B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2464/2019
law/gnb
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie – suchte am 8. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach.
Sie machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend,
dass sie bis ein Jahr vor der Ausreise in B._______ (Distrikt Jaffna, Nord-
provinz) gelebt habe. Sie habe im Alter von zweieinhalb Jahren an (…) ge-
litten. Deshalb leide sie heute unter Rückenschmerzen und habe Mühe
beim Gehen. Der Vater sei Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gewesen und die Geschwister hätten zuletzt im Jahr 2013 einer
Person Geld gegeben, um die LTTE zu unterstützen. Alle Geschwister wür-
den im Ausland leben. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahre 2016 sei ihre
Mutter ebenfalls aus Sri Lanka ausgereist und nach Kanada gegangen. Sie
sei alleine im Haus der Familie in B._______ geblieben. Kurz nach der
Ausreise der Mutter habe sie erste telefonische Drohanrufe erhalten. Man
habe Geld von ihr verlangt. Später habe man an ihre Haustüre geklopft. Ihr
Onkel (…) habe für einige Monate, bis Mitte des Jahres 2017, mit ihr in
ihrem Haus gelebt, da sie Angst gehabt habe und alleine gewesen sei.
Mitte des Jahres 2017 habe sie die letzten Drohanrufe erhalten. Da sie
fortan Angst gehabt habe, sei sie zu einer befreundeten Familie nach
C._______ im Gebiet D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gegangen,
wo sie über ein Jahr gelebt habe. Im Oktober 2018 sei sie aufgrund ihrer
anhaltenden Angst vor möglichen Konsequenzen der Drohungen sowie
aufgrund ihrer Einsamkeit ausgereist. Nach ihrer Ausreise in die Schweiz
sei ihre Mutter von Kanada nach Sri Lanka gekommen, um sich behandeln
zu lassen. Die Mutter habe sich im Haus in B._______ aufgehalten, als
Unbekannte nachts an die Haustüre geklopft hätten. In der Folge hätten
Nachbarn die Polizei gerufen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-503/2019 vom 27. Februar 2019 ab.
C.
Am 8. Mai 2019 liess die Beschwerdeführerin beim SEM eine als "Neues
Asylgesuch" bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichen. Dabei
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machte sie im Wesentlichen geltend, sie gehöre der wohlhabenden Ober-
schicht Sri Lankas an, verfüge jedoch über kein soziales Netzwerk, da die
gesamte Familie im Ausland lebe. Dadurch sei sie in der Vergangenheit
vermehrt Opfer von Drohungen geworden. Als alleinstehende tamilische
wohlhabende und körperlich eingeschränkte Frau sei sie besonders ge-
fährdet und passe perfekt in das Opferschema von Erpressern. Sie leide
bis heute unter den Folgen der Drohungen und sei psychisch sehr instabil.
Zudem sei sie als alleinstehende Frau, durch das damit verbundene sozi-
ale Stigma sowie der eingeschränkten Verdienstmöglichkeit besonders
verletzlich und der Gefahr von sexueller Ausbeutung und Erpressung aus-
gesetzt. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich
seit den Anschlägen vom 21. April 2019 deutlich verschärft. Insgesamt er-
gebe sich infolge der neuen Ereignisse in Sri Lanka eine unmittelbare und
zugespitzte Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivis-
ten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten,
insbesondere Tamilen. Sodann würden sich in der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 27. Dezember 2018 und dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-503/2019 vom 27. Februar 2019 keine aktuellen Länderinformati-
onen finden, sondern diese Entscheide würden faktisch dem Erkenntnisni-
veau des Sommers 2016 entsprechen. Frühestens seit Mitte 2017, spätes-
tens aber mit dem Ausgang der Kommunalwahlen im Februar 2018
zeichne sich der Beginn einer neuen Phase der Nachkriegszeit ab, welche
sich durch ein ausgeweitetes Repressionsmuster gegenüber Minderheiten
charakterisiere. Die Beschwerdeführerin verfüge über Risikofaktoren ge-
mäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und ihr würden bei
einer Rückkehr Verfolgungshandlungen drohen. Sie stamme aus einer Fa-
milie mit LTTE-Hintergrund und verfüge über keine gültigen sri-lankischen
Ausweispapiere. Einfluss auf die Gefährdungslage habe ferner auch ihre
Zugehörigkeit zu den bestimmten sozialen Gruppen der abgewiesenen ta-
milischen Asylsuchenden, der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Un-
terstützer und der Frauen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzu-
lässig und unzumutbar.
D.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 – eröffnet am 22. Mai 2019 – wies die
Vorinstanz das als Wiedererwägungsgesuch anhand genommene Folge-
gesuch vom 8. Mai 2019 ab. Im Weiteren erklärte sie die Verfügung vom
27. Dezember 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr
von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung zukomme.
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Seite 4
E.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
22. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantrag-
te, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Be-
handlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Rechtsbegehren 1 [recte: 2]). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Begrün-
dungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2 [recte: 3]). Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, even-
tuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechts-
begehren 3 [recte: 4]).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Spruchkörper
bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt wor-
den sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben (Rechtsbegehren 1). Im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschie-
bende Wirkung zukomme, eventualiter sei ihr die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Das
Amt für Migration des Kantons E._______ sei unverzüglich anzuweisen,
von Vollzugshandlungen abzusehen, und eine Kopie der entsprechenden
Anordnung sei dem Rechtsvertreter sofort per Telefax zuzustellen (Rechts-
begehren 4 [recte: 5].
F.
Am 24. Mai 2019 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der
Wegweisung per sofort einstweilen aus.
G.
Mit Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2019 beantragte die Beschwerde-
führerin, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begrün-
dungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3–5). Eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben, ihre (der Beschwerdeführerin) Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren
(Rechtsbegehren 6). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betref-
fend die Ziffern 7 und 8 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest
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die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbe-
gehren 7).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Spruchkörper
bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt wor-
den sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben (Rechtsbegehren 1). Im Weiteren er-
suchte sie um die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bis
über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene
Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019
ausreichend Klarheit bestehe (Rechtsbegehren 2).
Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen
werde, stellte sie folgende Beweisanträge: Ihr Gesundheitszustand sei von
Amtes wegen abzuklären oder ihr sei eine angemessene Frist zur Beibrin-
gung eines ärztlichen Berichtes anzusetzen (Beweisantrag 1). Sodann sei
sie erneut zu ihren gesamten Asylgründen anzuhören, dies unter Beach-
tung ihrer psychischen Beeinträchtigung (Beweisantrag 2).
Die Beschwerdeführerin reichte eine CD-ROM mit mehreren Beweismitteln
ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon aus-
gegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als
vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser
Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2019 teilte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin den Spruchkörper – soweit bereits festgelegt – mit,
trat auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des
Spruchkörpers nicht ein, wies des Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab,
forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 1500.− bis zum 16. Juli 2019 auf, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde, und verfügte, dass der angeordnete
Vollzugsstopp vorderhand bestehen bleibe.
I.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht
einen Arztbericht von med. pract. F._______, G._______, vom (…) 2019
zukommen. Sie sei am 3. Juli 2019 für eine psychiatrische Abklärung an-
gemeldet worden.
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Seite 6
J.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin das Ge-
richt um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für den Fall, dass diesem Ge-
such nicht zugestimmt werde, werde ausdrücklich um die Ansetzung einer
Nachfrist ersucht, um den Kostenvorschuss zu bezahlen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten, nachdem innert der Frist für die Leistung des Kostenvor-
schusses ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
gestellt wurde.
2.
2.1 Dem in der Beschwerde vorweg gestellten Antrag auf Bekanntgabe des
Spruchkörpers wurde – soweit damals festgelegt – bereits mit Zwischen-
verfügung vom 1. Juli 2019 entsprochen, auf welche an dieser Stelle zu
verweisen ist. Im Übrigen ist der Antrag mit Erlass des vorliegenden Urteils
gegenstandslos geworden.
2.2 Mit erwähnter Zwischenverfügung wurde auf den Antrag auf Bestäti-
gung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht eingetre-
ten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
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3.
Das Beilagenverzeichnis gemäss der Beschwerdeergänzung vom 21. Juni
2019 stimmt nicht mit den auf der gleichzeitig eingereichten CD-ROM vor-
handenen Beilagen überein. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens
(vgl. nachfolgend E. 7.1) kann jedoch auf die Einholung einer Beschwer-
deverbesserung verzichtet werden.
4.
Die Begehren einer Beschwerde können nach Ablauf der Beschwerdefrist
nicht erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelas-
sen werden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 123, Rz. 2.218). Mit ihrer Be-
schwerde vom 22. Mai 2019, in welcher die Beschwerdeführerin (unter an-
derem) um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Rückweisung
an die Vorinstanz zur Behandlung als neues Asylgesuch ersuchte, kündigte
sie an, allfällige Korrekturen zu den Anträgen sowie eine korrekte Begrün-
dung der Beschwerde würden innerhalb der Beschwerdefrist nachgereicht.
Die Beschwerdeergänzung enthält denn auch teilweise andere Rechtsbe-
gehren und lässt insbesondere den vorerwähnten Antrag vermissen. Nach-
dem beide Eingaben innert Frist erfolgten, ist zugunsten der Beschwerde-
führerin davon auszugehen, die Rechtsbegehren in der Beschwerdeergän-
zung seien ergänzend zu denjenigen gemäss der Beschwerde vom
22. Mai 2019 zu verstehen.
5.
5.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde vom 22. Mai 2019
das Hauptbegehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die
Sache sei zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Mit der Eingabe vom 8. Mai 2019 sei auf die seit dem 21. April
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2019 problematische künftige Sicherheitslage für tamilische Rückkehrer im
Kontext der aktuellen Krise in Sri Lanka hingewiesen worden. Bei den An-
schlägen am Ostersonntag handle es sich um die mit Abstand verhee-
rendsten Anschläge seit dem Ende des Bürgerkrieges. Ein weiterer Zwi-
schenfall habe sich am 26. April 2019 ereignet, als es im Zuge einer Razzia
durch Sicherheitskräfte zu einer Schiesserei und weiteren Explosionen
durch Selbstmordattentäter gekommen sei. Da die Vorinstanz das Asylge-
such als Wiedererwägungsgesuch angenommen, jedoch im Rahmen sei-
ner Prüfung den neuen rechtserheblichen Sachverhalt geprüft habe, wel-
cher sich nach dem Urteil vom 27. Februar 2019 ereignet habe, liege for-
mell kein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues Asylgesuch vor.
Die im neuen Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen könnten nicht
Gegenstand einer Wiedererwägung sein, da diese nie Gegenstand im vo-
rangegangenen Verfahren gewesen seien.
6.2 Die Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiederer-
wägung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch bzw. neues Asylgesuch)
geregelt. Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsge-
such oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, wel-
chen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung be-
trifft. Wird ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und
Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshinder-
nissen begründet, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Um ein Mehr-
fachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person
geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach
Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingsei-
genschaft (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H).
6.3 Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer als neues Asylgesuch bezeich-
neten Eingabe vom 8. Mai 2019 ausdrücklich um erneute Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Ihr Vorbringen, aufgrund der verän-
derten Lage im Heimatland sei sie als alleinstehende, wohlhabende und
körperlich eingeschränkte ethnische Tamilin bei einer Rückkehr einer er-
höhten Gefährdung ausgesetzt, ist gemäss Rechtsprechung als Geltend-
machung eines objektiven Nachfluchtgrunds zu qualifizieren. Objektive
Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asyl-
suchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfol-
gung führen. Ein solcher ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Re-
gimewechsel oder eine drastisch verschlechterte Sicherheitslage nach
Ausreise einer Person dazu führt, dass im Falle einer Rückkehr eine be-
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gründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. In solchen Fällen ist die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl. Urteil des
BVGer D-3667/2016 vom 8. November 2018 E. 3.2.3; BVGE 2010/44
E. 3.5 m.w.H.). Die Vorinstanz hat folglich die Eingabe der Beschwerdefüh-
rerin vom 8. Mai 2019 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert.
7.
7.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Behandlung als neues Asylgesuch beantragt werden (vgl. Art. 61
Abs. 1 VwVG). Das SEM ist anzuweisen, die Eingabe der Beschwerdefüh-
rerin vom 8. Mai 2019 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prü-
fen.
7.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Mai 2019 verfügte Vollzugs-
stopp dahin.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit Eingabe vom 16. Juli 2019 gestellte
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach
gegenstandslos geworden.
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote ein-
gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be-
stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur
der notwendige Aufwand. Das SEM beschränkte sich in der angefochtenen
Verfügung darauf zu prüfen, ob aufgrund einer nachträglich eingetretenen
Veränderung der Sachlage eine Anpassung der ursprünglich fehlerfreien
Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung erforderlich sei (vgl.
Verfügung des SEM Seite 2 Mitte). Ob die Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt und ihr Asyl zu gewähren sei, bildete hingegen –
wenngleich zu Unrecht (vgl. E. 6) – nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung. Infolgedessen sind die diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2019 unnötig und daher nicht zu ent-
schädigen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
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(Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz da-
her eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird
angewiesen, die Eingabe vom 8. Mai 2019 als Mehrfachgesuch anhand zu
nehmen und zu prüfen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: