Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2466/2011
Urteil vom 23. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März
2011 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Die aus B._______ stammende Beschwerdeführerin amharischer Ethnie
verliess ihren Heimatstaat Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Jahre
Y._______ und gelangte über C._______, wo sie sich während zwölf
Jahren aufhielt, D._______ und E._______ am 14. September 2010
illegal in die Schweiz und stellte gleichentags im F._______ ein
Asylgesuch. Am 16. September 2010 wurde sie dort summarisch befragt,
anschliessend mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen und am 9. März
2011 vom BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei als Tochter eines Äthiopiers und einer
Eritreerin in B._______ aufgewachsen. Im Jahre (...) respektive als sie
fünf Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter nach Eritrea geflohen und
habe sich dort am Freiheitskampf beteiligt. In der Folge habe sie bis im
Jahre Z._______ nichts mehr von ihrer Mutter gehört. Ihr Vater sei im
Jahre (...) verstorben, worauf sie bei einer eritreischen Bekannten ihrer
Mutter gewohnt habe, welche im Jahre Y._______ nach Eritrea deportiert
worden sei. Aus Angst, ebenfalls einer Deportation zum Opfer zu fallen,
sei sie kurz darauf zusammen mit ihrem Freund nach C._______
geflüchtet, wo auch ihre Tochter geboren sei. Nachdem ihr Freund sie im
Jahre (...) verlassen gehabt habe, habe sie als Strassenhändlerin und als
Haushalthilfe gearbeitet, wobei sie während dieser Zeit ihr Kind bei einer
Bekannten untergebracht habe. Im Jahre Z._______ habe sie über
Händler, welche bis nach Eritrea Geschäftsbeziehungen gepflegt hätten,
wieder Kontakt zu ihrer Mutter herstellen können. Sie habe erfahren, dass
diese dort erneut geheiratet, (...) Kinder bekommen und die eritreische
Befreiungsbewegung unterstützt habe. Da die Arbeits- und
Lebensbedingungen in C._______ sehr schwierig gewesen seien, habe
sie schliesslich das Land ohne ihre Tochter verlassen. Auf die weiteren
Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 28. März 2011 – eröffnet am 30. März 2011 – lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
wurde dargelegt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
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Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Bezüglich des
Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass dieser in Bezug
auf Äthiopien als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden könne.
C.
Mit Eingabe vom 29. März 2011 (Datum Poststempel: 29. April 2011)
erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Unzumutbarkeit oder der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Mai 2011 teilte
das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, sie könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde
festgestellt, dass lediglich der Wegweisungsvollzug Gegenstand des
Verfahrens bilde. Ferner wurde die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
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eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 28. März 2011. Die Ziffern
1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend
Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung
an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
angeordnet hat.
3.
3.1. In ihrer Beschwerdeschrift wendete die Beschwerdeführerin ein, in
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu beanstanden, dass die Vorinstanz
nach Erlass des Asylentscheides die Aktenzustellung massiv verzögert
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und sie damit in der Wahrnehmung ihres Beschwerderechts unbegründet
behindert habe. Erst siebzehn Tage nach ihrem Gesuch um
Aktenzustellung habe sie Einsicht in die Akten erhalten. Zwar habe das
BFM in seinem Begleitschreiben festgehalten, es sei wegen eines
"internen Versehens" zur Verspätung gekommen. Es gehe nicht an, dass
wegen Nachlässigkeiten der Vorinstanz die Beschwerdefrist derart
verkürzt werde. Das Bundesverwaltungsgericht werde daher ersucht, das
Vorgehen der Vorinstanz entsprechend zu rügen.
3.2. Es ist festzustellen, dass das Akteneinsichtsgesuch der
Beschwerdeführerin vom 4. April 2011 – bei der Vorinstanz eingegangen
am folgenden Tag – effektiv erst mit Schreiben des BFM vom 19. April
2011 beantwortet und darauf vermerkt wurde, wegen eines internen
Versehens geschehe die Zustellung der Akten verspätet. Auch wenn
dadurch die Beschwerdefrist für die Beschwerdeführerin faktisch verkürzt
wurde, ist ihr durch diesen Umstand in casu kein Rechtsnachteil
erwachsen, zumal es ihr offensichtlich möglich war, innert laufender
Beschwerdefrist eine rechtsgültige Rechtsmittelschrift mit einlässlicher
Begründung einzureichen. Ausserdem wird von der Beschwerdeführerin
nicht näher konkretisiert, inwiefern ihr durch die Vorgehensweise des
BFM ein Nachteil entstanden sein soll. Zudem wäre es ihr offen
gestanden, beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Ergänzung
der Beschwerdeschrift – mit entsprechender Begründung – einzureichen.
Überdies verfügte die Beschwerdeführerin während laufendem
Beschwerdeverfahren jederzeit über die Möglichkeit, dem Gericht weitere
Sachverhaltsvorbringen und Beweismittel zur Kenntnis zu bringen, die im
Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen wären.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2. Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug
im Wesentlichen aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich
zu erachten. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG sei vorliegend nicht anwendbar und es bestünden auch keine
Anhaltspunkte für drohende Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK,
weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Weiter würden weder die
allgemeine Lage in Äthiopien, die schwierigen Beziehungen zu Eritrea
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noch individuelle Gründe der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs
entgegenstehen. Zwar habe die Beschwerdeführerin erklärt,
alleinerziehende Mutter eines (...)-jährigen Kindes ohne Beziehungsnetz
in Äthiopien zu sein. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass sie in jeder
Hinsicht unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen in
Äthiopien gemacht habe. Sie sei zudem nicht in der Lage, konkrete
Adressen in Äthiopien anzugeben, die eine Überprüfung ihrer Angaben
erlauben würden. Die Untersuchungspflicht der Behörden höre aber dort
auf, wo es die Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmögliche, den
wahren Sachverhalt zu ermitteln und aufgrund dieses Sachverhalts einen
Entscheid zu fällen. Die Folgen dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht
müsse die Beschwerdeführerin tragen, da es ihre Aufgabe sei, die
Unzumutbarkeit einer Rückkehr glaubhaft zu machen. Es sei überdies
davon auszugehen, dass sie in Äthiopien ein Beziehungsnetz habe, da es
dort angesichts der Grösse und Bedeutung der Familie kaum Personen
ohne irgendein familiäres Netz gebe. Sodann sei der Vollzug der
Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Abgewiesene
äthiopische Asylgesuchsteller würden bei ihrer heimatlichen Vertretung
ein Laissez-passer erhalten. Zudem seien die von einem vollziehbaren
Wegweisungsentscheid betroffenen Personen gemäss Art. 8 Abs. 4
AsylG verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken.
4.3. In materieller Hinsicht hielt die Beschwerdeführerin – soweit es sich
dabei nicht um eine Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts
handelt – im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit ihrer
Sachverhaltsschilderung fest und führte an, dass sie in Äthiopien über
kein tragfähiges soziales Netz verfüge, keinen Bildungsabschluss
vorweisen könne und sich ausserdem seit mehr als zehn Jahren nicht
mehr in Äthiopien, sondern in C._______ aufgehalten habe.
4.4.
4.4.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.4.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschli-che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi ge-gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen), was
ihr unter Hinweis auf die vor-stehenden Erwägungen nicht gelungen ist.
Auch die allgemeine Men-schenrechtssituation in Äthiopien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.5.
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4.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.5.2. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zur Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung aus, dass Äthiopien am 12. Dezember 2000
mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet habe. Seit dem
Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem
Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes darauf verzichtet, ihre
unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In
Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Dieser Einschätzung kann sich das Bundesverwaltungsgericht
vollumfänglich anschliessen und es wird denn auch in konstanter Praxis
von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Äthiopien ausgegangen (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4738/2010 vom 3. Februar 2011; bereits Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998
Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen
Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten
die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein
sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern.
Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht
entstanden. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung
der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
4.5.3. Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien
bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin, welche
eigenen Angaben zufolge während sieben Jahren die Schule besuchte
und anschliessend während Jahren als Strassenhändlerin und
Haushälterin tätig war, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zumutbar, sich
erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz
aufzubauen. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der
Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die der
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Beschwerdeführerin den Wiedereinstieg in ihrer Heimat erleichtern
könnte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im
Übrigen sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund
derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die
Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation. So ist in casu insbesondere festzustellen,
dass sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse erübrigen, umso mehr, als die
Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person
findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen, da ihre Vorbringen infolge
diverser Ungereimtheiten und fehlender Realkennzeichen (so
insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives
Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) in
der Tat – so insbesondere auch hinsichtlich des Nichtvorhandenseins
eines sozialen Beziehungsnetzes in Äthiopien – als unglaubhaft zu
qualifizieren sind (vgl. dazu die angefochtene Verfügung, S. 3 f.) und sie
im Speziellen auch keinerlei Ausweispapiere einreichte, die ihre Identität
beweisen würden. Infolgedessen kann es bei fehlenden Hinweisen
seitens der Beschwerdeführerin nicht Aufgabe der Asylbehörden sein,
näher nach allfälligen weiteren Wegweisungsvollzugshindernissen in
ihrem Heimatland zu forschen. An dieser Erkenntnis vermag auch die
eingereichte Farbkopie eines Identitätsdokumentes, bei welchem es sich
um die Identitätskarte ihrer Mutter handeln soll, etwas zu ändern.
Zunächst bleibt unklar, wie die Beschwerdeführerin in den Besitz dieses
Dokumentes gekommen sein will, gab sie im Rahmen der direkten
Anhörung doch an, erst wieder und ausschliesslich im Jahre Z._______
in telefonischem Kontakt mit ihrer Mutter gestanden zu sein. Der Kontakt
sei lediglich über die nach Eritrea reisenden Händler möglich gewesen
und habe nicht aufrechterhalten werden können, da sie gegenseitig keine
Telefonnummen gehabt hätten, die sie hätten austauschen können (vgl.
act. A10/12, S. 3 unten und S. 4 oben). Weiter liegt das eingereichte
Identitätsdokument lediglich als Farbkopie vor, weshalb keine Aussagen
zu dessen Echtheit möglich sind. Ausserdem kann die im Dokument
enthaltene Angabe zum Beruf der Mutter (diese soll im (...) beschäftigt
sein) und zu deren Wohnort in Eritrea in keiner Weise mit den
Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Leben ihrer Mutter in Eritrea
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nach deren Flucht (vgl. act. A10/12, S. 3 f.) in Übereinstimmung gebracht
werden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die von der
Beschwerdeführerin erwähnten Händler aufgrund ihrer Ortsangaben ihre
angeblich in Eritrea weilende Mutter überhaupt hätten finden können. Das
erwähnte Identitätsdokument vermag daher in casu keinerlei Beweiskraft
zu entfalten. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen
in der Beschwerdeschrift im Einzelnen einzugehen, zumal diese
insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. Der
Wegweisungsvollzug ist somit zumutbar.
4.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren
Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch
davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass
sich ex post zeigt, dass die Beschwerdeführerin keine prozessualen
Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die
Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die
Gewinnaussichten der Beschwerdeführerin als von allem Anfang an
beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und
können gar als kaum ernsthaft bezeichnet wer-den. Dies bedeutet nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos
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zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Ge-such um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: