B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-246/2017
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren (…), Afghanistan;
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder (C._______, D._______ und
E._______) erhielten am 6. Januar 2014 in der Schweiz Asyl, nachdem zu-
nächst die Kinder C._______ und D._______ unbegleitet sowie illegal und
hernach die Beschwerdeführerin mit E._______ mit einer Einreisebewilli-
gung in die Schweiz gelangt waren. Während ihres Asylverfahrens erklär-
ten sie, ihr religiös angetrauter Ehemann respektive Vater (B._______,
alias F._______) sei seit 2008 verschollen.
B.
B.a Mit Eingabe vom 6. November 2014 an die Vorinstanz ersuchte die
Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gestützt auf
Art. 51 AsylG (SR 142.31) darum, es sei B._______ die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und ihm anschliessend Asyl zu gewähren.
B.b Mit Schreiben vom 27. November 2014 forderte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin auf, anhand konkreter Fragen weitere Angaben zu ihrem
Familienzusammenführungsgesuch zu machen. Im Antwortschreiben vom
17. Dezember 2014 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, sie
und ihr Ehemann seien im Juni 2002 in den Iran gelangt, wo sie rund sechs
Monate verbracht hätten, bevor sie in ihr Heimatland Afghanistan ausge-
schafft worden seien. Im Februar oder März 2003 seien sie erneut in den
Iran gereist und hätten fortan in G._______ gelebt. Ihr Ehemann sei im
Oktober 2004 über die Türkei nach Griechenland und weiter nach Gross-
britannien gereist, wo er zirka im April 2005 angekommen sei. Er sei jedoch
innert weniger Wochen von Grossbritannien nach Griechenland rücküber-
stellt worden. Im Mai 2005 sei er über die Türkei zurück zur Familie nach
G._______ gereist. Dort habe er bis zu seiner erneuten Ausreise im Früh-
jahr respektive Mitte 2008 zusammen mit der Familie gelebt. Bei dieser
Ausreise sei er überfallen und ausgeraubt worden. Dabei seien ihm sämt-
liche Wertsachen und Kontaktangaben zu seinen Familienangehörigen ab-
genommen worden. Seit Mitte 2008 habe er sich erneut in Griechenland
aufgehalten, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei. Erst im Juli 2014
sei es ihr und ihrem Ehemann durch Zufall gelungen, wieder miteinander
in Kontakt zu treten. Am 28. August 2014 habe ihr Ehemann Griechenland
verlassen und sei in die Schweiz gekommen.
B.c Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 forderte das SEM den Ehemann
der Beschwerdeführerin auf, sich bei einem Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) zu melden. Am 29. Januar 2015 meldete er sich im EVZ
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H._______ respektive suchte dort um Asyl nach. Gleichentags schrieb das
SEM das Gesuch um Familienzusammenführung als gegenstandslos ge-
worden ab.
B.d Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch von B._______ nicht ein und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug nach Griechenland an. Zur Begründung hielt das SEM unter anderem
fest, B._______ sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und
die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen.
Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-1594/2015 vom 31. August 2016 abgewiesen.
Das Gericht prüfte dabei entsprechend einem Beschwerdevorbringen
auch, ob eine Ausnahme vom Regelfall des Nichteintretens vorliegen
könnte, da der Ehefrau und den Kindern von B._______ in der Schweiz
Asyl gewährt wurde. Es kam allerdings zum Schluss, dass die besonderen
Umstände des Falls gegen einen Einbezug des Ehemannes der Beschwer-
deführerin in deren Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
sprechen würden, da er in einem sicheren Drittstaat über die Flüchtlingsei-
genschaft verfüge und in Umgehung der anwendbaren Gesetzesbestim-
mungen eigenhändig in die Schweiz gereist sei.
B.e Am 11. November 2016 erfolgte die Rückführung des Ehemannes der
Beschwerdeführerin nach Athen.
C.
C.a Mit Eingabe ebenfalls vom 11. November 2016 liess die Beschwerde-
führerin beim SEM erneut darum ersuchen, es sei ihrem Ehemann gestützt
auf Art. 51 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihm
Familienasyl zu gewähren. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, der
bislang nicht geprüften Frage des Familienasyls stehe nach Abschluss des
Asylverfahrens ihres Ehemannes nichts mehr entgegen. Dieser habe in
den über zwei Jahren, in denen er in der Schweiz gelebt habe, mit ihr und
den Kindern zusammengewohnt. Die Kinder seien auf ihn angewiesen und
es liege im Kindeswohl, dass sie weiter mit ihm aufwachsen könnten. Die
vergangenen zwei Jahre hätten gezeigt, dass es sich nur um eine flucht-
bedingte Auflösung der Familiengemeinschaft gehandelt habe. Der Wille,
als Familie auch in Zukunft zusammenzuleben, sei nie erloschen.
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C.b Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 liess sie drei Schreiben ihrer Kin-
der sowie schriftliche Auskünfte der zuständigen Sozialarbeiterin, des Klas-
senlehrers von C._______ und der Kinder- und Jugendhilfe I._______
nachreichen, die aufzeigen würden, wie wichtig die Anwesenheit ihres Ehe-
mannes für die Familie sei.
D.
D.a Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 – tags darauf eröffnet – lehnte
das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familienzusammenfüh-
rung ab und verweigerte ihrem Ehemann die Einreise in die Schweiz.
D.b Zur Begründung verwies das SEM zunächst auf Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts zu Art. 51 AsylG, und führte an, mit „Zeitpunkt der
Flucht“ sei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland und
nicht die spätere Weiterreise von einem Drittland aus gemeint. Den Akten
sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Afgha-
nistan zuletzt im Februar/März 2003 verlassen und seither (der Ehemann
mit einem Unterbruch) bis 2008 in G._______ (Iran) zusammengelebt hät-
ten. Im Jahr 2008 sei der Ehemann über die Türkei nach Griechenland ge-
reist, nachdem ein Freund ihm gesagt habe, sie sollten in die Türkei gehen.
Das Erfordernis der Trennung durch Flucht sei somit nicht gegeben, sei die
Familiengemeinschaft doch erst rund fünf Jahre nach der Flucht aus dem
Heimatland Afghanistan und freiwillig getrennt worden.
Auch Überlegungen des Kindeswohls vermöchten am Fehlen der zwingen-
den Voraussetzung der Trennung durch die Flucht nichts zu ändern. Im
Zusammenhang mit Gesuchen um Familienzusammenführung nach
Art. 51 Abs. 4 AsylG könne das Kindeswohl höchstens dann relevant sein,
wenn die zwingenden Grundvoraussetzungen für eine Familienzusam-
menführung erfüllt wären. Diese Grundvoraussetzungen seien jedoch vor-
liegend, wie erwähnt, nicht erfüllt. Insofern seien die eingereichten Unter-
lagen zum Zusammenleben der Familie in der Schweiz für den vorliegen-
den Entscheid nicht relevant.
E.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und
dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben und es sei das Gesuch um Familienzusammen-
führung gemäss Art. 51 AsylG gutzuheissen sowie ihrem Ehemann die Ein-
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reise in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu bewilligen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person
des Unterzeichnenden ersuchen.
Der Beschwerdeschrift lag ein Schreiben eines Mitglieds der Kirchge-
meinde J._______ vom 8. Dezember 2016 bei, welches die Wiederauf-
nahme der Familiengemeinschaft klar aufzeige.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Schreiben
wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2017 wies die Instruktionsrichterin
sämtliche verfahrensrechtlichen Anträge ab und forderte die Beschwerde-
führerin auf, bis zum 7. Februar 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde
auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten.
G.
Am 4. Februar 2017 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein.
H.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin
beziehungsweise deren Rechtsvertreter zu den Ausführungen in der Zwi-
schenverfügung vom 23. Januar 2017. Auch darauf wird – soweit wesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nächs-
tehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrer-
seits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und der Asylgewährung entgegenstehende „besondere Umstände“ sind
beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines an-
deren Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht
gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat,
oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt
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wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen ha-
ben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32
E. 5.1).
4.2 Nach Art. 51 Abs. 4 AsylG ist Personen, welche gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht
getrennt wurden. Zweck dieser Bestimmung ist die Bewahrung vorbestan-
dener Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstel-
lung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und
somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 und 2012/32
E. 5.4.2, je m.w.H.).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Ge-
richt im ersten den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Urteil
(D-1594/2015 vom 31. August 2016) auf die besonderen Umstände des
Falls verwies, die gegen einen Einbezug in deren Flüchtlingseigenschaft
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG sprechen würden (vgl. Bst. B.d vorste-
hend). Dass und weshalb sich diesbezüglich eine Änderung ergeben ha-
ben sollte, wird weder dargetan, noch ergibt sich solches aus den Akten.
Die Vorinstanz hätte daher bereits aus diesem Grund dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
verweigern können (vgl. Urteil des BVGer D-7136/2014 vom 5. September
2017 E. 5.1 m.w.H.).
5.2 Unbesehen der vorstehenden Ausführungen stellte das SEM in der an-
gefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass das Erfordernis der Trennung
durch Flucht vorliegend nicht gegeben sei, da die Familiengemeinschaft
erst rund fünf Jahre nach der Flucht aus dem Heimatland Afghanistan und
freiwillig getrennt worden sei. Dass das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung Urteile des Gerichts zitierte, denen eine „grundlegend verschiedene
Konstellation“ zugrunde gelegen haben soll, ändert nichts an der Richtig-
keit der vorinstanzlichen Feststellung. Der in der Beschwerdeschrift vertre-
tenen Auffassung, wonach die Flucht auch den Aufenthalt im Iran umfasse,
kann denn auch nicht gefolgt werden. Dies gilt selbst dann, wenn – was
allerdings nur behauptet wurde – sich die Familie tatsächlich illegal in die-
sem Drittstaat aufhielt und auch keine Möglichkeit zur Regelung des Auf-
enthaltes hatte, sowie seitens der Eheleute die Absicht bestanden haben
soll weiterzureisen. Weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Akten
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ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin während des gemeinsamen Aufenthalts im Iran asylrechtlich relevan-
ten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre und er sich mit seiner Ausreise
aus diesen Gründen unfreiwillig von seiner Familie getrennt hätte (vgl. Ur-
teil des BVGer D-6677/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 5.3). In der Ein-
gabe vom 6. Februar 2017 wird angefügt, die Familie habe sich aufgrund
der Kosten und der Risiken, die eine „Flucht“ mit illegalem Grenzübertritt
für Frauen und Kinder bedeute, zur (unfreiwilligen) Trennung gezwungen
gesehen. Diese Gründe könnten zwar im Rahmen einer verfolgungsindi-
zierten Flucht bezüglich der Unfreiwilligkeit der Trennung durchaus eine
Rolle spielen. Für sich allein vermögen sie allerdings die Unfreiwilligkeit der
Trennung der Familiengemeinschaft – entgegen der auf Beschwerdeebene
vertretenen Ansicht – nicht zu begründen. Da das Erfordernis der Trennung
durch Flucht nicht erfüllt ist, ist irrelevant, dass der Wille der Beschwerde-
führerin und ihres Ehemannes zur Aufrechterhaltung der Familiengemein-
schaft angeblich stets gegeben war respektive keine (dauerhafte) Tren-
nungsabsicht bestanden haben soll. Es ist daher nicht weiter auf dieses
Argument, die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene und
das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Schreiben vom 8. Dezember
2016 einzugehen.
5.3 Nach dem Gesagten ist das SEM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht zum Schluss gekommen, dass vorliegend die Voraussetzungen von
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind. Die übrigen Beschwerdevor-
bringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewir-
ken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
6.
Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG
nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung (vgl. etwa
Urteil des BVGer E-1179/2016 vom 30. März 2016 E. 6.3). Ferner vermag
auch die Anwendung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (SR 0.107, KRK) nichts an obiger Einschätzung zu
ändern, da diese weder dem Kind noch seinen Eltern ein Recht zur Ein-
reise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusam-
menführung gewährt (vgl. Urteil des BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni
2017 E. 7.3.1 m.w.H.). Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung
demzufolge zutreffend an, dass Überlegungen des Kindeswohls am Feh-
len der zwingenden Voraussetzung der Trennung durch die Flucht nichts
zu ändern vermöchten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift und das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben vom
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8. Dezember 2016 ist (auch in diesem Zusammenhang) nicht weiter einzu-
gehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: