B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2460/2011
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Bruno D'Amaro.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / N […].
D-2460/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Paschtunen aus dem Dorf
B._______ in der Provinz C._______, Afghanistan, verliess seine Heimat
eigenen Angaben zufolge am 29. April 2009 und reiste zunächst in Anwe-
senheit seines Schleppers auf dem Luftweg von D. _______ nach
E._______, wo er drei bis vier Tage geblieben sei. Anschliessend habe er
alleine seine Flugreise von E._______ in die Schweiz, Flughafen Zürich-
Kloten, fortgesetzt, wo er am 5. Mai 2009 um Asyl nachsuchte. Am
10. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM summarisch befragt
und am 18. Mai 2009 zu seinen Asylgründen angehört. Zwecks vertiefter
Prüfung seines Asylgesuchs gewährte das BFM dem Beschwerdeführer
am 20. Mai 2009 gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz und wies den Beschwer-
deführer dem Kanton St. Gallen zu.
Im Rahmen seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, in sei-
nem Heimatland Opfer einer lang andauernden Familienfehde zu sein.
Dabei sei diese Fehde soweit fortgeschritten, dass seine Feinde, Cousins
seines Vaters, unter anderem auch seine Vernichtung angestrebt hätten.
So hätten seine Feinde den Behörden im Heimatland falsche Informatio-
nen geliefert und Mitte Dezember 2003 seien er sowie seine Familie Op-
fer eines amerikanischen Luftangriffes geworden. Durch diesen Bomben-
angriff der amerikanischen Luftwaffe, der ihr Zuhause getroffen habe,
seien acht Personen aus seiner Verwandtschaft getötet worden. Zu ei-
nem späteren Zeitpunkt seien aufgrund dieses Vorfalls ihm, seinen bei-
den Brüdern und seinem Vater je 100'000 Afghani, also insgesamt
400'000 Afghani, von den afghanischen Behörden als Genugtuungssum-
me zugesprochen worden. Bereits zuvor habe durch eine weitere Bombe,
die von den Feinden selbst auf der Strasse in der Nähe ihres Hauses
platziert worden sei, einer seiner Brüder ein Bein und beinahe sein Leben
verloren. Im Herbst 2004 sei Staatspräsident Karzai persönlich einge-
schritten und habe bei dieser seit Jahrzehnten andauernden Familienfeh-
de zu vermitteln versucht. Die Feinde hätten folglich den Anschein vermit-
telt, das Ende der Fehde akzeptiert zu haben. Die Versprechungen seien
von den Feinden allerdings nicht eingehalten worden und sowohl er wie
auch seine Familie seien von den "Cousins" gegenüber den Taliban de-
nunziert worden. Dies sei dabei auch vor allem deswegen geschehen,
weil er und seine Familie nach dem amerikanischen Luftangriff eine Ent-
schädigungssumme wegen der Todesopfer erhalten hätten. So hätten im
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Seite 3
Zusammenhang mit diesen verräterischen Äusserungen die Feinde den
Taliban glaubhaft machen wollen, dass der Beschwerdeführer zusammen
mit seinen Brüdern die Amerikaner in Afghanistan unterstützt und für sie
Spionagearbeit ausgeführt habe. Aus diesen Gründen habe der Be-
schwerdeführer anfangs April 2009, fast fünf Jahre nach dem Vermitt-
lungsversuch durch Staatspräsident Karzai, einen Drohbrief der Taliban
erhalten, wonach ihm und seinen Brüdern jegliche weitere Zusammenar-
beit mit den Amerikanern verboten worden sei, ansonsten sie mit dem
Tode bestraft würden. Demzufolge habe der Beschwerdeführer aus
Furcht, durch die Taliban getötet zu werden, knapp einen Monat nach Er-
halt des Drohbriefes die Flucht ergriffen, um die Schweiz um Schutz zu
ersuchen.
B.
Mit Verfügung vom 29. März 2011 – eröffnet am 30. März 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb es dessen Asylgesuch ablehnte. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit wurde aller-
dings der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnah-
me aufgeschoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, weshalb
sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht genügten. Es erübrige sich deshalb, auf die in den Vorbringen be-
stehenden Ungereimtheiten einzugehen. In Würdigung sämtlicher Um-
stände und unter Berücksichtigung der Aktenlage erachtete das BFM je-
doch den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise
Heimatstaat oder in einen Drittstaat als nicht zumutbar, weshalb der Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
C.
Mit Beschwerde vom 29. April 2011 (Poststempel) gelangte der Be-
schwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur ordentlichen Begründung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte
der Beschwerdeführer den Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2011 wurde dem Beschwerdefüh-
rer der Eingang der Beschwerde bestätigt und gestützt auf Art. 42 AsylG
verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Entscheid
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses respektive über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob es auf den
späteren Verfahrensablauf.
E.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer das Original
des Drohschreibens der Taliban aus dem Jahr 2009 sowie zwei Schrei-
ben der afghanischen Behörden der Provinz C._______ ein, die unter
anderem als Beweis für den Tod einer seiner Brüder durch die Taliban
dienlich sein sollten, wobei ein Schreiben ins Englische übersetzt wurde.
Sein Bruder F._______ soll demnach in der Provinz C._______, aus der
auch der Beschwerdeführer stammt, nach seiner Rückkehr aus Pakistan
von den Taliban ermordet worden sein. Die beiden Schreiben sind nicht
datiert und in seiner Eingabe konnte der Beschwerdeführer auch kein Da-
tum angeben.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer
vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, die mit der Eingabe vom
24. Mai 2011 eingereichten Beilagen (Drohschreiben der Taliban sowie
zwei Bestätigungsschreiben der Behörden der Provinz C._______ bezie-
hungsweise der Heimatgemeinde) innert 30 Tage in eine schweizerische
Amtssprache übersetzt einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer die Überset-
zungen der drei Dokumente ins Deutsche nach, die er mit seinem Schrei-
ben vom 24. Mai 2011 eingereicht hatte.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2011 ersuchte das Bundesver-
waltungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung.
I.
Mit weiterer Verfügung vom 22. August 2011 verzichtete das Bundesver-
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waltungsgericht aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
J.
Mit Vernehmlassung vom 15. September 2011 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, weshalb es an seinem Entscheid vom 29. März 2011 festhielt
und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Vorinstanz bemerkte
zudem, dass es sich bei den eingereichten Schreiben lediglich um Kopien
handle, welche auf dem Schwarzmarkt leicht erhältlich seien. Des Weite-
ren soll der Beschwerdeführer aufgrund der beiden Anhörungen beim
BFM auch bezüglich der geltend gemachten Verfolgung wesentliche wi-
dersprüchliche Äusserungen zu Protokoll gegeben haben. So habe der
Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 10. Mai 2009 zu-
nächst behauptet, dass die Cousins seines Vaters ihn bei den Behörden
verraten hätten (vgl. A7/30, S. 10), um dann bei der Anhörung zur Sache
vom 18. Mai 2009 zu behaupten, es habe sich lediglich um Leute gehan-
delt, die mit der Regierung zusammen gearbeitet und ihn denunziert hät-
ten (vgl. A14/22, S. 10). Überdies sei erstaunlich, dass der Beschwerde-
führer erst circa sechs Jahre nach der geltend gemachten Anzeige seiner
Person bei den Taliban das Drohschreiben erhalten habe. Demzufolge sei
nach Ansicht des BFM nicht nur von der fehlenden Asylrelevanz seiner
Vorbringen auszugehen, sondern es seien auch erhebliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung durch die Taliban anzubrin-
gen.
K.
Die Vernehmlassung des BFM vom 15. September 2011 wurde am
10. November 2011 durch den zuständigen Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
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daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Im vorliegenden Verfahren bilden gemäss Anträgen des Beschwerdefüh-
rers die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs)
und die Gewährung von Asyl (Ziff. 2 des Dispositivs) Prozessgegenstand,
da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 29. März 2011 in
der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vor-
läufig aufgenommen worden ist. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des
Dispositivs) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Auf-
enthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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Seite 7
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.
5.1. Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass es sich bei den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG – die familiären Feindseligkeiten und die daraus resultieren-
de Bedrohung durch die Taliban – um Nachteile handle, die sich aus einer
lokal oder regional beschränkten Verfolgung ableiten liessen. Da sich der
Beschwerdeführer der Verfolgung durch einen Wegzug in einen anderen
Teil des Heimatlandes wie zum Beispiel nach D._______ entziehen kön-
ne, sei er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Demzufolge
seien die Asylvorbringen nicht asylrelevant, womit diese den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten
und der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
5.2. Mit der Rechtsmitteleingabe vom 29. April 2011 macht der Be-
schwerdeführer geltend, dass das BFM die Verfolgung in seinem Heimat-
land erkannt und folglich seine Asylvorbringen als glaubhaft qualifiziert
habe. Letzteres habe er ja schliesslich auch mit zahlreichen Dokumenten
beweisen können. Deshalb habe er die Begründung der Vorinstanz, wo-
nach er sich der lokal beziehungsweise regional beschränkten Verfolgung
durch einen Wegzug beispielsweise nach D._______ hätte entziehen
können und folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
nicht nachvollziehen können. So habe das BFM wie auch das Bundes-
verwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung immer wieder ent-
schieden, dass eine Rückkehr nach D._______ nur unter ganz bestimm-
ten Voraussetzungen als zumutbar zu qualifizieren sei. Beispielsweise
seien im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-157/2009 vom 19. April
2011 diese strengen Voraussetzungen für die Beurteilung der Zumutbar-
keit der Wegweisung, namentlich das Vorhandensein eines tragfähigen
Beziehungsnetzes, die Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums
sowie einer gesicherten Wohnsituation, geprüft worden. In seinem Fall sei
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hingegen diese Prüfung nicht vorgenommen worden. Folglich könne der
Schluss daraus gezogen werden, dass, wenn schon gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr in einen anderen
Landesteil wie beispielsweise nach D._______ nur unter diesen strengen
Voraussetzungen zumutbar sei, dies auch für die in seinem Fall beurteilte
inländische Fluchtalternative gelten sollte. Da der Beschwerdeführer die-
se strengen Voraussetzungen nicht erfüllen würde und zudem die Ein-
flussmöglichkeiten der Taliban weit über die Provinzgrenzen hinaus rei-
chen würden, hätte das BFM ihm Asyl gewähren müssen. Demnach sei-
en aufgrund der fehlenden Fluchtalternative seine Asylvorbringen als
asylrelevant zu qualifizieren. Überdies sei keine plausible Begründung
dafür dargelegt worden, weshalb auf allenfalls bestehende Ungereimthei-
ten in den Asylvorbringen nicht näher einzugehen sei. Er habe deshalb
für den Fall, dass ihm kein Asyl gewährt werden sollte, auch eine ordent-
liche Begründung bezüglich der Ungereimtheiten verlangt.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt im vorliegenden Fall fest, dass un-
abhängig von der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers ins-
gesamt als glaubhaft zu beurteilen sind, sich diese – wie nachfolgend
darzulegen ist – als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erwei-
sen.
6.1. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz die Asylrelevanz der
Asylvorbringen und folglich die Furcht vor künftiger Verfolgung im Hei-
matstaat zu Recht verneint hat.
6.2. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht und werde sich – auch noch aus heutiger Sicht – mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon-
krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus ei-
nem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden –
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, Basel/Frankfurt am Main, 1990, S. 143 ff.). Begründete Furcht vor
Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl.
KÄLIN, a.a.O., S. 137 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN,
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Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 108). Die sub-
jektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, d.h. sie
muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen.
Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings
nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der ge-
schehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfun-
den hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch
das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen
in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits
früher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägte-
re subjektive Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt
(vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 S. 620; EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78;
EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f.; ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O.,
S. 108).
6.3. Der Beschwerdeführer machte geltend, aus seinen Ausführungen
gehe klar hervor, dass er in Afghanistan in Lebensgefahr sei, da er auf-
grund des Verrats der Cousins seines Vaters einer Verfolgung durch die
Taliban im gesamten Heimat- und Herkunftsland ausgesetzt sei. So habe
er anfangs April 2009 – fast fünf Jahre nach dem Vermittlungsversuch
durch Staatspräsident Karzai im Herbst 2004 in einer seit Jahrzehnten
andauernden Familienfehde, in welche er ebenfalls verwickelt sei, und
nach dem Erhalt einer Entschädigungssumme durch die afghanischen
Behörden aufgrund des vorstehend geschilderten Luftangriffes der Ameri-
kaner – das mit der Beschwerde eingereichte Drohschreiben der Taliban
erhalten. Um der Lebensgefahr zu entkommen, habe er folglich ausser
der Flucht aus seinem Heimatland keine anderen Alternativen als möglich
erachtet.
6.4. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im vorliegenden Fall fest, dass
der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keine Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG erlitten hat, jedoch geltend macht, solchen Nachteilen
bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt zu sein, wo-
bei er gemäss eigenen Aussagen überall auf dem afghanischen Territori-
um mit der Furcht vor einer Verfolgung leben müsse. Hierbei ist anzumer-
ken, dass der Beschwerdeführer nicht verneint hat, dass der Grund allen
Übels die ungelöste Familienfehde sei. So kann demnach, unabhängig
vom Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers, mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,
dass diese über Jahrzehnte hinweg andauernde Familienfehde wie vom
Beschwerdeführer geschildert das auslösende Motiv darstellt, weshalb er
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Seite 10
und seine Familie von den Cousins seines Vaters unter Druck gesetzt und
verraten worden seien. Unabhängig von der Echtheit des eingereichten
Drohschreibens der Taliban, das er angeblich fünf Jahre nach dem Ver-
mittlungsversuch erhalten habe, bleibt es folglich dabei, dass der Be-
schwerdeführer diese allfällige Verfolgung durch Mitglieder des Taliban-
Regimes aufgrund von familiären Feindseligkeiten geltend gemacht hat,
was aus den Anhörungen beim BFM klar hervorgegangen ist (vgl. A7/30,
S. 10 f. und A14/22, S. 8 ff.). So ist in Erinnerung zu rufen, dass es auch
eine Behauptung des Beschwerdeführers war, dass der amerikanische
Luftangriff aufgrund von falschen Aussagen seiner Feinde geflogen wor-
den sei. Folglich deutet alles darauf hin, dass der Grund der geltend ge-
machten Asylvorbringen in der seit Jahrzehnten andauernden Familien-
fehde zu lokalisieren ist. Da sich demzufolge die Asylvorbringen aus-
schliesslich auf diese Familienfehde, die angeblich unter anderem auch
aufgrund von Streitigkeiten betreffend die Eigentumsverhältnisse an
Waldstücken ihren Lauf genommen hat, stützen, kann den Vorbringen
mangels Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz
nicht zugesprochen werden.
Die eingereichten Beweismittel vermögen an der fehlenden Asylrelevanz
der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern und bestätigen
höchstens die unbestritten gebliebene Herkunft des Beschwerdeführers.
Die behauptete Ermordung eines Bruders durch die Taliban ändert über-
dies ebenfalls nichts an der fehlenden Asylrelevanz der vorgebrachten
Asylvorbringen.
Des Weiteren spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich am
7. Februar 2012 durch die afghanische Botschaft in Genf einen afghani-
schen Pass ausstellen liess, klar gegen eine begründete Furcht vor Ver-
folgung in Afghanistan.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) wird die Flüchtlingseigenschaft eines anerkannten Flücht-
lings widerrufen, wenn er sich freiwillig wieder unter den Schutz des Lan-
des stellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Mit einer solchen Hand-
lung gibt der Flüchtling zu erkennen, dass keine begründete Furcht mehr
vor Verfolgung besteht und dass kein internationaler Schutz mehr erfor-
derlich ist Als eine solche Unterschutzstellung gelten in der Regel alle
Handlungen, die auf die Wiederherstellung der normalen Beziehung mit
den Behörden des Heimatlandes abzielen, namentlich die Registrierung
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Seite 11
beim Konsulat oder die Beantragung eines neuen Passes, wobei letztere
Handlung in der Praxis einen der wichtigsten Anwendungsfälle der Unter-
schutzstellung darstellt (für die schweizerische Literatur und Praxis vgl.
insbesondere ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 202 f.; sowie EMARK
1996 Nr. 7 E. 8 -10, EMARK 1998 Nr. 29 E. 3a). Analoge Überlegungen
gelten bereits im Asylverfahren; verwirklicht eine asylsuchende Person
Tatbestände, die bei einem anerkannten Flüchtling zur Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft führen können, steht dies bereits der Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft im Asylverfahren entgegen.
Das Vorliegen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer
Verfolgung in Afghanistan ist auch unter diesem Aspekt demnach zu ver-
neinen.
6.5. Es bleibt in der Folge auf die vom BFM herangezogene innerstaatli-
che Fluchtalternative und die Frage einzugehen, ob allenfalls die Flücht-
lingseigenschaft dennoch zu bejahen ist.
Da der Beschwerdeführer allerdings in casu keine bestehende oder dro-
hende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv geltend
machen konnte, respektive eine derartige Verfolgung nicht begründet be-
fürchten muss, ist festzuhalten, dass er die Flüchtlingseigenschaft bereits
aufgrund des zuletzt Gesagten nicht erfüllt. Demzufolge ist das Bestehen
einer allfälligen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative, im Übrigen
auch gestützt auf einen aktuellen Grundsatzentscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. BVGE D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E. 8.2.)
nicht weiter zu prüfen. Das heisst mit anderen Worten, dass im vorliegen-
den Fall für den Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bereits mit
dem fehlenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv zu ver-
neinen ist. Insgesamt kann somit mangels asylrelevanter Motive keine
begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG festgestellt werden.
6.6. Da im vorliegenden Fall die Asylrelevanz der vorgebrachten Gründe
klar zu verneinen ist, kann die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen
folglich offen bleiben.
Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks "ordentlicher Begründung" beziehungsweise neuen Entscheids
(insbesondere auch über die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz
der Asylvorbringen) besteht zudem ebenfalls keine Veranlassung, näher
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Seite 12
darauf einzugehen. Einerseits wurde nämlich von der Vorinstanz der
rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt und andererseits konnte
in der angefochtenen Verfügung keine ungenügende Begründung festge-
stellt werden. Der Eventualantrag ist somit abzuweisen.
Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge im Er-
gebnis zu Recht abgelehnt.
7.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht auch kein Anspruch
auf die Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das
BFM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet hat.
Da der Beschwerdeführer, wie vorstehend dargelegt wurde, vorläufig auf-
genommen wurde, erübrigt es sich im vorliegenden Fall, die Frage der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu
prüfen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist deshalb abzuweisen.
9.
9.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei ver-
fügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Da die Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ku-
mulativ erfüllt sein müssen, kann vorliegend darauf verzichtet werden,
das Kriterium der Bedürftigkeit zu prüfen.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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Seite 13
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Bruno D'Amaro
Versand: