B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-246/2014
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 / N (…).
D-246/2014
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 21. Mai 2011 ersuchte
die sich im Sudan aufhaltende Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem
Neffen (N […]) um Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. Zur
Stützung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer
eritreischen Identitätskarte zu den Akten.
B.
Das BFM teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. August 2011
mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in B.______ vom
23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, struk-
turellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von
einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleich-
zeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung
des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen
zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen
und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
C.
Mit Stellungnahme vom 5. September 2011 beantwortete die Beschwer-
deführerin das Schreiben des BFM vom 4. August 2011. Zur Stützung der
Vorbringen reichte sie – jeweils in Kopie – ihre Identitätskarte und Passfo-
tos sowie Frachtscheine im Original zu den Akten.
D.
Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben vom 21. Mai 2011 und
5. September 2011 im Wesentlichen geltend, nachdem sie zwischen (…)
die Schule besucht habe, seien alle Schüler am (…) 2008 aufgefordert
worden, sich für den Militärdienst einzuschreiben. Sie sei am (...) 2008
nicht zur Schule gegangen, sondern zu einer Tante, wo sie sich bis zu ih-
rer Ausreise versteckt habe. Gleichentags habe der Vater von der Militär-
behörde eine Aufforderung erhalten, bei den zuständigen Stellen vorzu-
sprechen. Dort sei er darüber informiert worden, dass er entweder die
Beschwerdeführerin zurückholen oder eine Busse bezahlen müsse. Der
Vater habe die Busse bezahlt. Daraufhin sei sie am 12. November 2008
aus ihrem Heimatstaat ausgereist und in den Sudan gelangt. Am 10. Mai
2010 sei sie nach Libyen gegangen, wo sie verhaftet worden sei und et-
wa 10 Monate in Haft verbracht habe, bevor sie wieder in den Sudan zu-
rückgekehrt sei. Bei ihrer Wiedereinreise in den Sudan sei sie verhaftet,
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für etwa eine Woche in Haft genommen und erst nach Bezahlung einer
grösseren Summe freigelassen worden. Beim UNHCR habe sie sich bis-
her nicht registrieren lassen, da sie nicht im Shegerab Flüchtlingslager
leben könne, weil die Sicherheitssituation dort sehr schlecht sei. Zurzeit
wohne sie zusammen mit ihrem Neffen, ihrem Cousin und weiteren erit-
reischen Flüchtlingen in B.______ in einer Privatwohnung. Sie lebe in
ständiger Angst vor Entführungen und Behelligungen, wobei sie es als
Christin ohnehin schwer habe. Schliesslich lebe ihre Schwester als aner-
kannter Flüchtling in der Schweiz (N […]).
E.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine
Vollmacht im Original zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 und 14. August 2012 ersuchte die Be-
schwerdeführerin um Auskunft über den Stand des Verfahrens und führte
aus, ihre Situation im Sudan sei äusserst schwierig und es gehe ihr auch
gesundheitlich nicht gut.
Zur Stützung der Vorbringen wurde ein medizinischer Bericht vom 19. Juli
2012 zu den Akten gereicht, wonach die Beschwerdeführerin an (…) lei-
det.
G.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 ersuchte der damalige Rechtsvertre-
ter um Auskunft über den Stand des Verfahrens und führte aus, dass der
ebenfalls im B.______ wohnhaft gewesene Cousin der Beschwerdeführe-
rin nach einer Entführung umgebracht worden sei, da er das Lösegeld
nicht habe bezahlen können.
H.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 ersuchte das BFM den Rechtsvertre-
ter um Zustellung einer persönlichen Willensäusserung.
I.
Mit Eingabe vom 19. März 2013 zeigte die Schwester der Beschwerde-
führerin die Mandatsübernahme an.
J.
Mit Eingaben vom 8. Juni 2013, 20. Juni 2013, 25. September 2013 und
23. Oktober 2013 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
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um Auskunft über den Stand des Verfahrens und baldigen Entscheid in
der Sache.
K.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 – eröffnet am 20. Dezember 2013
– verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Die Vorinstanz begründete im an-
gefochtenen Entscheid die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und
die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentlichen damit, die vorliegen-
den Akten liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ernst-
zunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe, wes-
halb zu prüfen sei, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asyl-
ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe. Demnach könne einer Person
das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zuzumuten sei, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Diesbezüglich gelte es festzu-
halten, dass sich, gemäss Berichten des UNHCR, zahlreiche eritreische
Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan aufhielten. Zwar – so das BFM –
sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan an-
gesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flücht-
linge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das
ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlings-
lager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung
erhielten. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich beim UNHCR
registrieren zu lassen, sofern ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte.
Die Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, werde als unbegrün-
det erachtet, verfüge sie doch nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das
eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begrün-
den könne.
Ihre Religionszugehörigkeit betreffend sei nicht auszuschliessen, dass sie
im Sudan Opfer von Diskriminierungen werde. Die im Juli 2005 unter-
zeichnete Übergangsverfassung des Sudans garantiere jedoch die Reli-
gionsfreiheit und die christlichen Glaubensgemeinschaften seien aner-
kannt. Unter den Mitgliedern der Regierung befänden sich zahlreiche
Christen unterschiedlicher Konfessionen. Demnach herrsche im Sudan
keine allgemeine staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen.
Die Angst der Beschwerdeführerin vor einer Entführung sei, gerade in
Anbetracht ihres langjährigen Aufenthaltes, nicht objektiv begründet. Ins-
besondere seien den Akten keine konkreten Hinweise auf diesbezügliche
Bedrohungen zu entnehmen. Sodann seien den Akten auch keinerlei
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Hinweise zu entnehmen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht adäquat behandelbar seien,
es ihr zudem offenstehe, um Schutz und Unterstützung durch das
UNHCR zu ersuchen.
Insgesamt gelte es festzuhalten, dass in B.______ das Leben für eritrei-
sche Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei, angesichts des mehrjährigen
Aufenthalts der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Neffen und der
finanziellen Unterstützung von Seiten ihrer Schwester sei allerdings da-
von auszugehen, dass die Hürden für den Aufbau einer zumutbaren Exis-
tenz nicht unüberwindbar seien. Auch wenn sie sich vor Übergriffen we-
gen ihrer Religion fürchte, lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspo-
ra und viele Glaubensgenossen, die gegebenenfalls Unterstützung bieten
könnten. Schliesslich verfüge die Beschwerdeführerin über keine beson-
dere Beziehungsnähe zur Schweiz. Obwohl sie mit ihrer Schwester über
einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart ge-
wichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt
Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist,
die den erforderlichen Schutz gewähren müsse.
Nach dem Gesagten benötige die Beschwerdeführerin den subsidiären
Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei ihr zuzumuten, vorderhand im Su-
dan zu verbleiben.
L.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 16. Januar 2014 Beschwerde. Dabei beantragte
sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewil-
ligen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in den 27 Monaten,
in welchen die Beschwerdeführerin auf einen Entscheid gewartet habe,
habe sich die Situation stark verändert. Sie sei in B.______ verschleppt,
festgehalten, geschlagen und von (…) Männern vergewaltigt worden. Sie
sei schwanger geworden, habe das Kind jedoch aufgrund ihres schlech-
ten Gesundheitszustandes verloren. Die Vergewaltigung und Schwanger-
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schaft seien jedoch bei den Eritreern nicht unbemerkt geblieben, weshalb
sie immer wieder schikaniert und als Hure beschimpft worden sei. Nach-
dem sie das Kind verloren habe, sei sie deshalb in C.______ gezogen.
Aufgrund der dort herrschenden Kämpfe sei ihre Situation äusserst pre-
kär, es fehle an Wasser und Nahrung. Es sei ihr nicht zuzumuten, länger
im C.______ zu verbleiben, weshalb ihr die Einreise aus D.______ in die
Schweiz zu bewilligen sei.
M.
Am 30. Januar 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
N.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte
fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist ge-
nauere Angaben zu den geltend gemachten jüngsten Ereignissen und ih-
rem angeblichen Aufenthalt im C.______ zu machen sowie entsprechen-
de Beweismittel einzureichen. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, von welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf
Art. 111 Abs. 1 AsylG verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012;
angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013
6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft
wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asyl-
gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann
auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).
Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Aus-
land sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchen-
den Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht mög-
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Seite 8
lich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ih-
re Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; BVGE
2007/30 E. 5.7 S. 367).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmun-
gen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befra-
gung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der
jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen
ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebe-
ner Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs-
pflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen auf-
zufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes
Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu ge-
nügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4).
4.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftli-
che Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits auf-
grund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsu-
chenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Ge-
hörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und
zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt gehal-
ten, das Absehen von einer Befragung zu begründen (vgl. BVGE a.a.O.
E. 5.6 sowie 5.7).
4.4 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft
in B.______ zu ihrem Asylgesuch nicht befragt. Indes wurde sie im Rah-
men des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 4. August 2011 zur
weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. In Verbindung mit
den enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten
der Beschwerdeführerin dazu konnte das BFM letztlich davon ausgehen,
dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland
notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Perso-
nalien der asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die un-
ternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer
innerstaatlichen Fluchtalternative. Zudem ist festzustellen, dass sich die
Beschwerdeführerin in allen ihren Eingaben im Rahmen des vorinstanzli-
chen Verfahrens grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Auf-
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grund der Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie des Umstandes,
dass diese im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Er-
gänzungen anbrachte, durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche
für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen
Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Be-
gründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im
vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ge-
währung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheid-
wesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt
wurde.
4.5 Hinsichtlich der in der Beschwerde gemachten Ausführungen – die
Situation der Beschwerdeführerin habe sich in den 27 Monaten, in wel-
chen sie auf den Entscheid gewartet habe, massgeblich verändert – und
der damit implizit vorgebrachten Rüge der unrichtigen oder unvollständi-
gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gilt es, unter Ver-
weis auf Art. 8 AsylG festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Mög-
lichkeit und auch die Pflicht hat, bei der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken, weshalb auch diesbezüglich keinerlei Verfehlungen der Vor-
instanz auszumachen sind. Schliesslich gilt es hinsichtlich des in der Be-
schwerdeschrift vom 16. Januar 2014 summarisch geltend gemachten
Sachverhalts festzustellen, dass dieser trotz Aufforderung nicht näher
dargelegt wurde und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren ist, mithin
an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern vermag.
4.6 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt
ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.
5.
5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande-
ren Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein
Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig
ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ih-
rem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
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fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbe-
dürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10).
6.
6.1 Somit ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rück-
kehr in ihr Heimatland – Eritrea – einer Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre.
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, als alle Schüler auf-
gefordert worden seien, sich am (...)2008 für den Militärdienst einzu-
schreiben, sei sie an diesem Tag nicht in die Schule gegangen, habe die
Flucht ergriffen und sei daraufhin in den Sudan geflohen (vgl. act. A 1/8
S. 2; A 4/8 S. 3).
6.3 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung, ohne auf diese Vor-
bringen näher einzugehen, fest, die Ausführungen liessen darauf schlies-
sen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwie-
rigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Die Vorinstanz
geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdefüh-
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Seite 11
rerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in
den Sudan aus.
6.4 Ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vorbringen bei einer Rück-
kehr in ihren Heimatstaat ernsthafte Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG zu gewärtigen hat, kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwä-
gungen letztlich offen gelassen werden.
7.
7.1 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sudan den Schutz ei-
nes Drittstaates geniesst und es ihr zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
7.2 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem
Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzu-
muten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Falle ist
aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden,
was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung
der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen,
welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen
lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz
abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände
geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen
Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10).
7.3
7.3.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 18. Dezember 2013 richtigerweise
festgehalten, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im
Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden
Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein wei-
terer Verbleib im Sudan, wo die Beschwerdeführerin seit der Ausreise aus
ihrem Heimatstaat im November 2008 – abgesehen von einem etwa ein-
jährigen Aufenthalt in Libyen – lebt, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit mehreren Jahren im Sudan
und hat es bisher unterlassen, sich beim UNHCR registrieren zu lassen.
Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten,
sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im Su-
dan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit
ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (US
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Seite 12
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for
2012: Sudan, gefunden auf
humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204171#wrapper> [zuletzt
besucht am 10. April 2014]). Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge hal-
ten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in B.______ auf, wo sie
versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort –
wie hinsichtlich des Zwischenfalls mit der Polizei implizit geltend gemacht
– in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen
beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach
Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deporta-
tion oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch eher gering, da die suda-
nesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie
Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächende-
ckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni
2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned
by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011). Dem Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der
die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen
von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwieri-
ge Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbe-
sondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM)
und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbes-
sern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den
Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR
vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings,
disappearences in eastern Sudan").
7.3.2 Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine
drohende Deportation der Beschwerdeführerin, indem sie etwa infolge
qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufwei-
sen würde. Sie hat sich bisher nicht beim UNHCR registrieren lassen und
es den Akten zufolge vorgezogen, sich in B.______ aufzuhalten. Auch
wenn sich die Situation für die Beschwerdeführerin als junge Frau in
B.______ als schwierig erweisen mag, lässt sich aus ihren Angaben
schliessen, dass sie dort über eine Unterkunft sowie in Form der Unter-
stützung durch Bekannte ein Beziehungsnetz verfügt, zumal sie sich ge-
mäss den vorliegenden Akten zusammen mit ihrem Neffen im Sudan auf-
hält. Daran vermag auch der tragische Tod ihres Cousins nichts zu än-
dern, ist doch in diesem Zusammenhang vielmehr auf die grosse eritrei-
D-246/2014
Seite 13
sche Gemeinschaft in B.______ zu verweisen, die eine weitere Eingliede-
rung ebenfalls erleichtert. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung ihres
Existenzbedarfs nicht genügen, könnte sie einer allfälligen Versorgungs-
notlage dadurch entgehen, dass sie sich an das UNHCR wendet und sich
einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würden. Auch wenn anerkannter-
massen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon
ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewähr-
leistet ist. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Be-
schwerden ([…]) geht aus dem eingereichten Arztbericht nicht hervor, auf
welche medizinische Behandlung die Beschwerdeführerin angewiesen
ist. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist mithin nicht davon
auszugehen, dass sie sich aufgrund der geltend gemachten gesundheitli-
chen Beschwerden in einer existenziellen, lebensbedrohenden Notlage
befindet und ihr der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung
in B.______ verwehrt wäre.
An dieser Einschätzung vermag auch ihr christlicher Glaube nichts zu än-
dern. Gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert und es wird
keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben. Etwa 5 - 10% der Ge-
samtbevölkerung im Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaf-
ten sind grundsätzlich anerkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich
nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und
sozialen Einrichtungen frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskri-
minierungen von Christen im Sudan – vor allem in den mehrheitlich von
Muslimen bewohnten Regionen – nicht ausgeschlossen werden, diesen
kann sich die Beschwerdeführerin durch eine Registrierung beim UNHCR
und Aufenthalt in dem ihr zugeteilten Flüchtlingslager jedoch weitgehend
entziehen.
7.4 Den Akten zufolge weist sie zudem zur Schweiz keine enge Bindung
auf. Die einzigen, indes nicht überwiegend gewichtige Anknüpfungspunk-
te sind die in der Schweiz wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin.
Diese befindet sich bereits seit (…) 2008 in der Schweiz. Zudem wird in
der Beschwerde nicht weiter ausgeführt, in welcher, abgesehen vom gel-
tend gemachten verwandtschaftlichen Grad, Beziehung die Beschwerde-
führerin mit dieser gestanden haben will. Dieser Anknüpfungspunkt stellt
– wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat
– keine gewichtige, enge Beziehungsnähe zur Schweiz dar, die in einer
Abwägung der Gesamtumstände vorliegend dazu führen müsste, dass es
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gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwer-
deführerin gewähren sollte.
7.5 Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist be-
ziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewäh-
ren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr nach dem Gesagten zu-
zumuten und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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