Abtei lung IV
D-2463/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), alias
B._______, geboren (...), alias
C._______, geboren (...), alias
D._______ (alias [...]), geboren (...) (alias [...] alias [...]),
Nigeria,
c/o ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 29. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2463/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im Jahr 2006 verliess und nach Spanien reiste, wo er sich bis
Anfang 2009 aufhielt,
dass er in der Folge nach E._______ reiste und dort bis Ende 2009
verblieb,
dass er E._______ am 31. Dezember 2009 verliess und über Italien
am 25. Januar 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 3. Februar 2010 zur Be-
gründung seines Asylgesuchs geltend machte, seine Stiefmutter habe
ihn einmal vergiften wollen und ihm einmal tatsächlich Gift verabreicht,
worauf er habe hospitalisiert werden müssen,
dass sie ihn nicht in Ruhe gelassen habe, weshalb er das Land ver-
lassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2010 – eröffnet am 7. April
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
den Beschwerdeführer nach Österreich wegwies,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisungs-
verfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Ver-
fügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben im März 2009 in
Österreich um Asyl ersucht und sei in diesem Zusammenhang
daktyloskopiert worden,
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dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei und der Übernahme des Beschwerdeführers am
19. Februar 2010 zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 19. August 2010 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Österreich angegeben habe, er
verstehe, dass Österreich für sein Asylverfahren zuständig sei und die
Schweiz deshalb auf sein Asylgesuch nicht eintreten könne,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such und der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zu-
mutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit teilweise in Englisch abgefasster Ein-
gabe vom 12. April 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die
BFM-Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die
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beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren,
dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit wesentlich - in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. April 2010 den Vollzug der
Wegweisung vorsorglich, bis zum definitiven Entscheid über die auf -
schiebende Wirkung, aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass die teilweise in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache
verfasste Beschwerde verständlich ist, weshalb auf eine Übersetzung
verzichtet wurde,
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt
wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
- namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Öster-
reich daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass bei dieser Sachlage Österreich für die Prüfung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staats-
vertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsab-
kommen und in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin II-Verordnung]),
dass das österreichische Bundesasylamt einer Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers am 19. Februar 2010 zugestimmt hat,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Österreich) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
F._______ vom 3. Februar 2010 keine Einwände gegen eine Rück-
führung nach Österreich erhob,
dass er im Rechtsmittelverfahren einwendet, er könne nicht nach
Österreich zurückkehren, weil er dort keine Unterkunft habe,
dass keine Hinweise dafür bestehen, die österreichischen Behörden
würden Dublin-Rückkehrenden keine Unterkunft zur Verfügung stellen,
dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, Österreich halte sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
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lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein-
tretensentscheides bildet und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin II-Verordnung) oder
gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen
Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt
werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären
Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Mass-
nahmen wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Unterlassung
der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche
ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind,
als gegenstandslos erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht her-
vorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten
an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventual-
begehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Be-
schwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht
einzutreten ist,
dass der am 14. April 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem
Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG abzuweisen ist, da
die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als
aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax)
- das (...) des Kantons G._______ ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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