B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2459/2017
pjn
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann,
Advokatur Aussersihl,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. März 2017 / N (…).
D-2459/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 21.
Dezember 2015 legal über den Flughafen B._______ und gelangte mit sei-
nem Reisepass C._______, wo er diesen dem Schlepper abgegeben
habe. Über D._______, E._______ F._______, G._______, H._______,
I._______ und J._______ sei er am 12. Januar 2016 illegal in die Schweiz
gereist, wo er am gleichen Tag sein Asylgesuch einreichte. Am 29. Januar
2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum K._______ befragt.
Am 9. März 2017 fand die Anhörung statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe zuletzt mit seiner Mutter
und seinen Geschwistern in B._______ gelebt, im Jahr 2014 die Matura
abgeschlossen und anschliessend (…) studieren wollen, was ihm aber we-
gen seiner schlechten Noten nicht möglich gewesen sei. Eine Arbeit habe
er auch nicht finden können. Politisch sei er nicht aktiv gewesen, und mit
den Behörden seines Heimatlandes habe er keine Schwierigkeiten gehabt.
Sein Vater und weitere Verwandte seien Peschmerga bei der Demokrati-
schen Partei Kurdistan (PDK). Der Vater sei zuletzt in L._______, das im
August 2014 vom Islamischen Staat (IS) angegriffen worden sei, stationiert
gewesen und während des Kampfes verschwunden. Die Nachforschungen
des Beschwerdeführers über seinen Verbleib seien erfolglos geblieben.
Die Mutter erhalte zwar eine Art Witwenrente, welche aber nur unregelmäs-
sig ausbezahlt werde. Aufgrund der schwierigen Lage in B._______, we-
gen wirtschaftlicher Sorgen und den ständigen Gedanken um seinen Vater
habe der Beschwerdeführer psychische Probleme bekommen und sich zur
Flucht in die Schweiz entschlossen.
Der Beschwerdeführer reichte eine irakische Identitätskarte und die Kopie
eines irakischen Nationalitätenausweises zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. März 2017 – eröffnet am 29. März 2017 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehne sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
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Seite 3
27. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückwei-
sung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Vor-
instanz sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
aufgrund der fehlenden Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Ver-
zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der die Beschwerde
Unterzeichnenden. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen Bezug genommen.
Der Beschwerde lagen verschiedene Kopien von Faxschreiben im Zusam-
menhang mit der Akteineinsicht, eine Kopie der Vollmacht, Kopien der an-
gefochtenen Verfügung, Kopien des Gesuchs um Kantonswechsel vom
14. November 2016, Kopien der Gewährung des rechtlichen Gehörs be-
treffend Kantonswechsel vom 15. Dezember 2016, die Kopie eines ärztli-
chen Zeugnisses vom 6. April 2017, die Kopie einer Medikamentenver-
schreibung und eine Kostennote bei.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2017
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen und der Beschwerde-
führer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvor-
schuss zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten. Dem sinngemäss gestellten Antrag, mit dem Urteil bis zur Einreichung
eines Arztberichtes zu warten, wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
VwVG nicht entsprochen.
E.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 wurde die Kopie eines Arztberichtes vom
18. Mai 2017 zu den Akten gegeben und geltend gemacht, dass psychi-
sche Erkrankungen im Nordirak nicht behandelbar seien. Manchmal seien
medikamentöse Behandlungen erhältlich, nicht aber die vom Beschwerde-
führer benötigte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Eine
Wegweisung in den Irak würde beim Beschwerdeführer Retraumatisierung
bewirken.
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Seite 4
F.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung legte das SEM in der angefochtenen Verfügung dar,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht asylrelevant
seien. Der Beschwerdeführer habe eine schlechte wirtschaftliche Lage und
eine schwierige finanzielle Situation seiner Familie im Nordirak geltend ge-
macht, weil der Vater als Peschmerga der PUK (recte: PDK) verschwunden
sei und die Mutter nur eine Art Witwenrente erhalte sowie er selber keine
Arbeit gefunden habe, um die Familie zu unterstützen. Dieses Vorbringen
würden nicht einer intensiven, zielgerichteten Verfolgung aus asylrelevan-
ten Gründen entsprechen und seien daher nicht asylerheblich. Auch könne
der Beschwerdeführer aus den geltend gemachten Gründen keine Furcht
vor asylrelevanten Nachteilen für den Fall einer Rückkehr geltend machen.
5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass es
ihm seit dem Verschwinden seines Vaters psychisch sehr schlecht gehe,
weshalb er nur ungenügende Schulnoten erreicht habe und sich für die
Peschmerga hätte verdingen müssen, um seinen Lebensunterhalt zu si-
chern. Damit hätte ihm das gleiche Schicksal wie seinem Vater, nämlich
ernsthafte Nachteile durch eine quasi-staatliche Organisation, gedroht, wo-
bei ihm niemand hätte staatlichen Schutz bieten können. Diesem Umstand
sei das SEM nicht nachgegangen. Aufgrund der massiven psychischen
Probleme habe er anlässlich der Anhörung kaum über seine Fluchtge-
schichte sprechen können. Was der Tod des Vaters für ihn bedeute, sei
zuwenig abgeklärt worden, nachdem er bei diesem Thema kaum mehr Luft
bekommen und geweint habe. Traumatisierte Personen wie er seien oft
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nicht in der Lage, ihre Fluchtgründe stringent zu schildern. Obwohl sich die
psychischen Probleme und die Unmöglichkeit, die Fluchtgründe zu schil-
dern, aus der Anhörung unzweifelhaft ergeben hätten, sei die Vorinstanz
diesen Umständen nicht nachgegangen, weshalb der Sachverhalt nur un-
vollständig festgestellt worden sei. Mit der drohenden Verdingung als Pe-
schmerga bestehe ferner die Gefahr, dass er durch den IS verschleppt,
gefoltert oder getötet werde, und dass er eine massive psychische Krise
erleide, weshalb der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK
verstosse. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe sich die Vor-
instanz nicht geäussert, obwohl der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers und die allgemeine Lage im Nordirak dies erfordert hätten. Dies
stelle eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Tod des Va-
ters habe den Beschwerdeführer so schwer getroffen, dass die Rückkehr
in den Irak eine akute psychische Krise bewirken würde, während er sich
in der Schweiz von diesem Trauma etwas erholen könne. Er zeige ein kla-
res Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), könne nur
zwei bis zweieinhalb Stunden schlafen und sei depressiv. Nach dem nega-
tiven vorinstanzlichen Entscheid habe er sich in eine Notfallpraxis begeben
müssen. Gegen seine Angstzustände müsse er ein starkes Medikament
nehmen und auf den 10. Mai 2017 sei eine Sitzung zur Aufarbeitung seines
Traumas und zur Stabilisierung seines Zustandes geplant. Diesbezüglich
werde ein Arztbericht in Aussicht gestellt, weshalb darum ersucht werde,
bis zu diesem Zeitpunkt mit einer Entscheidung zu warten. Zudem leide er
seit seiner Kindheit an einer Deformation seines (…), welche Schmerzen
verursache, mit welchen er aber leben könne. Darüber hinaus sei die Be-
handlung einer PTBS gestützt auf die Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) im Nordirak nicht möglich, insbesondere wenn keine
finanziellen Ressourcen für eine Behandlung in einer privaten Klinik vor-
handen seien, was auch auf den Beschwerdeführer zutreffe. Schliesslich
sei die Lage im Nordirak prekär, und die humanitäre Situation habe sich
weiter zugespitzt. Vorliegend würden die individuellen und sozialen sowie
die wirtschaftlichen und familiären Lebensumstände gegen einen Wegwei-
sungsvollzug sprechen. Zudem wohne ein Onkel des Beschwerdeführers
in der Schweiz; dieser habe ihm eine Arbeitsstelle und eine Unterkunft an-
geboten.
5.3 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt wor-
den sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden
könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhe-
bers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnen-
den subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive
Furcht.
5.4 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach der Durchsicht
der Akten zum Schluss, dass den Erwägungen der Vorinstanz beizupflich-
ten ist, während die Einwände in der Beschwerde nicht stichhaltig sind. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei deshalb auf die zutreffende
Argumentation in der angefochtenen Verfügung und die Erwägungen in der
Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 verwiesen.
5.5 Hinsichtlich der geltend gemachten formellen Mängel wird Folgendes
festgehalten:
5.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich aus den Beilagen der Beschwerde
zwar Probleme mit der Zustellung des Anhörungsprotokolls ergeben ha-
ben. Indessen wurde in der Beschwerde keine Verletzung des Aktenein-
sichtsgesuchs geltend gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass
keine solche vorliegt und zu prüfen ist. Gestützt auf die Akten (vgl. in den
Vorakten liegendes, jedoch nicht im Aktenverzeichnis aufgenommenes
Faxschreiben des SEM vom 27. April 2017 mit handschriftlicher Notiz) ist
ebenfalls davon auszugehen, dass letztlich sämtliche Seiten des Anhö-
rungsprotokolls zugestellt werden konnten.
5.5.2 Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung
aufgrund seiner Traumatisierung nicht über seine Fluchtgründe sprechen
D-2459/2017
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können, was vom SEM nicht berücksichtigt worden sei, ist nicht haltbar.
Die Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt zwar, dass er im Zusam-
menhang mit dem Verschwinden seines Vaters weinte und anschliessend
frische Luft benötigte, um sich wieder fangen zu können (vgl. Akte B12/14
S. 6). Indessen ist aus diesem Verhalten nicht der Schluss zu ziehen, dass
der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe wegen seines psychischen Zu-
standes nicht habe darlegen können. Vielmehr zeigt die Durchsicht des
Protokolls, dass er die ihm wesentlich erscheinenden Ausreisegründe in
genügender und nachvollziehbarer Weise vorbrachte, womit keine Hin-
weise auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ersichtlich sind.
5.5.3 Unter diesen Umständen war das SEM aufgrund der sich aus der
Anhörung ergebenden psychischen Verfassung des Beschwerdeführers
auch nicht verpflichtet, vom Bestehen einer PTBS auszugehen. Dies ist
umso mehr der Fall, als gestützt auf den eingereichten Arztbericht vom
18. Mai 2017 diese Diagnose gar nicht gestellt wurde. Die Behauptung in
der Beschwerde, der Beschwerdeführer leide wahrscheinlich an einer
PTBS, entbehrt damit jeder Grundlage. Unter diesen Umständen kann dem
SEM auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes vorgeworfen werden.
5.5.4 Die anlässlich der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung hat
den Beschwerdeführer überdies anlässlich der Anhörung nach seinem Ge-
sundheitszustand gefragt (vgl. Akte B12/14 S. 9 f.). Aufgrund seiner Aus-
sage, er sei nicht in psychiatrischer Behandlung, durfte das SEM davon
ausgehen, dass für die Beurteilung seines Asylgesuches diesbezüglich
keine weiteren Abklärungen nötig waren, auch wenn der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines
Vaters einen Gefühlsausbruch hatte und für sich einen Moment der Erho-
lung an der frischen Luft in Anspruch nehmen musste (vgl. Akte B12/14 S.
6). Unter Hinweis auf die dem Beschwerdeführer im Asylverfahren oblie-
gende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG sind die Asylbehörden nicht ver-
pflichtet, jede mögliche Reaktion anlässlich der Anhörung als Hinweis für
ein Wegweisungshindernis zu werten und im Detail abzuklären. Vielmehr
wäre es in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, diesbezüg-
lich aktiv zu werden und entsprechende Beweismittel nachzureichen, was
er indessen unterliess. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes kann somit auch aus diesem Grund nicht ausgegangen werden.
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5.5.5 Weiter wurde gerügt, das SEM hätte den Sachverhalt auch in Bezug
auf das geltend gemachte Verschwinden des Vaters des Beschwerdefüh-
rers, den daraus fliessenden Folgen für ihn und die Furcht, im Falle einer
eigenen Verdingung für die Peschmerga durch Angehörige des IS ver-
schleppt, gefoltert oder getötet zu werden, näher abklären müssen. Indes-
sen ergibt sich aus den Fragestellungen anlässlich der Anhörung, dass in
diesem Zusammenhang zahlreiche Fragen an den Beschwerdeführer ge-
richtet und von ihm beantwortet wurden, womit auch diesbezüglich der
Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt zu betrachten ist. Zudem wäre
es am Beschwerdeführer selber gelegen, weitergehende Informationen in
diesem Bereich von sich aus anlässlich der ihm gestellten offenen Fragen
(vgl. Akte B12/14 S. 4 Frage 29, S.S. 9 Frage 90 und S. 10 Frage 98) dar-
zulegen, was indessen unterblieben ist. Eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes liegt somit auch diesbezüglich nicht vor.
5.5.6 Was schliesslich die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im
Zusammenhang mit dem Vorwurf, das SEM habe sich nicht zur Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geäussert, betrifft, ist festzuhalten, dass
das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. III/2. zweiter Abschnitt
ausdrücklich zu den individuellen Voraussetzungen der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Stellung genommen hat, weshalb auch diesbezüg-
lich nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bezie-
hungsweise des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden kann.
5.5.7 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM den
rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt und damit den Unter-
suchungsgrundsatz beziehungsweise das rechtliche Gehör nicht verletzt
hat. Auch im heutigen Zeitpunkt gilt der Sachverhalt als rechtsgenüglich
festgestellt. Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die
angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entspre-
chende Antrag ist daher abzuweisen.
5.6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe zu
Recht verneint hat.
5.6.1 Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-
instanz und diejenigen in der Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 zu ver-
weisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
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5.6.2 Insbesondere machte der Beschwerdeführer wirtschaftliche und fi-
nanzielle Gründe für seine Reise in die Schweiz geltend. So sagte er an-
lässlich der Befragung aus, als Ältester in seiner Familie müsse er seit dem
Tod des Vaters seine Familie über Wasser halten (vgl. Akte A4/10 S. 6).
Anlässlich der Anhörung ergänzte er diesen Sachverhalt dahingehend,
dass die schwierige Situation in B._______ und die wirtschaftliche Lage in
Kurdistan ihn zur Ausreise und zur Einreichung eines Asylgesuches in der
Schweiz motiviert hätten (vgl. Akte B12/14 S. 4). Er stellte somit wirtschaft-
liche und finanzielle Gründe für seinen Entscheid, ins Ausland zu gehen, in
den Vordergrund. Diese stellen indessen keine Verfolgung im Sinne des
Gesetzes dar, zumal sie vorliegend einerseits nicht aus einem in Art. 3 er-
wähnten Grund bestehen und andererseits nicht gezielt gegen den Be-
schwerdeführer erfolgt sind, sondern auf die allgemein schwierige Lage im
Heimatland, von welcher die gesamte Bevölkerung betroffen ist, zurückzu-
führen sind. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte schwierige Lage im
Nordirak kann somit ebenfalls nicht als Verfolgung im asylrechtlichen Sinn
betrachtet werden.
5.6.3 Auch wenn das Verschwinden des Vaters den Beschwerdeführer als
ältesten Sohn der Familie besonders hart getroffen und er psychisch da-
runter gelitten haben mag und in der Folge seine beruflichen Vorstellungen
nicht mehr realisieren konnte, so ist dies nicht als Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes zu qualifizieren. Seine Angst, sich für die Peschmerga ver-
dingen zu müssen und dabei der Gefahr einer Verschleppung, Folterung
oder Tötung durch Angehörige des IS ausgesetzt zu sein, ist zudem nicht
begründet, zumal er keine entsprechenden konkreten Forderungen seitens
der Peschmerga geltend machte und sich auch aus den Akten keine Hin-
weise auf eine solche ergeben. Insbesondere fehlen den Aussagen des
Beschwerdeführers und den übrigen Akten Anhaltspunkte darüber, dass
eine Zwangsrekrutierung durch die Peschmerga vor der Ausreise aus dem
Irak mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstand
oder eine solche im Fall einer Rückkehr in den Nordirak mit hoher Wahr-
scheinlichkeit unvermeidlich wäre. Allein die Möglichkeit eines Anschlusses
an die Peschmerga aufgrund finanzieller Anreize kann nicht als drohende
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes aufgefasst werden.
5.7 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
D-2459/2017
Seite 11
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 12
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vo-
rangehenden Erwägungen nicht gelungen. Insbesondere bestehen – wie
bereits erwähnt – keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Fall
einer Rückkehr in den Nordirak unmittelbar eine Zwangsrekrutierung durch
die Peschmerga bevorsteht, weshalb sich weitere Ausführungen in diesem
Zusammenhang erübrigen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE
2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in die damaligen drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk,
Erbil, Sulei-maniya) befasst und ist dabei zum Schluss gelangt, dass in
D-2459/2017
Seite 13
diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dor-
tige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die An-
ordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betref-
fende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit
dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder
Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfüge. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in
die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle
oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Be-
ziehungen abhänge (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Diese Einschätzung
beansprucht weiterhin Gültigkeit (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 7.3 – E. 7.6; BVGE 2013/1 E. 6.3.5.1 S. 7 f. und
Urteil des BVGer D-5754/2015 vom 5. September 2016 E. 8.4.2), auch
wenn sich die Situation im heutigen Zeitpunkt verändert hat. Dieser Tatsa-
che hat das SEM in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen,
weshalb auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen verwiesen wird
(vgl. Akte A13/6 S. 4).
7.4.2 Vorliegend sind zudem keine Hinweise ersichtlich, dass der gemäss
eigenen Angaben aus B._______ stammende Beschwerdeführer im Hei-
matland aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Zunächst ist festzuhalten,
dass dort mehrere nahe Angehörige (Mutter und Geschwister) leben und
er somit in sein bisheriges familiäres Beziehungsnetz zurückkehren kann.
An dieser Einschätzung vermag seine Angabe, die Mutter und die Ge-
schwister würden inzwischen aus finanziellen Gründen beim Onkel leben,
nichts zu ändern, zumal – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers
– nicht davon auszugehen ist, dass dieser Onkel den Beschwerdeführer
von der familiären Gemeinschaft ausschliessen würde. Vielmehr kann da-
von ausgegangen werden, dass er zumindest in der ersten Zeit nach der
Rückkehr beim Onkel und seiner Familie aufgenommen würde. Abgesehen
davon ist es dem über eine Matura verfügenden Beschwerdeführer zuzu-
muten, sich für den Aufbau einer eigenen Existenz um eine Erwerbstätig-
keit zu bemühen, auch wenn die wirtschaftliche Lage im Nordirak nach wie
vor schwierig ist, er seine beruflichen Wünsche zugunsten der Existenzsi-
cherung zurückstecken muss und ausserdem gesundheitliche Probleme
hat. Die im Zusammenhang mit einer Missbildung im (…) stehenden Prob-
leme haben ihn bisher nicht wesentlich behindert, zumal er deshalb keinen
Arzt aufgesucht hat. Es ist somit anzunehmen, dass sie ihn auch in Zukunft
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nicht von einer Arbeitstätigkeit abhalten werden. Bezüglich der geltend ge-
machten psychischen Probleme ist festzuhalten, dass diese ihren Grund
gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 18. Mai 2017 nicht in der im
Beschwerdeverfahren dargelegte PTBS, sondern in einer Anpassungsstö-
rung mit Angst und depressiver Reaktion im Zusammenhang mit der nega-
tiven angefochtenen Verfügung haben. Psychische Probleme dieser Art
kommen bei Asylsuchenden, deren Gesuch abgelehnt wurde, häufig vor,
zumal ihre Hoffnungen auf einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz
enttäuscht werden und sie sich mit der Rückkehr ins Heimatland auseinan-
dersetzen müssen. Solchen Beschwerden kann mit einer stützenden Vor-
bereitung der Ausreise in Form von unterstützenden Gesprächen und bei
Bedarf mit Medikamenten entgegengewirkt werden. Indessen vermögen
sie den Vollzug einer Wegweisung nicht zu verhindern, zumal sie keine
medizinische Notlage darstellen. Von einer solchen könnte nur dann aus-
gegangen werden, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in
ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich
wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Es reicht je-
denfalls nicht aus, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schwei-
zerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend ist damit zu rechnen, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr ins Heimatland weniger an den
mit der Anpassungsstörung verbundenen Symptomen leiden wird, weil er
sich wieder in seiner gewohnten Umgebung mit den ihm bekannten Perso-
nen befinden wird. Zudem sind die im Zusammenhang mit dem Tod des
Vaters geltend gemachten psychische Probleme nicht als konkrete Gefähr-
dung im Sinne einer medizinischen Notlage zu sehen, da im Heimatland,
namentlich in B._______, von einer adäquaten Behandelbarkeit der psy-
chischen Beschwerden auszugehen ist, selbst wenn aufgrund eines Man-
gels an medizinischem Personal und der erheblichen Anzahl intern Vertrie-
bener mit starken Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich zur
Schweiz zu rechnen ist. So besteht im M._______ in B._______ die Mög-
lichkeit einer psychiatrischen Behandlung, sollte diese nach der Rückkehr
noch erforderlich sein. Ferner ist davon auszugehen, dass die Grundver-
sorgung mit den notwendigen Medikamenten sichergestellt ist, auch wenn
es zu Engpässen kommen kann (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8 f. und dort zitierte Quellen). Insge-
samt ist deshalb davon auszugehen, dass allfällige psychische Probleme
des Beschwerdeführers in B._______ grundsätzlich behandelt werden
können. Es bleibt ihm zudem unbenommen, für die Anfangsphase seiner
Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Damit steht
einer erneuten Niederlassung des Beschwerdeführers in B._______ nichts
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entgegen. Unter diesen Umständen sind insgesamt keine Gründe ersicht-
lich, die ihn aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage bringen würden. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: