B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2466/2018
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
alle Ägypten,
alias
E._______, geboren am (...),
F._______, geboren am (...),
G._______, geboren am (...),
H._______, geboren am (...),
alle Syrien,
alle vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder – eigenen Angaben zufolge
aus dem Umland von I._______ stammende syrische Staatsangehörige
arabischer Volkszugehörigkeit – reichten am 6. April 2018 aus dem Tran-
sitbereich des Flughafens L._______ Asylgesuche ein. Gleichentags ver-
weigerte ihnen das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies
ihnen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 8. April
2018 fand die Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführerin statt
und am 16. April 2018 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin dabei aus, sie stamme
aus J._______, wo sie während (...) Jahren die Schule besucht habe. Vor
(...) Jahren habe sie geheiratet und sei in das Elternhaus ihres Mannes
gezogen, welches sich in der Nähe ihres eigenen Elternhauses befinde.
Vor zirka (Nennung Zeitpunkt) sei ihr Mann nach draussen gegangen und
nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Da in Syrien Krieg herrsche, wisse
sie nicht, was mit ihm geschehen sei. Auch die Nachforschungen ihres Va-
ters hätten keine Resultate gezeitigt. In der Folge sei sie in ihr Elternhaus
zurückgekehrt, wo sie mit ihren Kindern gelebt habe. Wegen des Bürger-
krieges habe sie das Haus nie verlassen und sich mit den Hausarbeiten
und den Kindern beschäftigt. Infolge der kriegerischen Auseinandersetzun-
gen habe sie Syrien schliesslich verlassen, da sie ihren Kindern ein Leben
in Sicherheit und eine Ausbildung habe ermöglichen wollen. Über
K._______ respektive Ägypten sei sie an den Flughafen L._______ ge-
langt, wozu sie die vom Schlepper beschafften (ägyptischen) Reisepapiere
verwendet habe. Die Originale ihres syrischen Reisepasses und der Iden-
titätskarte seien zuhause geblieben und sie habe keine Möglichkeit, ihre
Eltern zu kontaktieren, um sich diese Identitätsdokumente zukommen zu
lassen.
Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführerin – aufgrund der
Zweifel des SEM zur vorgebrachten Herkunft aus Syrien – das rechtliche
Gehör zur Änderung ihrer Staatsangehörigkeit und derjenigen ihrer Kinder
auf „Staat unbekannt“ gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2018 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbe-
reich des Flughafens L._______ an, beauftragte den Kanton L._______ mit
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dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihnen die editionspflichtigen
Akten aus.
C.
Am 27. April 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung
des SEM vom 20. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei
die Sache im Sinne der Beschwerdevorbringen zur Durchführung eines
neuen Asylverfahrens beziehungsweise zur neuen Beurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, es seien ihre Daten im Zentralen Migrationsinfor-
mationssystem (ZEMIS) gestützt auf die mit der Rechtsmitteleingabe ein-
gereichten Zivilstandsdokumente zu ändern, und ersuchten in prozessua-
ler Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Erteilung der
Bewilligung, den Fortgang ihres Asylverfahrens in der Schweiz abwarten
zu dürfen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es seien ihre Daten im
ZEMIS gestützt auf die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Zivil-
standsdokumente zu ändern, und diesbezüglich auf die Weisung des SEM
zur Erfassung und Änderung von Personendaten ZEMIS vom 1. Juli 2012
und Art. 19 der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrati-
onsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) hinweisen, ist
auf diesen Antrag mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Entgegen der
in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht sind vorliegend die Voraus-
setzungen von Art. 19 Abs. 2 ZEMIS-Verordnung nicht erfüllt respektive ist
ein entsprechendes Ersuchen an das SEM zu richten.
2.2 Ausserdem machen die Beschwerdeführenden geltend, die Änderung
ihrer Personendaten im ZEMIS sowie die neu vorgebrachten Tatsachen
würden eine Neubeurteilung ihres Asylgesuchs bedingen, da die Be-
schwerdeinstanz nicht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz ver-
füge und das SEM zudem Instruktionsmassnahmen durchführen müsse,
die auf Beschwerdestufe nicht veranlasst werden könnten. Dabei handle
es sich um die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständigen Staates aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-
III-VO). Das SEM habe die Bestimmungen von Art. 21 Abs. 2 AsylG sowie
die Art. 3 und 17 Abs. 2 Dublin-III-VO anzuwenden. Ihre neuen Vorbringen
seien unter Art. 22 Abs. 1ter AsylG zu subsumieren. Da die Beschwerdefüh-
rerin in Ägypten ein politisch motiviertes Strafverfahren zu gewärtigen
habe, weil man sie beschuldige, der Bewegung der „Muslimbruderschaft“
anzugehören, deren Ziel es sei, das Land zu destabilisieren und die Bevöl-
kerung zum Ungehorsam aufzurufen, sei sie im Sinne von Art. 22 Abs. 1ter
Bst. b AsylG gefährdet.
Diese Ausführungen erweisen sich als nicht stichhaltig. Die Beschwerde-
führenden verkennen offensichtlich, dass die Vorinstanz im vorliegenden
Fall nach Prüfung ihrer Zuständigkeit das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren gemäss Art. 22 AsylG (Verfahren am Flughafen) durchge-
führt hat und gar kein Anwendungsfall des Dublin-Assoziierungsabkom-
mens vorliegt. Unter diesen Umständen braucht auf die einlässlichen Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift zur Anwendbarkeit dieses Abkommens
nicht weiter eingegangen zu werden.
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3.
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs sowie eine unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen.
3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, das SEM habe ihre Wegwei-
sung in ein nicht näher bezeichnetes Land und ohne nähere Prüfung ihrer
tatsächlichen Identität verfügt. Trotz Vorliegens von Hinweisen, die zuguns-
ten einer ägyptischen Herkunft gesprochen hätten – so insbesondere die
über den Passenger Name Record (PNR) der Airline erhaltenen Informati-
onen – habe die Vorinstanz ihre Wegweisung nicht im Hinblick auf eine
solche nach Ägypten begründet und ihnen auch nicht das rechtliche Gehör
zu allfälligen Wegweisungshindernissen bezüglich dieses Landes gewährt.
3.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.
Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl.
zum Ganzen: BVGE 2015/10 E. 5.2 f. m.w.H.).
3.1.2 In seinem Entscheid äusserte sich das SEM in expliziter Weise zum
Fehlen von Identitäts- und Reisedokumenten sowie zu den wesentlichen
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und zentralen Elementen der vorgebrachten Asylgründe und würdigte in
der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Umstände und Vor-
kommnisse (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Die Vorinstanz gelangte
nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbrin-
gen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerde-
führenden, was keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respek-
tive des rechtlichen Gehörs und überdies auch keine unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.
Die verfügende Behörde muss sich zudem nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken (BGE 126 I 97 E. 2b).
3.1.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begrün-
dungspflicht ist anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grund-
satzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32
Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte,
sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte,
was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Ins-
besondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dar, aufgrund
welcher Überlegungen die vorgebrachte syrische Herkunft zu bezweifeln
sei, und erachtete die von der Beschwerdeführerin gemachten Einwände
zur Unmöglichkeit, entsprechende Identitätsdokumente nachzureichen, als
unbehelflich. Zudem wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhö-
rung durchaus das rechtliche Gehör zur angeblichen syrischen Staatsan-
gehörigkeit, den daran bestehenden Zweifeln sowie der daraus folgenden
Konsequenz, dass ihre Staatsangehörigkeit auf „Staat unbekannt“ geän-
dert werde, gewährt, ohne dass sich diese veranlasst gesehen hätte, auf
eine ägyptische Staatsangehörigkeit oder allfällig bestehende Hindernisse
im Falle einer Wegweisung nach Ägypten hinzuweisen (vgl. act. A17/14
S. 9 – 11). Insgesamt wurden daher weitergehende Abklärungen als nicht
nötig erachtet. Aufgrund obiger Ausführungen und des Umstandes, dass
es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich war, den Entscheid
des SEM sachgerecht anzufechten – was den Schluss zulässt, dass sie
sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnten (vgl. BGE
129 I 232 E. 3.2) – ist zu schliessen, dass die Vorinstanz auch ihrer Be-
gründungspflicht nachgekommen ist.
3.2 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als
vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
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Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Asylpunkt damit, es sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens
die Behörden über ihre Identität getäuscht habe. Mit diesem Verhalten
habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie schutzbedürftig im Sinne
von Art. 3 AsylG sei. Vor diesem Hintergrund könnten ihre Asylvorbringen
betreffend Syrien grundsätzlich weder abgeklärt noch gewürdigt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung liege die Beweislast zum Nachweis der
Identität beim Asylgesuchsteller. Die Beschwerdeführerin habe keine syri-
schen Identitäts- oder Reisepapiere eingereicht und die Nichteinreichbar-
keit derselben nicht plausibel erklären können. Die Befunde der Flughafen-
polizei L._______ hätten ergeben, dass sie und ihre Kinder für die Reise
von M._______ nach L._______ ägyptische Reisepässe verwendet hätten.
Auf Vorhalt habe sie vorgegeben, darüber nichts zu wissen, und habe auf
den Schlepper verwiesen. Sodann verfüge sie über keinerlei Wissen über
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ihr angebliches Heimatland Syrien, zumal sie die elementarsten Fragen
nicht habe beantworten können. Ihre dürftigen Aussagen habe sie im Rah-
men des rechtlichen Gehörs nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht,
da sie lediglich angegeben habe, keine Kenntnisse über Syrien zu haben,
weil sie nie nach draussen gegangen sei. Es sei aber nicht klar, weshalb
sie das Haus nie hätte verlassen sollen. Zudem hätten die ihr gestellten
Fragen auch von jemandem, der sich nur zu Hause aufhalte, beantwortet
werden können. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an Art. 7
AsylG insgesamt nicht standhalten.
5.2 Nach Studium der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht
dieser Auffassung an. Die Vorinstanz hat die durch die Praxis konkretisier-
ten Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Asylvorbringen (Art. 7 AsylG) im
vorliegenden Fall zutreffend angewendet und ist zu Recht zum Schluss ge-
langt, die Beschwerdeführerin habe weder das Fehlen heimatlicher Identi-
täts- und Reisedokumente noch ihre Herkunft und Sozialisierung in Syrien
noch die syrische Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht. Die Ausführun-
gen zu ihrer Herkunft, die Beschreibung ihres Alltags und ihr Wissen über
das angebliche Heimatland sind geprägt von einem eklatanten Mangel an
Realitätskennzeichen. Der Beschwerdeführerin gelang es nicht, ihr fehlen-
des Wissen über elementare Grundkenntnisse Syriens überzeugend und
nachvollziehbar zu erklären. Schon allein angesichts des Umstandes, dass
sie selber eingestand, während (...) Jahren die Schule besucht zu haben
(vgl. act. A17/14 S. 5), kann die Begründung für ihr Nichtwissen, gemäss
welcher sie das Haus nie verlassen habe, nur als Schutzbehauptung qua-
lifiziert werden (vgl. act. A17/14 S. 6). Sowohl die von ihr geschilderte Er-
eigniskette von dem angeblichen Verschwinden ihres Mannes bis zur Aus-
reise als auch die Gründe für die fehlenden Originaldokumente hinterlas-
sen einen konstruierten und realitätsfernen Eindruck. Sodann ist das Ver-
halten der Beschwerdeführerin, sich und ihre Kinder durch Verwendung ei-
ner falschen Identität unter den Schutz der Schweizer Behörden stellen zu
wollen, ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit in erheblichem Masse abträg-
lich. Bezeichnenderweise haben die Beschwerdeführenden denn auch in
ihrer Rechtsmitteleingabe auf Seite 3 und gleich nach den gestellten Be-
gehren ihre tatsächliche Identität aus Ägypten offengelegt und diese Anga-
ben mit diversen Dokumenten belegt (Nennung Dokumente). Zudem ist
aus den Akten ersichtlich, dass der aus N._______ angereiste Ehemann
und Vater der Beschwerdeführenden diese am (...) im Transitbereich des
Flughafens L._______ besucht und den Schweizer Behörden dabei wei-
tere Dokumente, so unter anderem auch seinen ägyptischen Reisepass
und eine ägyptische Identitätskarte der Beschwerdeführerin vorgelegt hat,
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so dass vorliegend effektiv von einer ägyptischen Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführenden auszugehen ist.
Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
und sorgfältig begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
5.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Vielmehr ergeben sich aus ihnen zusätzliche
Ungereimtheiten. So wird darin neu vorgebracht, dass die Beschwerdefüh-
rerin von den ägyptischen Behörden seit dem Jahre (...) beschuldigt werde,
der „Muslimbruderschaft“ anzugehören, weshalb man sie am (...) festge-
nommen und unter schwierigen Bedingungen inhaftiert habe. Wegen der
fortgeschrittenen Schwangerschaft sei sie am (...) provisorisch auf freien
Fuss gesetzt worden. Nach der Geburt gleichentags habe sie sich bei einer
Freundin versteckt aus Angst vor erneuter Inhaftierung. Die Freundin habe
danach mittels Schlepper ihre Ausreise organisiert, wobei die Schlepper im
Flugzeug ihre Reisepapiere eingesammelt und ihr gesagt hätten, dass sie
ihre wahre Identität und den tatsächlichen Reiseweg nicht offenlegen dürfe.
Ferner solle sie davon absehen, die tatsächlichen Gründe ihrer Flucht zu
nennen, weil sie damit ihre Freundin einer Gefahr aussetze. Aktuell sei ein
politisch motiviertes Strafverfahren gegen sie hängig.
Bezüglich dieser erst nachträglich geltend gemachten Vorbringen ist fest-
zustellen, dass das diesbezügliche Verhalten der Beschwerdeführerin als
in erheblichem Masse unlogisch zu bezeichnen ist, weil sie durch das Ver-
schweigen von – aus ihrer Sicht – asylrelevanten Vorfällen ihre Chancen
auf einen allfälligen positiven Asylentscheid bewusst und wissentlich ge-
schmälert hat. Vorliegend erscheint ihre Vorgehensweise, sich zunächst
als syrische Staatsangehörige auszugeben und ihr Asylgesuch aus-
schliesslich mit dem Hinweis auf den dortigen Bürgerkrieg zu begründen,
um danach – angesichts der erheblichen Zweifel des SEM an dieser
Staatsangehörigkeit – ihre tatsächliche Herkunft aus Ägypten offenzule-
gen, wo sie ihren Angaben zufolge einer Gefährdung von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt sei, als berechnend und kann nur dahingehend interpretiert wer-
den, dass sie sich dadurch Vorteile im Asylverfahren verschaffen will. Die
entsprechende Ergänzung ist daher als nachgeschoben und demnach als
unglaubhaft zu qualifizieren. An dieser Einschätzung vermögen auch die
eingereichten Beweismittel, die im Wesentlichen Aufschluss über ihre tat-
sächliche Staatsangehörigkeit und den Aufenthalt ihres Ehemannes in
N._______ geben (Auflistung Beweismittel), nichts zu ändern.
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5.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den folglich zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz – beziehungsweise im
Flughafenverfahren aus dem Transitbereich des jeweiligen Flughafens –
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin-
det aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführen-
den. Es ist nicht Sache der schweizerischen Behörden, bei fehlenden Hin-
weisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kin-
der haben die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung auch insofern zu tragen,
als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spre-
che nichts gegen eine Rückkehr an den tatsächlichen bisherigen – in casu
wohl Ägypten – Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, für sich und ihre Kinder die für eine
Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Begehren um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass des Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
9.2 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: