B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2465/2014
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. April 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. November 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2014 – eröffnet am 1. Mai
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwer-
deführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids anführ-
te, gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer im Oktober 2013
auf dem Seeweg via E._______ in Italien eingereist, worauf er nach eini-
gen Wochen nach F._______ transferiert worden und von dort aus selb-
ständig via G._______ in die Schweiz weitergereist sei,
dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des BFM nicht Stellung genommen hätten, womit die
Zuständigkeit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), am
22. April an Italien übergegangen sei,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am
22. Oktober 2014 zu erfolgen habe,
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dass sodann keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Italien bestünden,
dass dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2013 das rechtliche Ge-
hör gewährt worden sei, wobei er geltend gemacht habe, auf der Seerei-
se nach Italien Schiffbruch erlitten zu haben, wobei {…….},
dass man seitens Italien nicht sonderlich bemüht gewesen sei, sie schnell
an Land zu bringen, und zudem würden Flüchtlinge in Italien keine Unter-
stützung erhalten,
dass hierzu anzumerken sei, dass sich Art und Umfang der Unterstüt-
zung, auf welche er in Italien Anspruch habe, nach der nationalen Ge-
setzgebung richte, er sich diesbezüglich in Italien an die zuständigen lo-
kalen Behörden (Sozial- oder Arbeitsamt usw.) zu wenden habe und es
ihm freistehe, nach einer Überstellung in Italien ein Asylgesuch einzurei-
chen, um Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien sowohl zumutbar als auch
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2014 (Poststempel
und Faxeingang) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung beantragte,
dass mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung die aufschie-
bende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wieder herzustellen sei und
die Kantonspolizei anzuweisen sei, Vollzugsbemühungen einzustellen,
dass das BFM sodann anzuweisen sei, sich für die Behandlung des Asyl-
gesuchs des Beschwerdeführers als zuständig zu erklären und dieses
weiterzuführen,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union
die Dublin-III-VO anwendbar ist (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechts-
akts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wer-
de,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wur-
de, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar
2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, soweit gemäss Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zu-
ständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt,
dass der Beschwerdeführer am 26. November 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, weshalb vorliegend der für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständige Staat nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu ermitteln ist (vgl.
Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
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der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 19. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
H._______ aussagte, er sei am 3. Oktober 2013 nach Italien gelangt,
nach einem fünfwöchigen Aufenthalt in E._______ habe man ihn nach
F._______ transferiert, worauf er nach einem zweitägigen Aufenthalt nach
G._______ weitergereist sei, von wo aus er zwei Wochen später in die
Schweiz gelangt sei (vgl. A 4/11, S. 7),
dass somit der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien
von diesem unbestritten ist,
dass das BFM die italienischen Behörden am 21. Februar 2014 – somit
innerhalb der in Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Frist – um Auf-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet
liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 18
Abs. 7 Dublin-II-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen anführt,
Italien sei nicht zuständig für die Durchführung des Aslyverfahrens, da er
in Italien weder als Asylsuchender registriert noch Unterstützung erhalten
habe und aus der Untätigkeit der italienischen Behörden abzuleiten sei,
dass diese sich für den Fall als nicht zuständig erachteten,
dass die Situation der Flüchtlinge in Italien als jämmerlich und men-
schenunwürdig zu bezeichnen sei, er aufgrund seiner Erlebnisse als
schutzbedürftige Person gelte und das BFM von seinem Recht auf
Selbsteintritt Gebrauch zu machen habe,
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dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann,
dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Italien explizit bestätigte,
weshalb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Normen – vgl.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO – und damit entgegen der anderslautenden
Meinung in der Rechtsmitteleingabe Italien für die Prüfung seines Asylan-
trags zuständig ist,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom Oktober 2013 alleinstehende Männer in Italien nicht als verletzliche
Personen gelten,
dass der Beschwerdeführer jedoch beweisen oder glaubhaft machen
muss, dass seine Behandlung in Italien durch die dortigen Behörden re-
spektive die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011,
§ 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
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dass dieser Nachweis mit den allgemeinen Ausführungen zur Lage in Ita-
lien sowie der haltlosen Behauptung, wonach Italien den Beschwerdefüh-
rer 'gestützt auf eine falsche Verordnung los werden' wolle, nicht erbracht
wurde und er auch nicht geltend machte, dass es in Italien keine öffentli-
chen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren
Bedürfnisse eingehen können,
dass davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich als si-
cher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-
Refoulement beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3–7.7 S. 637 ff.),
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie") systematisch verstösst,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in sei-
ner neueren Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,
obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden
(vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Nieder-
lande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbe-
sondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-
Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und ge-
mäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen
medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern
der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O.,
§ 43 und 45),
dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene angeführten Einschätzung,
wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Erlebten {…….} sei, festzu-
halten ist, dass diesbezüglich bis dato kein Arztbericht einging, weshalb
die geltend gemachten und nicht näher definierten gesundheitlichen
Probleme nicht belegt sind,
dass in Italien der Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behand-
lung für Dublin-Rückkehrende gewährleistet ist, weshalb sich der Be-
schwerdeführer an die dortigen Behörden wenden kann,
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dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde,
dass der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er in Italien keine Ver-
trauensperson, hingegen in der Schweiz einen – nicht näher bezeichne-
ten – nahen Verwandten habe, welcher ihm beistehen und helfen könnte,
bei der Bestimmung des für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zu-
ständigen Staates nicht massgeblich ist, da diese weder von einer per-
sönlichen Präferenz der asylsuchenden Person noch einer allfälligen In-
tegration abhängt,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), eine Überstellung
des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach entgegen der Beschwerde keinen Grund für die An-
wendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO)
gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist,
ihn aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
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tretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweisen,
dass sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art, 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos
zu bezeichnen waren, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: