Abtei lung IV
D-2466/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 10. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2466/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat Ende Dezember 2008 und gelangte am 19. Dezember
2009 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D. ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der
Befragung vom 7. Januar 2010 zur Person (BzP) im E. machte er
insbesondere geltend, er sei etwa vom 15. März 2009 bis zur Einreise
in die Schweiz in Italien gewesen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe,
welches abgewiesen worden sei.
A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2010
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem
Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er habe keine andere
Wahl. Wenn er nach Italien zurückgeschickt werde, werde er das
Gesetz respektieren. Er habe jedoch Angst, dass die Italiener ihm
keine Papiere geben würden. Nur mit einem Papier könne man Arbeit
finden oder eine Wohnung mieten. In Italien müsste er wieder am
Bahnhof übernachten, weil er keinen Ausweis habe und auch kein
Geld hätte, um sich zu ernähren. Ausserdem könnte er aus Italien in
seine Heimat ausgeschafft werden, da er einen negativen Asylent-
scheid erhalten habe.
B.
Gestützt auf die Eurodac-Treffer vom 18. März 2009, 27. März 2009
und 16. April 2009 stellte das BFM am 14. Januar 2010 an Italien ein
Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. Akte A12/5).
Von einer entsprechenden Zustimmung ist auszugehen, da Italien bis
zum 29. Januar 2010 keine Antwort auf das Ersuchen erteilt hat.
C.
Mit Verfügung vom 10. März 2010 – eröffnet am 7. April 2010 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 19. Dezember 2009 nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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D.
Mit Beschwerde vom 13. April 2010 beantragte der Beschwerdeführer,
es sei die angefochtene Verfügung aufgrund grober Verfahrensmängel
aufzuheben und dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache zu
überweisen. Das Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbst-
eintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig
zu erachten, eventualiter seine Erwägungen offen zu legen. Es sei
sodann im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugs-
behörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechen-
land (recte: Italien) bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
abzusehen. Superprovisorisch sei der Vollzug per sofort auszusetzen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Be-
willigung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Telefax vom 14. April 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
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endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember
2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
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materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein -
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen fest, Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie
das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien bis zum
29. Januar 2010 auf das Übernahmeersuchen nicht geantwortet habe,
sei davon auszugehen, dass dem Ersuchen zugestimmt worden sei.
Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin II Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4
Dublin II Verordnung) - bis spätestens zum 30. Juli 2010 zu erfolgen.
Dem Beschwerdeführer sei am 7. Januar 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden. In diesem Zusammenhang habe er erklärt, er werde
die Gesetze respektieren und nach Italien zurückkehren. Er habe
jedoch Angst, dass die Italiener ihm keine Papiere geben würden. Nur
mit einem Papier könne man in Italien Arbeit finden oder eine
Wohnung mieten. In Italien müsse er wieder am Bahnhof übernachten,
weil er kein Geld und keinen Ausweis habe. Ausserdem könnte er aus
Italien in seine Heimat ausgeschafft werden, da er einen negativen
Entscheid erhalten habe. Diese Aussagen des Beschwerdeführers
vermöchten jedoch die Feststellungen des BFM nicht umzustossen.
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Italien sei für die Prüfung des Asylantrags staatsvertraglich zuständig.
Aus den Akten ergäben sich keine konkreten Hinweise, wonach sich
Italien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK halten würde. Italien sei vielmehr – wie alle Bei -
trittskandidaten – im Vorfeld der Aufnahme in die EU hinsichtlich der
Einhaltung seiner völkerrechtlich eingegangenen Verpflichtungen
(auch im Asylbereich) sorgfältig überprüft worden, und habe mit der
Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich der Menschen-
rechte übernommen. Ausserdem könne sich der Beschwerdeführer
bezüglich Unterkunft und Mittellosigkeit an die dafür zuständigen
italienischen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen
wenden. Demnach sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
Von einer entsprechenden Zustimmung sei auszugehen, da Italien bis
zum 29. Januar 2010 keine Antwort auf das Ersuchen erteilt habe.
Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung.
5.3 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe geltend,
das Leben in Italien als Asylsuchender sei sehr schwierig und
menschenunwürdig. In der Zeit, in der er dort gewesen sei, sei er völlig
auf sich alleine gestellt gewesen. Er habe kein Dach über dem Kopf
gehabt, habe auf der Strasse leben und jeweils im Bahnhof über -
nachten müssen. Der Staat habe ihm keinerlei finanzielle Unter-
stützung gegeben, damit er sich hätte ernähren können. Um an etwas
Geld für Nahrung zu kommen, sei er gezwungen gewesen, auf der
Strasse zu betteln. Er habe keine Möglichkeit gehabt, einer Arbeit
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nachzugehen, um Geld für seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
Italien habe sein Asylgesuch abgelehnt; er habe keine Chance gehabt.
Er könne nicht einmal Geld verdienen, so dass er sich in Italien eine
Wohnung mieten könne und nicht mehr im Bahnhof leben müsse.
Diese schreckliche Situation würde er nicht aushalten. Ausserdem
würden in Italien die Menschenrechte verletzt und er habe momentan
kein Geld, um dorthin zurückzugehen. Ehe er nach Italien zurückkehre,
begehe er Suizid, denn in diesem Staat könne er nicht leben.
5.4
5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am
18. März 2009, 27. März 2009 und 16. April 2009 in Italien
daktyloskopiert wurde, und er sich etwa ab Mitte März 2009 bis zur
Einreise in die Schweiz dort aufhielt. Da die italienischen Behörden es
unterliessen, sich bis zum 29. Januar 2010 zu einer allfälligen Über-
nahme des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, ist davon aus-
zugehen, dass dem Ersuchen zugestimmt worden ist (Art. 18 Abs. 7
Dublin II Verordnung). Der Beschwerdeführer kann somit ohne
Weiteres in den Dublin-Staat (Italien) ausreisen, welcher für die
Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist.
5.4.2 Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs beim BFM
machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, bei einer Über-
stellung nach Italien könnte er von dort in seine Heimat ausgeschafft
werden, da er einen negativen Entscheid bekommen habe. Diesem
Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass Italien unter anderem
Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien
sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrecht-
lichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot
oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde.
Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus seinen Be-
fürchtungen, in Italien erneut ohne Geld im Bahnhof leben zu müssen,
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist darauf hinzu-
weisen, dass er in Italien nicht einfach auf der Strasse leben muss, da
er den italienischen Behörden übergeben wird, die damit erst die
Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein
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Asylverfahren durchzuführen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer
mit dem in Italien verbrachten rund neunmonatigen Aufenthalt selbst
gezeigt, dass er ein Leben in diesem Staat nicht als unzumutbar er-
achtet. Schliesslich spricht auch der Umstand, in Italien vorüber-
gehend arbeitslos zu sein, nicht gegen eine Wegweisung dorthin, zu-
mal Arbeitsmarktbelange keine Wegweisungshindernisse darstellen.
Bei Mittellosigkeit steht es dem Beschwerdeführer – in Überein-
stimmung mit dem BFM – offen, sich an die dafür zuständigen Be-
hörden beziehungsweise Organisationen zu wenden. Der Vollzug der
Wegweisung nach Italien erweist sich in Berücksichtigung sozialer
Aspekte unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK infolgedessen als zu-
lässig, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
6.
Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten. Die Anträge, die angefochtene Verfügung sei aufgrund grober
Verfahrensmängel aufzuheben und dem BFM zur erneuten Beurteilung
der Sache zu überweisen, das Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht
zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für
zuständig zu erachten, eventualiter seine Erwägungen offen zu legen,
sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter ein-
gegangen werden.
7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
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allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II Verordnung).
7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
10.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer all -
fälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______
(per Telefax)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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