B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2458/2013
law/bah
U r t e i l v o m 2 4 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Angola,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Angola eigenen Angaben zufolge im Jahr
2009 verliess und am 2. Oktober 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am
11. Oktober 2009 zum ersten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel vom 26. Oktober und 2. November 2009 sowie der direkten
Anhörung vom 19. März 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei Anhänger der FLEC (Frente de Liber-
taçào do Enclave de Cabinda) und aufgrund der Aktivitäten für dieselbe
festgenommen und während zweier Tage festgehalten worden,
dass ihm ein Polizist zur Flucht verholfen habe und er nun von den ango-
lanischen Gerichtsbehörden gesucht werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2010 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das erste Asylge-
such ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Voll-
zug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerich-
tete Beschwerde vom 26. Mai 2010 mit Urteil D-3820/2010 vom 28. März
2012 abwies,
dass der Beschwerdeführer vom BFM am 2. April 2012 aufgefordert wur-
de, die Schweiz bis zum 27. April 2012 zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 12. Juni 2012 beantragen liess, er sei als Flüchtling anzuerkennen
und er sei in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, und es
sei ihm zu gestatten, sich während der Dauer des Verfahrens in der
Schweiz aufzuhalten,
dass er sein Gesuch damit begründete, er habe sich nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts in der Schweiz politisch betätigt,
dass er am 30. März 2012 in der Nähe der B._______ in C._______ ge-
gen die angolanische Regierung demonstriert habe, wodurch er den an-
golanischen Behörden inzwischen als regierungsfeindlich bekannt sei und
im Falle einer Wegweisung nach Angola mit ernsthaften Nachteilen rech-
nen müsse,
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dass er zudem seit dem 2. März 2012 in einer exponierten Stellung in der
"D._______" und in der FLEC-Schweiz tätig sei,
dass das BFM die zuständige kantonale Behörde am 21. Juni 2012 auf-
forderte, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Fo-
tografien, eine Bestätigung für den Besuch eines Deutschkurses vom
13. Februar 2013, eine Bestätigung der "D._______" vom 3. Mai 2012,
eine Ernennungsurkunde dieser Organisation, eine Bestätigung der
FLEC-Schweiz vom 2. Mai 2012 und eine DVD einreichte (vgl. act. B3),
dass das BFM den Beschwerdeführer am 15. Februar 2013 zu seinen
Asylgründen anhörte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er habe
am (…) in C._______ an einer Demonstration gegen die angolanische
Regierung und den Völkermord in Cabinda demonstriert, wobei er von ei-
nem Mitarbeiter der B._______ gefilmt und fotografiert worden sei,
dass der Präsident der "D._______" danach zu Hause angegriffen wor-
den sei und er – der Beschwerdeführer – Anfang Februar 2013 einen
anonymen Telefonanruf erhalten habe, wobei der Anrufer ihn gefragt ha-
be, wann sie die nächste Kundgebung abhielten,
dass er seither in grosser Angst lebe,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2013 – eröffnet am 2. April
2013 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das zweite Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne na-
hezu ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von den ango-
lanischen Behörden vor seiner Ausreise aus der Heimat als regimefeind-
lich identifiziert worden sei, weshalb eine spezielle Beobachtung seiner
Person in der Schweiz unwahrscheinlich erscheine,
dass zahlreiche angolanische Staatsangehörige versuchten, sich nach
Abweisung ihres Asylgesuchs durch regimekritische Aktivitäten ein Auf-
enthaltsrecht zu sichern,
dass allfällige ideologische Gründe des Beschwerdeführers nicht grund-
sätzlich ausgeschlossen würden, die Aktenlage aber darauf hindeute,
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dass er mit den dargelegten exilpolitischen Aktivitäten versuche, ein Voll-
zugshindernis zu schaffen,
dass unglaubhaft erscheine, dass er aus Cabinda stamme und dort bis
zur Ausreise gelebt habe, welchen Schluss auch das Bundesverwal-
tungsgericht gezogen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 15. Februar
2013 weitere ungereimte Angaben zu seinem Aufenthalt in Cabinda ge-
macht habe, habe er doch zunächst angegeben, er habe dort nur wenig
Zeit verbracht, bevor er in den Kongo geflohen sei, um später zu erklären,
er sei immer in Cabinda gewesen,
dass er auch den Namen der Schule, die er in Cabinda besucht habe,
nicht mehr gewusst habe,
dass die angolanischen Behörden Aktivitäten aus einem Personenkreis,
zu dem der Beschwerdeführer zähle (abgewiesene Asylbewerber mit be-
vorstehender Rückführung), richtig einzuschätzen und bei der Würdigung
solchen Verhaltens Augenmass zu halten wüssten,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe unmittelbar vor der
Anhörung einen Anruf eines Unbekannten erhalten, der ihn nach der
nächsten Kundgebung gefragt habe, konstruiert wirke,
dass ungeachtet der erwähnten Ungereimtheiten festzuhalten sei, dass
der Beschwerdeführer angesichts des vergleichsweise geringen Enga-
gements nicht ein eine Verfolgung wahrscheinlich erscheinen lassendes
Profil aufweise, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte für eine begrün-
dete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG vorlägen,
dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu
beurteilen sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 2. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM
sei vollumfänglich aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung
zumindest im Wegweisungspunkt aufzuheben und er in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der vollumfängli-
chen unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses beantragte,
dass er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und die Anweisung an die zuständige kantonale Behörde, es sei während
der Dauer des Verfahrens von jeglichen Fernhaltemassnahmen abzuse-
hen, beantragte,
dass er schliesslich den Antrag stellte, gegenüber allfälligen Stellung-
nahmen des BFM sei ihm das Replikrecht einzuräumen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Beschwerde ein Schrei-
ben des diplomatischen Vertreters der (…) vom 22. April 2013, eine CD
mit Tonaufnahmen von E._______ und F._______ und Informationen aus
dem Internet zur FLEC beilegte,
dass das BFM das ihm zugestellte Schreiben des diplomatischen Vertre-
ters der (…) vom 22. April 2013 und beiliegende Internetauszüge zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (Eingang:
2. Mai 2013),
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der vollumfäng-
lichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 abwies und
den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 23. Mai 2013 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter
Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 verlangte Kostenvor-
schuss am 16. Mai 2013 eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
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entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert Frist geleis-
tet wurde – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 2 VwVG), da der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde, weshalb sich der Antrag, es sei dem Be-
schwerdeführer gegenüber allfälligen Stellungnahmen des BFM das Rep-
likrecht einzuräumen, als gegenstandslos erweist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
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oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer sich in seinem Gesuch vom 12. Juni 2012 auf
das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berief,
dass subjektive Nachfluchtgründe dann vorliegen, wenn ein Asylsuchen-
der erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder we-
gen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat,
dass Personen, denen subjektive Nachfluchtgründe zuerkannt werden,
kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden
(vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352),
dass massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deshalb bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
befürchten muss,
dass die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nach-
fluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die
für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asyl-
gewährung ausreichen, verbietet (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht
glaubhaft machen konnte, dass er in Angola politisch aktiv gewesen und
deshalb verfolgt worden ist (vgl. Urteil D-3820/2010 vom 28. März 2012
E. 5),
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dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3820/2010 vom 28. März
2012 zum Schluss gelangte, die undifferenzierten Schilderungen des Be-
schwerdeführers liessen nur den Schluss zu, er gebe nicht selbst Erleb-
tes wieder, sondern versuche, ein Konstrukt darzutun, was sich nicht zu-
letzt am offenbar kaum vorhandenen politischen Interesse zeige (vgl. Ur-
teil D-3820/2010 vom 28. März 2012 insb. E. 5.2.3),
dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer
habe im zweiten Asylverfahren dargetan, dass er in Angola aufgrund sei-
ner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückschaffung an Leib und Leben
bedroht sei, nicht überzeugt,
dass es ihm auch im Rahmen der Anhörung im zweiten Asylverfahren
vom 15. Februar 2013 nicht gelang, das Bild einer politisch interessierten
und engagierten Person zu vermitteln, da seine Ausführungen zu seinen
politischen Aktivitäten wenig konkret ausgefallen sind und deshalb nicht
zu überzeugen vermögen,
dass er zwar geltend machte, er habe am 30. März 2012 an einer Kund-
gebung teilgenommen, bei der er von einem Mitglied der G._______ fo-
tografiert und gefilmt worden sei,
dass er eine Woche vor der Anhörung vom 15. Februar 2013 von einem
Unbekannten angerufen worden sei, der sich erkundigt habe, wann sie
die nächste Kundgebung hätten,
dass unbesehen des Wahrheitsgehalts dieser Vorbringen ein Zusammen-
hang zwischen der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Kundge-
bung vom 30. März 2012 und einem im Februar 2013 erfolgten Anruf
nicht naheliegend erscheint,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. März 2012 als
Sekretär der "D._______" amtet und die Leute für deren Anliegen zu sen-
sibilisieren versucht, nicht den Schluss zulässt, er sei ins Visier der ango-
lanischen Behörden geraten und müsse sich in begründeter Weise vor
Verfolgung fürchten,
dass es ihm nicht gelingt, von sich und seinen Aktivitäten das Bild zu
vermitteln, das ihn in den Augen der angolanischen Behörden als staats-
gefährdend erscheinen liesse, was diese zu einem Interesse an seiner
Person führen könnte,
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dass an dieser Einschätzung auch die im Rahmen der Eingabe vom
12. Juni 2012 und der Beschwerde vom 2. Mai 2013 eingereichten Be-
weismittel nichts ändern, da mit ihnen nicht belegt werden kann, dass der
Beschwerdeführer ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft auch auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe nicht erfüllt,
dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das zwei-
te Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch in Anbetracht des von ihm geltend gemachten exilpolitischen
Engagements keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Angola droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung unter Hinweis auf die Erwägungen im
Urteil D-3820/2010 vom 28. März 2012 E. 7.4 weiterhin als zumutbar zu
beurteilen ist, da sich an den massgeblichen Umständen nichts Ent-
scheidwesentliches geändert hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (vgl.
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werde mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: