B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2469/2017
plo
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Anna Schuler-Scheurer, Rechtsanwältin,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1810/2015 vom
8. Februar 2016 betreffend Asyl und Wegweisung.
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin ersuchte am 12. November 2012 in der Schweiz um
die Gewährung von Asyl. Dabei machte sie geltend, sie sei von ihrem ehe-
maligen Verlobten bedroht worden, dessen Vater der Polizeichef ihres
Wohnortes sei.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 stellte das SEM fest, die Gesuchstel-
lerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte
es dabei im Wesentlichen aus, die Aussagen der Gesuchstellerin seien
nicht glaubhaft.
C.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 20. März 2015 wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-1810/2015 vom 8. Februar 2016 voll-
umfänglich ab.
D.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 ersuchte die Gesuchstellerin beim SEM um
Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 und des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1810/2015 vom 8. Februar 2016.
In ihren Begehren beantragte sie die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und subeventualiter die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Falls die Eingabe nicht als
Wiedererwägungsgesuch qualifiziert werde, sei sie eventualiter ans Bun-
desverwaltungsgericht zu überweisen.
Zur Begründung machte sie dabei das Vorliegen neuer Beweismittel gel-
tend und reichte die Ausdrucke des Kommunikationsverlaufs zwischen ih-
rem ehemaligen Verlobten und ihr im Juni/Juli 2012, welcher von ihrem
ehemaligen Mobiltelefon stamme, zwei Bestätigungsschreiben von ihrem
Bruder und einer Freundin sowie verschiedene Ausdrucke von google
maps zu den Akten. Die Beweismittel würden ihre Ausführungen nachwei-
sen. Den Nachrichten sei zu entnehmen mit welchem Nachdruck ihr ehe-
maliger Verlobter sie bedroht habe und mit welcher Wut und Aggression er
sich an ihr habe rächen wollen. Den Nachrichten sei auch zu entnehmen,
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dass er sie geschlagen habe, sodass sie überall blaue Flecken gehabt
habe, was auch der Grund für die Untersuchungshaft aufgrund ihrer An-
zeige gewesen sei und ihn vollends in Rage gebracht habe. Weiter sei den
Nachrichten zu entnehmen, dass er ihr aufgelauert habe und sie einmal
sogar so weit gebracht habe, sich mit ihm zu treffen. Bei der vorgängigen
Prüfung der Umgebung habe sie einen seiner Bekannten entdeckt, der
ohne Zweifel von ihm einbestellt worden sei, um ihrer habhaft zu werden.
Wenn ihr im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorgeworfen werde,
ihre Aussagen seien nachgeschoben, müsse daran erinnert werden, dass
sie an den Einvernahmen nervös, verängstigt und von allem losgelöst ge-
wesen sei. Da sei es schwierig, eine solche Flut von Bedrohungen, Vorfäl-
len und Übergriffen in eine Reihenfolge zu bringen und nichts zu verges-
sen. Die Art der Sprache in den Nachrichten zeige, dass sich ihr ehemaliger
Verlobter vollkommen im Recht und in überlegener Stellung gefühlt habe.
Dies gründe auch auf dem Umstand, dass seine Familie reich und einfluss-
reich sei. Was genau die berufliche Stellung seines Vaters gewesen sei,
habe sie nicht herausfinden können. Die Angaben hätten von Polizeichef
in B._______ bis weiter in das politische beziehungsweise Sicherheitswe-
sen gereicht. Dies könne nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Auch
in der Schweiz sei die genaue Angabe einer Berufsbezeichnung im Behör-
denrahmen, umso mehr in militärischen, polizeilichen oder nachrichten-
dienstlichen Bereichen nur schwer möglich und es würden gegenüber
Laien einfache und verständliche Bezeichnungen angegeben. Aus den
Ausdrucken aus google maps werde schliesslich ersichtlich, dass die Fa-
milie ihres ehemaligen Verlobten in einem wohlhabenden Viertel in einem
Anwesen wohne.
Diese Unterlagen habe sie aus Angst um die Sicherheit ihrer Familie, wel-
che auch durch ihren ehemaligen Verlobten bedroht worden sei, nicht frü-
her erhältlich machen können. Das Mobiltelefon habe sie vor ihrer Ausreise
versteckt, damit ihr ehemaliger Verlobter sie nicht orten könne und damit
er ihre Familie nicht bedränge, ihm dieses auszuhändigen. Ihre derzeitige
ausweglose Situation habe sie gezwungen, ihre Familie zu kontaktieren
und ihr Mobiltelefon ausfindig zu machen. Auch ihre Freundin und ihr Bru-
der seien erst angesichts ihrer ausweglosen Situation bereit gewesen, eine
Bestätigung zu schreiben, weil sie sich vor Repressalien ihres ehemaligen
Verlobten gefürchtet hätten. Es seien keine Gefälligkeitsschreiben. Beide
Personen würden diese nicht auf die leichte Schulter nehmen sondern es
bedeute für sie sehr viel.
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Weiter reichte die Gesuchstellerin eine Bestätigung ihrer Psychotherapeu-
tin vom 23. Mai 2016 zu den Akten, gemäss welcher sie unter einer post-
traumatischen Belastungsstörung leide und in Behandlung sei.
E.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 setzte das SEM den Wegweisungsvoll-
zug einstweilen aus.
F.
Mit Schreiben vom 27. April 2017 überwies das SEM die Eingabe der Ge-
suchstellerin zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht zur Prü-
fung als Revisionsgesuch.
G.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 setzte die zuständige Instruktionsrichterin
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Mass-
nahme gestützt auf Art. 126 BGG einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
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1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer
Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt
ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist-
und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisi-
onsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst
nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
3.2 Bei den im Revisionsbegehren geltend gemachten Beweismitteln muss
es sich zudem um "entscheidende Beweismittel" handeln. Diese Erheblich-
keit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tat-
sachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen,
die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der
gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte
Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es ge-
nügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbe-
urteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013,
Rz. 5.48, S. 307).
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3.3 Die vorliegend eingereichten Beweismittel sind im dargelegten Sinne
nicht als revisionsrechtlich erheblich zu bewerten, da sie nicht dazu geeig-
net sind, die im ordentlichen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren für un-
glaubhaft befundenen Asylvorbringen nachträglich glaubhaft zu machen
oder gar Beweis darüber zu erbringen und damit zu einem für die Gesuch-
stellerin günstigeren Ergebnis zu führen. Im Urteil vom 8. Februar 2016
wurde festgestellt, die Vorbringen der Gesuchstellerin seien nicht glaub-
haft. Dabei wurde auf verschiedene Aspekte des Sachverhaltsvortrages
Bezug genommen und neben stereotypen Aussagen insbesondere auf ve-
hemente Widersprüche in den zeitlichen Abläufen und in den Schilderun-
gen zu den angeblichen Nachstellungen ihres ehemaligen Verlobten ver-
wiesen. Die Aussagen der Gesuchstellerin an der Befragung seien derge-
stalt gewesen, dass zwischen der tätlichen Auseinandersetzung und der
Flucht aus dem Iran rund vier Monate hätten liegen müssen. An der Bun-
desanhörung habe sie hingegen geltend gemacht, einen Monat nach der
tätlichen Auseinandersetzung den Iran verlassen zu haben. Auch die Schil-
derungen zu den angeblichen Nachstellungen ihres ehemaligen Verlobten
seien widersprüchlich gewesen, indem die Gesuchstellerin an der Befra-
gung behauptet habe, ein unbekannter Motorradfahrer habe sie beschat-
tet, an der Bundesanhörung aber vorgebracht habe, ihr ehemaliger Verlob-
ter selbst habe sie mit dem Auto mehrmals verfolgt, und sich erst auf Nach-
frage an den Motorradfahrer erinnert habe. Die Aussagen der Gesuchstel-
lerin wirkten zudem auch in anderen Punkten widersprüchlich beziehungs-
weise nachgeschoben, so in Bezug auf die Geschehnisse rund um die tät-
liche Auseinandersetzung zwischen ihrem ehemaligen Verlobten und ih-
rem ehemaligen Kommilitonen, oder in Bezug auf die erst anlässlich der
Bundesanhörung geltend gemachte Ohrfeige durch ihren ehemaligen Ver-
lobten. Die Gesuchstellerin habe sich in ihrer Beschwerde zudem in neue
Widersprüche verstrickt und etwa geltend gemacht, der Vater ihres ehema-
ligen Verlobten sei Mitglied einer gefährlichen Unterorganisation des irani-
schen Regimes und in der Öffentlichkeit unbekannt.
Diese Einschätzung der Sachlage gerät durch die nunmehr neu einge-
reichten Beweismittel nicht ins Wanken. Die eingereichten Ausdrucke des
Kommunikationsverlaufs zwischen der Gesuchstellerin und ihrem ehema-
ligen Verlobten hätten angesichts der im Urteil vom 8. November 2016 auf-
gezählten vehementen Widersprüchen in den Aussagen der Gesuchstelle-
rin nicht dazu geführt, dass diese als glaubhaft zu bewerten gewesen wä-
ren. Überdies verstrickt sich die Gesuchstellerin in ihren Aussagen im Re-
visionsgesuch erneut in Widersprüche. Insbesondere macht sie darin gel-
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tend, ihr ehemaliger Verlobter habe sie schon vor dem endgültigen Zer-
würfnis tätlich angegriffen und sei deswegen in Untersuchungshaft gewe-
sen. Im ordentlichen Verfahren gab sie jedoch an, er sei wegen der Ausei-
nandersetzung mit dem vermuteten Nebenbuhler im Gefängnis gewesen,
und an der Anhörung gab sie lediglich und eben erst nachgeschoben an,
er habe ihr eine Ohrfeige gegeben (vgl. A12 F103). Weiter gibt sie im Re-
visionsgesuch an, sie habe ihren ehemaligen Verlobten sogar noch einmal
treffen wollen, dabei aber einen seiner Bekannten entdeckt, der ohne Zwei-
fel von ihm einbestellt worden sei, um ihrer habhaft zu werden. Im ordentli-
chen Verfahren hatte sie die Frage, ob sie ihn noch einmal getroffen habe,
jedoch explizit verneint (vgl. A12 F121). Dabei hätte sie doch erwähnt, dass
es fast dazu gekommen wäre. Überdies hat sie im ordentlichen Verfahren
angegeben, er sei ihr immer wieder mit dem Auto gefolgt und habe sie an-
geschrien (vgl. A12 F116), sodass er ihrer ohne weiteres bei diesen Gele-
genheiten hätte habhaft werden können. Überdies gilt es darauf hinzuwei-
sen, dass die Vorbringen der Gesuchstellerin, wären sie als glaubhaft zu
bewerten, ohnehin nicht als asylrelevant zu qualifizieren wären. Es handelt
sich dabei nämlich um Bedrohungen durch private Dritte. Dass die Gesuch-
stellerin dabei den Schutz der staatlichen Behörden nicht in Anspruch hätte
nehmen können, vermag nicht zu überzeugen, konnte ihr doch wegen ihrer
diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen nicht geglaubt werden, dass
der Vater ihres ehemaligen Verlobten eine wichtige Position im Sicherheits-
apparat innehatte. Diesbezüglich reicht sie mit ihrem Revisionsgesuch
keine neuen erheblichen Beweismittel ein und führt vielmehr aus, sie kenne
die berufliche Stellung seines Vaters nicht, während sie im ordentlichen
Verfahren ausgesagt hatte, er sei der Polizeichef von B._______ und eine
bekannte Persönlichkeit (vgl. A12 F109). Überdies hätte sie sich selbst bei
diesbezüglicher Wahrunterstellung dessen allenfalls bestehenden lokalen
Machtbefugnissen, entgegen ihren Aussagen, durch einen Wegzug bei-
spielsweise nach Teheran entziehen können. Nach dem Gesagten sind die
eingereichten Ausdrucke aus der Kommunikation zwischen der Gesuch-
stellerin und ihrem ehemaligen Verlobten als nicht erheblich im revisions-
rechtlichen Sinne zu bezeichnen.
3.4 Ebenfalls nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne dürften die ein-
gereichten Schreiben vom Bruder und der Freundin der Gesuchstellerin
sein, welche entgegen den Ausführungen im Revisionsgesuch als Gefäl-
ligkeitsschreiben zu qualifizieren sein dürften, zumal nicht nachvollziehbar
ist, weshalb die betreffenden Personen aufgrund der Weitergabe von Infor-
mationen an die schweizerischen Behörden weitere Repressalien des ehe-
maligen Verlobten der Gesuchstellerin hätten befürchten sollen. Auch aus
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den eingereichten Ausdrucken aus google maps dürfte nichts zu Gunsten
der Gesuchstellerin abgeleitet werden können. Diese Beweismittel in Form
der Bestätigungsschreiben des Bruders und der Freundin sowie der Aus-
drucke aus google maps sind aber ohnehin nachträglich (nach Abschluss
des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) entstan-
dene Beweismittel, die nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches geprüft
werden können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und BVGE 2013/22).
3.5 Die von der Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe vom 24. Mai 2016 einge-
reichte nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesver-
waltungsgericht entstandene Bestätigung ihrer Psychotherapeutin vom
23. Mai 2016, kann ebenfalls nicht im Rahmen des vorliegenden Revisi-
onsverfahrens geprüft werden, da auch diese nachträglich entstanden ist
und in der im Übrigen auf einen veränderten Gesundheitszustand der Ge-
suchstellerin hingewiesen wird. Bei dieser Sachlage besteht für das Bun-
desverwaltungsgericht kein Anlass, das entsprechende Beweismittel im
vorliegenden Revisionsverfahren entgegenzunehmen. Es ist vielmehr Sa-
che des SEM, darüber zu befinden, weshalb die Akten diesbezüglich dem
SEM zu überweisen sind.
3.6 Die weiteren, nicht direkt auf die erwähnten Beweismittel Bezug neh-
menden Teile der Revisionsschrift gehen offensichtlich nicht über eine
blosse und revisionsrechtlich unbeachtliche appellatorische Kritik an der im
Urteil vom 8. Februar 2016 vorgenommenen Sachverhalts- und Beweis-
würdigung hinaus, weshalb darauf im Rahmen eines Revisionsverfahrens
nicht weiter einzugehen ist.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2016 ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache werden die Anträge
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘200.–
der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
In ihrer Eingabe vom 24. Mai 2016 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch
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um unentgeltliche Rechtspflege. Eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65
Abs. 1 VwVG). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind
die Revisionsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen. Die materiellen Vo-
raussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzu-
weisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfah-
renskosten von Fr. 1‘200.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser
Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Die eingereichten nachträglich entstandenen Beweismittel in Form der Be-
stätigung der Psychotherapeutin der Gesuchstellerin vom 23. Mai 2016
werden dem SEM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch übermit-
telt (vgl. E. 3.5).
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: