B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2456/2014/pjn
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._________, geboren (…),
sowie deren Kind
C._________, geboren (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2014 / N_________
D-2456/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
und alevitischen Glaubens – suchten am 11. November 2013 in der
Schweiz um Asyl nach.
Im Rahmen der Erstbefragungen vom 28. November 2013 im
D._________ und anlässlich der Anhörungen vom 29. Januar 2014 mach-
ten sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, 1992
und 1996 sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater wegen
seiner kurdischen Zugehörigkeit von der Polizei geschlagen und 2001 un-
ter dem Vorwurf, dass Angehörige der PKK bei seiner Hochzeitsfeier an-
wesend gewesen seien, kurzzeitig verhaftet worden. 1994 sei das Haus
der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf zerstört worden. Im Sommer
2013 habe der Beschwerdeführer, Mitglied der kurdischen Partei BDP (Par-
tei des Friedens und der Demokratie), in E._______ an den Gezi-Protesten
teilgenommen, wobei er von der Polizei festgenommen und unter Drohun-
gen und Schlägen befragt worden sei. Im Weiteren habe man ihm ein An-
gebot gemacht, als Agent für die Behörden tätig zu sein. In der Folge sei
er wegen der Teilnahme an den Protesten zwischen Juni und August 2013
von den Polizisten mehrere Male in seinem Restaurant aufgesucht worden.
Später sei auch eine Aussenwand seiner Wohnung mit der Drohung "Tod
den Aleviten" versehen worden und die Polizei habe ihn bedroht, nachdem
er diese von dem Vorfall unterrichtet gehabt habe. Am 7. November 2013
seien sie nach Ankara gereist und in einem Lastwagen durch ihnen unbe-
kannte Länder am 11. November 2013 illegal in die Schweiz gelangt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre
Identitätskarten, mehrere Internetartikel in türkischer Sprache sowie zwei
Fotografien und ein Beitrittsformular der BDP zu den Akten.
B.
Mit – am 22. April 2014 eröffneter – Verfügung vom 4. April 2014 lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 11. November
2013 ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete
deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Mai 2014 an das Bundesverwal-
tungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden unter Beilage mehrerer
Auszüge aus dem Internet und eines Beitrittsformulars der BDP im Original
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Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 4. April 2014. Es wurde
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie Asylgewährung, eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses beantragt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 verzichtete der zuständige In-
struktionsrichter antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses mit dem Hinweis, dass bei einem allfälligen negativen Ausgang des
Beschwerdeverfahrens die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten
zu tragen hätten, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2014 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
In seiner Replik vom 19. Juni 2014 nahm der Rechtsvertreter unter Einrei-
chung eines Auszuges aus dem Internet zur Menschenrechtssituation in
der Türkei ("Der Spiegel 12/2012") Stellung zu den Argumenten der Vo-
rinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungs-
gesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind
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durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwer-
deführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich
seiner geltend gemachten Verhaftungen und Haftentlassungen keine Be-
weismittel eingereicht habe, obwohl die Ausstellung und Aushändigung sol-
cher Dokumente in der Türkei amtsnotorisch sei. Gleichzeitig schloss es in
der angefochtenen Verfügung nicht aus, dass der Beschwerdeführer, wie
geltend gemacht, wegen seiner Mitgliedschaft bei der BDP und der Teil-
nahme an den Gezi-Protesten von der Polizei wiederholt verhaftet, einge-
schüchtert und geschlagen worden sei, verneinte indessen angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine exponierte Stellung in der
BDP inne gehabt und sich im Rahmen der Gezi-Proteste nicht auf beson-
dere Weise engagiert habe, ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staa-
tes und damit eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden, nach den Vorfällen im
Zusammenhang mit den Gezi-Protesten sei auch eine Aussenwand ihrer
Wohnung mit der Drohung "Tod den Aleviten" versehen worden und die
Polizei habe den Beschwerdeführer bedroht, nachdem er diese von dem
Vorfall unterrichtet gehabt habe, zog das BFM in Zweifel. Es erachtete das
Verhalten des Beschwerdeführers, nach Entdeckung der Wandaufschriften
die Polizei benachrichtigt zu haben, obwohl er diese als deren Urheberhin
vermutet und als Bedrohung wahrgenommen habe, als nicht nachvollzieh-
bar und wies im Weiteren darauf hin, dass die eingereichten Beweismittel
(Auszüge aus dem Internet, Fotografien, BDP-Beitrittsformular) zum Nach-
weis der geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet seien. Die Auszüge
aus dem Internet handelten unter anderem vom Suizid eines Soldaten, von
der Wandaufschrift einer Wohnung in Ankara und von Ereignissen im Zu-
sammenhang mit einem Begräbnis. Darin werde der Beschwerdeführer
weder namentlich erwähnt noch gehe daraus hervor, in welcher Weise die
geltend gemachten Vorbringen mit dem Inhalt dieser Artikel in Verbindung
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stünden. Ausserdem seien zwei Artikel vor Juli 2013 und daher vor der gel-
tend gemachten Verfolgung publiziert worden. Es sei kein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen den eingereichten Beweismitteln und den gel-
tend gemachten Vorbringen erkennbar. Auch die eingereichten Fotogra-
fien, auf denen die Wandaufschriften an der Wohnung und des Geschäftes
der Beschwerdeführenden zu sehen seien, seien nicht beweistauglich, da
sich daraus keine konkreten Hinweise auf die Täterschaft ergäben.
3.2 Im Weiteren erachtete es in der angefochtenen Verfügung die Vorbrin-
gen, als Kurden schikaniert und von der Polizei aufgesucht und bedroht
worden zu sein, mangels erforderlicher Intensität und die Vorfälle in den
1990er Jahren und im Jahre 2001 mangels hinreichendem sachlichem und
zeitlichem Zusammenhang zur Ausreise aus dem Heimatstaat als nicht
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
3.3 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, entgegen
der Behauptung der Vorinstanz erhalte eine verhaftete Person in der Türkei
nicht immer eine Haftbestätigung und der Beschwerdeführer habe keine
solche erhalten. Im Weiteren habe sich die allgemeine Situation der alevi-
tischen Kurden in der Türkei nicht wirklich verbessert, und auch einfache
Mitglieder der BDP würden verhaftet. Aufgrund seiner langjährigen Mit-
gliedschaft bei der BDP und seiner Teilnahme an den Gezi-Demonstratio-
nen sei der Beschwerdeführer ins Visier sowohl der Polizei als auch der
Rechtsradikalen geraten und habe begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung.
3.4 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz unter anderem darauf hin,
dass das eingereichte Beitrittsformular der BDP-Partei mit Datum vom 27.
Januar 2010 weder von einer langjährigen politischen Aktivität des Be-
schwerdeführers zeuge noch eine aktive Mitgliedschaft oder ein politisches
Engagement des Beschwerdeführers nachweise. Zudem habe der Be-
schwerdeführer angegeben, nicht in exponierter Stellung in der Partei tätig
zu sein. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer weder die Teilnahmen an
den sogenannten Gezi-Demonstrationen noch seine damit verbundenen
Verhaftungen belegt. Schliesslich machten die Beschwerdeführenden erst-
mals und in bloss allgemeiner Art auf Beschwerdeebene geltend, ins Visier
von Rechtsradikalen geraten zu sein.
3.5 Das BFM hat in nachvollziehbarer Weise die geltend gemachten Vor-
bringen, nach den Vorfällen im Zusammenhang mit den Gezi-Protesten sei
auch eine Aussenwand ihrer Wohnung mit der Drohung "Tod den Aleviten"
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versehen worden und die Polizei habe den Beschwerdeführer bedroht, in
Zweifel gezogen. In der Beschwerde wird auf die diesbezüglichen Erwä-
gungen nicht näher eingegangen. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente von der Vorinstanz zu
Recht und mit zutreffender Begründung als nicht beweistauglich erachtet
wurden. Auch das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vor-
bringen, von Rechtsradikalen behelligt zu werden, wurde von den Be-
schwerdeführenden nicht näher substanziert.
Auch wenn der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, wegen Teilnahme
an den Gezi-Demonstrationen mehrmals von der Polizei verhaftet worden
sein sollte, so ist doch mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er auch
nach eigenen Angaben keine exponierte Stellung in der BDP inne gehabt
und sich im Rahmen der Gezi-Proteste nicht auf besondere Weise enga-
giert hat, weshalb ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates und da-
mit eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im heutigen Zeitpunkt
zu verneinen ist. Ohne die Schikanen und Benachteiligungen, denen eth-
nische Kurden in der Türkei ausgesetzt sind, zu verkennen, ist darauf hin-
zuweisen, dass die ethnische und religiöse Zugehörigkeit der Beschwer-
deführenden für sich alleine keine asylrelevante Verfolgung zu begründen
vermag. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Be-
schwerde, welche sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, in allgemei-
nen Äusserungen zur Situation von alevitischen Kurden in der Türkei und
blossen Behauptungen erschöpfen, nichts zu ändern. Vor diesem Hinter-
grund sind auch die Vorfälle in den 1990er Jahren und im Jahre 2001 man-
gels hinreichendem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zur Aus-
reise aus dem Heimatstaat als
nicht asylrelevant zu erachten.
3.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl-
gesuche abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän-
gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings-
eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter o-
der unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in
die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage – mit Ausnahme der Provinzen
Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2) – als generell zumutbar.
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5.4.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gehen den Vollzug der
Wegweisung. Die Beschwerdeführenden, welche sich seit 2001 in
D.______ aufhalten, führten vor ihrer Ausreise seit drei Jahren eine Pizze-
ria und konnten damit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Im Weiteren sind
keine anderen persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlos-
sen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten in Falle der Rück-
kehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb sich der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar erweist.
5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
In der Beschwerde wurde lediglich beantragt, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Ein weitergehender Antrag um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
nicht gestellt. Daher sind die Kosten den unterlegenen Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: