Abtei lung IV
D-2465/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Nigeria,
alias _______, geboren _______, Simbabwe, alias
_______, geboren _______,
vertreten durch Felicity Oliver, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2465/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen angebli-
chen Heimatstaat am 28. Februar 2008 verliess und am 29. Februar
2008 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass am 4. März 2008 die Erstbefragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum _______ stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, in Südafrika am
_______ geboren worden und simbabwischer Staatsbürger zu sein,
dass er der Ethnie der Ndebele angehöre,
dass er in _______ bei einem Onkel aufgewachsen sei,
dass sich dieser Onkel dem Movement for Democratic Change (MDC)
angeschlossen habe,
dass auch der Beschwerdeführer, welcher im Jahre 2005 der Partei
beigetreten sei, Propaganda für die MDC gemacht habe,
dass der Onkel und weitere Verwandte wegen des politischen
Engagements durch regierungsnahe Kräfte im Jahre 2005 umgebracht
worden seien,
dass der Beschwerdeführer im selben Jahr für zwei Wochen inhaftiert
worden und gegen Kaution freigekommen sei,
dass er sich in Anbetracht dieser Sachlage im Dezember 2005 zu
einem Priester in _______ südlich von _______ begeben habe,
dass der besagte Priester ebenfalls durch die Sicherheitskräfte
inhaftiert und unter Druck gesetzt worden sei,
dass die gezielten Verfolgungen gegen MDC-Mitglieder wie den
Beschwerdeführer angedauert hätten und er aus Angst vor einer
erneuten Festnahme schliesslich ausser Landes geflohen sei,
dass das BFM am 6. März 2008 eine ärztliche Knochen-
altersbestimmung des Beschwerdeführers durchführen liess und im
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entsprechenden Bericht aufgrund der radiologischen Untersuchung ein
Skelettalter "ausgewachsen 19 Jahre" vermerkt wurde,
dass dem Beschwerdeführer zu diesem Abklärungsergebnis am
10. März 2008 das rechtliche Gehör gewährt wurde und er dabei an
der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt,
dass ein vom BFM beauftragter Experte mit dem Beschwerdeführer
am 12. März 2008 ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen er
einen Bericht über die Herkunft (LINGUA-Analyse) desselben ver-
fasste,
dass er in seinem Bericht vom 24. März 2008 zum Schluss gelangte,
der Beschwerdeführer sei in geografisch-sprachlicher Hinsicht mit
Sicherheit Westafrika/Nigeria zuzuordnen,
dass unter sprachlichen und landeskundlichen Gesichtspunkten eine
Herkunft aus Simbabwe ausgeschlossen werden könne,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 3. April 2008 das rechtliche
Gehör zur LINGUA-Analyse gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei an der simbabwischen Herkunft
festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. April 2008 - eröffnet am selben
Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, die angebliche Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen,
dass in Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren vielmehr von
dessen Volljährigkeit auszugehen sei beziehungsweise - so auch in
Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Praxis der
Beschwerdeinstanz - für das vorliegende Verfahren habe ausgegangen
werden können,
dass im Weiteren die angebliche Herkunft aus Simbabwe durch ein
Lingua-Gutachten schlüssig habe widerlegt werden können,
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dass somit eine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG feststehe, zumal es dem Beschwerdeführer im Rahmen des
rechtlichen Gehörs nicht gelungen sei, die eindeutigen
Schlussfolgerungen als unzutreffend erscheinen zu lassen,
dass auf das Asylgesuch demnach nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Vertretung vom
16. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde einreichen und die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung,
eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess,
dass er zur Begründung seiner Eingabe geltend machte, entgegen der
vorinstanzlichen Argumentation aus Simbabwe zu stammen und dort
aus politischen Gründen nach wie vor Verfolgung gewärtigen zu
müssen,
dass er ferner einräumte, bereits volljährig und am _______ geboren
worden zu sein,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass entsprechend auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
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der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem
die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Ge-
burtsort umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer auf Rekursebene einräumt, bereits vor
Jahren die Volljährigkeit erreicht zu haben, und seine bisherigen
Angaben zur angeblichen Minderjährigkeit unzutreffend seien,
dass der Beschwerdeführer demnach die Behörden über sein
Geburtsdatum getäuscht hat,
dass das BFM ausserdem über seine Fachstelle LINGUA den
Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis cha-
rakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kul-
tureller Anhaltspunkte unterzogen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro-
zess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Aus-
künfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m.
Art. 19 VwVG) anerkennt, ihr indessen - sofern bestimmte Anforderun-
gen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Ex-
perten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbar-
keit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl.
EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlichen und sorgfältig be-
gründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter
Beweiswert zukommt,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Feststellungen des
LINGUA-Experten zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe
über seine ethnische Zugehörigkeit (angeblich Ndebele aus
Simbabwe) getäuscht,
dass die Ausführungen im erwähnten Gutachten zur Sprechweise des
Englischen, zu fehlenden Kenntnissen einer in Simbabwe verwendeten
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indigenen Sprache und zu unzureichenden beziehungsweise
tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Belange vor Ort zu überzeugen vermögen,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift im
Wesentlichen darauf beschränkt, die angeblichen Vorkommnisse und
seine angebliche Herkunft erneut zu behaupten, für die Glaubhaftigkeit
dieser Behauptungen aber keine stichhaltigen Argumente vorbringt,
dass demnach auch diesbezüglich eine Identitätstäuschung mit genü-
gender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht un-
zulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und
den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG oder eine anderweitig menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die ihm im Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, weshalb der
Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass sich der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - zudem offen-
sichtlich nicht um die Offenlegung der Identität bemühte und es unter
diesen Umständen nicht Sache der Schweizer Asylbehörden ist, nach
allfälligen hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.), weshalb auch allfällige weitere
Wegweisungsvollzugshindernisse nicht Gegenstand der Beurteilung
sein können,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers nicht als unzumutbar erscheint, da davon auszugehen ist, es
lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG vor,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Nigeria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der implizite Antrag, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten aufgrund des direkten Entscheids in
der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung
im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
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Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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