B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2467/2019
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Nach der Befragung zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den
Fluchtgründen (BzP) vom 11. August 2015 trat das SEM mit Entscheid vom
4. September 2015 in Anwendung von aArt. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an.
C.
Mit Urteil D-5918/2015 vom 22. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob den
Entscheid vom 4. September 2015 auf und wies die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurück.
D.
Mit Schreiben vom 1. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet und das Asylgesuch in der
Schweiz geprüft werde.
E.
In der Folge fand am 14. September 2018 eine eingehende Anhörung zu
seinen Asylgründen statt.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er sri-lankischer Staatsbürger tamili-
scher Ethnie sei und aus der Nordprovinz stamme (…), wo er bis zur Aus-
reise gelebt habe. Wegen seiner Tätigkeit als Fahrer bei den Sea Tigers
von 2006 bis zum Kriegsende im Jahre 2009 sei er vom CID (Criminal In-
vestigation Department) behelligt worden. So hätten ihn mehrere Male An-
gehörige des CID befragt, wobei er offengelegt habe, Nahrungsmittel für
die Bewegung transportiert zu haben. Im Jahre 2014 sei er von einem An-
gehörigen des CID namens B._______ mitgenommen und misshandelt
worden. Nach seiner Freilassung am nächsten Tag habe er sich in Va-
vuniya in spitalärztliche Behandlung begeben müssen und sich in der Folge
hilfesuchend an eine Menschenrechtsorganisation gewendet. Nach dem
Besuch seines Schwagers C._______, einem ehemaligen führenden Leiter
der Sea Tigers, sei er von Angehörigen des CID über diesen befragt wor-
den. In der Folge sei er aus Furcht vor weiteren Behelligungen nach Jaffna
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und später nach Colombo gereist, von wo er schliesslich am 17. Mai 2015
seinen Heimatstaat legal verlassen habe. Nach seiner Ausreise seien
seine Ehefrau und seine Tochter immer wieder von Angehörigen des CID
auf der Strasse belästigt und befragt worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Do-
kumente ein (u.a. Bestätigung Spitalaufenthalt, Schreiben der (…) vom (…)
und vom (…), Bestätigungsschreiben eines (…) vom (…), Vorladung des
(…) vom (…)).
F.
Mit Entscheid vom 23. April 2019 (Eröffnung am 24. April 2019) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
G.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai
2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Ver-
zicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend ge-
machten behördlichen Behelligungen zu Recht als nicht glaubhaft.
So hat der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend darauf hin-
gewiesen, die angegebenen Schwierigkeiten mit dem CID vor April 2015
(erneute Befragung durch das CID im Jahre 2011, Festnahme und Miss-
handlung durch einen Angehörigen des CID namens T. im Jahre 2014)
ohne plausiblen Grund erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemacht,
weshalb diese als nachgeschoben zu erachten sind. Weder die Erklärung
im Rahmen der Anhörung, wonach er zu wenig Zeit gehabt habe, alle Vor-
bringen zu erzählen, noch diejenige in der Beschwerde, dass der Dolmet-
scher ihn dazu angehalten habe, nur das letzte Ereignis zu erwähnen, ver-
mögen zu überzeugen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer vielmehr ausdrücklich verneint hat, vor dem April 2015 Schwierigkei-
ten mit dem CID gehabt zu haben (vgl. SEM-Protokoll A4 S. 9). Im Übrigen
ist die Schilderung dieser Vorbringen auffallend unbestimmt ausgefallen.
Auch das weitere Vorbringen, aufgrund des Besuches von C._______ vom
CID gesucht worden zu sein, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaub-
haft zu machen. So gab er abweichend von der Aussage anlässlich der
BzP, wonach seine Tätigkeit für die LTTE bis zum Besuch seines Schwa-
gers C._______ im Jahre 2015 niemandem bekannt gewesen sei (vgl. A4
S. 10), im Rahmen der Anhörung an, seine Tätigkeiten für die LTTE bereits
im Jahre 2009 gegenüber dem CID offengelegt zu haben (vgl. A32 S. 7).
Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er zwar
seine Tätigkeit als Fahrer für die Sea Tigers bereits im Flüchtlingslager of-
fengelegt habe, indessen die Behörden durch den Besuch des ranghohen
Schwagers verstärkt auf ihn aufmerksam geworden seien, ändert nichts an
der Widersprüchlichkeit der genannten Angaben. Im Weiteren gab der Be-
schwerdeführer abweichend von der Aussage im Rahmen der BzP, wonach
er zirka 15–20 Tage nachdem seine Probleme mit dem CID begonnen hät-
ten, sein Haus verlassen habe (vgl. A4 S. 8), anlässlich der Anhörung an,
nach dem Besuch des CID nicht mehr nach Hause zurückgekehrt zu sein
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(vgl. A32 S. 6 und S. 9). Schliesslich wies das SEM zutreffend darauf hin,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Funktion seines Schwagers
C._______ (N (…)) in der LTTE nicht deckungsgleich mit denjenigen von
C._______ seien. So gab C._______ an, lediglich administrative Tätigkei-
ten für die LTTE ausgeführt zu haben (vgl. N 556 824, B8 S. 4). Der allge-
meine Hinweis in der Beschwerde, wonach es «gängige Praxis von rang-
hohen Funktionären der LTTE sei, ihre Rolle bei den LTTE herunterzuspie-
len», vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der Beschwerdefüh-
rer die Rolle seines Schwagers C._______ offensichtlich überhöht darstellt.
An dieser Einschätzung vermag auch das nachträglich eingereichte
Schreiben von C._______ vom 21. Mai 2019, worin dieser festhält, als Co-
lonel für die Sea Tigers tätig gewesen zu sein, nichts zu ändern, handelt es
sich doch hierbei lediglich um eine unbewiesene, zu vorherigen Aussagen
abweichende Behauptung, die durch die eingereichten Fotografien, welche
C._______ während seiner Tätigkeit für die LTTE zeigen sollen, nicht be-
legt wird.
Ebenso wenig vermögen die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Dokumente (Bestätigung Spitalaufenthalt, Schreiben der (…) vom 30. De-
zember 2014 und vom 3. Juli 2017, Bestätigungsschreiben eines (…) vom
(…), (…) vom (…)) an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen etwas zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu
auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden,
auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird.
In der Beschwerde wird im Weiteren geltend gemacht, nach der Ausreise
des Beschwerdeführers sei seine Ehefrau immer wieder von Angehörigen
des CID belästigt worden. In der beiliegenden (…) vom (…) werde er dazu
aufgefordert, am 8. März 2019 zu einer Einvernahme zu erscheinen. Hierzu
ist festzuhalten, dass deren Beweiskraft vor dem Hintergrund der Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen und der leichten Fälschbarkeit als gering einzu-
stufen ist.
Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Verfolgung im
Heimatstaat glaubhaft darzulegen.
5.2 Schliesslich bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen
Faktoren Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als
Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht
glaubhaft machen, nach Kriegsende die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
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Behörden auf sich gezogen zu haben. Bei dieser Sachlage muss die Frage,
ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer tatsächlich für die
LTTE tätig gewesen ist, nicht abschliessend beantwortet werden, zumal er
nach eigenen Angaben bei den LTTE keine Führungsposition innehatte
und deswegen keinen behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. Auf-
grund des fehlenden Risikoprofils ist daher nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt sein wird.
5.3 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Fakto-
ren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stamme aus
der Nordprovinz und verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz,
eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. Der Vollzug der
Wegweisung ist auch zumutbar.
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Lei-
chen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über
die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
nal/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859,
abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 10
9.
9.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.2 Da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, sind die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2467/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: