B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2468/2019
mel
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Liberia,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. April 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
dac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2011 in den Nieder-
landen und am 14. April 2011 in Polen ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Personalienaufnahme (PA)
vom 25. April 2019 angab, er sei im Jahr 2011 mit einem Visum nach Ams-
terdam geflogen und von dort nach Warschau weitergereist,
dass er mit einer polnischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit ihr zwei
gemeinsame Kinder habe,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen
Rechtsvertretung gestützt auf die Eurodac-Treffer sowie dessen eigene
Angaben am 2. Mai 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Polen ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei durch seine Heirat in
den Besitz einer polnischen Aufenthaltsbewilligung gelangt,
dass seine Ehefrau jedoch die Trennung eingereicht habe, ihn mit dem Tod
bedrohe und die Kinder für sich wolle, wobei er kein Vertrauen in die polni-
schen Behörden habe,
dass er im Alter von 10 Jahren während des Bürgerkrieges am linken Bein
verletzt worden sei,
dass er in Polen zwar durch den Arbeitgeber krankenversichert gewesen
sei, man ihm dort aber eine medizinische Behandlung verweigert habe res-
pektive er für die Behandlung hätte bezahlen müssen,
dass die polnischen Behörden am 9. Mai 2019 das Übernahmeersuchen
des SEM vom 3. Mai 2019 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Mai 2019 – eröffnet am 14. Mai 2019
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
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gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2019 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, die Schweiz sei anzu-
weisen, auf sein Asylverfahren einzutreten, eventualiter sei der Sachver-
halt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter
sei die Ausreisefrist zu verlängern, bis seine medizinische Behandlung ab-
geschlossen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
23. Mai 2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
sowohl einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, als auch einen Dritt-
staatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
und d Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass das SEM die polnischen Behörden am 3. Mai 2019 gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass die polnischen Behörden dieses Ersuchen mit Schreiben vom 9. Mai
2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO guthiessen und aus-
führten, der Beschwerdeführer verfüge über eine polnische "Residence
Card", gültig bis am 28. Juni 2019,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Polen weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass Polen an die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
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2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben, gebunden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht,
die polnischen Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen
respektieren (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-8011/2016 vom 5. Ja-
nuar 2017 S. 7; D-6325/2017 vom 17. November 2017 S. 6, je mit weiteren
Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 21. Mai
2019 ausschliesslich vorbrachte, er sei in die Schweiz gekommen, weil er
sich Hilfe verspreche; in Polen sei er nicht medizinisch behandelt worden
und er beantrage, in der Schweiz bleiben zu können, zumindest für die Zeit
seiner medizinischen Behandlung,
dass er morgen einen Arzttermin habe und in der Folge weitere medizini-
sche Unterlagen einreichen könne,
dass er darum bitte, dass sein Bein hierzulande behandelt werde; danach
könne er nach Polen zurückkehren,
dass der Beschwerdeführer sich somit einer Überstellung nach Polen nicht
grundsätzlich entgegenstellt, aber darum ersucht, für eine medizinische
Behandlung seines Beines in der Schweiz bleiben zu können,
dass er mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert beziehungsweise
geltend macht, die Überstellung nach Polen verletze – aufgrund der feh-
lenden medizinischen Behandlung – Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn unter anderem die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen
oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
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dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Polen über seinen
Arbeitgeber krankenversichert war,
dass sich dem Protokoll des Dublin-Gesprächs vom 2. Mai 2019 entneh-
men lässt, der Beschwerdeführer sei im Alter von 10 Jahren am linken Bein
verletzt worden (vgl. Akten SEM act. 14),
dass weder aus den Akten hervorgeht noch auf Beschwerdeebene konkre-
tisiert wird, welche medizinische Behandlung notwendig sei respektive wa-
rum eine vor mehr als (…) Jahren erlittene Verletzung zurzeit einer Be-
handlung bedürfe,
dass vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt wird, aus welchen
Gründen ihm in Polen eine Behandlung verweigert worden sein soll,
dass Polen über medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsu-
chenden sowie Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung zugäng-
lich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall für eine adä-
quate Behandlung und Betreuung an das dafür zuständige medizinische
Fachpersonal wenden kann,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers entsprechend Rechnung tragen und die polnischen Behörden im Be-
darfsfall vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizini-
schen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert infor-
mieren würden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass angesichts der dargelegten medizinischen Probleme – welche nicht
weiter substanziiert werden und offenbar auf eine vor langer Zeit erlittene
Verletzung zurückgehen – nicht ersichtlich ist, inwiefern bei einer Überstel-
lung nach Polen eine Verletzung von Art. 3 ERMK drohen könnte, weshalb
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darauf verzichtet werden kann, das Einreichen eines aktuellen Arztberich-
tes abzuwarten,
dass vor diesem Hintergrund kein konkretes und ernsthaftes Risiko be-
steht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen würde gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder gegen Landesrecht verstossen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen respektive sich für die Inanspruchnahme einer medi-
zinischen Leistung in einem bestimmten Staat aufzuhalten,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass der in der Beschwerde gestellte Antrag, die Sache sei zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht weiter begründet wird und
auch keine Gründe für eine Rückweisung ersichtlich sind,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: