B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2466/2012
law/bah
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2012 / N (…).
D-2466/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in Istanbul, verliess die Türkei am 24. Mai 2008 und gelangte
am 27. Mai 2008 in die Schweiz, wo er am 4. Juni 2008 um Asyl nach-
suchte.
A.b Bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen vom 10. Juni 2008 sagte er aus, er stamme aus einer politisch ak-
tiven Familie und habe sich seit 1998 auch selbst politisch betätigt. Er
habe für die "Halkin Demokrasi Partisi" (HADEP) bzw. "Demokratik Halkin
Partisi" (DEHAP) Aufklärungsarbeit geleistet; wegen dieser Tätigkeiten
sei er vor dem Jahr 2002 in Istanbul dreimal festgenommen und zwischen
einem und drei Tagen festgehalten worden. Nachdem er im Jahr 2002 ei-
ne sich im Iran aufhaltende Cousine besucht habe, sei er festgenommen
und drei bis vier Tage festgehalten worden. Man habe ihm angetragen, er
solle als Agent tätig werden, was er akzeptiert habe, um freizukommen.
Auf Anraten von Freunden habe er sich an den Türkischen Menschen-
rechtsverein ("Insan Haklari Dernegi" [IHD]) gewandt, der die Angelegen-
heit habe publik machen wollen, was er aber abgelehnt habe. Seither ha-
be er sich an verschiedenen Orten aufgehalten und diverse Ausweise be-
nutzt. Bei seiner Schwester in Istanbul sei nach B._______ gesucht wor-
den; er habe eine auf diesen Namen ausgestellte Identitätskarte benutzt.
Dies sei das die Flucht auslösende Moment gewesen. Der Beschwerde-
führer gab je drei auf verschiedene Identitäten lautende türkische Reise-
pässe und Identitätskarten ab.
A.c Das BFM ersuchte das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich am
16. Juni 2008 um die Prüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten
Identitätsdokumente.
A.d Das Urkundenlabor übermittelte dem BFM am 17. Juni 2008 das Er-
gebnis der Dokumentenprüfung.
A.e Am 17. Juni 2008 teilte der Rechtsvertreter dem BFM die Mandats-
übernahme mit.
A.f Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 30. Juni 2008 und 8. Juli
2008 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen gel-
tend, die auf den Namen A._______ ausgestellte Identitätskarte sei echt.
Die anderen Identitätsdokumente, die von den Behörden ausgestellt wor-
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den seien, seien ihm von Schleppern beschafft worden. Da sie sehr oft
nach Kurdistan gegangen seien, seien sie gezwungen gewesen, sich
echte Papiere ausstellen zu lassen. Dafür müsse mehr bezahlt werden
als für ein gefälschtes Papier. Die auf seine Identität lautende Identitäts-
karte sei von einer ihnen bekannten Frau ausgestellt worden. Für die
Reise in die Schweiz habe er den auf den Namen C._______ – bei dem
es sich um den Schwager seiner älteren Schwester handle – lautenden
Pass benutzt. Seit zirka zehn Jahren habe er seine echte Identitätskarte
nicht mehr benutzt. Wegen des bevorstehenden Militärdienstes habe er
sich andere Papiere ausstellen lassen. Im Jahr 1997 sei er nach Istanbul
gezogen und habe dort bei seinen Geschwistern gelebt; sein Bruder, der
ebenfalls politisch aktiv gewesen sei, habe die Türkei verlassen. Später
sei er zur Jugendorganisation der HADEP gestossen; zeitweise habe er
in Kaffeehäusern gearbeitet. Bis im Jahr 2002 sei er für legale Parteien
tätig gewesen. 2002 habe er seine im Iran lebende Cousine, D._______,
besucht. Die Leute, die dort gelebt hätten, hätten ihn gebeten, sie zu un-
terstützen, indem er Guerillas, die nach Istanbul kämen, medizinisch ver-
sorgen lasse bzw. für deren Beherbergung sorge. Er habe solche Leute
auch abgeholt und nach Ankara oder Istanbul begleitet; zu diesem Zweck
habe er jeweils Identitätskarten für sie mitgenommen. Mitte 2002 habe er
in E._______ seine erkrankte Mutter besucht. Er habe eine auf den Na-
men F._______ lautende Identitätskarte dabei gehabt und sei festge-
nommen worden. Man habe ihn zur Sicherheitsdirektion gebracht und
verhört. Er sei beschimpft und erniedrigt worden; schliesslich habe man
ihm angeboten, er solle als Spitzel für die Behörden tätig werden. Man
habe ein Dokument vorbereitet, in dem gestanden habe, er sei Mitglied
der Organisation ("Partiya Karkeren Kurdistan" [PKK]), und er habe an
deren Aktivitäten teilgenommen. Man habe ihm gesagt, man werde mit
diesem Dokument ein Verfahren gegen ihn einleiten, falls er nicht koope-
riere. Man habe ihm damals seine wahre Identität nachgewiesen. Da er
habe freikommen wollen, habe er das Angebot der Spitzeltätigkeit akzep-
tiert. Kurz vor seiner Freilassung habe man ihm gesagt, es wäre nicht gut
für ihn und seine Familie, wenn er zum IHD oder einer anderen Institution
gehen würde. Ein Cousin, der im Vorstand der DEHAP sei, habe ihm ge-
sagt, es sei besser für ihn, wenn er beim IHD einen Antrag stelle, weshalb
er sich bei dessen Stelle in E._______ gemeldet habe. Der IHD habe ei-
ne Pressemitteilung machen wollen, was er abgelehnt habe, da die Poli-
zei das von ihm unterzeichnete Dokument gehabt habe, mit dem gegen
ihn ein Verfahren hätte eingeleitet werden können. Er sei von der Polizei
einmal telefonisch kontaktiert worden; man habe gefragt, weshalb er noch
keine Informationen geliefert habe. Deshalb habe er E._______ wieder
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verlassen. Er sei nach Istanbul gegangen, wo er sich bei Freunden und
einem Cousin aufgehalten habe. Seine Freunde hätten gesagt, er solle
sich auch beim IHD in Istanbul melden, was er getan habe. Auch dort ha-
be man ihm gesagt, er solle eine Pressemitteilung machen, was er abge-
lehnt habe. Er habe sich eine auf den Namen eines Cousins lautende
Identitätskarte ausstellen lassen. Er habe sich eine Zeit lang nicht poli-
tisch betätigt, sei dann aber wieder in den Iran gereist, um Kontakt (zur
PKK) aufzunehmen. Nach seiner Rückkehr habe er dieselben Tätigkeiten
wie zuvor ausgeführt. Ein politischer Mitstreiter habe nach seiner Fest-
nahme (die Ende 2003/Anfang 2004 erfolgt sei) Aussagen über ihn ge-
macht; er habe seinen Code-Namen und eine Beschreibung von ihm
preisgegeben. Als er dies erfahren habe, sei er sofort nach G._______
gereist. Zirka ein halbes Jahr später sei er nach Istanbul zurückgekehrt,
wo er sich eine neue Identitätskarte habe ausstellen lassen. Er habe sei-
ne Aktivitäten zugunsten der PKK wieder aufgenommen und sei noch
zwei- oder dreimal in den Iran gereist. In der letzten Zeit habe es in Istan-
bul immer wieder Razzien gegeben. Freunde, die festgenommen worden
seien, hätten Aussagen über ihn gemacht. Der Name, den er damals
verwendet habe, sei dabei auch gefallen. Eines Nachts habe ihn ein
Freund aufgesucht und ihn über die Festnahme eines verletzten Freun-
des informiert, den er "betreut" habe. Durch den Anwalt eines Freundes
habe er erfahren, dass die Behörden genügend gegen ihn in der Hand
hätten. Diese seien zu seiner Schwester gekommen und hätten gefragt,
ob er bei ihr lebe. Er habe sich eine Woche oder zwei Wochen danach
abgesetzt und sei nach H._______ gegangen, wo er sich eine neue Iden-
titätskarte beschafft habe. Da für ihn ein Verbleib in der Türkei unter die-
sen Umständen nicht mehr möglich gewesen sei, habe er sich zur Aus-
reise entschlossen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei neben der Haft
im Jahr 2002 noch drei- oder viermal festgenommen worden; einmal sei
er eine Stunde, ein anderes Mal einige Stunden, ein weiteres Mal einen
Tag lang festgehalten worden. Er habe kein Aufgebot für den Militärdienst
erhalten, aber sein Vater sei von den Behörden deswegen angesprochen
worden. Einmal sei aber etwas Schriftliches ins Dorf, in dem sein Onkel
lebe, gekommen.
A.g Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer bei der
Anhörung und mit einem Schreiben vom 22. Juli 2008 mehrere Dokumen-
te ab (vgl. act. A23/1 und Ziffn. 1 bis 12 von act. A27).
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
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führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug der Wegweisung an. Eine als gefälscht erkannte Identi-
tätskarte wurde eingezogen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Mai 2012 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und
es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm
als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die
von ihm eingereichte Identitätskarte durch einen unabhängigen Experten
überprüfen zu lassen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere, zum Teil fremdsprachige Do-
kumente bei, darunter eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des
Beschwerdeführers (vgl. S. 15 der Beschwerde).
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Mai 2012 forderte der Instruk-
tionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Juni 2012 Übersetzun-
gen der eingereichten Dokumente nachzureichen. Gleichzeitig setzte er
zur Einreichung in Aussicht gestellter weiterer Beweismittel Frist bis zum
18. Juni 2012. Zudem verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Am 1. Juni 2012 übermittelte der Beschwerdeführer die angeforderten
Übersetzungen der bereits eingereichten sowie weitere Beweismittel.
F.
Der Beschwerdeführer reichte am 18. Juni 2012 vier Auszüge aus dem
Internet ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2012 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
D-2466/2012
Seite 6
H.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2012 an
seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM führt zur Begründung seines Asylentscheides aus, der
Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe seit 2002 die PKK un-
terstützt. Nach seinen konkreten Tätigkeiten gefragt habe er aber nur
sehr vage und bei Nachfragen ausweichende Antworten gegeben. So ha-
be er nicht erklären können, wie es zu Kontakten mit PKK-Mitgliedern ge-
kommen sei. Auf die Aufforderung hin, seine Tätigkeiten zu schildern, ha-
be er gesagt, sein Beweis seien sein Gesichtsausdruck und seine Augen,
Dokumente könne er keine beibringen. Auch auf mehrmalige Nachfrage
habe er nur geantwortet, er habe Freunden auf ihrer Reiseroute geholfen.
An der geltend gemachten Unterstützungstätigkeit seien erhebliche Zwei-
fel angebracht. Seine Angaben zu Datum und Dauer der Verhaftungen
seien äusserst widersprüchlich. Bei der Kurzbefragung habe er gesagt, er
sei vor 2002, als er in E._______ in Untersuchungshaft genommen wor-
den sei, dreimal festgenommen und einen bzw. zwei und drei Tage fest-
gehalten worden. Bei der Anhörung vom 30. Juni 2008 habe er von drei
oder vier Verhaftungen gesprochen, die 1999, 2002 und zwischen 2003
und 2007 stattgefunden hätten. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er ge-
sagt, er sei letztmals 2006 festgenommen worden. Dabei sei er einmal für
eine Stunde, einmal sieben bis acht Stunden und einmal einen Tag lang
festgehalten worden. Bei der Anhörung vom 8. Juli 2008 habe er wieder-
um angegeben, er sei zwischen 1995 und 2000 sehr oft mitgenommen
worden. Die geltend gemachten Festnahmen seien als unglaubhaft zu
erachten. Unter den von ihm geschilderten Umständen hätte zwingend
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Seite 8
ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden müssen. Er habe be-
hauptet, er habe in der Untersuchungshaft ein Dokument unterzeichnet,
in dem er bestätigt habe, PKK-Mitglied zu sein und für diese gekämpft zu
haben. Den Grund seiner Ausreise könne er ebenso wenig glaubhaft dar-
legen. Er habe gesagt, ein Freund, der im Juni/Juli 2007 festgenommen
worden sei, habe den Behörden den Namen genannt, unter dem er da-
mals aufgetreten sei. Es sei nicht belegt, dass er zu diesem Zeitpunkt
wirklich diesen Namen getragen habe und ihm daraus Nachteile erwach-
sen seien. Der Aufforderung, den Namen des Anwalts seines Freundes
zu nennen, sei er nicht nachgekommen. Folglich sei zu bezweifeln, dass
er im Juni/Juli 2007 gesucht worden sei. Die Angabe, er habe seit 2004
nicht mehr unter seiner eigenen Identität gelebt, sei nicht mit dem Um-
stand in Übereinstimmung zu bringen, dass er bei seiner Schwester ge-
wohnt habe. Dies umso weniger, als zwei seiner Geschwister und ein
Onkel im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und damit habe
gerechnet werden müssen, dass bei der Schwester nach diesen gefragt
werden könnte. Schliesslich sei festzuhalten, dass nicht einmal seine
Identität belegt sei. Das Urkundenlabor sei zum Schluss gekommen, dass
bei den Pässen und Identitätskarten, die nicht auf seinen Namen laute-
ten, keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden könnten,
während die Identitätskarte, die auf seinen Namen laute, gefälscht sei.
Auch die nachgereichten Dokumente könnten seine Identität nicht bewei-
sen.
4.1.2 Das BFM stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, dass der vom
Beschwerdeführer zu leistende Militärdienst keine asylrechtlich relevante
Verfolgung darstelle. Obwohl er diesen 1998 hätte antreten müssen, habe
er kein Aufgebot erhalten. Es sei ihm offenbar gelungen, sich bisher dem
Militärdienst zu entziehen, und es stehe nicht fest, dass er bei einer
Rückkehr überhaupt Dienst leisten müsse.
4.1.3 Ferner führt es aus, Angehörige von in der Türkei verfolgten Perso-
nen könnten trotz der verbesserten allgemeinen Lage auch heute noch
von Reflexverfolgung betroffen sein. Eine solche Gefahr bestehe bei-
spielsweise, wenn nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatis-
tisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung gefahndet werde und
Anlass zur Vermutung bestehe, Angehörige stünden mit diesen in engem
Kontakt oder seien ebenfalls politisch aktiv. Bei Angehörigen von bereits
inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen bestehe in der Regel hin-
gegen keine Gefahr von Reflexverfolgung. Zudem nähmen solche be-
hördliche Nachforschungen in der Regel kein Ausmass an, das als asyl-
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beachtlich zu bezeichnen wäre. Der Beschwerdeführer habe keine Ver-
folgung wegen seiner Geschwister, die die Türkei verlassen hätten, gel-
tend gemacht, obwohl er bei seiner Schwester in Istanbul gelebt habe.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung sei als nicht begründet einzustu-
fen, zumal keine aktenkundige Hinweise bestünden, die erwarten liessen,
dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen
ernsten Ausmasses betroffen sein könnte.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
stamme aus einer Familie, die sich für die kurdische Sache engagiert ha-
be und deshalb immer wieder Repressionen ausgesetzt sei. Mehrere sei-
ner Verwandten seien aus politischen Gründen und aufgrund ihrer Ethnie
verfolgt worden. Infolge der Repressalien gegen seine Familie und der
Unterdrückung des kurdischen Volkes habe er sich seit 1998 politisch be-
tätigt. Einige seiner Verwandten seien ins Ausland geflohen und als
Flüchtlinge anerkannt worden, ein aus politischen Gründen verurteilter
Cousin sitze in der Türkei eine lebenslange Freiheitsstrafe ab. Seine Fa-
milie sei den Behörden als "terroristenfreundlich" bekannt. Seine legalen
politischen Aktivitäten für die HADEP/DEHAP hätten 1999 begonnen und
bis 2002 angedauert. Damals habe er eine Cousine im Iran besucht, die
in einem PKK-Camp gewesen sei; sie sei am 24. März 2012 durch die
türkische Armee ermordet worden. Er habe sehr wohl substanziierte An-
gaben zum Besuch bei seiner Cousine gemacht. Nachdem er seine Cou-
sine besucht und mit ihr gesprochen habe, sei er bereit gewesen, unter
Einsatz seines Lebens riskantere Aktivitäten durchzuführen. Auf Bitten
der Camp-Verantwortlichen habe er begonnen, sich als Milizionär zu be-
tätigen. Seine Ausführungen bei der Anhörung machten deutlich, wie,
wann und warum er mit PKK-Mitgliedern in Kontakt gekommen sei. Er
habe erzählt, was er erlebt habe. Er habe nach dem Besuch der Camps
im Iran im Jahr 2002 im Untergrund gelebt und sei gezwungen gewesen,
verschiedene Identitätsdokumente zu benutzen. Bei Kontrollen oder Raz-
zien habe er sich mit einem der abgegebenen Dokumente ausgewiesen.
Da er im Laufe von neun Jahren mehrmals festgenommen worden sei,
könne nicht verlangt werden, dass er sich an alle Festnahmen und deren
Dauer erinnere. Infolge der ständigen Angst vor Festnahme und der men-
schenunwürdigen Behandlung durch die Polizei könne davon ausgegan-
gen werden, dass er traumatisiert sei. Da in der Türkei keine Festnahme-
bescheinigungen ausgestellt würden, könne er diesbezüglich keine Be-
weismittel einreichen. Er sei 2002 in E._______ festgenommen und zwei
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bis drei Tage in Haft genommen worden. Die Polizei habe ihm gesagt, sie
kenne seine wahre Identität und werde gegen ihn ein Verfahren einleiten.
Man würde davon absehen, falls er mit den Behörden kooperiere. Nach
seiner Freilassung habe die Polizei seine Spur verloren, bis ein Freund im
Juni/Juli 2007 in Istanbul festgenommen worden sei. Diesbezüglich wer-
de er in den kommenden Wochen Beweismittel beibringen. Danach habe
die Polizei sowohl seinen richtigen Namen als auch seinen Decknamen,
I._______, gekannt, weshalb er von einer Festnahme bedroht gewesen
sei. Die Verhaftung des Freundes sei der Hauptgrund für seine Ausreise
gewesen. Da er zu diesem keinen Kontakt mehr habe, habe er bis vor
kurzem nicht gewusst, wie dessen Anwalt heisse. Der Anwalt heisse
J._______ und befinde sich seit zirka drei Monaten aus politischen Grün-
den in Haft. Die Schwester des Beschwerdeführers sei in Istanbul nicht
angemeldet gewesen, und er habe nicht immer bei ihr gewohnt. Die von
ihm eingereichte, auf seinen Namen lautende Identitätskarte sei echt. Es
sei erstaunlich, dass die Vorinstanz die anderen Dokumente als echt und
die echte Identitätskarte als unecht bezeichne. Die Identitätskarte sei
durch unabhängige Experten zu prüfen, und er sei auch bereit für einen
DNA-Test. Seine Identität sei aber auch durch andere Beweismittel
(Schreiben der Geschwister, Auszug aus dem Familienregister, Schreiben
des IHD) zweifelsfrei belegt.
4.2.2 Es sei bekannt, dass in der Türkei in den letzten Jahren Dutzende
von kurdischen Soldaten auf mysteriöse Weise ums Leben gekommen
seien. Vor allem politisch aktive Kurden seien im Militärdienst benachtei-
ligt, unterdrückt und oft auch getötet worden. Einer seiner Cousins sei im
Jahr 2009 während des Militärdienstes ermordet worden. Da er bei den
türkischen Behörden registriert sei, fürchte er sich davor, im Dienst um-
gebracht zu werden.
4.2.3 Der Vorinstanz sollte bekannt sein, dass die nationale Existenz der
Kurden in der Türkei immer noch geleugnet werde. Das Rechtssystem sei
gegen die Kurden und gegen andere Minderheiten gerichtet. Die Türkei
gehe mit aller Härte gegen kurdische Politaktivisten vor, und die Zusam-
menstösse zwischen Armee und PKK hätten in den letzten Wochen an In-
tensität zugenommen. In den letzten beiden Jahren seien über 6000 kur-
dische Politiker und Sympathisanten der legalen Parteien DTP und BDP
festgenommen worden. Vielen sei noch nicht einmal der Prozess ge-
macht worden. Tausende von kurdischen Kindern sässen im Gefängnis,
Hunderte von ihnen seien unter Missachtung der von der Türkei ratifizier-
ten Kinderrechtskonvention zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt
D-2466/2012
Seite 11
worden. Die Regierung habe längst mit der Umsetzung der versproche-
nen Reformen aufgehört und werde deshalb von der EU-Kommission kri-
tisiert. An der Menschenrechtslage in der Türkei habe sich nichts geän-
dert, die Türkei werde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
immer wieder verurteilt, und die Folter sei in der Polizeihaft an der Tages-
ordnung. Berichte von Menschenrechtsvereinen bestätigten, dass sich
die türkischen Justizbehörden nicht immer an die rechtsstaatlichen
Grundprinzipien hielten. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 und den
IHD-Bericht von 2011 zu verweisen. Vor dem Hintergrund dieser Ausfüh-
rungen sei davon auszugehen, dass vorliegend zumindest eine Reflex-
verfolgung vorliege. Zahlreiche Verwandte hätten aus politischen Grün-
den Nachteile erlitten. Er sei im Visier der türkischen Polizei, weshalb sei-
ne Furcht, im Heimatland weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu
sein, berechtigt sei.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Bestätigung des
IHD vermöge die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu belegen, da
es sich dabei lediglich um dessen Aussagen handle. Die Identitätspapiere
seien von der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich
untersucht worden, die vom BFM vollkommen unabhängig sei. Eine
nochmalige Prüfung durch unabhängige Experten dränge sich nicht auf.
Auch die nachgereichten Dokumente könnten die Identität des Be-
schwerdeführers nicht beweisen, da es sich nur um Kopien und Aussa-
gen von Drittpersonen handle. Seine Identität sei ohnehin nur nebensäch-
lich, da seine Aussagen nicht glaubhaft seien.
4.4 In der Replik wird demgegenüber geltend gemacht, die vom Be-
schwerdeführer eingereichten gefälschten Pässe und Identitätskarten und
die echte Identitätskarte machten deutlich, dass seine Angaben der
Wahrheit entsprächen. Er habe in der Schweiz und in Deutschland nahe
Verwandte, die bewiesen hätten, dass er ihr Bruder sei. Der Beschwerde-
führer und seine Geschwister seien bereit, einen DNA-Test machen zu
lassen. Die politische Lage in der Türkei habe sich nicht verändert; es
vergehe kein Tag, an dem nicht Dutzende bzw. Hunderte von Kurden ver-
haftet würden. Er würde bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet und zu
einer langjährigen Haftstrafe verurteilt.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
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Seite 12
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren, und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wi-
dersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persön-
lich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
stützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3
AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
5.2
5.2.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Identität
des Beschwerdeführers sei nicht zweifelsfrei belegt. Die auf die von ihm
als wahr angegebene Identität lautende Identitätskarte sei gemäss Prüf-
bericht des Urkundenlabors Zürich gefälscht, und die nachgereichten Do-
kumente könnten seine Identität nicht belegen. Der Beschwerdeführer
hält an der Echtheit der Identitätskarte fest und stellt sich auf den Stand-
punkt, seine Identität sei aufgrund der eingereichten Beweismittel belegt.
Er beantragt eine Überprüfung der Identitätskarte durch unabhängige Ex-
perten. Er sei auch bereit, sich einer DNA-Analyse zu unterziehen.
5.2.2 In der Vernehmlassung weist das BFM zutreffend darauf hin, dass
es sich beim Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich um eine von den
Asylbehörden unabhängige Fachbehörde handelt. Gemäss Prüfbericht
sind bei der auf die Identität A._______ lautenden Identitätskarte Unre-
gelmässigkeiten beim "Blindprägeabdruck" feststellbar, die auf eine Bild-
auswechslung hindeuten (act. A15/6 S. 4). Es besteht kein Anlass, an den
Feststellungen des Urkundenlabors zu zweifeln. Eine erneute Überprü-
fung des Dokuments durch (weitere) unabhängige Experten ist somit
nicht erforderlich, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Der
Einwand in der Replik vom 17. Juli 2012, wonach der Beschwerdeführer
D-2466/2012
Seite 13
durch die Bestätigungen seiner in Deutschland und in der Schweiz leben-
den Geschwister seine Identität nachgewiesen habe, trifft in dieser abso-
luten Form zwar nicht zu. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch die vom Be-
schwerdeführer als wahr angegebene Identität als zumindest glaubhaft
gemacht zu erachten. Bereits bei der Kurzbefragung vom 10. Juni 2008
gab er an, seine Schwester K._______ lebe in Deutschland und sein
Bruder L._______ in der Schweiz. Die geltend gemachte Verwandtschaft
mit den genannten Personen findet eine Stütze in den eingereichten Fa-
milienregisterauszügen, der Kopie des Familienbüchleins und den Bestä-
tigungen von K._______ und L._______, gemäss denen der Beschwer-
deführer ihr Bruder sei. Angesichts dieser Ausgangslage erweist sich die
Anordnung der Durchführung einer DNA-Analyse als nicht notwendig.
5.3
5.3.1 Bei der Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr
2002 festgenommen und drei bis vier Tage festgehalten worden, nach-
dem er seine im Iran weilende Cousine besucht habe. Die Frage, von
wem und wann er festgehalten worden sei, beantwortete er dahin ge-
hend, dass er vor dem Jahr 2002 in Istanbul dreimal von der Polizei fest-
genommen worden sei. Man habe ihn einmal einen, einmal zwei und
einmal drei Tage lang festgehalten, zweimal an der M._______. und ein-
mal in N._______. Die Fragen, ob er sonst je Konflikte mit Behörden ge-
habt habe oder in Haft gewesen sei, verneinte er (act. A1/13 S. 8). Bei
der Anhörung zu den Asylgründen machte er zu mehreren Punkten ab-
weichende Angaben: Die Frage, ob er nebst der geltend gemachten
Festnahme vom Jahr 2002 sonst je festgenommen, festgehalten oder
verhaftet worden sei, bejahte er. Es habe drei oder vier Inhaftierungen
gegeben, einmal sei er eine Stunde, einmal sieben bis acht Stunden und
einmal einen ganzen Tag festgehalten worden. Die eine Haft müsse im
Jahr 1999 gewesen sein, die beiden anderen Inhaftierungen zwischen
2003 und 2007. Er sei in N._______, O._______ und in P._______ fest-
genommen worden (act. A19/15 S. 11 f.). Auf Nachfrage gab er an, er sei
letztmals 2006 festgenommen worden. Des Weiteren gab er an, er sei
zwischen 1995 und 2000 sehr oft mitgenommen, manchmal jedoch nach
wenigen Minuten freigelassen worden (act. A22/17 S. 12).
5.3.2 In der Beschwerde wird nicht zu Unrecht eingewendet, es könne
nicht verlangt werden, dass ein Asylgesuchsteller sich an alle Festnah-
men und an deren genaue Daten erinnern könne, wenn diese über einen
Zeitraum von neun Jahren erfolgt seien. Die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer bei der Kurzbefragung angab, er sei vor der Festnahme
D-2466/2012
Seite 14
im Jahr 2002 dreimal in Haft gewesen, bei der Anhörung jedoch sagte, er
sei zwischen 2003 und 2007 noch zweimal festgenommen worden, kann
indessen nicht damit erklärt werden, dass er während einer Zeitspanne
von neun Jahren mehrmals festgenommen worden sei. Wäre er ausser
der Haft von 2002 tatsächlich mehrmals in Untersuchungshaft genommen
worden, hätte es ihm möglich sein müssen, übereinstimmend anzugeben,
ob er seit dieser Festnahme nochmals festgenommen wurde oder nicht.
Ob jemand letztmals sechs Jahre vor dem Verlassen des Heimatlandes
oder "nur" zwei Jahre davor inhaftiert war, müsste ihm in Erinnerung blei-
ben. Auch der Umstand, dass er zur Dauer der geltend gemachten Fest-
nahmen deutlich voneinander abweichende Angaben machte, bestätigt
die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Schliesslich ist nicht nachvollzieh-
bar, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung die Frage, ob er
ausser den geltend gemachten Problemen weitere Konflikte mit den Be-
hörden gehabt habe oder inhaftiert worden sei, verneinte, bei der Anhö-
rung indessen vorbrachte, er sei zwischen 1995 und 2000 sehr oft mitge-
nommen worden. Auch wenn diese Mitnahmen teilweise nur sehr kurz
gedauert hätten, darf erwartet werden, dass er sie auf Nachfrage bereits
bei der Kurzbefragung erwähnt hätte.
5.4
5.4.1 Das BFM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwer-
deführer habe zu seinen konkreten Tätigkeiten für die PKK nur sehr vage
Angaben gemacht und auf Nachfragen ausweichende Antworten gege-
ben.
5.4.2 Bei der Kurzbefragung machte der Beschwerdeführer geltend, die
Organisation (PKK) habe von ihm verlangt, dass er für gefährdete Leute
Unterschlupf finde und Verletzten helfe (act. A1/13 S. 8). Im Rahmen der
Anhörung bestätigte er dies (act. A19/15 S. 6). Nach Beispielen für illega-
le Aktivitäten gefragt, gab er an, es habe Personen gegeben, die in die
Berge hätten gehen wollen. Er habe für diese Kontakte geknüpft. Danach
gefragt, woher er die Kontakte gehabt habe, antwortete er, man finde sich
einfach, dies sei nicht schwierig. Das BFM bezeichnet diese Angaben zu
Recht als vage. Auch auf Aufforderung hin, dies zu konkretisieren, blieb
der Beschwerdeführer unverbindlich (act. A22/17 S. 4 f.). Als er bei der
Anhörung aufgefordert wurde, die Tätigkeiten, die er für die PKK ausge-
übt habe, substanziiert zu schildern, antwortete er, er könne seine Tätig-
keit nicht mit Dokumenten beweisen, sein Beweis seien sein Ge-
sichtsausdruck und seine Augen (act. A22/17 S. 5). Auch diese Antwort
erlaubt es nicht, sich ein Bild von den konkreten Aufträgen, die der Be-
D-2466/2012
Seite 15
schwerdeführer erhielt, zu machen. Schliesslich war auch seine Antwort
auf die Frage, welche Aufträge er erhalten habe, nicht konkret und aus-
weichend (act. A22/17 S. 7). Die vom BFM geäusserten Zweifel an der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterstützungstätigkeit für die
PKK sind mithin berechtigt.
5.4.3 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerde-
führer habe in den Befragungen überzeugend dargelegt, wie er zu seiner
im Iran weilenden Cousine gelangt sei, die sich dort in einem Lager der
PKK aufhielt, ist festzuhalten, dass aufgrund seiner Aussagen durchaus
plausibel ist, dass er seine Cousine dort aufsuchte. Damit sind die Zweifel
an den von ihm geltend gemachten Aktivitäten für die PKK in Istanbul in-
dessen nicht ausgeräumt, da er diese nicht anschaulich und differenziert
zu schildern vermochte.
5.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe zirka seit den Jahren
1998/1999 nicht mehr unter seiner Identität gelebt und ihm nicht zuste-
hende Personalausweise auf sich getragen, mit denen er sich bei Kontrol-
len ausgewiesen habe (act. A19/15 S. 4, 6 und 12). Aufgrund des bevor-
stehenden Militärdiensts habe er sich andere Papiere ausstellen lassen;
später hätten sich noch andere, kleinere Probleme ergeben, weshalb er
seine eigene Identitätskarte nie verwendet habe (act. A19/15 S. 4). Das
BFM erachtete es in der angefochtenen Verfügung als fraglich, dass eine
Person, die aus Furcht vor den heimatlichen Behörden unter anderen
Identitäten lebt, ausgerechnet bei Verwandten gewohnt haben will. Einer-
seits liegt es auf der Hand, dass Sicherheitsbehörden untergetauchte
Personen grundsätzlich in deren sozialem Umfeld suchen, anderseits wa-
ren die Geschwister des Beschwerdeführers politisch aktiv und hatten mit
den Sicherheitsbehörden Schwierigkeiten, so dass das Leben bei diesen
und anderen Geschwistern auch unter diesem Gesichtspunkt mit unwäg-
baren Risiken verbunden gewesen sein müsste. Trotzdem gab der Be-
schwerdeführer an, er habe in der ersten Zeit seines Aufenthalts in Istan-
bul bei seinen Geschwistern, die nun (als anerkannte Flüchtlinge) in der
Schweiz und in Deutschland lebten, gelebt (act. A19/15 S. 5). Daraus ist
zu schliessen, dass er selbst es als wenig wahrscheinlich erachtete,
ernsthafte Probleme mit den Sicherheitsbehörden zu bekommen, falls sie
ihn bei seinen Geschwistern angetroffen hätten.
5.6
5.6.1 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, er habe
zuletzt unter der Identität I._______ in Istanbul gelebt. Nachdem er sich
D-2466/2012
Seite 16
eine Identitätskarte auf diesen Namen habe ausstellen lassen, sei er
noch zwei- oder dreimal im Iran gewesen. In der letzten Zeit habe es viele
Razzien gegeben, bei denen Leute festgenommen worden seien, die
Aussagen gegen ihn gemacht hätten. Grund für die Razzien sei gewesen,
dass er einen verletzten Guerilla zu verschiedenen Verstecken gebracht
habe. Seine Freunde und er seien drei oder vier Monate lang von den
Behörden beobachtet und verfolgt worden. Er habe damals bei seiner
Schwester gelebt und sich zwischendurch bei ihr aufgehalten. Auch dort
hätten sie eine Razzia gemacht. Er habe sich Gedanken über eine Flucht
gemacht und vom Anwalt eines Freundes erfahren, dass die Behörden
genug gegen ihn in der Hand hätten. Während der Zeit, in der er beo-
bachtet worden sei, seien Fotografien von ihm gemacht worden. Sie sei-
en zu seiner Schwester gekommen und hätten gefragt, ob bei ihr eine
Person namens B._______ lebe (act. A19/15 S. 9). Im weiteren Verlauf
der Anhörung gab er an, dass der Verhaftete Q._______ heisse und im-
mer noch im Gefängnis sei; dessen Anwalt – er erinnere sich nicht an
seinen Namen, könne ihn aber in Erfahrung bringen – habe ihm gesagt,
dass Aussagen über eine Person mit Namen R._______ gemacht worden
und Fotografien vorhanden seien (act. A22/17 S. 13).
5.6.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, es
sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer zurzeit der von ihm geltend
gemachten Razzien unter der Identität I._______ lebte. Ausgerechnet die
Identitätspapiere, die auf diesen Namen gelautet hätten, will er vernichtet
haben, obwohl er gemäss eigenen Angaben vermutet habe, die türki-
schen Behörden hätten seine wahre Identität bereits aufgedeckt. Er habe
zwei Wochen nach dem Ereignis Kontakt mit dem richtigen I._______
aufgenommen und ihn gefragt, ob etwas gegen ihn vorgefallen sei, was
dieser verneint habe (act. A22/17 S. 14). Zudem lieferte der Beschwerde-
führer den Namen des Anwalts, der ihn gewarnt haben solle, erst im
Rahmen der Beschwerde vom 4. Mai 2012 nach. Er führte an, er habe
erst kürzlich die Auskunft erhalten, dass der Anwalt J._______ heisse und
seit zirka drei Monaten aus politischen Gründen inhaftiert sei. Im Schrei-
ben vom 18. Juni 2012 wurde mitgeteilt, das Büro dieses Anwalts sei
durchsucht und Akten seien beschlagnahmt worden, weshalb die in Aus-
sicht gestellten Beweismittel nicht beschafft werden könnten. Der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer den Namen des Anwalts, der angeb-
lich den Freund, der ihn verraten habe, vertreten habe, erst genannt hat,
nachdem dessen Verhaftung bereits im November 2011 öffentlich be-
kannt gemacht wurde (vgl. den eingereichten Internetausdruck aus Haber
Merkezi), ist nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftig-
D-2466/2012
Seite 17
keit des von ihm geltend gemachten Engagements für die PKK und der
ihm deshalb drohenden Verfolgung auszuräumen.
5.7
5.7.1 Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seines Vorbringens, er
sei im Jahr 2002 festgenommen und zur Agententätigkeit aufgefordert
worden, eine Bestätigung des IHD vom 28. Mai 2008 ein. Der IHD führt
darin gemäss der am 1. Juni 2102 als Beilage 9 eingereichten Überset-
zung aus, der Beschwerdeführer habe sich am 7. Juni 2002 an seine Ver-
tretung in Istanbul gewandt. Gemäss seinen Angaben sei er im Februar
2002 in E._______ festgenommen und auf das Antiterrordezernat ge-
bracht worden, wo man ihn zwei Tage lang gefoltert habe (Schläge, Ein-
schlagen auf eine einzige Stelle des Körpers, Todesdrohungen). Man ha-
be ihn gezwungen, Informant zu werden und Angaben über die HADEP
zu liefern. Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
Mitte 2002 nach E._______ gegangen, wo er in Untersuchungshaft ge-
nommen worden sei. Er sei verhört und erniedrigt worden, man habe
aber nicht viel Gewalt angewendet (vgl. act. A19/15 S. 6). Später gab er
an, er habe damals bei einer Befragung zwei oder drei leichte Ohrfeigen
bekommen (vgl. act. A22/17 S. 10). Nachdem er aus der Haft entlassen
worden sei, sei er noch eine Zeit lang in E._______ geblieben. Auf Anra-
ten eines Cousins habe er sich beim IHD in E._______ gemeldet. Später
sei er nach Istanbul zurückgekehrt, wo er sich ebenfalls beim IHD gemel-
det habe (act. A19/15 S. 7 f.).
5.7.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers und die Angaben im Schrei-
ben des IHD lassen sich in verschiedener Hinsicht nicht miteinander ver-
einbaren. Einerseits sagte er aus, er sei Mitte 2002 nach E._______ ge-
gangen und dort inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er noch
eine Zeit lang dort geblieben und habe sich beim IHD von E._______
gemeldet. Der IHD-Istanbul schreibt indessen, der Beschwerdeführer ha-
be sich am 7. Juni 2002 gemeldet und angegeben, er sei im Februar
2002 festgenommen worden. Die zeitlichen Angaben stimmen somit nicht
überein. Dieser Umstand lässt sich nicht damit erklären, dass die geltend
gemachte Inhaftierung zum Zeitpunkt der Anhörung über sechs Jahre zu-
rückgelegen hat. Sie soll sich nämlich nach dem Besuch des Beschwer-
deführers bei seiner Cousine im Iran zugetragen haben. Da er dabei eine
längere Reise unternehmen musste (vgl. act. A22/17 S. 6) und sich zirka
zehn Tage lang bei der Cousine im Iran aufgehalten habe (vgl. act.
A19/15 S. 6), ist davon auszugehen, dass er sich hätte daran erinnern
müssen, ob er seine Cousine im Winter oder im Frühsommer besuchte.
D-2466/2012
Seite 18
Anderseits soll er gegenüber dem IHD angegeben haben, gefoltert wor-
den zu sein, während dem er bei der Anhörung sagte, es sei nicht viel
Gewalt angewendet worden, er habe zwei oder drei leichte Ohrfeigen er-
halten. Das Schreiben des IHD ist somit nicht geeignet, die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu bestätigen, vielmehr werden die Zweifel an
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestärkt.
5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine erlittene oder ihm drohende (behördliche) Verfol-
gung aufgrund des von ihm geltend gemachten Engagements für die PKK
glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.2
6.2.1 In der Beschwerde wird in Zusammenhang mit dem bisher ver-
säumten und daher allenfalls noch anstehenden Militärdienst des Be-
schwerdeführers geltend gemacht, er befürchte als den türkischen Be-
hörden unliebsam bekannte Person, im Militärdienst ermordet zu werden.
Sein Cousin S._______ sei im Jahr 2009 im Militärdienst ermordet wor-
den.
6.2.2 Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behör-
den an seiner Person glaubhaft zu machen. Da er noch nicht einmal am
Aushebungstermin war, wird er von den türkischen Militärbehörden nicht
der Desertion beschuldigt werden, und bei einem allfälligen Strafverfah-
ren wegen des bisher versäumten Aushebungstermins würde es sich
nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme han-
D-2466/2012
Seite 19
deln. Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines
familiären Hintergrundes mit erheblicher Wahrscheinlichkeit relevante
Nachstellungen während des Militärdienstes zu befürchten, kann nach
vorstehenden Feststellungen ebenfalls nicht bestehen. Daran vermag
auch der Hinweis auf einen Cousin, der im Jahr 2009 während des Mili-
tärdienstes das Leben verloren habe (vgl. den eingereichten Internetaus-
zug vom 24. April 2012), nichts zu ändern, zumal die konkreten Umstän-
de dessen Todes nicht bekannt sind und den Akten ausser der Verwandt-
schaft keine direkte Verbindung zwischen dem damals 21-jährigen Cou-
sin und dem 32-jährigen Beschwerdeführer, der seit 1997 hauptsächlich
in Istanbul gelebt habe, ersichtlich ist.
6.3
6.3.1 Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund
seiner Herkunft aus einer politischen Familie Reflexverfolgung ausge-
setzt. In der Tat kann es in der Türkei auch heute noch zu staatlichen Re-
pressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten kommen,
die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sin-
ne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit einer asylrele-
vanten Reflexverfolgung hängt allerdings stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalles ab. Bedroht sind vor allem Personen, die sich of-
fen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts E-8572/2010 vom 15. Mai 2012 E. 5.3.2, E-255/2009
vom 20. Januar 2012 E. 5.1; EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S.199 f.).
6.3.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen nicht
behauptet, er habe aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Geschwis-
ter oder weiterer Verwandter ernsthafte Schwierigkeiten mit den türki-
schen Sicherheitsbehörden gehabt. Er machte in diesem Zusammenhang
lediglich geltend, er und seine Schwester seien vor 1997 von der Polizei,
die seinen Bruder L._______ gesucht und im Haus der Eltern eine Razzia
durchgeführt habe, geschlagen worden, als er noch bei seinen Eltern ge-
lebt habe (act. A22/17 S. 4). Er habe, als er 1997 nach Istanbul gegangen
sei, bei seinem Bruder L._______ gelebt; obwohl sein Bruder in dieser
Zeit in der Türkei sehr intensiv gesucht worden und es 1999 zu einem
Gerichtsverfahren gegen ihn gekommen sei, habe er damals keine Prob-
leme gehabt (act. A22/17/ S. 3). Aufgrund der Akten ist zwar davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer kurdischen Familie
stammt, deren Mitglieder teilweise den Unmut der türkischen Sicherheits-
behörden erweckten. Er selbst hat aber bei den Befragungen nie geltend
gemacht, dass er aufgrund seiner Verwandten mit den türkischen Behör-
D-2466/2012
Seite 20
den ernsthafte Probleme gehabt habe. Bezüglich seines Bruders
L._______ erklärte er lediglich, dieser sei "im kleinen Bereich" tätig ge-
wesen, und er wisse eigentlich nicht viel über dessen Tätigkeiten (act.
A22/17 S. 3). Den Akten kann auch nicht entnommen werden, dass er
sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzte. Aufgrund des Umstan-
des, dass er in der Zeit, als sein Bruder L._______ von den Sicherheits-
behörden gesucht und gegen diesen ein Strafverfahren eingeleitet wor-
den sei, bei diesem gewohnt und keine Probleme gehabt habe, sowie in
Anbetracht seiner weiteren Aussagen ist die Ansicht in der Beschwerde,
wonach bei einer Gesamtwürdigung des Falles davon ausgegangen wer-
den müsse, dass vorliegend eine Reflexverfolgung vorliege, nicht zutref-
fend. Auch im Zusammenhang mit der Cousine, die er im Jahr 2002 im
Iran besucht habe und die am 24. März 2012 bei einer bewaffneten Aus-
einandersetzung mit türkischen Armeeeinheiten ums Leben gekommen
sei (vgl. die eingereichte HPG-Presseerklärung vom 28. März 2012 und
den Artikel aus Yeni Özgür Politika vom 3. April 2012) vermag zu keiner
anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer konnte nicht
glaubhaft machen, dass er wegen der damaligen Kontakte zu seiner
Cousine mit den türkischen Sicherheitskräften Probleme hatte, und es
kann auch nach deren Tod nicht davon ausgegangen werden, dass die in
diesem Zusammenhang ein Interesse an seiner Person haben.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeit-
punkt der Ausreise aus der Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solche in ab-
sehbarer Zukunft erleiden zu müssen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann
ihm keine solche Furcht zuerkannt werden. Es erübrigt sich daher, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und die
eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Wür-
digung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein
Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
D-2466/2012
Seite 21
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
D-2466/2012
Seite 22
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter
Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Das Bundes-
verwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass er von den türkischen Be-
hörden aufgrund von Aktivitäten für die PKK gesucht wird. Es bestehen
auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, er würde während ei-
nes allfällig noch zu leistenden Militärdienstes menschenrechtswidrig be-
handelt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass er im Zusammen-
hang mit seinen Verwandten, die in Deutschland und der Schweiz leben,
einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar ange-
spannt; indessen ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszu-
gehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdischer
Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. Allein aufgrund der all-
D-2466/2012
Seite 23
gemeinen Situation in seinem Heimatstaat kann daher nicht von einer
konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5867/2010 vom 3. Oktober
2012 E. 8.3.1 und D-862/2012 vom 29. August 2012 E. 6.3.2).
8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus dem in der Provinz
H._______ gelegenen Dorf T._______, lebte aber eigenen Angaben ge-
mäss hauptsächlich in E._______ und U._______. Seine Eltern und eine
Schwester leben in E._______, eine weitere Schwester in Istanbul (act.
A1/13 S. 1 ff.). Er verfügt somit in der Türkei nach wie vor über ein famili-
äres sowie ein soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituati-
on. Er absolvierte das Gymnasium, machte eine Anlehre als Coiffeur und
arbeitete zeitweise in Kaffeehäusern (act. A1/13 S. 3 f., A19/15 S. 5 f.).
Eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in der Heimat sollten ihm
deshalb möglich sein. Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf
ernsthafte aktuelle gesundheitliche Beschwerden zu entnehmen. Es be-
stehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen wür-
den, er geriete im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Notlage.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
D-2466/2012
Seite 24
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2466/2012
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: