B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-246/2015
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
alias B._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 / N _______.
D-246/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland
am 17. Oktober 2011 und gelangte am 21. Dezember 2011 illegal in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte. Am 23. Januar 2012 fand die Befragung
zur Person (BzP) statt und am 14. Februar 2014 wurde der Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen
angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie und habe von seiner
Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seiner Schwester und seinem Bru-
der im Dorf D._______ gelebt. Er sei ledig und habe seinen Lebensunter-
halt als Nomade verdient. Einen Pass habe er nie besessen, eine Identi-
tätskarte hingegen schon.
Grund für seine Ausreise seien Probleme mit den chinesischen Behörden
gewesen: Am 30. September 2011 seien diese ins Dorf gekommen, um die
Steuern einzutreiben. Es habe eine Auseinandersetzung gegeben, wobei
er einen Beamten verletzt habe. Aus Angst vor einer Festnahme sei er aus-
gereist. Er sei nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen und habe vor diesem
Vorfall auch nie Probleme mit Behörden oder Organisationen in China ge-
habt.
Am 30. September 2011 sei er von D._______ aus Richtung E._______
gereist und habe am 17. Oktober 2011 bei F._______ die Grenze über-
quert. Von G._______ sei er auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land
gelangt und am 21. Dezember 2011 illegal mit dem Auto in die Schweiz
eingereist.
Der Beschwerdeführer gab dem BFM weder Identitätspapiere noch andere
Beweismittel zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 – eröffnet am 17. Dezember
2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 21. Dezember 2011 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – an.
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Seite 3
B.b Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 (Poststempel vom 13. Januar 2015)
erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Es sei eine Herkunftsana-
lyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen (unabhängigen Tibet-Ex-
perten) anzuordnen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es
sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass beim Beschwer-
deführer subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen
würden, und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge un-
zulässiger Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 3 AuG (SR 142.20) zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und die vor-
läufige Aufnahme sei anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art.
110a Abs. 1 und 3 AsylG und Gewährung der aufschiebenden Wirkung er-
sucht.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Un-
terlagen ein: Die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2014, das
Befragungsprotokoll vom 23. Januar 2012 (BFM-Akte A7), das Anhörungs-
protokoll vom 14. Februar 2014 (BFM-Akte A17), einen Artikel aus The
Washington Post vom 23. Januar 2013 mit der Überschrift "China's latest
restriction for Tibetans: no passports", die Auskunft der SFH-Länderana-
lyse "China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager gebo-
renen Tibeterin in China" vom 4. März 2013, ein Zwischenzeugnis vom
H._______, I._______, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 29.
Dezember 2014 und ein Schreiben vom Tibet Bureau, Genf, vom 7. Januar
2015.
Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
D-246/2015
Seite 4
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (vgl. Art. 42 AsylG), ist auf das Gesuch um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzu-
treten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 5
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM
zunächst aus, im Rahmen der beiden Befragungen hätten sich verschie-
dene Widersprüche hinsichtlich der Asylgründe und der Ausreise des Be-
schwerdeführers ergeben. So habe er in der BzP angegeben, dass ihm
eine Identitätskarte ausgestellt worden sei. Auf die Frage, wo sich diese
befinde, habe er bei der BzP geantwortet, der Schlepper habe sie ihm kurz
vor der Grenze zu G._______ weggenommen (A7 S. 5). Im Rahmen der
Anhörung habe er hingegen erklärt, seine Identitätskarte befinde sich bei
ihm zu Hause (A17 F7). Als er auf den Widerspruch angesprochen worden
sei, habe er geantwortet, dass er die Identitätskarte durchaus bis nach
G._______ mitgenommen habe. Er habe zuvor gedacht, seine Identitäts-
karte sei zu Hause und habe daher so geantwortet (A17 F34). Diese Erklä-
rung vermöge nicht zu überzeugen und löse die widersprüchlichen Aussa-
gen des Beschwerdeführers nicht auf.
Als er aufgefordert worden sei, seine Ausreise zu schildern, habe er bei der
BzP gesagt, dass er die (…) Grenze zu Fuss überquert habe (A7 S. 6). Bei
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der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, die Grenze in einem soge-
nannten "Tofu" überquert zu haben. Dabei handle es sich um ein grosses
Fahrzeug respektive um einen Transportwagen. Er habe sich zwischen
den Waren versteckt (A17 F32). Als er auf seine widersprüchlichen Aussa-
gen aufmerksam gemacht worden sei, habe er geantwortet, dass er tat-
sächlich zu Fuss die Grenze bei F._______ überquert habe (A17 F38).
Diese Antwort vermöge nicht zu befriedigen und könne die grundlegend
andere Schilderung der Geschehnisse nicht erklären.
Weiter habe er geltend gemacht, aufgrund der zu hohen Steuern Probleme
bekommen zu haben (A17 F18): Bei der BzP habe er geschildert, an dem
Tag, als die Steuerbeamten bei ihm vorbeigekommen seien, sei er auf den
Feldern bei den Tieren gewesen (A7 S. 7). Nur seine Schwester sei zu
Hause gewesen, sie habe aber die Steuern nicht bezahlen können und sei
deshalb geschlagen worden. Zudem hätten die Beamten versucht, sie zu
vergewaltigen (A7 S. 8). Als er am Abend nach Hause gekommen sei,
seien die Steuerbeamten immer noch da gewesen und es sei zum Streit
zwischen ihm und den Behörden gekommen (A7 S. 8). Er habe einen der
beiden Beamten mit einem "Lekor" geschlagen. Dabei handle es sich um
ein Seil mit einem flachen Eisen am anderen Ende (A7 S. 8). Aus Angst vor
den Konsequenzen sei er daraufhin am gleichen Tag in Richtung
E._______ aufgebrochen.
Im Rahmen der Anhörung habe er dieses Ereignis anders geschildert: Er
sei zu Hause gewesen und habe ein Handgemenge mit chinesischen Be-
amten geführt. Sein Bruder und seine Schwester seien auch zu Hause ge-
wesen und ebenfalls geschlagen worden. Er habe die geforderten Steuern
nicht bezahlen können (A17 F18). Schliesslich habe er den einen Beamten
mit einem Lekor geschlagen, da dieser "unmoralische Sachen" mit seiner
Schwester habe tun wollen. Aus Angst vor Konsequenzen sei er noch am
gleichen Tag geflüchtet (A17 F19).
Als er gefragt worden sei, ob er nun zu Hause oder bei den Tieren auf dem
Feld gewesen sei, habe er geantwortet, er sei an jenem Tag tatsächlich mit
den Tieren in den Bergen gewesen (A17 F37). Dies widerspreche seinen
Aussagen bei der Anhörung. Zusätzlich habe er bei der BzP von Steuerbe-
amten und bei der Anhörung von "Gonneshi" gesprochen, worunter das
chinesische Wort für Polizisten zu verstehen sei. Als der Befrager ihn auf
diesen Unterschied angesprochen habe, habe er erklärt, dass er Steuer-
beamte gemeint habe, eben die "Gonneshi", und dass es wohl ein Miss-
verständnis zwischen ihm und der dolmetschenden Person gegeben habe
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(A17 F35). Es sei allerdings allgemein bekannt, dass "Gonneshi" oder
"Güenshü" die Polizei bezeichne und nicht Steuereintreiber.
Auch betreffend die An- oder Abwesenheit seines Bruders habe er sich wi-
dersprüchlich geäussert: Zunächst habe er erklärt, sein Bruder sei von den
Gonneshi geschlagen worden (A17 F18). Wenig später habe er gesagt,
sein Bruder sei gar nicht anwesend gewesen, sondern nur seine Schwes-
ter (A17 F27, A7 S. 7). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er
erklärt, sein Bruder sei tatsächlich nicht anwesend gewesen (A17 F36).
Diese Antwort erkläre nicht, weshalb er zu einem früheren Zeitpunkt explizit
geschildert habe, wie sein Bruder geschlagen worden sei.
Bei der Anhörung habe er erwähnt, dass er und die zwei fähigsten Perso-
nen im Dorf in dramatische Handgreiflichkeiten mit den Chinesen verwi-
ckelt gewesen seien (A17 F18). Grund für dieses Handgemenge sei das
zuvor geschilderte Ereignis gewesen. Der Zusammenhang mit den ur-
sprünglich genannten Handgreiflichkeiten mit den Chinesen erschliesse
sich aus seinen Aussagen nicht. So sei er vom Befrager aufgefordert wor-
den, dies näher zu erklären (A17 F20ff.). Er habe aber in der Folge diese
angebliche Episode nicht nachvollziehbar und glaubhaft zu schildern ver-
mocht.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers nicht kongruent seien und sich in zentralen Punkten Widersprüche
ergeben hätten. Dieses angebliche Ereignis, als Beamte ihn zu Hause auf-
gesucht und Steuern verlangt hätten und er den einen verletzt habe, erfülle
die Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht und
könne ihm daher nicht geglaubt werden.
Darüber hinaus widerspreche sein Vorbringen, er habe an Demonstratio-
nen gegen die zu hohen Steuereinnahmen teilgenommen respektive Pla-
kate angeklebt (A17 F18, F39-43), erstens seiner Aussage bei der BzP,
sich noch nie politisch betätigt zu haben (A7 S. 8), und sei zweitens als
nachgeschoben zu qualifizieren, da er dies bei der BzP mit keinem Wort
erwähnt habe.
Bezeichnenderweise seien auch seine Angaben zur Ausreise aus China
logisch nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Gemäss seinen Aussa-
gen sei es ihm in kürzester Zeit gelungen, seine mehrtägige Ausreise aus
China zu organisieren (A7 S. 6). So sei er noch am Tag des Geschehens
Richtung E._______ aufgebrochen und sei mit einem Schlepper gereist
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(A7 S. 6, A17 F29 und 30). In Anbetracht der Tatsache, dass er in einem
abgelegenen Ort ohne Telefonanschluss gelebt haben wolle (A7 S. 4),
wäre eine solch prompte Ausreiseorganisation gemäss gesicherten Kennt-
nissen des BFM allerdings kaum möglich.
Nach dem Gesagten hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
so dass auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen nicht
näher eingegangen werden müsse.
Im Weiteren äusserte sich das BFM zur angeblichen Herkunft des Be-
schwerdeführers aus der Volksrepublik China: Betreffend seine Chine-
sisch-Kenntnisse habe er bei der BzP erklärt, über keinerlei Kenntnisse
dieser Sprache zu verfügen (A7 S. 3). Er habe die Fragen jeweils auf Tibe-
tisch beantwortet und keine chinesischen Lehnwörter benutzt. Bei der An-
hörung hingegen habe er oft Ausdrücke aus dem chinesischen Sprachbe-
reich verwendet. So habe er die Identitätskarte auf Chinesisch genannt,
ebenso die Verwaltungseinheiten und einige Gebrauchsgegenstände aus
dem Alltag (A17 F4, F11, F13, F14, F18). Dies sei vorliegend kein Indiz auf
eine mögliche Herkunft aus Tibet. Denn aufgrund dessen, dass er zuvor
explizit erklärt habe, über keine Chinesisch-Kenntnisse zu verfügen, bei
der Anhörung aber mehrfach gezielt Ausdrücke auf Chinesisch verwendet
habe, wirke es so, als hätte er sich gewisse, typische chinesische Ausdrü-
cke angeeignet, um den Anschein zu erwecken, aus der von ihm genann-
ten Region in Tibet zu stammen. Zudem stimmten seine Angaben zum an-
geblichen Wohnort in Tibet nicht mit den tatsächlichen Verwaltungseinhei-
ten und Bezeichnungen überein.
Alleine die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und seine tibetische Ethnie
als glaubhaft betrachtet werde, stelle naturgemäss keinen hinreichenden
Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei. Die von ihm ge-
schilderte Arbeit mit den Yaks und das Leben als Nomade könnten ebenso
gut in den beiden Ländern Nepal oder Indien stattgefunden haben und
seien daher vorliegend ebenfalls kein Indiz für eine Herkunft aus der Volks-
republik China.
Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, seine Hauptsozialisie-
rung in der Volksrepublik China und seine Asylgründe glaubhaft darzule-
gen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik
China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber
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keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in ei-
nem Drittstaat geliefert habe, komme das BFM zum Schluss, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-
5.10). Seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt.
Abschliessend sei festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht
genügten. Auf eine Prüfung der Asylrelevanz werde daher verzichtet. Seine
Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Ausreise könnten ihm
aufgrund der oben stehenden Erwägungen ebenfalls nicht geglaubt wer-
den.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumut-
bar und möglich.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Vorwurf erhoben, es sei vorlie-
gend nie ein Gutachten von einem unabhängigen Tibet-Spezialisten erstellt
worden. Der Entscheid stütze sich allein auf die Protokolle der BzP und der
Anhörung. Erstens seien nur wenige Fragen zum Dorfleben gestellt wor-
den, zweitens seien die während beider Interviews anwesenden Dolmet-
scher dem Beschwerdeführer als neutrale und unparteiische Personen,
nicht aber als Tibet-Experten vorgestellt worden. Er möchte daher das Ge-
richt höflichst bitten, einen unabhängigen Sachverständigen beizuziehen,
der ein linguistisches Gutachten und eine Herkunftsanalyse vornehme.
Durch eine solche Begutachtung könnte festgestellt werden, dass die Vor-
bringen der Wahrheit entsprächen und der Sachverhalt von der Vorinstanz
nicht richtig erfasst worden sei.
Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
habe chinesische Begriffe sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung
gleich verwendet. Beim Studieren der Protokolle sei ihm aufgefallen, dass
im Protokoll der BzP diese Begriffe nicht ausdrücklich erwähnt worden
seien, im Gegensatz zum Anhörungsprotokoll. Nun scheine es so, als ob
er diese Begriffe nur an der Anhörung benutzt habe. Auch hinsichtlich der
Ausweispapiere habe er bei der BzP und der Anhörung die Wahrheit ge-
sagt. Seine Identitätskarte sei ihm vor der Grenze zu G._______ vom
Schlepper weggenommen worden. Man habe ihm gesagt, sie werde seiner
Familie übergeben, weshalb er davon ausgehe, sie befinde sich zu Hause.
Wenn er in der BzP nicht so sehr unter Druck gestanden hätte, kurze Ant-
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worten zu geben, hätte er umfassender geantwortet und bereits dort er-
wähnen können, dass die Identitätskarte bei seiner Familie sei. Zum heu-
tigen Zeitpunkt könne er noch nicht sagen, wie lange es dauern werde,
Identitätsdokumente zu beschaffen. Er und seine Familie würden dadurch
in eine sehr heikle Situation gebracht. Dass das BFM davon ausgehe, er
verschleiere seine Identität, sei eine reine Unterstellung. Was die Flucht-
gründe betreffe, sei in der BzP alles korrekt protokolliert worden. Das An-
hörungsprotokoll enthalte dagegen Fehler, welche er sich nicht erklären
könne. Vermutungsweise habe der Übersetzer seine Schilderungen durch-
einandergebracht. Beim Durchlesen des Protokolls erkenne man, dass es
mehrere Missverständnisse und Kommunikationsschwierigkeiten gegeben
habe. Dies sei ihm jedoch in jenem Moment nicht bewusst gewesen, weil
er sich nur auf die Fragen konzentriert habe. Es sei ihm in der BzP auch
gesagt worden, er solle nur auf die Fragen antworten und sich kurz halten.
Ausschlaggebend für seine Flucht sei der Vorfall bei ihm zu Hause gewe-
sen, weshalb er von der Demonstration bei der BzP nichts erzählt habe.
Die Flucht sei für ihn eine sehr traumatische Erfahrung gewesen. Er habe
versucht, darüber so gut wie möglich zu berichten, doch es sei ihm wäh-
rend der Befragungen allgemein sehr schwer gefallen, Dritten gegenüber
seine Erlebnisse bildlich und verständlich zu erläutern. Er habe bei der BzP
nur das Wichtigste gesagt, so wie es von ihm verlangt worden sei. Natürlich
habe er andere Sorgen gehabt, als sich jedes einzelne Dorf oder jeden
Grenzposten zu merken. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei vor-
liegend auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Befragung zwei
Jahre vor der Anhörung stattgefunden habe.
Sodann hält der Beschwerdeführer an seiner chinesischen Staatsbürger-
schaft fest und bittet das Gericht unter Hinweis auf dessen Rechtsprechung
(D-4874/2007 vom 31. März 2010, E-163/2012 vom 7. August 2012), bei
der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Gefährdung in Bezug auf
China zu prüfen.
Insgesamt möchte er nochmals festhalten, dass er seine Mitwirkungspflicht
stets befolgt habe. Er versuche, die Identitätskarte oder ein anderes Doku-
ment, welches seine Identität belege, zu beschaffen. In den letzten drei
Jahren habe er sich in der Schweiz sehr gut eingelebt und eine neue Hei-
mat gefunden. Er sei gut integriert und arbeite seit sieben Monaten in ei-
nem Restaurant. Aus all den genannten Gründen bitte er um Anerkennung
seiner Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im
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Seite 11
Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er ausführt, er sei als Tibeter aus
China durch Flucht zum Flüchtling geworden. Er habe mit seinem Heimat-
staat gebrochen und wäre im Falle einer Wegweisung nach Tibet bezie-
hungsweise China an Leib und Leben gefährdet, denn die chinesischen
Behörden würden bei einer allfälligen Rückkehr schnell herausfinden, dass
er im Ausland ein Asylgesuch gestellt und somit in ihren Augen das Mutter-
land "verraten" habe. Werde seine Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt
und ihm kein Asyl gewährt, so bitte er um Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme.
6.
In einem ersten Schritt ist die Rüge zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Unrecht
keine LINGUA-Analyse erstellt und aus diesem Grund den Sachverhalt
nicht richtig erfasst hat.
6.1 Eine sogenannte LINGUA-Expertise dient dem Zweck, die landeskund-
lich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechende So-
zialisierung zu analysieren, um so spezifische Schlüsse zur Herkunft der
betreffenden Person zu gewinnen. Dabei werden neben Länder- und Orts-
kenntnissen im Rahmen einer Sprachanalyse auch verschiedene linguisti-
sche Merkmale untersucht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 4b und
10f, EMARK 2005 Nr. 1).
6.2 Den Ausführungen der Vorinstanz zur Herkunft des Beschwerdeführers
ist insofern beizupflichten, als aufgrund der durchgeführten Anhörungen of-
fensichtlich nicht glaubhaft erscheint, dass er, wie von ihm behauptet, von
Geburt an bis zu seiner Ausreise im Dorf D._______, Gemeinde
J._______, Präfektur K._______, gelebt hat (vgl. A7 S. 4). Da der Be-
schwerdeführer bei der Befragung zur Person angab, er spreche nicht Chi-
nesisch (vgl. A7 S. 3), ist übereinstimmend mit dem BFM davon auszuge-
hen, dass er mit den im Rahmen der Anhörung verwendeten chinesischen
Ausdrücken lediglich den Eindruck erwecken wollte, aus der von ihm ge-
nannten Region in Tibet zu stammen. Aus dem in der Beschwerde geltend
gemachten Einwand, er habe chinesische Begriffe bei der Befragung und
bei der Anhörung gleich benutzt, jedoch seien diese im Befragungsproto-
koll nicht ausdrücklich erwähnt worden, vermag der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Da er mit seiner Unterschrift bestä-
tigte, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche
(vgl. A7 S. 8), muss er sich darauf behaften lassen. Im Übrigen lässt die
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Seite 12
Tatsache, wonach er keinerlei rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspa-
piere eingereicht hat, weitere Zweifel an seiner Identität und Staatsange-
hörigkeit aufkommen. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer beim
Eintritt ins EVZ, mithin bereits im Jahr 2011, aufgefordert wurde, innert 48
Stunden entsprechende Papiere abzugeben (vgl. A7 S. 6), er dieser Auf-
forderung indessen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Folge leistete, erüb-
rigt es sich, deren allfällige Nachreichung abzuwarten. Die erwähnten
Zweifel hat der Beschwerdeführer noch zusätzlich durch die Schilderung
seines Reisewegs verstärkt. So gab er bei der Befragung an, er sei zu Fuss
über die Grenze nach G._______ gelangt (vgl. A7 S. 6), während er bei der
Anhörung erklärte, die Grenze in einem "Tofu" passiert zu haben (vgl. A17
S. 6 F32). Seine auf entsprechende Nachfrage hin gelieferte Erklärung, er
sei tatsächlich zu Fuss gegangen (vgl. A17 S. 7 F38), vermag diesen Wi-
derspruch nicht zu beseitigen. Im Weiteren muss sein Vorbringen, er habe
auf seiner Reise eine Begleitperson gehabt, weshalb er nichts mitbekom-
men habe (vgl. A17 S. 6 F30), als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifi-
ziert werden.
Angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeit der Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner Herkunft und dem Reiseweg sowie seiner feh-
lenden Kenntnisse der chinesischen Sprache bestand für die Vorinstanz –
entgegen anderslautender Einschätzung – kein Anlass, diesbezüglich wei-
tere Abklärungen zu treffen, etwa mittels einer LINGUA-Analyse im oben
erwähnten Sinn. Vielmehr darf aufgrund der Erkenntnisse aus den bereits
durchgeführten Anhörungen mit genügender Sicherheit darauf geschlos-
sen werden, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu ver-
schleiern versucht.
6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich die Rüge, die Vor-in-
stanz habe zu Unrecht keine LINGUA-Analyse durchgeführt, weshalb der
Sachverhalt nicht richtig erfasst worden sei, als ungerechtfertigt erweist.
Da der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist, sind die Anträge auf Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, Neubeurteilung und Anordnung ei-
ner Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen abzu-
weisen.
7.
D-246/2015
Seite 13
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Weiteren die von der Vor-in-
stanz vertretene Auffassung, wonach die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht
genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich voll-
umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass den im Zusam-
menhang mit dem angeblichen Herkunftsort geltend gemachten Asylvor-
bringen aufgrund der unglaubhaften Herkunft ohnehin jegliche Grundlage
entzogen ist.
7.2 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern. So läuft das Argument, wonach das Anhörungspro-
tokoll hinsichtlich der Fluchtgründe Fehler enthalte, welche sich der Be-
schwerdeführer nicht erklären könne, ins Leere, zumal er auch diese An-
gaben unterschriftlich bestätigte (vgl. A17 S. 10). Dass ihm dies in jenem
Moment nicht bewusst gewesen sei, weil er sich nur auf die Fragen kon-
zentriert habe, ist vielmehr als unbehelfliche Schutzbehauptung zu werten.
Auch aus dem Einwand, er hätte in der BzP umfassender geantwortet und
bereits dort erwähnen können, dass die Identitätskarte bei seiner Familie
sei, wenn er nicht so sehr unter Druck gestanden hätte, kurz zu antworten,
kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal
diese zusätzliche Information dem summarischen Charakter der Befragung
keinen Abbruch getan hätte. Dass die Flucht für den Beschwerdeführer
eine sehr traumatische Erfahrung gewesen sei, ist ebenso wenig zu hören,
da aufgrund der unglaubhaften Asylvorbringen die damit zusammenhän-
gende Flucht auch nicht geglaubt werden kann. Der Hinweis, wonach vor-
liegend der Zeitablauf von zwei Jahren zwischen der Befragung und der
Anhörung zu berücksichtigen sei, kann zu keiner anderen Beurteilung füh-
ren, ist doch von einer asylsuchenden Person zu erwarten, dass sie die für
ihr Asylgesuch wesentlichen Begebenheiten im Verlauf des Verfahrens
übereinstimmend und widerspruchsfrei schildert.
7.3 In Anbetracht der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der
Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und
Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise
anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive
dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chi-
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nesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenre-
gelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob
er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge
hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes
Staates zu prüfen wäre.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Feststellung der Vor-in-
stanz, wonach der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften
Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags
zu tragen hat, als zutreffend. Mit BVGE 2014/12 wurde die Praxis gemäss
EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer
Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermu-
tungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-
enthaltsort bestehen würden. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde
nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person,
und falls nun eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mit-
wirkungspflicht die Abklärung verunmögliche, welchen effektiven Status sie
in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaa-
tenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Über-
dies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Her-
kunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person
in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9 f.).
7.3.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksre-
publik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag
und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz
hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
Aufgrund der unglaubhaften Herkunft fällt eine illegale Ausreise des Be-
schwerdeführers aus Tibet ausser Betracht. Er erfüllt somit – entgegen an-
derslautender Auffassung – auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG, weshalb sich seine Furcht, bei einer allfälligen
Rückkehr nach Tibet beziehungsweise China an Leib und Leben gefährdet
zu sein, als unbegründet erweist. Dies umso mehr, als in der angefochte-
nen Verfügung ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ohne-
hin ausgeschlossen wurde (vgl. Verfügung vom 16. Dezember 2014, Dis-
positiv Ziff. 5).
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Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Be-
schwerdevorbringen näher einzugehen. Auch die im Zusammenhang mit
der Herkunft des Beschwerdeführers eingereichten Beweismittel führen zu
keiner anderen Beurteilung. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auskunft
der SFH-Länderanalyse auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung fin-
den sollte, machte der Beschwerdeführer doch nirgends geltend, er sei als
Tibeter in Indien als Flüchtling registriert und befürchte eine konkrete Ge-
fährdung bei der nachträglichen Registrierung in China zwecks Erwerbs
eines chinesischen Reisepasses. Der Zeitungsartikel aus The Washington
Post bezieht sich im Weiteren nicht konkret auf die Person des Beschwer-
deführers. Schliesslich wird seine Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie
nicht bezweifelt, weshalb er aus dem Schreiben des Tibet Bureau, welches
seine tibetische Herkunft und die Mitgliedschaft bei der Tibetergemein-
schaft in der Schweiz & Liechtenstein beziehungsweise die Registrierung
in der Sektion L._______ bestätigt, nichts zu seinem Vorteil abzuleiten ver-
mag.
8.
8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend ausgeführt und auch von der Vor-instanz in
der angefochtenen Verfügung dargelegt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Weg-
weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer auch aus seiner an-
geblich guten Integration in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Das eingereichte Zwischenzeugnis vom H._______, worin bestätigt wird,
dass er seit dem 1. Juni 2014 in der Küche und im Housekeeping tätig ist,
vermag daran nichts zu ändern. Vermutungsweise ist vorliegend davon
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auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im ge-
setzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt,
welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der
Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid
ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. angefochtene Verfügung vom
16. Dezember 2014, Dispositiv Ziff. 5). An dieser Stelle ist, im Sinne einer
Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der ange-
fochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen
ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort
gegebenenfalls eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK droht.
9.2 Mit dem Vorenthalten von Informationen und der Nichteinreichung von
Ausweispapieren und Beweismitteln, welche seine Identität, Herkunft und
Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür ver-
antwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht
mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher
Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen be-
fasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen er-
forderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mut-
massungen und Spekulationen zu ergehen.
9.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
11.1 Angesichts dessen, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos
erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung vom 29. Dezember 2014 ausgewiesenen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
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Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache hinfällig.
Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.─
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
stands gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: