Abtei lung IV
D-2460/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
Guinea,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2460/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. April 2007 am Flughafen B._______
um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 12. April 2007 befragt wurde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 13. April 2007 die Einreise
in die Schweiz bewilligte,
dass der Beschwerdeführer nach der Überführung ins Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ dort am 19. April 2007 zu seinen
Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass er - nach erfolgter Zuweisung in den Kanton D._______ - von der
zuständigen kantonalen Behörde am 6. Juni 2007 eingehend zu sei-
nen Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung gel-
tend machte, er habe nach Ende seiner Primarschulzeit seinem
(Verwandten) in dessen (...-)geschäft im Quartier E._______ in
F._______ geholfen,
dass sein (Verwandter) und er während der Unruhen im Februar 2007
im Geschäft übernachtet hätten, um dieses vor Plünderern zu
schützen,
dass trotzdem am 20. Februar 2007 nachts sechs zivil gekleidete Poli-
zisten ins Geschäft eingedrungen seien, auf seinen (Verwandten)
geschossen und anschliessend sie beide gefesselt und geknebelt
hätten, bevor sie das Warenlager geplündert hätten,
dass sein (Verwandter) an den Folgen der Schussverletzung
gestorben sei,
dass sie beide erst am nächsten Tag von Passanten entdeckt worden
seien,
dass Ende Februar oder anfangs März 2007 der Beschwerdeführer
und seine (Verwandte) auf dem Polizeiposten von E._______ Anzeige
erstattet hätten,
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dass er einige Tage später zwei der Täter auf der Strasse erkannt und
dies der Polizei gemeldet habe,
dass die Polizei in der Folge die beiden Männer zum Verhör vorgela-
den und deren Häuser durchsucht habe,
dass in der Nacht vom 16. März 2007 vermummte Personen in sein El-
ternhaus gekommen seien und von der (Verwandten) des
Beschwerdeführers unter Todesdrohungen den Rückzug der
Strafanzeige verlangt hätten,
dass der Beschwerdeführer daraufhin umgehend mit seiner
(Verwandten) und seinen (Verwandten) zu einem (Verwandten) im
Quartier G._______ in F._______ geflohen sei,
dass dieser (Verwandte) ihnen geraten habe, Guinea zu verlassen,
worauf seine (Verwandte) und seine (Verwandten) anfangs April 2007
nach H._______ gereist seien und er selber seine Heimat am 6. April
2007 auf dem Luftweg in Richtung Europa verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer eine guineische Identitätskarte sowie ei-
nen guineischen Führerausweis zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. März 2009 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug des Beschwerdeführers anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Eingabe vom
16. April 2009 (Poststempel: 17. April 2009) gegen die Verfügung des
BFM vom 18. März 2009 Beschwerde einreichte und gleichzeitig um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge - auf deren Begrün-
dung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird - ein den (Verwandten) des
Beschwerdeführers betreffender Todesschein zu den Akten gegeben
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
27. April 2009 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten und
die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird - die Gesuche um Ge-
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währung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem
Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- eine Frist bis zum
12. Mai 2009 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter
Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 23. April 2009
(Poststempel: 24. April 2009, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht:
27. April 2009) durch seinen Vertreter zwei mit verschiedenen Unter-
suchungsunterlagen ergänzte Berichte des Kantonsspitals D._______
(Abteilung) vom 2. März 2009 und vom 16. April 2009 sowie ein am
17. April 2009 von einem Arzt für innere Medizin ausgestelltes Zeugnis
zu den Akten reichte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 8. Mai 2009 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG), wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tra-
gen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhielten,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen
Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2009 so-
wie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 27. April 2009 verwiesen werden kann,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte,
die Vorbringen des Beschwerdeführers (etwa die Aussagen im Zusam-
menhang mit den Geschehnissen nach dem Überfall vom 20. Februar
2007; vgl. A11 S. 8 und A28 S. 9) widersprächen in wesentlichen Punk-
ten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns,
dass sodann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann,
die Angaben des Beschwerdeführers (etwa hinsichtlich des Zeitpunkts
der Erstattung der Anzeige; vgl. A11 S. 6 und A25 S. 9) seien wider-
sprüchlich ausgefallen,
dass das BFM überdies berechtigterweise darauf hinwies, der Be-
schwerdeführer habe sich - obwohl sich die Anzeigen gegen die Mör-
der seines (Verwandten) bei seiner (Verwandten) befinden würden und
der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in telefonischem
Kontakt zu seinem noch in Guinea wohnhaften (Verwandten)
gestanden habe (vgl. A11 S. 5 ff.) - nicht um die Beschaffung von
Beweismitteln bemüht,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (im Wesentlichen
wird grundsätzlich am Wahrheitsgehalt des anlässlich der Befragungen
geschilderten Sachverhaltes festgehalten, zudem wird darauf hinge-
wiesen, der Beschwerdeführer habe "dem BFM immerhin seine Identi-
tätskarte sowie seinen Fahrausweis übergeben") nicht geeignet sind,
die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen zu beseitigen,
dass auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Todesschein von
I._______ nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen
kann,
dass das fragliche Beweismittel einerseits lediglich den Tod des
(Verwandten) des Beschwerdeführers bestätigt, andererseits aber
auch zahlreiche Unstimmigkeiten aufweist,
dass nicht nur verschiedene Einträge radiert und überschrieben wor-
den sind, sondern auch auffällt, dass der Todesschein auf den
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20. Februar 2007 datiert ist, was in klarem Widerspruch zur Aussage
des Beschwerdeführers, der Überfall habe am Abend des 20. Februar
2007 stattgefunden, doch seien der Beschwerdeführer und dessen
mittlerweile verstorbene (Verwandter) erst am nächsten Tag, mithin am
21. Februar 2007, von Passanten zufällig entdeckt worden (vgl. A25
S. 8 ff.),
dass ferner auf dem Todesschein in nicht nachvollziehbarer Weise ein
Arzt - und nicht etwa, wie unten aufgedruckt, der "Officier de l'Etat-Ci-
vil" - bestätigt, die Meldung des Todesfalls erhalten zu haben,
dass es sich beim besagten Dokument mithin um ein gefälschtes be-
ziehungsweise verfälschtes Schriftstück handelt, weshalb es in Anwen-
dung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem der Be-
schwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfah-
rens zugewiesen wurde (D._______), keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und der Beschwerdeführer
zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer - wie vorstehend dargelegt - nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass am 23. Dezember 2008, einen Tag nach dem Tod des Staats-
präsidenten Lansana Conté, eine Militärjunta unter der Führung von
Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht in Guinea übernahm,
welche umgehend die Verfassung suspendierte und die Gerichte sowie
das Parlament für abgesetzt erklärte,
dass am 24. Dezember 2008 der "Conseil National pour la Démocratie
et le Développement" die Verwaltung des Landes vorübergehend über-
nahm,
dass der staatliche Rundfunk am 30. Dezember 2008 verlauten liess,
der in Ägypten lebende Bankmanager Kabiné Komara sei zum neuen
Ministerpräsidenten ernannt worden, und am 5. Januar 2009 bekannt
gab, die Junta wolle bis Ende 2009 vorzeitige Neuwahlen abhalten,
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dass die allgemeine Sicherheitslage in Guinea - und insbesondere in
F._______, wo der Beschwerdeführer herkommt - auch nach dem
Putsch stabil geblieben ist und unter den heute bestehenden
Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation
allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde,
dass der Beschwerdeführer jung ist, zumindest über eine sechsjährige
Schulbildung und über Verkauferfahrung sowie über ein verwandt-
schaftliches Netz in Guinea (Aufzählung Verwandte); vgl. A11 S. 3)
verfügt,
dass in der Rechtsmitteleingabe erstmals vorgebracht wird, beim Be-
schwerdeführer habe bereits dreimal ein (...-)abszess (...) operativ
entfernt und nachfolgend mit Antibiotika behandelt werden müssen,
dass - ungeachtet dessen, dass der geltend gemachte Eingriff mittler-
weile durch die Einreichung zweier mit Untersuchungsunterlagen ver-
sehener Berichte des Kantonsspitals D._______ (Abteilung) vom
2. März 2009 und vom 16. April 2009 sowie des am 17. April 2009 von
einem Arzt für innere Medizin ausgestellten Zeugnisses belegt ist -
festzuhalten ist, dass F._______ über eine für afrikanische
Verhältnisse gute medizinische Infrastruktur verfügt und ein Eingriff
wie die Entfernung eines (...-)abszesses samt notwendiger
Nachbehandlung dort ohne weiteres durchgeführt werden könnte,
dass demnach auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Guinea schliesslich auch mög-
lich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkenn-
bar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Be-
schwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung al-
lenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 8. Mai 2009 geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der auf den 20. Februar 2007 datierte Todesschein wird eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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