B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2469/2014/plo
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwer-
de gegen Wiedererwägungsentscheid/Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 / N (…).
D-2469/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer, ethnische Tadschiken aus Afghanistan, ge-
langten am 11. August 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 23. August 2013
gaben sie an, sie hätten längere Zeit im Iran gelebt, seien von der Türkei
her kommend in Seenot geraten und von der italienischen Küstenwache
gerettet worden. Die italienischen Behörden hätten sie registriert und in
einem Empfangslager untergebracht. Ihr Sohn C._______ leide an Leu-
kämie und könne einzig durch eine Knochenmarkspende gerettet werden;
in Italien könne er nicht ausreichend medizinisch behandelt werden.
A.b Die italienischen Behörden hiessen das Ersuchen des BFM vom
6. September 2013 zur Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt
auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zu-
ständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) am 18. September 2013 gut.
A.c Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d aAsylG auf die Asylgesuche nicht ein, und wies die Be-
schwerdeführenden nach Italien weg.
A.d Das BFM teilte den italienischen Behörden am 4. Oktober 2013 mit,
dass C._______ an Leukämie leide und zurzeit medikamentös behandelt
werde. Die Beschwerdeführerin sei hochschwanger und es werde ge-
prüft, ob das Neugeborene für eine Knochenmarkspende an C._______
in Frage komme. Angesichts der besonderen Verletzlichkeit der Familie
werde um die Mitteilung eines angemessenen Ansprechpartners in Italien
gebeten. Die medizinischen Unterlagen würden zu einem späteren Zeit-
punkt übermittelt.
A.e Die italienischen Behörden teilten dem BFM am 4. Oktober 2013 mit,
die Beschwerdeführenden hätten sich nach ihrer Rückkehr umgehend an
die Grenzpolizei zu wenden. Sie würden dem "G._______" (H._______)
zugewiesen.
A.f Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen die Verfügung vom
3. Oktober 2013 gerichtete Beschwerde vom 18. Oktober 2013 mit Urteil
D-5957/2013 vom 3. Dezember 2013 ab.
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Seite 3
B.
B.a Mit Eingabe an das BFM vom 7. März 2014 ersuchten die Beschwer-
deführenden durch ihre Rechtsvertreterin um die Feststellung, dass seit
Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich
massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei beziehungsweise
neue erhebliche Beweismittel vorgebracht würden. Die Verfügung vom
3. Oktober 2013 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei fest-
zustellen, dass ihnen eine Wegweisung nach Italien nicht zuzumuten sei.
Es sei ihnen in der Schweiz ein nationales Asylverfahren zu gewähren.
Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzu-
sehen und sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befrei-
en. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel bei (vgl. S. 11 derselben).
B.b Das BFM forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung
vom 28. März 2014 unter Androhung des Nichteintretens auf das Wieder-
erwägungsgesuch im Falle der Nichtbezahlung zur Leistung eines Ge-
bührenvorschusses von Fr. 600.– auf (Frist: 11. April 2014). Der Vollzug
der Wegweisung wurde nicht ausgesetzt.
B.c Am 7. April 2014 übermittelten die Beschwerdeführenden dem BFM
zwei weitere Arztberichte und teilten mit, sie würden den Gebührenvor-
schuss fristgerecht leisten.
C.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 6. Mai
2014 ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, die Verfügung vom
3. Oktober 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr
von Fr. 600.– und stellte fest, diese sei durch den am 14. April 2014 (rec-
te: 10. April 2014) geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt. Des Weiteren
hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Mai 2014 bean-
tragten die Beschwerdeführenden durch ihre Vertreterin, es sei festzustel-
len, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwä-
gungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei be-
ziehungsweise neue erhebliche Beweismittel vorgebracht würden. Die
Verfügung vom 6. Mai 2014 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass ih-
nen eine Wegweisung nach Italien nicht zumutbar sei und ihnen ein nati-
onales Asylverfahren in der Schweiz zu gewähren. Die Vollzugsbehörden
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seien vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde
von Vollzugshandlungen abzusehen. Sie seien von der Bezahlung von
Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen eine Honorarnote vom
8. Mai 2014 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Be-
schwerdeführenden vom 4. März 2014 bei.
E.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2014 gut,
nachdem er den Vollzug der Wegweisung bereits am 13. Mai 2014 vor-
sorglich ausgesetzt hatte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Akten
überwies er zur Vernehmlassung an das BFM.
F.
Die Beschwerdeführenden reichten am 27. Mai 2014 zwei den Be-
schwerdeführer betreffende ärztliche Zeugnisse ein.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2014 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2014 hielten die Beschwerdeführen-
den an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
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Seite 5
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde
Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdever-
fahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – kön-
nen auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begrün-
den (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. et-
wa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass es sich bei den
im Gesuch erwähnten Urteilen einzelner deutscher Verwaltungsgerichte
sowie den Bemerkungen zu den allgemeinen, als unzulänglich bezeich-
neten Aufnahmebedingungen in Italien nicht um neue Tatsachen oder
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Seite 6
Beweismittel handle, die nicht bereits Gegenstand des ordentlichen Ver-
fahrens gewesen seien. Die geltend gemachten psychischen Probleme
von A._______, die Hauterkrankung von B._______ und die Zahnproble-
me von D._______ hätten bereits vor Rechtskraft des Entscheids vom 3.
Oktober 2013 bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Ge-
sundheitszustand von C._______ ausführlich gewürdigt und festgehalten,
seine weitere medizinische Betreuung sei in Italien möglich. Es sei nicht
erstellt, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG
des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung der Mindestnormen für
die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmericht-
linie) systematisch verstosse. Dublin-Rückkehrende und vulnerable Per-
sonen würden bevorzugt behandelt. Für letztere seien insbesondere in
Mailand und Rom besondere Strukturen geschaffen worden. In ihrem Zu-
stimmungsschreiben zur Wiederaufnahme hätten die italienischen Behör-
den den Schweizer Behörden mitgeteilt, wohin die Beschwerdeführenden
zu überstellen seien. Sie hätten auch den Namen der Betreuungsstelle
angegeben, an die sie sich bei ihrer Ankunft in Italien melden könnten.
Das H._______, das durch das Hilfswerk I._______ geführt werde, biete
Unterkunft und Unterstützung für besonders vulnerable Personen. Das
Kindeswohl werde massgeblich dadurch geprägt, dass ein Verbleib im
familiären Kontext gewährleistet bleibe, was vorliegend der Fall sei, da
die Beschwerdeführenden zusammen nach Italien überstellt würden. Die
medizinische Grundversorgung sei in Italien selbst für illegal anwesende
Personen gewährleistet. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglich-
keit, nach ihrer Überstellung in Italien ein Asylgesuch einzureichen und
damit in die asylrechtlichen Strukturen aufgenommen zu werden. Der Zu-
gang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung sei unter ande-
rem durch die Aufnahmerichtlinie sichergestellt, wonach Asylsuchenden
nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung angeboten werde. Die
Beschwerdeführenden könnten auch in Italien medizinische Hilfe und
psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen. Dem BFM lägen
keine Hinweise dafür vor, dass Italien den Zugang zur medizinischen Ver-
sorgung nicht gewährleisten würde beziehungsweise die Krankheitsbilder
dort nicht adäquat behandelt werden könnten. Der Umstand, wonach sie
in das H._______ aufgenommen würden, lasse darauf schliessen, dass
der Zugang zu medizinischer Versorgung gewährt sei. Vorliegend seien
die italienischen Behörden vom BFM bereits über die medizinische Situa-
tion der Beschwerdeführenden informiert worden. Den italienischen Be-
hörden werde vom BFM spätestens sieben Arbeitstage vor der vorgese-
henen Überstellung ein auf Englisch oder Italienisch abgefasstes Arzt-
zeugnis übermittelt, das Aufschluss über die aktuelle Diagnose und die in
D-2469/2014
Seite 7
der Schweiz eingeleitete medizinische Behandlung enthalte, die in Italien
fortzusetzen sei.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der gesundheitliche Zu-
stand aller Beschwerdeführenden habe sich deutlich verschlechtert. Es
seien weitere Krankheiten bekannt geworden. Der an Leukämie erkrankte
Sohn habe wegen akuter Suizidalität in ein Kriseninterventionszentrum
eingewiesen werden müssen. Es sei eine superprovisorische Massnah-
me gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB betreffend Familienbegleitung verfügt
worden. Den Beschwerdeführenden drohe in Italien mangels angemes-
sener Behandlung sowie Unterkunft und Ernährung unmenschliche Be-
handlung. Deutsche Gerichte hätten sich in diversen Beschwerdeverfah-
ren bezüglich Dublin-Entscheiden mit der Frage auseinandergesetzt, wie
in Italien die Aufnahmerichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Qualitäts-
richtlinie umgesetzt würden. Diesbezüglich sei auf ein Urteil vom 9. Juli
2013 des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zu verweisen.
4.2.2 C._______ leide an Leukämie und sei in Abklärung wegen eines
Befundes der Nierenrinde. Er benötige verschiedene Medikamente; das
Rückfallrisiko sei hoch und ohne Behandlung würde er in diesem Fall
sterben. Damit dies nicht geschehe, bedürfe er einer intensiven Chemo-
therapie und einer Knochenmarkspende. Zudem leide er an ernsthaften
psychischen Problemen, er sei Anfang Februar 2014 infolge akuter Suizi-
dalität per Fürsorgerischer Freiheitsentziehung stationär betreut worden.
Zurzeit sei er in onkologischer und psychoonkologischer Betreuung. Die
Beschwerdeführerin sei an einer schweren Psoriasis erkrankt, die nicht
geheilt werden könne. Sie bedürfe aber einer längerfristigen Behandlung.
Der Beschwerdeführer leide unter einer Posttraumatischen Belastungs-
störung (PTBS) und einer depressiven Episode. Eine medikamentöse
und psychotherapeutische Weiterbehandlung seien weiterhin nötig.
D._______ leide an Schmerzen im Oberkiefer infolge starkes Karies an
neun Zähnen; die behandelnde Zahnärztin erachte eine Sanierung des
Gebisses als notwendig. Bei nicht adäquater Behandlung und mangeln-
der Zahnhygiene sei die Prognose schlecht. E._______ werde in der (…)
behandelt.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die italienischen Be-
hörden seien auf die medizinische Situation von C._______ aufmerksam
gemacht worden. Minderjährige Kinder hätten gemäss Aufnahmerichtlinie
Anspruch auf eine spezialisierte Unterkunft, medizinische Versorgung und
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Seite 8
Schulbildung. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden seien sie dem H._______ zugeteilt worden, das Un-
terkunft und Unterstützung für besonders vulnerable Personen biete. Ita-
lien verfüge über die notwendige Infrastruktur, um die erforderliche medi-
zinische Versorgung sicherzustellen und die Leiden der Beschwerdefüh-
renden angemessen zu behandeln. Für die Überstellung nach Italien sei
somit einzig die Transportfähigkeit ausschlaggebend; den Arztberichten
seien keine Bemerkungen zu einer Einschränkung der Reisefähigkeit zu
entnehmen. Der aktuelle Gesundheitszustand werde bei einer Überstel-
lung berücksichtigt und das italienische Dublin Office werde rechtzeitig in-
formiert.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es werde nicht bestritten, dass
Italien über die notwendige Infrastruktur verfüge, um die Leiden der Be-
schwerdeführenden zu behandeln, sondern dass sie diese Versorgung
erhielten. Es liege keine Bestätigung Italiens vor, wonach sie eine ange-
messene Unterkunft, ärztliche Betreuung und Medikamente erhielten so-
wie die aus kindesschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Massnahmen
aufrecht erhalten würden. Die Vorinstanz komme somit ihren aufgrund
Art. 3 EMRK obliegenden Pflichten nicht nach und nehme in Kauf, dass
die Beschwerdeführenden in Italien unmenschlich behandelt würden. Die
Vorinstanz habe den Ernst der Lage nicht erkannt, da das ganze Famili-
ensystem durch die Erkrankungen sämtlicher Familienmitglieder derart
überfordert sei, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine
Familienbegleiterin ernannt habe. Auf diesen Punkt sei die Vorinstanz
nicht eingegangen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil D-5967/2013
vom 3. Dezember 2013 eingehend mit der Situation der Beschwerdefüh-
renden auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass das BFM
in der Verfügung vom 3. Oktober 2013 die von ihnen geltend gemachten
Befürchtungen (schwieriger Zugang zum Asylverfahren in Italien, man-
gelnde Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation von C._______)
erfasst und rechtsgenüglich gewürdigt habe. Das Bundesverwaltungsge-
richt hielt unmissverständlich fest, es liege nicht an den Beschwerdefüh-
renden, den zuständigen Mitgliedstaat, in dem sie das Asylverfahren
durchlaufen möchten, selber zu wählen und ihre Einwände seien nicht
geeignet, an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens etwas zu ändern. Es wurde weiter festgestellt,
dass nicht davon auszugehen sei, ihnen würde in Italien der Zugang zu
D-2469/2014
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einem fairen Asylverfahren verwehrt. Den Einwand, eine Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Italien verletze Art. 3 EMRK erachtete das
Bundesverwaltungsgericht als unberechtigt. C._______ Leiden könnten in
Italien behandelt werden und für die einer besonders verletzlichen Grup-
pe angehörenden Beschwerdeführenden stünden dort besondere Struk-
turen zur Verfügung. Eine Überstellung nach Italien verstosse nicht gegen
das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK; SR 0.107). Davon ist bei der Beurteilung des vorliegenden Fal-
les gebührend Vormerk zu nehmen.
5.2 Insofern in der Beschwerde auf die Urteile diverser deutscher Verwal-
tungsgerichte aus dem Jahr 2013 hingewiesen wird, in denen unter ande-
rem auf die Frage eingegangen wurde, wie Italien die Aufnahmerichtlinie,
die Verfahrensrichtlinie und die Qualifikationsrichtlinie anwende und um-
setze, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass in
dieser Hinsicht keine veränderte Sachlage geltend gemacht wird und da-
mit keine Wiedererwägungsgründe angerufen werden, sondern zum Aus-
druck gebracht wird, dass die Beschwerdeführenden sich mit den Ent-
scheidungen der schweizerischen Asylbehörden nicht einverstanden er-
klären können. Bei den entsprechenden Ausführungen handelt es sich
somit im Kern um Urteilskritik, die nicht Gegenstand eines Wiedererwä-
gungsverfahrens bilden kann.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführenden reichten im Beschwerdeverfahren
D-5957/2013 einen ärztlichen Bericht des (…) vom 13. September 2013
ein, dem zu entnehmen ist, dass C._______ an einer akuten lymphati-
schen Leukämie leidet, die im Frühjahr 2012 im Iran diagnostiziert wor-
den sei. Sie sei unter aktueller Erhaltungstherapie stabil und werde leicht
angepasst weitergeführt. Es seien 14-tägige Kontrollen in der medizi-
nisch-onkologischen Poliklinik notwendig. Dem im Rahmen des Wieder-
erwägungsverfahrens eingereichten ärztlichen Bericht des (…) vom 29.
Januar 2014 gemäss benötigt C._______ eine Erhaltungstherapie mit
drei Medikamenten und regelmässige (alle zwei bis drei Wochen) klini-
sche und laborchemische Untersuchungen. Erhalte er diese Behandlun-
gen nicht, bestehe ein relevantes Rückfallrisiko. Der Zugang zu medizini-
schen Leistungen sei unabdingbar.
5.3.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes von C._______ sind sowohl
dem ärztlichen Bericht des (…) vom 29. Januar 2014 als auch demjeni-
gen desselben Spitals vom 5. November 2013, der noch im Beschwerde-
D-2469/2014
Seite 10
verfahren D-5957/2013 hätte eingereicht werden können, keine neuen
Sachverhaltselemente zu entnehmen. Die Erkrankung von C._______
war Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens und das BFM und
das Bundesverwaltungsgericht haben übereinstimmend geurteilt, dass
diese einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien nicht
entgegensteht. Dem Austrittsbericht der (…) vom 11. Februar 2014 ist zu
entnehmen, dass C._______ vom 31. Januar 2014 bis zum 7. Februar
2014 in der Klinik J._______ hospitalisiert war. Er sei wegen depressiver
Stimmungslage mit akuter Suizidalität eingewiesen worden. Es werde die
Einleitung einer ambulanten Psychotherapie empfohlen. Da sich der Ge-
sundheitszustand von C._______ hinsichtlich der diagnostizierten Leu-
kämie nicht wesentlich verändert hat und eine ambulante Psychotherapie
in Italien fraglos durchgeführt werden kann, liegt diesbezüglich kein we-
sentlich veränderter Sachverhalt vor.
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss einem Bericht von Dr. med.
K._______ (Hautarzt) vom 30. Januar 2014 seit zirka fünf Jahren unter
einer schweren Psoriasis vulgaris. Sie benötige eine lebenslange medi-
kamentöse Therapie, da die Erkrankung nicht heilbar sei. Eine moderne
medizinische Versorgung ermögliche ein weitestgehend normales Leben.
5.4.2 Da die Beschwerdeführerin bereits seit etwa fünf Jahren unter der
Psoriasis leidet, liegt kein seit der letztmaligen Beurteilung der Sache we-
sentlich veränderter Sachverhalt vor.
5.5
5.5.1 Bezüglich des Beschwerdeführers wird im ärztlichen Zeugnis der
(…) vom 22. Mai 2014 festgehalten, er leide an einer PTBS und einer mit-
telgradigen depressiven Episode. Eine psychotherapeutische und medi-
kamentöse Weiterbehandlung sei dringend indiziert und notwendig.
5.5.2 Der Beschwerdeführer begab sich gemäss dem bei der Vorinstanz
eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. L._______ vom 29. Oktober 2013
am 21. Oktober 2013 zu seinem Hausarzt, der die vorgenannten Diagno-
sen stellte. Der Hausarzt überwies ihn an die (…), wo er sich gemäss den
ärztlichen Berichten vom 11. und 20. Dezember 2013 seit dem 15. No-
vember 2013 in Behandlung befindet. Bei den psychischen Leiden des
Beschwerdeführers handelt es sich somit um vorbestehende Leiden (Tat-
sachen), die dem Bundesverwaltungsgericht während des ordentlichen
Beschwerdeverfahrens hätten zur Kenntnis gebracht werden können.
D-2469/2014
Seite 11
Auch in dieser Hinsicht liegt somit rechtlich gesehen kein veränderter
Sachverhalt vor.
5.6
5.6.1 In der Beschwerde wird des Weiteren geltend gemacht, D._______
leide unter starken Schmerzen im Oberkiefer zufolge ausgedehnter Ka-
ries. Dem Bericht der Schulzahnklinik der M._______ vom 3. Februar
2014 ist zu entnehmen, dass an diversen Zähnen eine konservierende
Zahnbehandlung durchgeführt werden sollte und zwei Zähne extrahiert
werden müssten.
5.6.2 Auch hinsichtlich der starken Karies und der damit verbundenen
Schmerzen, unter denen D._______ leidet, handelt es sich um vorbe-
standene Leiden, weshalb nicht von einem rechtswesentlich veränderten
Sachverhalt auszugehen ist. Zudem ist davon auszugehen, dass die
dringend notwendigen zahnärztlichen Behandlungen mittlerweile durch-
geführt wurden.
5.7
5.7.1 Von den Beschwerdeführenden wird nicht bestritten, dass ihre Er-
krankungen in Italien behandelt werden können (vgl. Stellungnahme vom
10. Juni 2014 S. 2), weshalb auf diese Frage im vorliegenden Urteil nicht
weiter einzugehen ist. Sie räumen in dieser Hinsicht implizit ein, dass im
Vergleich zum im Verfahren D-5957/2013 zu beurteilenden Sachverhalt
keine rechtswesentlich veränderte Sachlage eingetreten ist.
5.7.2 Bestritten wird hingegen, dass die Beschwerdeführenden in Italien
die notwendige medizinische Behandlung erhielten. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 2013 festgestellt, es
könne nicht geschlossen werden, dass Italien in genereller Weise seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme respektive in völker-
rechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ver-
stosse. Diese Ansicht werde durch den EGMR bestätigt, indem dieser in
seiner neusten Rechtsprechung festhalte, dass in Italien kein systemati-
scher Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende be-
stehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensum-
stände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit
einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufwiesen. Der
EGMR gehe davon aus, dass in Italien insbesondere für besonders ver-
letzliche Personen, darunter auch für Dublin-Rückkehrende, in den Auf-
nahmezentren Plätze reserviert sind und gemäss Stellungnahme des ita-
D-2469/2014
Seite 12
lienischen Staates zudem die notwendigen medizinischen Vorkehrungen
für diese Personen getroffen würden, sofern der überstellende Staat eine
Person als solche bezeichne. Mit dem Einwand in der Beschwerde, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden verletze Art. 3 EMRK, könne
nicht dargelegt werden, inwiefern die Überstellung einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung gleichkomme oder den Beschwerdefüh-
renden damit in Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren grund-
sätzlich verwehrt wäre. Die Vermutung, gemäss der Italien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht einhalte, sei mangels ausreichender
Anhaltspunkte nicht umgestossen worden. Das Bundesverwaltungsge-
richt führte weiter aus, dass eine zwangsweise Rückweisung von Perso-
nen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen könne, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in To-
desnähe befinde. Dies sei bei C._______ nicht der Fall, zumal seine ge-
sundheitliche Situation in einem eingereichten Arztbericht als stabil be-
zeichnet und ihm ein guter Allgemeinzustand attestiert werde.
5.7.3 Diese Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts haben nach wie
vor und auch in Bezug auf die weiteren Familienmitglieder Gültigkeit.
Wohl wurde im Wiedererwägungsverfahren vorgebracht, dass auch die
Eltern und Geschwister von C._______ gesundheitlich angeschlagen
sind, indessen befindet sich keines der Familienmitglieder in einem derart
schlechten Gesundheitszustand, dass seine Überstellung nach Italien ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen könnte. Das BFM wird
den italienischen Behörden die gesundheitlichen Probleme jedes einzel-
nen Familienmitglieds mitzuteilen und diese mittels aussagekräftiger Arzt-
zeugnisse zu dokumentieren haben. Wie bereits dargelegt wurde, haben
die italienischen Behörden erkannt, dass es sich bei den Beschwerdefüh-
renden um besonders verletzliche Personen handelt und sie deshalb dem
H._______ zugeteilt. Das BFM wird in diesem Zusammenhang die italie-
nischen Behörden auch über die von der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde (KESB) angeordnete Familienbegleitung in Kenntnis set-
zen. Es liegt in der Verantwortung der zuständigen italienischen Behör-
den in dieser Hinsicht als notwendig erachtete Dispositionen zu treffen.
5.7.4 Schliesslich hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. De-
zember 2013 befunden, eine Überstellung der Beschwerdeführenden
nach Italien verstosse nicht gegen die KRK, woran sich nichts geändert
hat, zumal davon ausgegangen wird, die italienischen Behörden liessen
der Familie die notwendige Unterstützung und Betreuung zukommen.
D-2469/2014
Seite 13
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht zur Ein-
schätzung gelangte, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung der
Verfügung vom 3. Oktober 2013 gegeben. Bei dieser Sachlage ist auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Be-
weismittel nicht mehr näher einzugehen. Die angefochtene Verfügung
verletzt damit im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG kein Bundesrecht. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 15. Mai 2014 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entspre-
chenden Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2469/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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