwer, davon zu erzählen. Da er er-
wähnt habe, es falle ihm unabhängig davon, ob Frauen oder Männer an-
wesend seien, schwer, darüber zu sprechen, habe der Befrager keine wei-
teren Fragen zum Foltervorbringen mehr gestellt. Auch das Bundesverwal-
tungsgericht habe in seinem Kassationsentscheid festgestellt, dass der
Sachverhalt bezüglich der geltend gemachten Folter nicht richtig abgeklärt
worden sei. In der Anhörung vom 19. September 2013 mit einem weiteren
Männerteam habe der Befrager den Beschwerdeführ aufgefordert, darzu-
legen, was während der Inhaftierung passiert sei. Dieser habe geantwortet,
er habe doch schon darüber berichtet. Man hab ihm die ganze Nacht „mit
einem Wasser den Unterleib gemacht“. Er sei die ganze Nacht gefesselt
worden. Er möge nicht darüber reden. Sie hätten ihm auch einen Stock in
den After gesteckt. Er habe doch schon alles erzählt. Der Befrager habe
daraufhin gefragt, ob dies während der mehrwöchigen Haft passiert sei
oder während den willkürlichen Festnahmen. Nach der Frage, ob es wäh-
rend den willkürlichen Festnahmen auch zu Übergriffen gekommen sei,
seien weitere Fragen zu den willkürlichen Festnahmen und solche zur
Identität des Beschwerdeführers gestellt worden. Der Befrager habe somit
nur eine einzige Frage zu der Folter während der viermonatigen Inhaftie-
rung gestellt. Der Beschwerdeführer, dem es äusserst schwergefallen sei,
über die sexuelle Gewalt gegen ihn zu berichten, und der nicht verstanden
habe, wieso man ihm die gleichen Fragen wie bei den vorherigen Anhörun-
gen gestellt habe, habe sich relativ kurz gehalten und bezüglich der sexu-
ellen Misshandlung unverständliche Aussagen gemacht („sie haben mir mit
einem Wasser die ganze Nacht meinen Unterleib gemacht“). Es wäre je-
doch am Befrager gewesen, dem Beschwerdeführer zu erklären, dass die-
ser nicht einfach das Gleiche wie bei den vorherigen Anhörungen schildern
solle, sondern die einzelnen Misshandlungen detaillierter auszuführen
habe. Beispielsweise hätte der Befrager zwingend nachfragen müssen,
was der Beschwerdeführer mit der Aussage zur sexuellen Misshandlung
genau gemeint habe. Die letzte Anhörung sei wie die zweite Anhörung ver-
laufen: Der Beschwerdeführer habe eine Aussage zur sexuellen Misshand-
lung gemacht, aufgrund seiner Schamgefühle aber keine Details genannt,
worauf der Befrager zu einem anderen Thema übergegangen sei. Man
könne dem Beschwerdeführer somit nicht vorwerfen, er habe sich nicht de-
tailliert genug zur Folter geäussert. Der Hilfswerksvertreter habe bemerkt,
D-2454/2014
Seite 15
dass es dem Beschwerdeführer auch bei dieser Anhörung sichtlich schwer-
gefallen sei, über die Misshandlungen zu reden.
4.4.4 Das Bundesamt hält es für nicht plausibel, dass der Beschwerdefüh-
rer von 1998/1999 bis 2006 ein Mal im Monat bis zu einer Woche festge-
halten und jedes Mal geschlagen worden sei und gleichzeitig seine Aktivi-
täten für die Oromo fast täglich ausgeübt und dabei Hunderte Kilometer
zurückgelegt habe. Es sei ausgeschlossen, dass er während Jahren ein
derart starkes politisches Engagement an den Tag habe legen können und
man ihm über Kontaktpersonen zuletzt sogar geheime Informationen an-
vertraut habe, ohne dass es jemals zu weiteren Festnahmen oder konkre-
ten Ermittlungen gegen ihn oder seine Kontaktpersonen gekommen wäre,
zumal er verdächtigt worden sei, ein Mitglieder der OLF und im Besitz von
Informationen und Dokumenten zu sein. Den äthiopischen Behörden wäre
es ein Leichtes gewesen, so das Bundesamt, weitere Aktivisten oder Mit-
glieder der OLF zu eruieren und festzunehmen. Ausserdem habe der Be-
schwerdeführer an der Anhörung von 2007 erklärt, er sei in seiner eigenen
Provinz für die OLF aktiv gewesen, während er an der Anhörung von 2013
gesagt habe, er habe das ganze Oromo-Gebiet bereist.
In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorinstanz
gehe offenbar von einem falschen Sachverhalt aus. Der Beschwerdeführer
habe ausgesagt, er habe nur für kurze Zeit vor seiner viermonatigen Inhaf-
tierung sensible Informationen erhalten. Vom Beginn seiner Mitgliedschaft
bei der OLF im Jahr 1998 bis kurz vor seiner Inhaftierung im (…) habe
seine Tätigkeit vor allem darin bestanden, Aufklärungsarbeit für die Oromo
zu leisten, an Versammlungen teilzunehmen und die OLF finanziell zu un-
terstützen. Seine täglichen Aktivitäten seien in dem Sinn zu verstehen,
dass er die Aufklärung der Oromo-Bevölkerung in seinen Alltag eingebaut
habe. Zudem habe er Reisen im ganzen Oromo-Gebiet unternommen. In
dieser Zeit sei er immer wieder für kurze Zeit festgehalten worden, da ihn
die äthiopischen Behörden bereits damals in Verdacht gehabt hätten. Da
sie ihm aber nichts hätten nachweisen können und er auch kein aktiver
Kämpfer gewesen sei, sei es sehr wohl plausibel, dass man ihn nicht sofort
für längere Zeit inhaftiert habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch be-
züglich seiner Aktivitäten im Oromo-Gebiet nicht widersprochen, wenn er
angegeben habe, in seiner Provinz respektive im ganzen Oromo-Gebiet
aktiv gewesen zu sein, decke sich doch das Oromo-Gebiet mit dem Gebiet
der Provinz beziehungsweise Verwaltungsregion mit dem Namen Oromia.
D-2454/2014
Seite 16
4.4.5 Das BFM bezeichnet es ferner als realitätsfremd, dass man bei den
wiederholten Festnahmen nie Beweismittel gegen den Beschwerdeführer
in der Hand gehabt und man ihn nach der viermonatigen Inhaftierung frei-
gelassen habe, um ihn dann wenige Stunden später wieder festzunehmen
oder ihn gar ermorden zu wollen, weil die Behörden gemäss der Vermutung
des Beschwerdeführers nun solche Beweismittel gehabt hätten. Dies umso
mehr, als bereits eine Woche nach seiner Freilassung ein Haftbefehl erlas-
sen worden sei, weil man ihn drei Mal vergeblich vorgeladen habe. Es er-
staune daher nicht, so die Vorinstanz, dass das in Kopie eingereichte Do-
kument des „Hohen Gerichts Äthiopiens“ vom (…) sich gemäss Abklärun-
gen der Botschaft als Fälschung erwiesen habe.
In der Beschwerde wird diesbezüglich argumentiert, bei der Aussage des
Beschwerdeführers, man habe ihn kurz nach seiner Freilassung wieder
verhaften wollen, weil die Behörden nun wahrscheinlich Beweise gegen ihn
gehabt hätten, handle es sich um eine blosse Vermutung des Beschwer-
deführers. Dieser habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und habe diese
Vermutung – die er nun nicht mehr nachvollziehen könne – wohl deshalb
geäussert, weil der Befrager immer wieder nach den Motiven der Behörden
gefragt habe, die der Beschwerdeführer jedoch nicht habe kennen können.
Gleich danach habe er an der Anhörung erklärt, man habe ihn aus der Haft
entlassen, weil ein Gefängnisbesuch des IKRK bevorgestanden habe und
die Gefangenen, welche eine Kaution hätten leisten können, kurzfristig frei-
gelassen worden seien, da das Gefängnis überfüllt gewesen sei. Da die
äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer aber als Verräter und ge-
fährlichen politischen Aktivisten betrachtet hätten, seien sie noch am glei-
chen Abend zu ihm nach Hause gekommen, um ihn unschädlich zu ma-
chen.
Zur auf die Ergebnisse einer Botschaftsabklärung abgestützten Einschät-
zung des BFM, bei dem eingereichten Dokument des „Hohen Gerichts
Äthiopiens“ vom (…) handle es sich um eine Fälschung, wird in der Be-
schwerde geltend gemacht, der Beweiswert der Abklärungen zum einge-
reichten Gerichtsdokument sei höchst fraglich. Zur Verlässlichkeit von Bot-
schaftsabklärungen wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-796/2008 vom 13. April 2010 hingewiesen, welches bezüglich einer Bot-
schaftsabklärung über einen äthiopischen Vertrauensanwalt zahlreiche
Unzulänglichkeiten, inhaltliche Fehler und Rechtsverletzungen festgestellt
habe und damit allgemein ganz erhebliche Zweifel an der Tauglichkeit von
Botschaftsabklärungen über Vertrauensanwälte in Äthiopien aufkommen
lasse. Dies gelte umso mehr, als dem Unterzeichnenden aus verlässlichen
D-2454/2014
Seite 17
Quellen bekannt sei, dass Abklärungen über Vertrauenspersonen in Äthio-
pien ohne Einbezug der lokalen Sicherheitsbehörden nicht einfach seien.
Die lukrativen Abklärungen würden so meist nur zum Schein vorgenom-
men – oder aber sie erfolgten unter Verletzung der Rechte gemäss Art. 97
Abs. 1 AsylG. Dass eine Abklärung bei den äthiopischen Behörden ein Ri-
siko für den Beschwerdeführer darstelle, habe dieser auch in seiner Stel-
lungnahme vom 7. Juni 2010 geltend gemacht.
4.4.6 Die Echtheit der eingereichten Mitgliedschafts-Bestätigung der OLF
vom (…) bezweifelt das BFM mit der Begründung, diese sei einige Tage
vor der Freilassung des Beschwerdeführers ausgestellt worden, zu einem
Zeitpunkt, in dem noch gar nicht bekannt gewesen sei, dass er freigelassen
werden würde respektive was nach seiner Freilassung alles geschehen
würde. Da er gegenüber den äthiopischen Behörden eine OLF-Mitglied-
schaft stets bestritten habe, erscheine ein derartiges Handeln in Anbetracht
der Tatsache, dass sein Haus immer wieder durchsucht worden sei, unver-
ständlich. Zudem habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass
die OLF schon im Zeitpunkt der Ausstellung von seinen Schwierigkeiten
und seinem Wunsch, das Land zu verlassen, gewusst habe. Dass man auf
ihn geschossen habe und ein Mithäftling getötet worden sei, habe die OLF
im Zeitpunkt der angeblichen Ausstellung der Bestätigung noch gar nicht
wissen können. Ausserdem habe er sich gemäss eigenen Angaben erst
zur Ausreise entschlossen, nachdem man versucht habe, ihn umzubringen
und er von der Tötung eines Freundes erfahren habe. In Würdigung der
gesamten Umstände könne die geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht geglaubt werden. Es erübrige sich daher, auf weitere Unglaubhaftig-
keitselemente – beispielsweise unterschiedliche Angaben zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau – einzugehen, zumal sich keine
glaubhaft dargelegten Hinweise auf eine gezielt gegen den Beschwerde-
führer gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ergäben. Das als
gefälscht erkannte Dokument zog das BFM gestützt auf Art. 10 Abs. 4
AsylG ein.
In der Beschwerde wird bemängelt, die Vorinstanz habe die Mitglied-
schaftsbestätigung der OLF nur insofern gewürdigt, als sie ihr Ausstel-
lungsdatum noch während der Haft beanstandet habe. Der Beschwerde-
führer habe jedoch bereits an der Anhörung darauf hingewiesen, dass das
Dokument nicht nur eine Bestätigung der Mitgliedschaft sei, sondern auch
eine Art Zeugnis, welches auch als Würdigung und Dank des Engage-
ments der betroffenen Person ausgestellt werde, was oft auch während der
Haft geschehe. Zudem sei nicht ersichtlich, ob die Bestätigung tatsächlich
D-2454/2014
Seite 18
bereits am (…) ausgestellt worden sei oder ob sie nur entsprechend datiert
sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe das Dokument erst
am (…) 2006 erhalten. Jedenfalls bezeuge die Bestätigung, dass der Be-
schwerdeführer ein aktives Mitglied der OLF sei und sich politisch bei die-
ser Front engagiert habe. Sie habe zudem einen hohen Beweiswert, da sie
mit einem Foto ausgestattet sei.
5.
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer gab an der BzP an, er sei ethnischer Oromo
(vgl. act. A2/11 Ziff. 4) mit amharischer Muttersprache (vgl. a.a.O., Ziff. 9).
Die Sprache seiner Eltern sei Oromo; er selber spreche diese Sprache je-
doch nur wenig („poco“, vgl. a.a.O., Ziff. 9). Gemäss Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts definieren sich die Oromo, welche in Äthiopien
die grösste ethnische Gruppe bilden, sehr stark über ihre gemeinsame
Sprache, das Oromo. Ihre Sprache stellt für die Oromo einen zentralen Be-
standteil ihrer kulturellen Identität dar und dient ihnen als Mittel zur Abgren-
zung gegenüber anderen äthiopischen Ethnien. Die Weitergabe der eige-
nen Muttersprache und der kulturellen Identität von Generation zu Gene-
ration ist für ethnische Oromo von sehr grosser Bedeutung. Die Oromo
pflegen auch ihre eigenen Publikationen, Medien und Internetseiten. Auf-
grund der hohen Anzahl ethnischer Oromo in Äthiopien ist das Oromo die
Sprache mit der grössten Verbreitung im Land. Das Oromo unterscheidet
sich sehr stark vom Amharischen, das insbesondere in der Verwaltung ver-
wendet wird, und Oromo wird heute, ebenfalls im Unterschied zum Amha-
rischen, mit dem lateinischen Alphabet geschrieben. Dass ein ethnischer
Oromo, dessen beide Elternteile Oromo sind, überhaupt kein oder nur sehr
wenig Oromo spricht, ist somit sehr aussergewöhnlich. Der Beschwerde-
führer gab an, seine Eltern seien beide Oromo; seine Mutter sei nach
G._______ weggegangen, und nach dem Tod des Vaters sei er bei der
Grossmutter aufgewachsen. Er machte jedoch nicht geltend, die Gross-
mutter sei keine Oromo gewesen und/oder habe mit ihm nur Amharisch
gesprochen. Bereits aus den genannten Gründen bestehen somit erhebli-
che Zweifel, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen eth-
nischen Oromo handelt.
5.1.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung zwar nicht
zur ethnischen Herkunft des Beschwerdeführers geäussert. Sie hat jedoch
bemängelt, dass dieser weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass
eingereicht hat (vgl. E. 3.4.1). Der Beschwerdeführer hat in der Tat den
D-2454/2014
Seite 19
Nachweis seiner Identität, zu der neben Namen, Staatsangehörigkeit, Ge-
burtsdatum und -ort auch die Ethnie gehört, im Asylverfahren nicht er-
bracht, hat er doch kein Dokument eingereicht, welches zum Zweck des
Nachweises der Identität seines Inhabers im Sinne von Art. 1a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR
142.311) ausgestellt wurde.
5.1.3 Der Beschwerdeführer äusserte sich im Asylverfahren widersprüch-
lich und teilweise wahrheitswidrig zu allfälligen Identitätspapieren. An der
BzP sagte er, in Äthiopien sei es kein Problem, ohne Identitätspapiere zu
leben (vgl. act. A2/11 Ziff. 13.2 S. 5). Diese Aussage ist unzutreffend, ist es
in Äthiopien aufgrund des kleinräumigem Kebele-Systems, das eine enge
Erfassung und Kontrolle der Bevölkerung erlaubt, doch kaum möglich, ein
Geschäft zu führen, ohne über eine Identitätskarte zu verfügen. An der BzP
und der ersten Anhörung von 2007 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll,
er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, jedoch beide
beantragt, und wenn man eine Identitätskarte beantragt habe, könne man
auch einen Pass beantragen (vgl. act. A2/11 S. 4; A15/18 S. 3). Auf die
Frage des BFM-Mitarbeiters an der dritten Anhörung vom 19. September
2013, weshalb man ihn jeweils willkürlich festgenommen habe – ob er wie
ein Oromo aussehe oder Oromo gesprochen habe, oder sonst irgendwie
aufgefallen sei –, antwortete der Beschwerdeführer, die ethnische Zugehö-
rigkeit sei auf der äthiopischen Identitätskarte vermerkt, und man habe
demnach sehen können, dass er Oromo sei. Überdies räumte er ein, dass
man in Äthiopien verpflichtet sei, sich ab 18 Jahren einen Ausweis ausstel-
len zu lassen, da man sonst keine Möglichkeit zu arbeiten habe (vgl.
act. A44/16 F62 ff.). Der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, dass
der Beschwerdeführer nicht die offizielle Identitätskarte gemeint und nie
eine solche besessen habe, sondern lediglich ein Identitätspapier, das nur
in der Provinz Oromia gültig sei und mit dem er dort habe arbeiten können,
ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer wohnte und arbeitete gemäss
eigenen Angaben in Addis Abeba; die äthiopische Hauptstadt ist zwar von
der Provinz Oromia umgeben, gehört aber nicht zu dieser. Der Umstand,
dass auf der äthiopischen Identitätskarte die ethnische Zugehörigkeit ver-
merkt ist, dürfte den Beschwerdeführer dazu bewogen haben, in Verlet-
zung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachver-
haltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) seine Identitätskarte im Asylverfahren
nicht einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser
Sachlage im Folgenden davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer
nicht um einen ethnischen Oromo handelt, sondern um einen Amharen.
D-2454/2014
Seite 20
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, verfolgt zu sein, weil er als Mit-
glied der OLF die Oromo über ihre Identität, Kultur und Geschichte aufge-
klärt und sie motiviert habe, für ihre Rechte zu kämpfen; ferner habe er sie
für den Freiheitskampf mobilisiert. Dazu habe er immer wieder Reisen
durch die Provinz Oromia unternommen und die Bevölkerung mündlich so-
wie mit Flyern aufgeklärt. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist al-
lerdings Amharisch, und er spricht kaum Oromo; sämtliche Anhörungen
wurden denn auch in amharischer Sprache durchgeführt. Es ist demzu-
folge nicht ersichtlich, wie er eine solche Tätigkeit hätte ausüben können,
ohne fliessend Oromo zu sprechen – es sei denn, er hätte die Aufklärungs-
und Mobilisierungsarbeit unter den Oromo in Amharisch durchgeführt. An-
gesichts der bereits erwähnten grossen Bedeutung der Sprache für die
Identitätsbildung der Oromo und für ihre Abgrenzung von anderen äthiopi-
schen Ethnien sowie des Umstandes, dass sich viele Oromo seit langem
durch die Amharen (und seit 1991 durch die politische Elite der Tigray) mar-
ginalisiert fühlen (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ], Äthiopien am
Abgrund: Mit jedem Toten wächst der Zorn, 01.09.2016; International Crisis
Group, Ethiopia: Ethnic Federalism and Its Discontents, Africa Report
N°153, 04.09.2009), ist eine durch einen Amharen in amharischer Sprache
durchgeführte Aufklärungs- und Mobilisierungsarbeit unter den Oromo völ-
lig realitätsfremd und daher unglaubhaft.
5.2.2 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, er habe von Oromo, die bei
der Regierung (im Militärbereich oder im Geheimdienst) gearbeitet hätten,
geheime Informationen, beispielsweise über bevorstehende militärische
Offensiven oder geplante Verhaftungen, erhalten und an Oromo-Kämpfer
weitergeleitet, um diese zu warnen. Dass der Beschwerdeführer als Am-
hare von Oromo-Spitzeln aus Regierungskreisen solche sensiblen Infor-
mationen erhalten haben soll, ist angesichts der vorstehenden Erwägun-
gen ebenfalls realitätsfremd und daher unglaubhaft. Dasselbe gilt schliess-
lich auch für die geltend gemachte langjährige Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers bei der OLF, welche ebenfalls nicht plausibel ist, ist es
doch nicht ersichtlich, wie eine Person, die weder Oromo ist noch Oromo
spricht, sich in der OLF hätte bewegen, das Vertrauen der OLF-Aktivisten
hätte gewinnen und eine ernstzunehmende Rolle in dieser Organisation
hätte spielen können. Daran vermag auch die – nur als Kopie – einge-
reichte Mitgliedschaftsbestätigung der OLF, bei der nicht ersichtlich ist, wel-
ches „Central Committee“ dieser Gruppierung diese ausgestellt haben soll,
nichts zu ändern. Das in amharischer Sprache und ebenfalls lediglich als
D-2454/2014
Seite 21
Kopie eingereichte und vom Dolmetscher des BFM ins Italienische über-
setzte Gerichtsdokument vom (…) hat die Vorinstanz gestützt auf die Ab-
klärungen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba zu Recht als Fälschung
gewertet und eingezogen. Entgegen den in der Beschwerde geäusserten
Vorbehalten gegenüber Abklärungen durch Vertrauensanwälte der
Schweizer Botschaft in Addis Abeba sieht das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend keine Veranlassung, an der Seriosität der Abklärung zu zwei-
feln, welche eindeutig ergeben hat, dass sich die auf dem Dokument an-
gebrachte Aktennummer auf eine abgeschlossene zivilrechtliche Streitig-
keit zwischen zwei Personen bezieht, die überdies beide anders heissen
als der Beschwerdeführer. Damit ist auch dessen Versuch zum Scheitern
verurteilt, mit diesem Dokument zu belegen, gegen ihn sei ein richterlicher
Haftbefehl erlassen worden, weil er nach seiner Haftentlassung gegen
Kaution drei Vorladungen keine Folge geleistet habe (vgl. Sachverhalt
Bst. B). Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf
eine aus der Botschaftsabklärung resultierende Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen. Sodann ist
angesichts der vorstehenden Erwägungen auch das im ersten Beschwer-
deverfahren eingereichte Schreiben einer Organisation namens (…) vom
1. August 2011 (vgl. Sachverhalt Bst. H), in welchem bestätigt wird, eine
Person namens A._______ sei als Oromo-Aktivist vom (…) bis (…) inhaf-
tiert gewesen, unbehelflich. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Aussage
im Schreiben, A._______ habe nach seiner Verhaftung mit seinem Sohn
telefonieren können, erstaunt, hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren
in der Schweiz doch ungefähr ein Jahr später angegeben, keine Kinder zu
haben (vgl. act. A2/11 Ziff. 11). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, eine Mitgliedschaft bei der OLF, ein politisches Engagement für
und/oder eine Tätigkeit als Informant oder Freiheitskämpfer der OLF glaub-
haft zu machen, erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde
zum Vorgehen der äthiopischen Behörden gegen OLF-Aktivisten und -
Sympathisanten (vgl. Beschwerde S. 14-17) im Einzelnen einzugehen.
5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die vorgebrachte Folter
des Beschwerdeführers während der Haft im Jahr 2006 nicht in dem von
ihm dargestellten Kontext beziehungsweise nicht in seiner Eigenschaft als
Oromo-Aktivist und Mitglied der OLF stattgefunden haben kann.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft zu machen vermag, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des
Heimatlandes von asylrechtlich relevanter Verfolgung betroffen gewesen
D-2454/2014
Seite 22
sei oder eine solche zu befürchten gehabt hätte. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demzufolge im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
6.
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer brachte an der Anhörung vom 19. September
2013 vor, er betätige sich in der Schweiz exilpolitisch für die OLF, indem er
Unterschriften sammle für Petitionen mit dem Ziel, die Situation der Oromo
in den hiesigen Medien bekannt zu machen. Er habe beispielsweise für
Petitionen zuhanden der UNO, der amerikanischen Regierung und der EU
Unterschriften gesammelt. Zusätzliche Aktivitäten könne er nicht ausüben,
da er selbst auch viele Probleme habe (vgl. act. A44/16 F22 ff.).
6.1.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer habe keine politisch motivierte oder anderweitige Verfol-
gung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können, womit
kein Anlass zur Annahme bestehe, er sei vor dem Verlassen des Heimat-
landes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behör-
den geraten oder in irgendeiner Form als Regimegegner oder politscher
Aktivist registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen,
dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung
seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Insbesondere stehe
auch seine Identität nicht fest. Seine Äusserungen liessen nicht darauf
schliessen, dass er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch en-
gagiert hätte, habe er sich doch auf das Sammeln von Unterschriften be-
schränkt. Den Akten liessen sich keine Hinweise entnehmen, dass die äthi-
opischen Behörden von den Aktivitäten des Beschwerdeführers überhaupt
Kenntnis gehabt oder gar irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner
Person eingeleitet hätten.
6.1.3 In der Beschwerde vom 4. Mai 2014 wird geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er
sei immer noch im Rahmen der OLF aktiv und sammle Unterschriften für
Petitionen, um die Situation der Oromo in den Medien bekannt zu machen.
Er führe immer wieder Gespräche mit Informanten aus Äthiopien und ma-
che deren Inhalt weiteren Personen zugänglich.
6.1.4 Mit Eingabe vom 17. November 2014 liess der Beschwerdeführer
eine CD sowie Medienberichte und einen Auszug aus der Website des TV-
senders „Oromia Media Network“ (OMN) einreichen und geltend machen,
er sei journalistisch tätig, indem er mit Oromo-Politikern auf dem Instant-
D-2454/2014
Seite 23
Messaging-Dienst „(…)“ zirka alle ein bis zwei Monate Interviews führe. Die
CD enthalte Interviews des Beschwerdeführers, welche dieser mit diversen
Persönlichkeiten geführt habe: Mit dem ehemaligen (…) eines äthiopi-
schen (…), der nach M._______ geflohen sei, weil er sich geweigert habe,
auf Geheiss seines Chefs Angehörige der Oromo unrechtmässig zu be-
strafen ([…]); ferner mit einem (…) über die Vertreibung von Oromo von
ihrem Land und über Unruhen Ende 2013 ([…]) sowie – als bislang letztes
Gespräch – mit einem lokalen Leader und ehemaligen (…) der OLF (zirka
[…]). Dessen Absetzung werde auch in den eingereichten Medienberichten
erwähnt. In der ausführlichen Beschwerdeergänzung werden Auszüge aus
diversen Berichten des UK Home Office, von HRW, der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) und von AI insbesondere zu den Themen OLF, Ge-
fährdung der Mitglieder der OLF, Anwendung des Antiterrorismus-Geset-
zes gegen OLF-Mitglieder und Journalisten sowie zur Überwachung äthio-
pischer Staatsangehöriger in Äthiopien und im Exil durch die äthiopischen
Behörden zitiert. In Bezug auf den Beschwerdeführer wird geltend ge-
macht, dieser sei über „(…)“ mit vielen anderen Oromo-Aktivisten auf der
ganzen Welt verbunden. Aktuell werde über dieses Netzwerk vor allem
Geld für die Unterstützung der OLF gesammelt. Die Informationsbeschaf-
fung und -verbreitung der Oromo habe sich auf Fernsehsendungen verla-
gert, da sich immer wieder Leute Zugang zum passwortgeschützten Be-
reich auf „(…)“ verschafft hätten, welche nicht zu den Oromo gehörten. Die
äthiopische Regierung benutze immer wieder solche Personen, die sich
als Oromo ausgeben würden, als Informanten, die sich in eine exilpolitisch
aktive Gruppe einschleichen würden, um diese zu überwachen. Überdies
verwende die äthiopische Regierung bei der Überwachung ihrer Staatsan-
gehörigen und insbesondere von Oppositionellen Software auf dem höchs-
ten Stand der Technik, so etwa FinSpy, welche Skype-, E-Mail- und Chat-
Konversationen erfasse, Passwörter sammle und alle Tastenanschläge
aufzeichne, und die gesammelten Informationen direkt an den Server der
zuständigen Dienststelle weiterleite. Die äthiopischen Behörden verwen-
deten heute zudem neueste Gesichtserkennungs-Software, so dass eine
einmal verdächtige Person bei der Einreise sofort erkannt würde.
In der Beschwerdeergänzung wird sodann ausgeführt, der Name des Be-
schwerdeführers sei den äthiopischen Behörden ohnehin bereits bekannt,
da er sich zu Beginn eines Interviews auf „(…)“ vorgestellt habe. Er habe
die OLF bereits in seinem Heimatland unterstützt und tue dies weiterhin in
der Schweiz. Aus diesem Grund dürfte er bereits ins Visier der äthiopischen
Behörden geraten sein. Durch sein journalistisches und politisches Enga-
gement über das Internet-Tool „(…)“ habe er sich einem grossen Risiko
D-2454/2014
Seite 24
ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei nicht nur aufgrund der Mitglied-
schaft und der Aktivitäten bei der OLF gefährdet, sondern auch wegen sei-
ner – ebenfalls politischen – journalistischen Tätigkeit und seiner Zugehö-
rigkeit zu den Oromo. Angesichts der Kombination dieser Gefährdungspro-
file sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die äthiopische
Regierung Kenntnis von seinen Aktivitäten habe und er bei einer Rückkehr
verhaftet würde.
6.1.5 Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 wurde ein Ausdruck einer Motion
von EU-Parlamentariern vom Vortag für eine Resolution über die Situation
in Äthiopien eingereicht. Im Begleitschreiben heisst es unter anderem, die
„Verknüpfung des Beschwerdeführers mit politischen Oppositionellen“
werde dadurch untermauert, dass ein Kollege den Führer des (…) zwei
Wochen vor dessen Verhaftung auf der politischen Informationsplattform
„(…)“ interviewt habe, welche der Beschwerdeführer zusammen mit drei
weiteren Personen führe. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien hätte der Be-
schwerdeführer mit dem Schlimmsten zu rechnen. Dieses Risiko äussere
sich auch durch „die zahlreichen Bedrohungen“, welche er in der Schweiz
wegen seiner Aktivitäten erhalte.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Da-
bei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
D-2454/2014
Seite 25
vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Ok-
tober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]).
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene geltend machen,
er sei nicht nur aufgrund der Mitgliedschaft und der Aktivitäten bei der OLF
(in Äthiopien und in der Schweiz) und der Zugehörigkeit zu den Oromo
gefährdet, sondern habe sich durch sein journalistisches und politisches
Engagement in der Schweiz über das Internet-Tool „(…)“ einem grossen
Risiko ausgesetzt. Angesichts der Kombination dieser Gefährdungsprofile
sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die äthiopische Re-
gierung Kenntnis von seinen Aktivitäten habe und er bei einer Rückkehr
nach Äthiopien verhaftet würde.
6.3.2 Dieses Vorbringen entbehrt jeglicher Grundlage. In Erwägung 5
wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer kein ethnischer Oromo ist
und sich auch in der Sprache der Oromo nicht verständigen kann, und dass
er weder eine Mitgliedschaft in der OLF noch ein ernsthaftes politisches
Engagement für die Anliegen der Oromo und damit auch keine Vorverfol-
gung glaubhaft machen konnte. Es erstaunt denn auch nicht, dass zu der
Video Chat Community „(…)“, über die er zugunsten der Oromo exilpoli-
tisch aktiv sein will, jedermann Zugang hat, der sich dort anmelden möchte,
und ein spezifischer Bezug zu Äthiopien und/oder zu den Oromo nicht er-
sichtlich ist. Möchte der Beschwerdeführer eine breite äthiopische Öffent-
lichkeit erreichen, müsste er andere Gefässe benutzen, wie etwa neue
Websites und Chats der äthiopischen Diaspora. Um „mit vielen anderen
Oromo-Aktivisten auf der ganzen Welt verbunden“ zu sein (vgl. Beschwer-
deergänzung vom 17. November 2014), fehlen dem Beschwerdeführer al-
lerdings bereits die (mündlichen und schriftlichen) Sprachkenntnisse in
Oromo. Sodann äussert er sich nicht näher zur Art und zu den Urhebern
der „zahlreichen Bedrohungen“, welche er in der Schweiz wegen seiner
Aktivitäten „erhalte“. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, ein ernsthaftes exilpolitisches En-
gagement als OLF-Mitglied zugunsten der Oromo glaubhaft zu machen
und deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich
relevanten Nachteilen rechnen zu müssen.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf
D-2454/2014
Seite 26
die umfangreichen Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerde-
ergänzung vom 17. November 2014 und die eingereichten Beweismittel im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Die
Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das BFM beziehungsweise das SEM das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs
der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2014/26 E. 5.1).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl.
BVGE 2012/31 E. 6).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
D-2454/2014
Seite 27
8.2.2 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien er-
weist sich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Es ergeben
sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Ak-
ten Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung
nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort einer nach Art. 3
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE
2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2; aus der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Eine
Gefährdung ergibt sich auch nicht aus der langen Landesabwesenheit des
Beschwerdeführers. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht,
die sich auf eine im Urteil E-7622/2006 vom 16. März 2011 des Bundes-
verwaltungsgerichts in E. 6.2.3 in Bezug auf den dortigen Beschwerdefüh-
rer geäusserte Vermutung stützt, ist nicht allgemein davon auszugehen,
dass im äthiopischen Kontext eine langjährige Auslandabwesenheit per se
erschwerend ins Gewicht falle und Rückkehrer zusätzlichen Verdächtigun-
gen ausgesetzt seien.
9.
9.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
9.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der
individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, aus den Akten
ergäben sich keine individuellen Gründe, welche einen Wegweisungsvoll-
zug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerde-
führer könne mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nach Äthi-
opien zurückkehren. Eine medizinische Notlage, die zu einer Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs führen könnte, liege nicht vor. Der Be-
schwerdeführer habe zwar an der Anhörung vom 19. September 2013 psy-
chische Probleme erwähnt, doch sei er offensichtlich nicht in ärztlicher Be-
handlung. In der Beschwerde wird ohne weitere Begründung festgehalten,
D-2454/2014
Seite 28
es liege eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor,
weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.
9.3
9.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthi-
opien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Am 8. Oktober 2016 verhängte die
äthiopische Regierung nach Unruhen und Protesten, welche im Dezember
2015 begonnen hatten und sich vor allem auf den Oromia regional state
sowie in geringerem Mass auf den Amhara regional state konzentrierten,
einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land (vgl. Addis
Fortune [Addis Abeba], Ethiopia under State of Emergency Law,
11.10.2016, government-has-declared-a-state-of-emergency/ >; Human Rights Watch,
Legal Analysis of Ethiopia’s State of Emergency, 30.10.2016,
emergency >, beide abgerufen am 08.02.2017). Am 11. November 2016
informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Perso-
nen (wovon 347 Frauen) festgenommen worden, darunter Studierende,
Geschäftsleute, Bauern und Staatsangestellte; die meisten Verhafteten
stammen offenbar aus Oromia und Amhara (vgl. Capital Ethiopia [Addis
Abeba], Over 11,600 arrested during state of emergency, 15.11.2016,
, abgerufen am 08.02.
2017). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Angehörigen der
Ethnie der Amharen, welcher seit seiner Kindheit in Addis Abeba wohnhaft
war und bei einer Rückkehr auch dort wohnen würde, zumal er dort ein
Haus besitzt. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimat-
staat ist daher nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers und seiner Familie auszugehen.
9.3.2 Aufgrund der prekären Lebensbedingungen in Äthiopien sind ge-
mäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzielle
Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte fa-
miliäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4; zur
sozioökonomischen Situation von Frauen vgl. E. 8.5).
9.3.3 Sowohl das Wohnheim für Asylbewerber in L._______ als auch die
Asylkoordination L._______ äussern sich in ihren Empfehlungsschreiben
vom 29. April 2014 respektive vom 19. Februar 2015 positiv über den Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau. Beide hätten sehr gut Deutsch gelernt,
D-2454/2014
Seite 29
sich stets klaglos verhalten, seien sehr freundlich, angenehm und gut inte-
griert; auf dem Arbeitsmarkt hätten sie gute Chancen. Der Beschwerdefüh-
rer sei ein zuverlässiger (…)/(…) und ein geschätzter Mitarbeiter. Beide
Eltern arbeiteten im Beschäftigungsprojekt des HEKS „(…)“. Hinsichtlich
der Integration des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an ihrem Woh-
nort in L._______, wo sie seit mittlerweile zehn Jahren leben, ist festzuhal-
ten, dass für die Beantwortung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung
aufgrund einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG un-
zumutbar ist, nicht die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person
in der Schweiz, sondern die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat aus-
schlaggebend ist, die sich für die ausländische Person im Falle des Voll-
zugs dorthin ergeben würde. Im Rahmen von Art. 83 Abs. 4 AuG unter dem
Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu be-
rücksichtigen ist die Situation in der Schweiz einzig, wenn Kinder und ins-
besondere Jugendliche, welche die prägenden Jahre der Adoleszenz in
der Schweiz verbracht haben, von einem allfälligen Vollzug der Wegwei-
sung betroffen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; BVGE 2009/28
E. 9.3.2 S. 367 f.). Der am (…) geborene Beschwerdeführer hat gemäss
eigenen Angaben die ersten (…) Jahre seines Lebens in Äthiopien ver-
bracht, bevor er im Jahr 2006 im Alter von (…) Jahren in die Schweiz ein-
reiste. Der Umstand, dass er nunmehr seit 10 Jahren in der Schweiz lebt,
ist für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund
der vorstehenden Erwägungen nicht rechtserheblich. Es bleibt hingegen
dem zuständigen Kanton überlassen, ob er dem Beschwerdeführer und
seiner Familie eine Aufenthaltsbewilligung erteilen will, falls aufgrund einer
fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ein schwerwiegender persön-
licher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG i. V. m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
9.3.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben in B._______ im
Osten des Landes als Einzelkind geboren und hat ab dem Alter von fünf
oder sieben Jahren bis im Jahr 2006 im Haus seines Vaters in Addis Abeba
gelebt (vgl. act. A2/11 Ziff. 1.10 und 3; act. 15/18 S. 3). Der Vater sei ge-
storben, als er (der Beschwerdeführer) elf Jahre alt gewesen sei; danach
sei er bei der Grossmutter aufgewachsen. Im Zeitpunkt der BzP (im Juni
2007) lebten die Grosseltern in B._______ und die Mutter sowie weitere
Verwandte offenbar in G._______ (vgl. act. 2/11 Ziff. 12; act. A15/18 S. 4).
Der Beschwerdeführer verfügt über eine 12-jährige Schulbildung
(act. A15/18 S. 4) und hat in Addis Abeba das (…)geschäft seines Vaters
D-2454/2014
Seite 30
geführt. In der Schweiz ist er gemäss den Empfehlungsschreiben der
Asylkoordination der Stadt L._______ als (…)/(…) tätig und hat diverse
weitere Arbeitseinsätze geleistet sowie unter anderem auch in einem Be-
schäftigungsprojekt mitgearbeitet. Er verfügt daher über langjährige Be-
rufserfahrung, die ihm bei der Reintegration nützlich sein wird. Ferner ist
davon auszugehen, dass er trotz der langjährigen Landesabwesenheit sein
früheres soziales Beziehungsnetz in Addis Abeba, wo er zirka 20 Jahre
seines Lebens verbracht hat, zumindest teilweise wird reaktivieren können.
Sollte er tatsächlich in seiner Heimat keine eigenen Verwandten mehr ha-
ben, wird er auf das familiäre Beziehungsnetz seiner Ehefrau in Addis Ab-
eba zurückgreifen können, deren Beschwerde mit Urteil D-2395/2014 vom
27. März 2017 ebenfalls vollumfänglich abgewiesen wird. Die Erwägungen
des BFM zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werden in der
Beschwerde nicht bestritten, und es wurde kein ärztlicher Bericht einge-
reicht, so dass davon auszugehen ist, er sei gesund.
9.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Be-
weismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der allgemeinen Situation oder aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach im Ergebnis zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
D-2454/2014
Seite 31
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 4. Juni 2014 infolge Be-
dürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters gemäss
Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind.
11.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher
Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent-
schädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE).
11.3 Der Rechtsvertreter hat am 10. Dezember 2014 eine gemeinsame
Kostennote für das Verfahren des Beschwerdeführers und dasjenige der
Ehefrau (inkl. Kinder) eingereicht, in der er Kosten von insgesamt
Fr. 6034.70 geltend macht, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe
von Fr. 5505.– (zeitlicher Aufwand 18.35 Stunden bei einem Stundenan-
satz von Fr. 300.–, Auslagen von Fr. 82.70 und Fr. 447.– Mehrwertsteuer)
zusammensetzen. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von
Fr. 300.– ist auf Fr. 220.– zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand
für beide Verfahren erscheint im Übrigen angemessen. Der Rechtsbei-
stand ist dementsprechend mit insgesamt Fr. 4450.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) für beide Verfahren zu entschädigen. Die Entschä-
digung wird je hälftig auf beide Verfahren aufgeteilt. Für das vorliegende
Verfahren ist ihm durch das BVGer eine Entschädigung von Fr. 2225.– zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2454/2014
Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 2225.–.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: