B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-246/2018
law/fes
Ur t e i l vom 11 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Rechtsanwalt,
Advokatur Aussersihl,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2017 / N (…).
D-246/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein eritreischer Staats-
angehöriger der Volksgruppe Tigrinya aus B._______ mit letztem Wohnsitz
in C._______ (Zoba D._______), verliess seinen Heimatstaat am 1. No-
vember beziehungsweise 1. Dezember 2014 illegal zu Fuss in Richtung
Äthiopien. Von Äthiopien reiste er über den Sudan nach Libyen. Am 27. Juli
2015 bestieg er ein Boot Richtung Italien. Mit dem Zug reiste er am 4. Au-
gust 2015 von E._______ her in die Schweiz ein, wo er tags darauf bei der
Grenzbehörde um Asyl nachsuchte.
B.
Das Spital F._______ führte im Auftrag des SEM am 14. August 2015 beim
Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse zur Altersbestimmung
durch. Dem ärztlichen Schreiben vom 14. August 2015 ist zu entnehmen,
dass das Knochenalter bei (…) Jahren liege.
C.
Am 17. August 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdefüh-
rers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatlandes. Am 24. Juni 2016 hörte das SEM den
inzwischen volljährig gewordenen Beschwerdeführer einlässlich zu den
Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer aus,
seine Mutter habe jemanden gebraucht, der ihr helfe. Sie habe keine Eltern
mehr und auch keine Geschwister. Seine Eltern seien geschieden und der
Vater lebe im Südsudan. Seither sei sie alleinerziehend. Sie seien sehr arm
gewesen. Bis zur fünften Klasse habe sie ihm den Schulbesuch finanziert.
Danach habe er neben der Schule angefangen als (…), (…) und (…) zu
arbeiten. Er habe dabei auch gelernt, Auto zu fahren. Ein Jahr vor der Aus-
reise habe er im Unternehmen seines Halbonkels väterlicherseits einen
Job als (…) und ein (…) erhalten und sei beruflich viele Strecken gefahren.
Im Jahr 2012 habe er bereits ein erstes Mal ausreisen wollen. Da er keinen
Passierschein gehabt habe, sei er von G._______ aus zurückgeschickt
worden. Am 24. Mai 2014 sei er in eine Razzia geraten und in die Grund-
ausbildung nach H._______ gebracht und registriert worden. Eine Woche
lang sei er festgehalten worden. Weil er damals noch zur Schule gegangen
sei, sei er mit Hilfe seiner Mutter freigelassen worden, weil sie den Behör-
den seinen Schülerausweis gezeigt habe. Danach habe er sein früheres
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Leben weitergeführt. Die neunte Klasse habe er ungefähr einen Monat be-
sucht und dann habe er seiner Mutter nicht mehr zur Last fallen wollen. Da
er generell unter der schwierigen wirtschaftlichen Situation gelitten habe
und irgendwann Militärdienst hätte leisten müssen, habe er sich zur Aus-
reise entschlossen. Er sei von C._______ nach I._______ gegangen, wo
er sich einen Monat bei einer Tante und seinem Grossvater aufgehalten
und seine Ausreise nach Äthiopien vorbereitet habe.
Der Beschwerdeführer reichte zwei Einwohnerbestätigungen in Kopie der
Zoba D._______ von sich und seiner Mutter, eine Kopie eines Schulzeug-
nisses und eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 – eröffnet am 13. Dezember 2017
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 5. August 2015 ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer, handelnd
durch seinen Rechtsvertreter, gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und es sei ihm Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventua-
liter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die
Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
zudem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer in der Person des unter-
zeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizu-
ordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
F.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 stellte der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er unter
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der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie un-
ter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdefüh-
rers gut und ordnete dem Beschwerdeführer Herrn Rechtsanwalt Benedikt
Homberger als amtlicher Rechtsbeistand bei.
G.
Am 23. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung vom 20. Dezember 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerde vom 11. Januar 2018 hat sich zum Zeitpunkt der Ein-
reichung nicht als aussichtslos erwiesen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes –
wie nachstehend dargelegt – als offensichtlich unbegründet zu erachten.
Sie wird daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e
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AsylG mit Zustimmung eines zweiten Richters behandelt und der Entscheid
gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet.
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Mit seinem Vorbringen, er habe seiner Mutter nicht mehr zur Last fallen
wollen, mache er wirtschaftliche Gründe geltend, welche sich einzig auf
seine damaligen allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea beziehen und
keine konkrete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die Mit-
nahme nach H._______ im Zusammenhang mit einer Razzia im Mai 2014
und die Furcht, nach dem Schulabschluss nach Sawa in den Militärdienst
eingezogen zu werden, seien nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten. Es
genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vermutungen und Eventualitäten zu
begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine kon-
krete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungs-
weise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussen
würden. Solche Indizien seien in seinem Falle jedoch nicht vorhanden. Ge-
mäss seinen Angaben, sei er bis zur Ausreise nie zum Militärdienst aufge-
boten worden und habe keine direkten Probleme mit den eritreischen Be-
hörden gehabt. Als er im Mai 2014 während einer Razzia aufgegriffen wor-
den und nach H._______ mitgenommen worden sei, habe man ihn nach
Vorweisen des Schülerausweises sogleich wieder entlassen. Dass dieser
Vorfall allfällige Folgen für ihn gehabt habe, sei dem Protokoll nicht zu ent-
nehmen respektive mache er nichts dergleichen geltend. So sei es gemäss
seinen Angaben zu keinem weiteren Kontakt mit den eritreischen Behör-
den mehr gekommen. Folglich lägen keinerlei Hinweise vor, wonach er
zum Zeitpunkt seiner Ausreise gefährdet gewesen wäre oder sich mit sei-
ner Ausreise einer behördlichen Weisung widersetzt hätte. Mangels Asyl-
relevanz könne auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ver-
zichtet werden. Zudem vermöge auch die vorgebrachte illegale Ausreise
gestützt auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
7898/2015 vom 30. Januar 2017 keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung
zu begründen. Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person escheinen lassen könnten, seien
ebenfalls nicht ersichtlich. Wie erwähnt, habe er keine vorflüchtigen Prob-
leme mit den heimatlichen Behörden geltend machen können, weshalb
eine zukünftige behördliche Verfolgung in asylrelevantem Ausmass aus ei-
nem in Art. 3 AsylG genannten Grund unwahrscheinlich erscheine.
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5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei vor seiner Ausreise in eine Razzia geraten und eine
Woche inhaftiert worden. Er sei nur freigekommen, weil er noch einen
Schülerausweis gehabt habe, welchen seine Mutter zu den Soldaten habe
bringen können. Der Beschwerdeführer sei somit verfolgt worden und habe
sich nur retten können, indem er einen Ausweis vorgezeigt habe, der mitt-
lerweile nicht mehr gültig sei. Damit habe zum Zeitpunkt der Ausreise eine
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestanden. Die einwöchige
Festhaltung des Beschwerdeführers begründe einen konkreten Umstand
der die Furcht vor künftiger Verfolgung begründe. Dem Beschwerdeführer
sei daher Asyl zu gewähren. Es sei auf das Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Falle M.O. gegen die Schweiz
zu verweisen. Auch wenn der EGMR eine Situation allgemeiner Gewalt in
Eritrea verneine, habe der EGMR doch generell festgehalten, dass es bei
der Prüfung von Asylgesuchen von eritreischen Personen den Asylbehör-
den obliege, alle Zweifel bezüglich des Risikos im Fall einer Rückkehr aus-
zuräumen, wenn eine Person im oder vor dem dienstpflichtigen Alter glaub-
haft machen könne, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist sei. Der EGMR
verweise explizit auf das Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten König-
reichs “MST and Others (national service – risk categories) Eritrea CG
[2016] UKUT 00443 (IAC)“ das von einer flüchtlings- und menschenrecht-
lich relevanten Gefährdung bei einer Rückkehr nach einer illegalen Aus-
reise ausgehe. Der Beschwerdeführer habe sich seiner Dienstpflicht ent-
zogen und sei illegal ausgereist. Dadurch seien subjektive Nachflucht-
gründe entstanden, weswegen er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.
Der Militärdienst in Eritrea stelle eine Verletzung des Verbots von un-
menschlicher und erniedrigender Behandlung dar. Er könne beliebig ver-
längert werden und werde es in den meisten Fällen auch. Er beschränke
praktisch alle Freiheitsrechte, welche grund- und menschenrechtlich ver-
ankert seien. Er gehe einher mit einer massiven körperlichen und psychi-
schen Belastung der Soldaten und der Zweck und die dahinterstehenden
Absichten würden weit darüber hinausgehen, was ein Staat von seinen
Wehrdienstleistern verlangen könne und sei in vielen Fällen missbräuch-
lich. Der Militärdienst in Eritrea stelle ebenfalls eine Verletzung von Art. 4
EMRK dar. Die Ausnahmen, welche in Art. 4 Abs. 3 Bst. a–d EMRK aufge-
führt seien, könnten auf den Militärdienst in Eritrea nicht angewendet wer-
den. Auch das Upper Tribunal habe festgehalten, dass der Militärdienst in
Eritrea sowohl Art. 3 EMRK als auch Art. 4 Abs. 2 EMRK verletze. Dies sei
auch gegeben in Fällen, in denen die Personen nicht illegal ausgereist oder
desertiert seien und auch sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt
hätten. Der englische Gerichtshof betone, dass auch Personen die freiwillig
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Seite 8
zurückkehren, die Diasporasteuer bezahlen und das Reueformular unter-
zeichnen würden, diesem Risiko ausgesetzt seien, ausser sie hätten im
Ausland für die Regierung gearbeitet, seien Familienmitglieder von hoch-
rangigen Militär- oder Regierungsmitglieder oder Personen, welche wäh-
rend dem Unabhängigkeitskrieg aus Eritrea geflüchtet seien. All dies sei
beim Beschwerdeführer, der aus einer sehr armen Familie vom Lande
stamme und keinerlei Kontakte zu irgendwelchen Mitgliedern der Regie-
rung habe und als Minderjähriger ausgereist und im militärdienstpflichtigen
Alter sei, nicht gegeben. Der englische Gerichtshof betone mehrmals, dass
alle Personen, die im militärdienstpflichtigen Alter zurückkehren würden,
egal unter welchen Umständen, immer der Gefahr ausgesetzt seien, dass
sie Militärdienst leisten müssten, selbst im unwahrscheinlichsten Fall, dass
sie Eritrea legal verlassen hätten und nicht wegen ihrer illegalen Ausreise
bestraft würden. Es könne offengelassen werden, ob der Militärdienst Art. 7
Abs. 2 des Römer Statutes verletze und auch, ob es sich im Sinne von
Art. 4 EMRK um Sklaverei oder ungerechtfertigte Zwangsarbeit handle.
Auch wenn es sich “nur“ um Zwangsarbeit handle, so stelle der Zwang zum
Nationaldienst doch einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG
dar und der Einzug in den Nationaldienst entspreche einer individuellen
Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention. Die Vorinstanz habe nur
pauschal festgehalten, es bestünde kein Risiko einer Zwangsrekrutierung
in den Militärdienst des Beschwerdeführers, da die Behörden nicht in be-
sonderem Masse auf den Beschwerdeführer aufmerksam gemacht worden
seien. Diese Begründung vermöge in Anbetracht der bisherigen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu überzeugen und greife
zu kurz, womit die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und die Be-
gründungspflicht verletzt habe. Der Entscheid sei daher zur erneuten
Sachverhaltsabklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Zusammenhang mit einer
Razzia im Mai 2014 mitgenommen, eine Woche festgehalten, registriert
und gegen Vorweis seines Schülerausweises freigelassen worden. Er
habe sich vor einer Einziehung in den Militärdienst gefürchtet.
6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck ei-
ner Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhält-
nismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfol-
gung gleichkommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammen-
fassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt etwa die Urteile
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des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1, D-7100/2016 vom
26. Januar 2018 E. 4.4 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1).
Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion
ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kon-
takt zu den Militärbehörden beziehungsweise mit den zur Durchsetzung
der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staats stand. Dies ist
ohne weiteres anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst
stand und desertierte oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat, dem
sie keine Folge leistete. Daneben kann aber auch ein informeller Kontakt
mit den Behörden die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern
aus diesem ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden
sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat (vgl. EMARK 2006
Nr. 3 E. 4.10). Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben,
einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn
von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen.
6.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Razzia im Mai 2014 noch min-
derjährig gewesen sei und daher nicht zur zielgerichteten Gruppe der Raz-
zia gezählt habe. Hierfür spricht, dass der Beschwerdeführer gegen Vor-
weisen des Schülerausweises unmittelbar freigelassen wurde und danach
gemäss seinen eigenen Angaben bis zur Ausreise im November respektive
Dezember 2014 wie zuvor weiterleben konnte (vgl. Akten A21/13 F65). An-
gesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Ausreise von den eritreischen Behörden verfolgt gewesen
sein sollte. So gab er anlässlich der BzP auch an, er habe ansonsten keine
Probleme mit den eritreischen Behörden oder Dritten gehabt (vgl. Akten
A12/11 S. 7). Seine Furcht galt im Zeitpunkt der Ausreise der möglichen
künftigen Einziehung in den Militärdienst. Er hat sich jedoch weder einem
Aufgebot zum Militärdienst widersetzt, noch ist er aus dem Militärdienst de-
sertiert. Er macht in diesem Zusammenhang auch keinen Kontakt mit den
eritreischen Behörden geltend. Die blosse Möglichkeit, dass jemand in den
eritreischen Nationaldienst eingezogen wird, ist asylrechtlich jedoch von
vornherein nicht relevant, da es sich dabei nicht um eine Massnahme han-
delt, die aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motiven erfolgt
(vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.7; Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 E. 5.1[als Referenzurteil publiziert]).
6.4 Das BVGer kam im genannten Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer
D-246/2018
Seite 10
aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund
eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
gefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte lie-
gen im Falle des Beschwerdeführers indes nicht vor. Die Mitnahme und
Registrierung im Zusammenhang mit der Razzia im Mai 2014 hatten für
den damals minderjährigen Beschwerdeführer keine Konsequenzen, wes-
halb nicht von einer Verschärfung seines Profils auszugehen ist.
6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 beziehungsweise
Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingsei-
genschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-246/2018
Seite 11
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich hinsichtlich der gerügten
Verletzung der Begründungspflicht betreffend die Frage, ob der Vollzug der
Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) betrachtet werden kann, nicht als man-
gelhaft. Das SEM legte in seinen Erwägungen unter Ziffer III 1. Seite 5 f
seine Überlegungen dar, warum es nicht von einem tatsächlichen und un-
mittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenfalls zukünftigen Verlet-
zung von Art. 4 EMRK ausgehe. Eine Rückweisung der Sache an das SEM
fällt damit nicht in Betracht.
8.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Frage ge-
klärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einzie-
hung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) betrachtet
werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O.
E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das
Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1)
und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herr-
schen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise
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Seite 12
jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der
Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen
wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundaus-
bildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer
Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche
und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und
auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere
durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbrei-
tet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung proble-
matisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Na-
tionaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
8.2.6 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen
Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei
und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens
fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der National-
dienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, wes-
halb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifi-
zieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass
an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldiens-
tes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende
und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausge-
gangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen
Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von
Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Ein-
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ziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
a.a.O. E. 6.1).
8.2.7 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Men-
schenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Am
9. Juli 2018 unterzeichneten der äthiopische Regierungschef Abiy Ahmed
und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem
beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfas-
sende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ],
Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 9. Juli 2018). Auch im Inneren
des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu
verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen
Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung pro-
fitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je-
doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter
der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren je-
doch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
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17. August 2017 E. 16 f.). Auch die drohende Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst führt gemäss dem jüngst ergangenen Urteil nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 E. 6.2).
8.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann, der in Eritrea über Familie und Verwandte verfügt. Er brachte
mehrmals vor, er stamme aus einer armen Familie, seine Mutter sei allein-
erziehend und sie hätten keine Unterstützung von seinem Vater erhalten.
Der Beschwerdeführer ist inzwischen jedoch volljährig. Bereits vor seiner
Ausreise hat er noch als Minderjähriger neben der Schule gearbeitet und
seine Mutter finanziell unterstützt. Zudem hat er für die Finanzierung seiner
Reise nach Europa, Geld von seinem Vater, einem Onkel in Kanada und
einer Tante in Israel erhalten (vgl. Akten A21/13 F96), so dass angenom-
men werden kann, dass er bei Bedarf weiterhin auf deren Unterstützung
zählen kann. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er im Falle der
Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Notlage gerät. Nach dem Ge-
sagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar, zu-
mal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine anderen per-
sönlichen Umstände geltend macht, die diesbezüglich zu einer anderen
Einschätzung führen könnten.
8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit zwar die zwangsweise
Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der
freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG
entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 19. Januar 2018 sein Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 angeord-
neten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ge-
mäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten
(vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter hat keine Honorarabrechnung eingereicht. Gestützt auf
Art. 14 Abs. 2 VGKE und die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) ist das Honorar daher auf Grund der Akten auf ins-
gesamt Fr. 1050.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 1050.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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