Abtei lung IV
D-2459/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 J u n i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Antoinette E. Hürlimann,
Kessler Wassmer Giacomini Landolt, Rechtsanwälte,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 13. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2459/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in A._______ (Provinz Dohuk, Nordirak), verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2001 und reiste am
18. September 2001 von der Türkei sowie unbekannten Ländern her-
kommend in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangszent-
rum B._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 1. Oktober 2001
summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale
Behörde hörte den Beschwerdeführer am 24. Januar 2001 ausführlich
zu seinen Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, im Sommer 2001 habe er die Kurdische Arbeiter-
partei (PKK) mit Lebensmitteln und anderen Waren beliefert. Bei der
zweiten Lieferung, in der Nacht vom 17. Juli 2001, seien er, seine bei-
den Komplizen sowie zwei PKK-Leute von einer Patrouille der Kurdis-
tan Democratic Party (KDP) überrascht worden. Diese hätten das Feu-
er auf sie eröffnet, worauf er zusammen mit den PKK-Leuten ins Ge-
birge geflüchtet sei. Seine beiden Komplizen seien hingegen festge-
nommen worden. Er habe sich zunächst bei der PKK versteckt. Von
seinem Bruder habe er erfahren, dass die Polizei der KDP zuhause
nach ihm gesucht habe. Da er jedoch nicht länger bei der PKK habe
bleiben wollen, habe er sich schliesslich zur Flucht aus dem Heimat-
land entschieden. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorins-
tanzlichen Verfahrens eine Kopie seines Identitätsausweises zu den
Akten.
A.c Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 stellte das damals zuständige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine Vorbringen nicht glaubhaft sei-
en. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.d Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit einer auf den
Wegweisungsvollzugspunkt beschränkten Beschwerde vom 6. Januar
2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) an.
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A.e Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 zog das BFM seinen Ent-
scheid vom 20. Januar 2003 hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs-
punktes in Wiedererwägung und ordnete infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers an. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss
der ARK vom 18. Januar 2006 zufolge Gegenstandslosigkeit abge-
schrieben.
B.
B.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. No-
vember 2007 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Es
gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör.
B.b Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am
22. November 2007 eine Stellungnahme ein und sprach sich darin ge-
gen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus.
B.c Mit Verfügung vom 13. März 2008 - eröffnet am 17. März 2008 -
hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz.
C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
16. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die vorläufige
Aufnahme sei beizubehalten, eventuell sei dem Beschwerdeführer die
Anwesenheit in der Schweiz bis zum Entscheid über das hängige Här-
tefallgesuch zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel in Kopie bei: ein Schrei-
ben der Sozialberatung D._______ an die Fremdenpolizei des Kantons
C._______ vom 6. Februar 2008, ein Auszug aus dem Protokoll der
Fürsorgebehörde der Gemeinde E._______ vom 22. Januar 2008
sowie verschiedene Unterlagen betreffend die geltend gemachte
Bedürftigkeit (Lohnabrechnungen, Mietvertrag, Versicherungspolice,
Kontoauszug Postfinance).
D.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
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(Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) mit Verfügung vom 22. Ap-
ril 2008 ab und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2008 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
In der Stellungnahme vom 14. Mai 2008 bestätigte die Rechtsvertrete-
rin des Beschwerdeführers die in der Beschwerde gestellten Anträge
und ersuchte sinngemäss um Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, wel-
che in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beur-
teilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM betreffend die
Aufhebung einer nach Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordneten vorläufigen
Aufnahme.
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im We-
sentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die
vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Mit Verfügung vom 20. Januar
2003 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Vollzug der Wegweisung
verletze daher das in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) verankerte Refoulement-Verbot nicht. Einem Wegweisungs-
vollzug stünden auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz entgegen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Provinz Do-
huk lasse den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht als unzulässig
erscheinen. Die Schutzfähigkeit der staatlichen Machthaber sei heute
grundsätzlich zu bejahen. Aus dem Persönlichkeitsprofil des Be-
schwerdeführers ergebe sich insgesamt kein über die schwierige All-
tagslage der kurdischen Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausge-
hendes individuelles Gefährdungsindiz. Somit sei der Wegweisungs-
vollzug als zulässig zu erachten. Im Weiteren sei festzustellen, dass in
den drei kurdisch kontrollierten Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil
und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Seit
dem 1. Mai 2007 schätze das BFM den Wegweisungsvollzug dorthin
daher als grundsätzlich zumutbar ein. Diese Einschätzung werde da-
durch bestätigt, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund
500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, da-
von 84% in den Nordirak (inkl. Mosul und Kirkuk). Auch mehrere ande-
re europäische Staaten teilten die Einschätzung des BFM hinsichtlich
der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in die drei ge-
nannten Provinzen. Das UNHCR stelle sich ebenfalls nicht grundsätz-
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lich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen, empfehle je-
doch eine differenzierte Vorgehensweise und vertrete die Auffassung,
dass bei Angehörigen von "vulnerable groups" auf eine Rückführung
verzichtet werden solle. Das BFM trage diesem Anliegen Rechnung.
Im vorliegenden Fall sprächen keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vom Beschwerdeführer
im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Gefährdung sei als
unglaubhaft erachtet worden. Er könne somit von der im Nordirak ga-
rantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen. Aufgrund der mili-
tärischen Intervention der Türkei im Nordirak ergebe sich keine indivi-
duelle Gefährdung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer
habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk
verbracht, sei dort neun Jahre zur Schule gegangen und mit der dorti-
gen Sprache, Kultur sowie Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut.
Auch wenn er erklärt habe, mit seinen Geschwistern fast keinen Kon-
takt mehr zu haben, so verfüge er dennoch über ein familiäres Bezie-
hungsnetz. Der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer sei
alleinstehend; somit habe er nach seiner Rückkehr lediglich für sich al-
lein zu sorgen, was ihm - wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten - ge-
lingen dürfte. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer durch seine Mig-
ration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt. In-
zwischen verfüge er ausserdem über Berufserfahrung im Gastgewer-
be. Der Aufbau einer neuen Existenz sollte ihm daher bei entsprechen-
dem Bemühen auch im Heimatland gelingen. Es sei an dieser Stelle
auf das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" zu verweisen, welches dem Be-
schwerdeführer die Reintegration zusätzlich erleichtern könnte. Hin-
weise auf eine gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die
schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits seien
bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbe-
achtlich; hingegen könne der Kanton gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG
mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Der
Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und prak-
tisch durchführbar. Es bestünden direkte Flugverbindungen zwischen
Europa und dem Nordirak.
3.2 In der Beschwerde wird vorab auf BVGE E-4243/2007 (Urteil vom
14. März 2008, zur Publikation vorgesehen) verwiesen und argumen-
tiert, das Bundesverwaltungsgericht habe die Bejahung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil von verschiedenen
Voraussetzungen abhängig gemacht. Selbst bei Vorliegen dieser Vor-
aussetzungen sei die Wegweisung nur in der Regel - nicht generell -
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zumutbar. Insbesondere könnten individuelle Gründe dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe
sich im erwähnten Entscheid im Weiteren nicht im Einzelnen mit der
Bedeutung des Konflikts zwischen der Türkei und der PKK
auseinandergesetzt, habe jedoch darauf hingewiesen, dass es die
diesbezüglichen Entwicklungen im Auge zu behalten gelte. Dem
erwähnten Entscheid könne daher keine allgemeine und
langandauernde Präjudizwirkung zukommen. Anschliessend wird
festgestellt, dass sich die Sicherheitslage seit der Lageanalyse des
BFM und des Bundesverwaltungsgerichts erneut verändert habe. Ende
Februar 2008 habe die Türkei eine Bodenoffensive im Nordirak
gestartet. Das BFM habe diesen Umstand in der angefochtenen
Verfügung nicht berücksichtigt. Anfang März 2008 habe die Türkei ihre
Militäroperation im Nordirak zwar offiziell beendet, allerdings sei
angesichts von widersprüchlichen diesbezüglichen Äusserungen zu
bezweifeln, ob tatsächlich alle Soldaten abgezogen worden seien.
Ende März 2008 habe das türkische Militär erneut Luftangriffe
geflogen und Stellungen der PKK im Irak beschossen. Das Heimatdorf
des Beschwerdeführers befinde sich nahe der türkisch-irakischen
Grenze. Der Vollzug der Wegweisung sei bereits aus diesen Gründen
unzumutbar. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz nicht über ein soziales Netz verfüge.
Seine Eltern seien verstorben, und zu seinen Geschwistern habe er
infolge der langen Landesabwesenheit inzwischen fast keinen Kontakt
mehr. Auch Parteibeziehungen habe der Beschwerdeführer nicht.
Vielmehr sympathisiere er mit der von der KDP verfolgten PKK. Im
Weiteren habe der Beschwerdeführer im Irak weder eine
Berufsausbildung abgeschlossen noch sei er vor seiner Ausreise
erwerbstätig gewesen. Zwar habe er durch seine Arbeitstätigkeit in der
Schweiz eine gewisse Berufserfahrung im Gastgewerbe erlangen
können, doch sei diese im Irak nutzlos, zumal dort hauptsächlich
Arbeitskräfte in der Baubranche gesucht würden. Angesichts der
fehlenden Berufsausbildung, der hohen Arbeitslosenquote im Nordirak
und dem Status als Rückkehrer sei entgegen der Auffassung des BFM
nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in den
Arbeitsmarkt integrieren könnte. Er wäre somit nicht in der Lage, sich
dort eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Demzufolge könne auch
nicht von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden,
zumal die Wohn- und Lebenskosten stark angestiegen seien. Die
Reintegration des Beschwerdeführers wäre auch deshalb schwierig,
weil er nun seit fast sieben Jahren landesabwesend sei. Insgesamt sei
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der Vollzug der Wegweisung daher unzumutbar. In der Beschwerde
wird ausserdem auf das bei der zuständigen kantonalen
Fremdenpolizei hängige Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung hingewiesen. Diesbezüglich wird ausgeführt, für
den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss komme, die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme seien
nicht mehr gegeben, wäre die zuständige kantonale Fremdenpolizei
analog dem Vorgehen in D-7798/2006 (Urteil vom 19. März 2008)
anzufragen, ob sie bereit wäre, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerde-
führer sei jung und gesund und stamme aus der Provinz Dohuk, wo er
geboren und aufgewachsen sei. Er habe bis zum 30. Lebensjahr dort
gelebt. Es sei davon auszugehen, dass er den Kontakt zu den Ge-
schwistern wieder aufnehmen könne. Damit verfüge er über ein tragfä-
higes Beziehungsnetz. Es sei ihm zuzumuten, in seinen Heimatstaat
zurückzukehren.
3.4 In der Replik wird in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer
über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfüge. Es sei gänz-
lich ungewiss, ob ihm seine Geschwister bei der Reingetration behilf-
lich sein könnten respektive wollten. Im Weiteren wird gerügt, die Vor-
instanz habe der Tatsache, wonach der Beschwerdeführer keine abge-
schlossenen Berufsausbildung habe und vor der Ausreise keiner Er-
werbstätigkeit nachgegangen sei, keine Beachtung geschenkt. Die so-
ziale und wirtschaftliche Integration werde dem Beschwerdeführer in-
dessen bereits deshalb nicht gelingen, weil er über keine gesellschaft-
lichen und politischen Beziehungen verfüge.
4.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die
Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht
aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar
2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches
zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art.
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125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den
Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch
die Gesetzesänderung grundsätzlich nichts geändert.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
5.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolg-
ter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraus-
setzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die
vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Aus-
weisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art.
84 Abs. 2 AuG).
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.1.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG res-
pektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung
vom 20. Januar 2003, welche in diesem Punkt unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist, festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwen-
dung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 9
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6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen
nicht gelungen. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
im kurdischen Nordirak, welche in BVGE E-6982/2006 (Urteil vom 22.
Januar 2008, zur Publikation vorgesehen) umfassend analysiert wur-
de, lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6).
6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE E-4243/2007
ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum
Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk,
Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
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eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden
müsste. Da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland erreicht
werden kann, entfällt das Argument der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und den Zentralirak. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ur-
sprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder
zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und vor Ort über ein
soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei Personen, welche einer Risiko-
gruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende
Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit
Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya,
Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende, ge-
sunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der
drei genannten nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie
vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen. Diese
Analyse ist nach wie vor als gültig zu erachten, zumal die Situation an
der türkisch-irakischen Grenze im Zusammenhang mit den Angriffen
der türkischen Armee auf im Nordirak gelegene Stellungen der PKK
zwar angespannt, bisher jedoch nicht eskaliert ist.
6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: Der heute
36-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus der
Provinz Dohuk, wo er den Akten zufolge von seiner Geburt bis zur
Ausreise im Jahr 2001 lebte. Der Beschwerdeführer ging im Heimat-
land neun Jahre zur Schule, war jedoch vor der Ausreise eigenen An-
gaben zufolge abgesehen von Gelegenheitsarbeiten nicht erwerbstä-
tig. In der Schweiz arbeitet er dagegen seit dem Jahr 2005 im Gastge-
werbe. Zwar trifft es zu, dass die Arbeitsmarktlage im Nordirak ange-
spannt und eine Stellensuche dementsprechend nicht einfach sein
wird. Dennoch erscheint es angesichts der in der Schweiz erworbenen
Arbeits- und Lebenserfahrung sowie mit Blick auf das bestehende Be-
ziehungsnetz in der Provinz Dohuk (vgl. nachfolgend) als wahrschein-
lich, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich in seiner Hei-
matregion innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwie-
rigkeiten kann der Beschwerdeführer die von der Schweiz gewährte
Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Aufgrund der Aktenlage ist im Wei-
teren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Hei-
Seite 11
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matregion über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf
insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stel-
lensuche und der sozialen Reintegration unterstützen könnte. So leben
seinen Angaben zufolge insbesondere seine acht Geschwister nach
wie vor in der Provinz Dohuk. Auch wenn der Beschwerdeführer gel-
tend macht, er habe im heutigen Zeitpunkt fast keinen Kontakt zu sei-
nen Geschwistern mehr, so hat er doch die Möglichkeit, diesen Kon-
takt jederzeit wieder aufzunehmen. Den Akten sind keine Hinweise
darauf zu entnehmen, dass seine Geschwister sich bei seiner Rück-
kehr ins Heimatland nicht um ihn kümmern würden. Vielmehr ist fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise von sei-
nen Brüdern unterstützt wurde (vgl. A7, S. 8), weshalb es als wahr-
scheinlich zu erachten ist, dass er bei seiner Rückkehr in die Provinz
Dohuk erneut auf die Hilfe seiner Familienangehörigen zählen kann.
Gesundheitliche Probleme, welche einem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen könnten, sind nicht aktenkundig. Die geltend gemach-
te, relativ gute Integration in der Schweiz lässt den Wegweisungsvoll-
zug nicht als unzumutbar erscheinen. Insgesamt ist daher nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die
Provinz Dohuk in eine existenzgefährdende Situation geraten würde.
6.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Ange-
sichts der vorstehenden Ausführungen sowie der vom Bundesverwal-
tungsgericht festgelegten Praxis (vgl. den bereits erwähnten BVGE
E-4243/2007) erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde sowie der Replik näher einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Es wird einzig noch darauf hingewiesen,
dass angesichts der vorstehenden Feststellung, wonach die Voraus-
setzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht gegeben
Seite 12
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sind, keine asylrechtliche Handhabe besteht, das Anwesenheitsrecht
des Beschwerdeführers bis zum Entscheid über das hängige
Härtefallgesuch zu verlängern (vgl. den entsprechenden Antrag 2 der
Beschwerde), weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Entgegen der seitens des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung
(vgl. Ziff. B. II. 2 der Beschwerde) erscheint im vorliegenden Fall
zudem ein Vorgehen analog BVGE D-7798/2006 (Urteil vom 19. März
2008) nicht angebracht, da im Fall des Beschwerdeführers ja bereits
ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der
zuständigen kantonalen Behörde anhängig gemacht wurde. Da jedoch
den Akten zufolge das Zustimmungsverfahren vor dem BFM (vgl. Art.
14 Abs. 2 AsylG) noch nicht eröffnet wurde, erschien es im
vorliegenden Fall auch nicht sinnvoll, das Beschwerdeverfahren bis
zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu sistieren.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem aufgrund der Aktenlage trotz der Erwerbstä-
tigkeit des Beschwerdeführers von dessen prozessualen Bedürftigkeit
auszugehen ist (vgl. die diesbezüglich eingereichten Beweismittel) und
die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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D-2459/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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