Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2459/2009
U r t e i l v om 2 6 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Serbien/Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. März 2009 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin, eine der Ethnie der Ashkali angehörende
aus Kosovo stammende serbische Staatsangehörige, am 3. September
1990 gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in der Schweiz ein
erstes Mal um Asyl nachsuchte,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Teil
des BFM) das Asylgesuch mit Verfügung vom 31. Mai 1991 ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete,
dass die dagegen bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
erhobene Beschwerde vom 25. Juni 1991 mit Urteil der ARK vom
29. April 1993 vollumfänglich abgewiesen wurde,
dass die Familie in der Schweiz seit dem 30. September 1993 als
untergetaucht galt,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben der deutschen Behörden
am 13. September 1993 nach Deutschland einreiste, wo sie erfolglos ein
Asylverfahren durchlief,
dass sie am 9. August 2006 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch
einreichte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs
im Rahmen der summarischen Befragung vom 16. August 2006 und der
kantonalen Anhörung vom 20. September 2006 im Wesentlichen geltend
machte, sie sei nach der Ablehnung ihres ersten Asylgesuchs mit ihrer
Familie nach Deutschland gegangen,
dass sie dort gegen den Willen ihrer Eltern einen Landsmann geheiratet
habe, was zum Zerwürfnis mit ihrer Familie geführt habe,
dass sie, nachdem sie nach dem Scheitern dieser Ehe von den
deutschen Behörden aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen,
zusammen mit einem Onkel ihrer Mutter in ihr Heimatdorf D._______
(Kosovo) zurückgekehrt sei, wo man sie aufgrund ihrer Herkunft und der
Zusammenarbeit ihres Vaters mit den Serben beschimpft und mit dem
Tod bedroht habe,
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dass sie daher zu Verwandten nach E._______ (Kosovo) gegangen sei,
jedoch auch dort in ständiger Angst vor Übergriffen gelebt habe,
dass sie sich deshalb zu ihrer Tante nach F._______ (Mazedonien)
begeben habe, wo sie das Haus nicht habe verlassen dürfen, da sie
keine IDKarte besessen habe,
dass sie mit finanzieller Unterstützung durch ihren in der Schweiz
lebenden Bruder am 9. August 2006 in einem Auto in die Schweiz gereist
sei,
dass ferner auch ihre Schwester zwischenzeitlich nach Kosovo
zurückgekehrt und dort vergewaltigt worden sei, weshalb sie sich
mittlerweile wieder in Deutschland aufhalte,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine durch die UNMIK ausgestellte
Geburtsurkunde vom (…) (im Original) und den Pass ihrer Mutter (in
Kopie) zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. August 2006 für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen wurde,
dass sie mit Eingabe ans BFM vom 21. September 2006 zur
Aufforderung anlässlich der kantonalen Anhörung vom 20. September
2006, relevante Beweismittel einzureichen, Stellung nahm,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2008 vom BFM ergänzend
angehört wurde und sie anlässlich dieser Anhörung ein auf den (…)
datiertes Schreiben der Demokratischen Partei der Ashkali Kosovo
(PDAK; Telefax vom […]) einreichte,
dass sie – nachdem sie im Rahmen der ergänzenden Anhörung dazu
aufgefordert worden war – mit Eingabe vom 25. Juni 2008 (Datum
Eingang BFM) ihre Heiratsurkunde (in Kopie) zu den Akten reichte,
dass ihr am 3. Dezember 2008 schriftlich das rechtliche Gehör zu den
Ergebnissen aus zwei Abklärungsberichten der schweizerischen
Vertretung in Pristina vom (…) (i. S. Bruder H._______ und dessen
Familie, N _______), beziehungsweise vom (…) (i. S. Vater I._______
und Familie, N _______, sowie der Beschwerdeführerin) gewährt wurde,
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dass sie sich mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 (Poststempel) unter
Beifügung eines weiteren Schreibens der PDAK vom (…) dazu äusserte,
dass das BFM das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 16. März 2009
– eröffnet am 18. März 2009 – ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen darlegte, die Ausführungen der
Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten sei,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 17. April 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. April 2009
festhielt, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses mangels Nachweises der Bedürftigkeit abwies,
dass er die Beschwerdeführerin gleichzeitig unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600. mit Zahlungsfrist bis zum
8. Mai 2009 aufforderte,
dass der Kostenvorschuss am 6. Mai 2009 bezahlt wurde,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Meldung des Schweizerischen
Roten Kreuzes vom 24. Januar 2011 am (…) einen Sohn gebar,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass der am (…) geborene Sohn B._______ in das vorliegende
Beschwerdeverfahren einbezogen wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht har,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG),
dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung vom 16. März 2009 im
Wesentlichen ausführte, Abklärungen der Schweizer Botschaft in Pristina
hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen
Kosovo im Jahr 1989 verlassen hätten und seither nicht dorthin
zurückgekehrt seien,
dass, da die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht nach Kosovo
zurückgekehrt sei, den geltend gemachten Verfolgungshandlungen
jegliche Grundlage entzogen werde, weshalb sie nicht geglaubt werden
könnten,
dass das Gleiche für die angebliche Vergewaltigung ihrer Schwester
gelte,
dass weder ihre diesbezügliche Stellungnahme vom 15. Dezember 2008
noch die beiden Schreiben der PDAK geeignet seien, die
Abklärungsergebnisse der Botschaft in Frage zu stellen,
dass die Ergebnisse der Abklärungen in der Stellungnahme ohne nähere
Begründung bestritten würden,
dass die beiden Schreiben der PDAK sich auf allgemeine und
unverbindliche Ausführungen zu Verfolgern und Gefährdung
beschränkten und das auf den (…) datierte Schreiben bereits zwei Tage
davor – am (…) – aus D._______ gefaxt worden sei, weshalb sie als
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert bezeichnet werden müssten,
dass die Beschwerdeführerin sich zudem in mehreren Punkten in
Widersprüche verstrickt habe,
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dass insbesondere ihre Angaben zum Zeitpunkt ihrer angeblichen
Rückkehr nach Kosovo, zum Aufenthalt in Kosovo und zur Reise von
Deutschland nach Kosovo unstimmig gewesen seien,
dass die Vorbringen daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten,
dass die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen in ihrer Beschwerde
im Wesentlichen entgegnete, während des Krieges im ehemaligen
Jugoslawien sei gegen die Roma in Kosovo eine ethnische
Säuberungspolitik betrieben worden,
dass diese Politik – wenn auch in abgeschwächter Form – auch nach
Kriegsende unter dem Vorwand, die Roma hätten im Krieg die Serben
unterstützt, fortgesetzt werde,
dass das BFM ihre Ausführungen zur Reise nach Kosovo, zur
Vergewaltigung ihrer Schwester, zu ihrer Heirat und zum Verstoss durch
ihre Eltern vor diesem Hintergrund zu Unrecht als unglaubhaft erachtet
habe,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen jeweils
übereinstimmend angegeben habe, sie sei mit ihrem Onkel nach Kosovo
zurückgefahren, weshalb ihre diesbezüglichen Angaben weder
realitätsfremd noch unsubstanziiert seien,
dass das Heiraten einer von den Eltern nicht akzeptierten Person mit den
Bräuchen und der Religion einer muslimischen RomaFamilie nicht
vereinbar sei, weshalb die von der Beschwerdeführerin eingegangene
Ehe für die Eltern als Verbrechen gelte,
dass ihre Gefährdung in Kosovo angesichts der dort vorherrschenden
Unterdrückung der Roma sehr wohl glaubhaft sei, insbesondere da sie
wegen Verdachts auf Zusammenarbeit mit den Serben bereits mit dem
Tod bedroht worden sei,
dass für Menschen ihrer Hautfarbe und Ethnie in Kosovo keine
innerstaatliche Fluchtalternative bestehe,
dass ihre Vorbringen demnach sowohl den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG als auch an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten,
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dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht
geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen,
dass die ARK die von der Familie (unter Einschluss der
Beschwerdeführerin) geltend gemachten Gründe für die Ausreise aus
Kosovo bereits im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens mit Urteil vom 29.
April 1993 als unglaubhaft qualifizierte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres zweiten Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, in der Zwischenzeit nach Kosovo
zurückgekehrt und dort Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu
sein,
dass das BFM die Rückkehr nach Kosovo zu Recht als unglaubhaft
eingestuft hat,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung
zuerst vorbrachte, zuletzt im Jahr 2005 während zehn Tagen in Kosovo
gewesen zu sein (vgl. B1/9 S. 1), während sie später in dieser Befragung
von einem drei bis viermonatigen Aufenthalt sprach (vgl. B1/9 S. 5),
dass sie ausführte, in D._______ bei einem Cousin gewohnt zu haben
(vgl. B1/9 S. 4), nur um kurz darauf anzugeben, sie habe sich in
D._______ bei ihrem Grossvater aufgehalten (vgl. B1/9 S. 5),
dass sie im Rahmen der kantonalen Anhörung geltend machte, vor drei
Jahren (d.h. ungefähr im Jahr 2003) von Deutschland nach Kosovo
gereist und während ungefähr dreier Jahre in E._______ geblieben zu
sein (vgl. B12/22 S. 6), was nicht im Einklang mit den anlässlich der
Erstbefragung gemachten Angaben steht (vgl. B1/9 S. 1 und 5),
dass sie ferner anlässlich der summarischen Befragung geltend machte,
sich während ungefähr einer Woche in F._______ (Mazedonien)
aufgehalten zu haben (vgl. B1/9 S. 6), während sie diesbezüglich
anlässlich der kantonalen Anhörung von drei bis vier Monaten (vgl.
B12/22 S. 12) und anlässlich der ergänzenden Anhörung sogar von drei
Jahren sprach (vgl. B19/16 S. 8),
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dass sie zudem im Rahmen der ergänzenden Anhörung erstmals geltend
machte, nach der Ablehnung ihres ersten Asylgesuchs von der Schweiz
aus direkt nach Kosovo gereist zu sein (vgl. B19/16 S. 4),
dass diese gravierenden Widersprüche – auch unter Berücksichtigung
des geltend gemachten Analphabetismus – umso stärker ins Gewicht
fallen, als es sich beim geltend gemachten Aufenthalt in Kosovo um das
zentrale Vorbringen des Asylgesuchs handelt,
dass die Abklärungsberichte der Schweizer Botschaft die Einschätzung,
wonach eine zwischenzeitliche Rückkehr nach Kosovo nicht glaubhaft ist,
bekräftigen,
dass darin nämlich im Wesentlichen ausgeführt wird, weder die
Beschwerdeführerin noch ein Mitglied ihrer Familie sei seit der Ausreise
im Jahr 1989 nach Kosovo zurückgekehrt,
dass die geltend gemachte erlittene Verfolgung in Kosovo deshalb als
unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass folglich auch das Vorbringen, wonach ihre Schwester nach ihrer
Rückkehr nach Kosovo vergewaltigt worden sei, als unglaubhaft erachtet
wird,
dass das BFM den Beweiswert der von der Beschwerdeführerin zur
Stützung ihrer Vorbringen eingereichten Schreiben der PDAK zu Recht
als gering erachtete,
dass im Schreiben vom (…) zudem lediglich festgestellt wird, die PDAK
sei durch die Familie der Beschwerdeführerin über eine Bedrohung
seitens albanischer Extremisten in Kenntnis gesetzt worden, was den
Eindruck erweckt, die PDAK verfüge selber nicht über Informationen in
Bezug auf die angebliche Bedrohung,
dass im Schreiben vom (…) ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei
im Jahr 2004 nach Kosovo zurückgekehrt und habe das Land nach zehn
Tagen wieder verlassen, was den Angaben der Beschwerdeführerin im
Rahmen der Befragungen nicht entspricht (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass diesbezüglich im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung vom 16. März 2009 verwiesen werden kann,
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dass somit der Beweiswert der beiden Schreiben aufgrund des fraglichen
Inhalts und der fraglichen Beschaffenheit vor dem Hintergrund der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als herabgesetzt einzuschätzen ist und
die Dokumente daher nichts an der zu bestätigenden Einschätzung des
BFM zu ändern vermögen,
dass in Bezug auf Widersprüche und Ungereimtheiten in den weiteren
Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die zu bestätigenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde lediglich unter Bezugnahme auf einzelne
bekannte Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen
und allgemeine Ausführungen zur Situation der Roma in Kosovo das
Vorliegen einer begründeten Furcht behauptet wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht durchaus anerkennt, dass Roma und
insbesondere Ashkali in Kosovo gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt
sein können und Diskriminierungen, wie sie die Beschwerdeführerin
geltend macht, vor diesem Hintergrund nicht grundsätzlich ausschliesst,
indessen die Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesamten
Aussageverhaltens und der Aktenlage in Zweifel zieht,
dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil
sie am Ergebnis nichts ändern können,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind somit die Voraussetzungen zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb die
Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E 9 S. 733, BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
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wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die ihr und ihrem Kind in Kosovo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung vom 16. März 2009 im
Wesentlichen ausführte, die Sicherheitslage in Kosovo habe sich in den
vergangenen Jahren so weit verbessert, dass eine konkrete Gefährdung
von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern allein aufgrund
ihrer Ethnie – mit Ausnahme einiger Dörfer und Gemeinden –
ausgeschlossen sei,
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Seite 12
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Vollzugs sprechen würden, da die Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatdorf D._______ über mehrere Verwandte verfüge, wobei die
Familie in relativ komfortablen Verhältnissen lebe,
dass weitere Familienmitglieder der Beschwerdeführerin in der Schweiz
und in Deutschland leben würden, sodass sie mit Blick auf die in Kosovo
geltenden traditionellen Familienstrukturen auf deren finanzielle
Unterstützung zählen könne,
dass sie im Weiteren zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder,
welche mit Verfügung vom 16. März 2009 ebenfalls aus der Schweiz
weggewiesen worden seien, nach Kosovo zurückkehren könne,
dass das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der
Heirat mit einem unerwünschten Mann von ihren Eltern verstossen
worden sei, nicht glaubhaft sei,
dass die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen betreffend den
Wegweisungsvollzug im Wesentlichen entgegnete, sie sei aufgrund ihrer
Ethnie im Visier der kosovarischen Nationalisten,
dass Roma, welche der Unterstützung der Serben verdächtigt werden,
unmenschliche Behandlung, Ermordung oder Vergewaltigung drohe,
weshalb sie in Kosovo kein sicheres Leben führen könne,
dass wegen des Hasses auf die RomaMinderheit im ganzen Land keine
innerstaatliche Fluchtalternative (recte: Aufenthaltsalternative) bestehe,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass
der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und
Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer
Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort)
feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche
Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE
2007/10),
dass damit die Rechtsprechung der ehemaligen ARK fortgeführt wird
(vgl. EMARK 2006 Nr. 10 und 11),
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dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach der
Unabhängigkeitserklärung von Kosovo an dieser Rechtsprechung
grundsätzlich festhält (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D
873/2009 vom 3. Mai 2011 E. 5.4, D6541/2009 vom 22. Februar 2011 E.
7.5),
dass das BFM vorliegend eine solche Einzelfallabklärung veranlasst hat,
deren Ergebnis darauf schliessen lässt, die Beschwerdeführerin könne
zusammen mit ihrem Kind in ihr Heimatdorf D._______ zu ihren
Angehörigen zurückkehren und sei dort nicht relevant gefährdet,
dass die Abklärungsberichte durch die Schweizer Botschaft in Pristina im
Wesentlichen ergaben, dass Verwandte der Beschwerdeführerin in
D._______ wohnhaft seien,
dass ihr Quartier hauptsächlich von Ashkali bewohnt werde, welche eine
gute Beziehung zur dort ansässigen albanischen Bevölkerung pflegen
würden, weshalb in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine besonderen
Sicherheitsprobleme bestünden,
dass die Familie in wirtschaftlich guten Verhältnissen lebe und
insbesondere über fünf Häuser in D._______ verfüge,
dass die Kinder des dort wohnhaften Onkels zur Schule gehen würden
und dort auch albanische Freunde hätten, während der Onkel selber
einen Posten bei der Stadtverwaltung innehabe,
dass gemäss dem Abklärungsbericht vom (…) telefonischer Kontakt
zumindest zum in D._______ wohnhaften Onkel bestehe,
dass sowohl das zweite Asylgesuch ihres Vaters I._______ und Familie
(N _______) als auch das zweite Asylgesuch ihres Bruders H._______
und dessen Familie (N _______) abgewiesen wurden und die
Anordnungen der Wegweisung mit den jeweiligen Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 (D2504/2009),
beziehungsweise vom 24. Januar 2008 (E6889/2006) in Rechtskraft
erwuchsen, weshalb davon auszugehen ist, auch die Kernfamilie der
Beschwerdeführerin befinde sich mittlerweile wieder in Kosovo,
dass die Beschwerdeführerin zwar vorbrachte, von ihren Eltern
verstossen worden zu sein, das Bundesamt dieses Vorbringen zu Recht
und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft erachtete,
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Seite 14
dass deshalb mit Blick auf die gehobene soziale Stellung der Familie im
Heimatdorf – auch wenn sich ihr Vater und ihr Bruder H._______ nicht
dort aufhalten würden – vom Vorhandensein eines insgesamt tragfähigen
Netzes in D._______ auszugehen ist und die Beschwerdeführerin zudem
über weitere Verwandte in E._______ verfügt,
dass ferner weitere Verwandte in Deutschland und der Schweiz leben,
welche die Beschwerdeführerin allenfalls finanziell unterstützen können,
dass die Beschwerdeführerin angab, in Deutschland keinerlei Ausbildung
genossen zu haben, was aber in Anbetracht der Tatsache, dass sie
eigenen Angaben zufolge seit ihrem zwölften Lebensjahr während
ungefähr elf Jahren in Deutschland lebte (vgl. B12/22 S. 910), immerhin
Zweifel aufwirft,
dass sie während ihres ersten Aufenthaltes in der Schweiz gemäss ihren
Angaben in J._______ zur Schule ging und sie während ihres Aufenthalts
im Rahmen des zweiten Asylgesuchs als Küchenmitarbeiterin gewisse
Erfahrungen sammeln konnte,
dass die Beschwerdeführerin zwar ein kleines Kind hat, selber jedoch
jung und – soweit aktenkundig – gesund ist,
dass sie daher trotz der nicht unproblematischen Verhältnisse in Kosovo
vor allem mit Blick auf das solide Beziehungsnetz in ihrem Heimatdorf in
der Lage sein dürfte, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen,
dass daher nicht davon auszugehen ist, sie und ihr Kind würden im Falle
einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation geraten, weshalb
sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres
Kindes in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der
Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug somit zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
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unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 6. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
D2459/2009
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Nina Hadorn
Versand: