B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2471/2016
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung zu Gunsten von
B._______, geboren am (…), und C._______,
geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 21. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. April 2015 hiess das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 21. Mai 2014 gut und gewährte ihm in der Schweiz
Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 4. März 2016 stellte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine damalige Rechtsvertreterin – beim SEM ein Gesuch um Fami-
lienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______ und seinem Sohn
C._______, wohnhaft in Äthiopien.
Zur Begründung seines Gesuches führte er aus, er habe seine Ehefrau
1998 geheiratet und bis zur Ausreise im Jahre 2010 mit ihr zusammenge-
lebt. Eine Heiratsurkunde besitze er keine, da sie in einem abgelegenen
Dorf gelebt und deshalb lediglich eine traditionelle Zeremonie durchgeführt
hätten. Nach seiner Flucht sei der Kontakt zu ihr abgebrochen, weil er
seine Frau nicht mehr habe erreichen können. Im Jahr 2013 habe er über
Bekannte erfahren, dass sie, weil sie ihren Ehemann verschollen geglaubt
habe, ein Verhältnis mit einem anderen Mann begonnen habe. Das habe
er an der Anhörung so zu Protokoll gegeben, habe aber gleichzeitig daran
festgehalten, dass sie immer noch verheiratet seien. Über einen Cousin
habe der Kontakt 2015 wieder hergestellt werden können. Sie hätten sich
versöhnt und das gemeinsame Leben wieder aufnehmen wollen. Das Ver-
hältnis zum anderen Mann sei damals schon lange wieder beendet gewe-
sen. Das Gesuch stelle er erst jetzt, weil er davon ausgegangen sei, dass
dies erst möglich sei, wenn seine Ehefrau und ihr Sohn Eritrea hätten ver-
lassen können. Diese seien nun seit dem 12. Dezember 2015 in Äthiopien.
Zur Stützung seines Gesuches reichte er die Taufurkunde seines Sohnes,
die Flüchtlingskarte seiner Ehefrau und Fotografien der nachzuziehenden
Personen zu den Akten.
C.
Mit Verfügung des SEM vom 21. März 2016 – eröffnet am 23. März 2016 –
wurde das Gesuch um Einreise und asylrechtlichen Familiennachzug ab-
gelehnt.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. April 2016
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
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und die Gutheissung des Gesuchs um Einreise und Familienzusammen-
führung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 verschob die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2016, welche dem Beschwerdefüh-
rer am 12. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende beson-
dere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzuneh-
men, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt
wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen ha-
ben, als Familie zusammenzuleben. Diese Bestimmung zielt auf die Mit-
glieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz ein-
gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer
Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstüt-
zen:
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden." (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere
S. 68).
3.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
durch die Flucht getrennt wurden.
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3.3 Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfamilie, welche
aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehe-
gatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich
noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben.
Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive
der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattge-
funden hat. Demnach ist eine „conditio sine qua non" die Tatsache, dass
zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben
muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die
Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften und sie
dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht
gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor be-
endeten Beziehungen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/29 E. 3, 2012/32
E. 5.1 und 5.4.2).
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung fest, der
Beschwerdeführer habe im Asylverfahren geltend gemacht, er habe zwei
Kinder von zwei verschiedenen Frauen. Die Mutter des ersten Sohnes sei
bei dessen Geburt gestorben. Mit der zweiten Frau, für welche er das Ge-
such stelle, habe er einen zweiten Sohn. Im Jahre 2013 habe er erfahren,
dass diese ein Verhältnis mit einem anderen Mann eingegangen sei und
mit diesem auch ein Kind gezeugt habe. Deshalb habe er sich von ihr ge-
trennt, sie seien aber nicht geschieden. Er selber habe mit einer Äthiopie-
rin, welche er im Flüchtlingscamp kennengelernt habe, eine Tochter be-
kommen. Aufgrund dieses Sachverhaltes bestünden vorliegend Zweifel,
dass eine Familiengemeinschaft zu den nachzuziehenden Personen vor-
liege beziehungsweise die Familie durch die Flucht getrennt worden sei.
Der Beschwerdeführer gebe an, dass nach seiner Flucht aus Eritrea im
November 2010 sowohl er als auch seine Frau neue Partnerschaften ein-
gegangen und daraus auch Kinder hervorgegangen seien. Damit könne
nicht davon ausgegangen werden, dass während dieser Zeit die Familien-
gemeinschaft fortbestanden habe. Es sei jedoch nicht Ziel des asylrechtli-
chen Familiennachzuges, aufgegebene Familiengemeinschaften wieder-
herzustellen. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Ausreise keinen Kon-
takt mit seiner Ehefrau aufgenommen, obwohl er Kontakt zur Ursprungsfa-
milie gehabt habe. Er habe sich auch nicht bemüht, diese zu sich nach
Äthiopien zu holen. Stattdessen habe er mit einer äthiopischen Frau, die er
im Flüchtlingscamp kennengelernt habe, eine sehr enge Beziehung gehabt
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und sogar ein Kind mit ihr gezeugt. Mit dieser habe er gemäss Aussagen
an der Anhörung im Januar 2015 auch telefonisch in Kontakt gestanden,
während er mit seiner Ehefrau seit seiner Ausreise im Jahre 2010 keinen
Kontakt gehabt habe. Alle diese Indizien liessen darauf schliessen, dass
der Beschwerdeführer die Familiengemeinschaft mit der Ehefrau und dem
Sohn willentlich aufgegeben und stattdessen mit seiner äthiopischen Part-
nerin eine neue Familie gegründet habe.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, er habe
von 1998 bis 2010 mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zusammengelebt.
2010 seien sie durch seine Flucht getrennt worden. Erst nach drei Jahren
habe er Neuigkeiten von ihnen vernommen. Aufgrund ihrer Beziehung zu
einem anderen Mann habe er sich von ihr getrennt, sich jedoch nicht schei-
den lassen. Er habe schon an der Anhörung angegeben, dass er nicht
wisse, ob sie diese Beziehung freiwillig eingegangen sei. Seit Dezember
2015 habe er wieder wöchentlich telefonischen Kontakt zu ihr und dabei
erfahren, dass sie vergewaltigt und dadurch schwanger geworden sei. Man
könne somit nicht davon ausgehen, dass sie die Ehe habe aufgeben wol-
len. In seinem Dorf führe eine solche Schwangerschaft zu sozialer Aus-
grenzung. Weil sie sowohl von ihrer als auch von seiner Familie verstossen
worden sei, habe sie das Dorf verlassen, jedoch nicht mit dem anderen
Mann zusammen gelebt. Er betrachte sich trotz ihrer neuen Verhältnisse
mit anderen Menschen während ihrer langjährigen Trennung noch als ver-
heiratet. Mit der Schliessung der Ehe gehe man soziale Pflichten ein. Es
sei nicht nur der emotionalen Bindung Beachtung zu schenken. Eine Fa-
milienvereinigung in Äthiopien sei nicht möglich gewesen, da eine Flucht
seiner allein reisenden Ehefrau und seines damals dreijährigen Sohnes zu
diesem Zeitpunkt aufgrund der Gefahren nicht möglich gewesen wäre. Das
Gesuch um Familiennachzug habe er erst gestellt, als er wieder mit ihr in
Kontakt gestanden habe.
5.
5.1 Dem SEM ist Recht zu geben, wenn es in seiner Verfügung ausführt,
vorliegend bestünden Zweifel an der Familiengemeinschaft mit der nach-
zuziehenden Ehefrau und dem Sohn, da der Beschwerdeführer diese Fa-
miliengemeinschaft willentlich aufgegeben habe. Wie erwähnt ist es nicht
Ziel des asylrechtlichen Familiennachzuges, aufgegebene Familienge-
meinschaften wiederherzustellen. Dass der Beschwerdeführer seine da-
mals psychisch beeinträchtigte Ehefrau und das kleine Kind nicht mit auf
die Flucht nahm beziehungsweise nicht später alleine nachreisen liess,
scheint zwar nachvollziehbar. Nach seiner Flucht 2010 hatte er aber gar
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keinen Kontakt mehr zu seiner Frau (vgl. A20 F28), während er nicht gel-
tend machte, den Kontakt zu seiner übrigen Familie ebenfalls abgebrochen
zu haben. Erstmals hörte er drei Jahre später wieder von ihr, als ihm 2013
mitgeteilt wurde, sie sei mit einem anderen Mann eine Beziehung einge-
gangen und habe mit diesem auch ein Kind gezeugt. Daraufhin trennte er
sich gemäss seinen Aussagen von ihr (vgl. A4 S. 3). Damit hat er die Fa-
miliengemeinschaft klar willentlich aufgegeben. Dass er sich dabei nicht
formell von ihr scheiden liess, tut dem keinen Abbruch. Ausschlaggebend
für den asylrechtlichen Familiennachzug ist eine gelebte Familiengemein-
schaft. Soziale Pflichten, welche aus einer Ehe hervorgehen, spielen dabei
keine Rolle. Diese Trennung von seiner Ehefrau zementierte er dadurch,
dass er danach eine neue Beziehung zu einer anderen Frau einging, mit
der er auch ein Kind zeugte und zu der er, anders als zu seiner Ehefrau,
nach seiner Ankunft in der Schweiz noch in Kontakt stand (vgl. A20 F34).
Wenn er jetzt in seinem Gesuch geltend macht, er habe seit Dezember
2015 wieder Kontakt zu seiner Ehefrau, sie hätten sich wieder versöhnt
und wollten das gemeinsame Familienleben wieder aufnehmen, beschlägt
dies gerade den Anwendungsbereich des wieder aufgenommenen Famili-
enlebens, das vom asylrechtlichen Familiennachzug eben nicht geschützt
werden soll. Die Behauptung in der Beschwerde, er habe nach Dezember
2015 von seiner Ehefrau erfahren, dass sie vergewaltigt worden sei,
scheint dem Gericht nachgeschoben und damit zweifelhaft, hatte er doch
im Gesuch vom 4. März 2016 davon noch nicht gesprochen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass er an der Anhörung angab, er wisse nicht,
ob sie diese Beziehung freiwillig eingegangen sei. Gemäss seinen Aussa-
gen an der Anhörung stand er mit seiner Familie in Kontakt und diese wie-
derum mit seiner Ehefrau, sodass davon auszugehen ist, dass er von der
Vergewaltigung erfahren hätte. Vor diesem Hintergrund ist auch die Be-
hauptung, die Ehefrau sei aufgrund der Vergewaltigung von seiner Familie
verstossen worden, zweifelhaft. Ohnehin würde die geltend gemachte Ver-
gewaltigung an der Tatsache nichts ändern, dass sich der Beschwerdefüh-
rer im Jahr 2013 freiwillig von seiner Ehefrau trennte, eine neue Beziehung
einging und damit die Familiengemeinschaft beendete, auch wenn die
Ehefrau selber ihre neue Beziehung nicht freiwillig eingegangen sei und
die Ehe nicht habe aufgeben wollen. Der Vollständigkeit halber kann darauf
hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre
Heirat nicht mit einer Heiratsurkunde belegen können.
5.2 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch um Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss
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Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Gunsten der Ehefrau B._______, und des
Sohnes C._______ zu Recht abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde stellte
er jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung
von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wird durch die Fürsorgebestätigung
vom 19. April 2016 belegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts geht er seither keiner Beschäftigung nach. Für die Beurteilung der
Prozesschancen ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Be-
freiung von den Verfahrenskosten massgeblich. Gestützt auf die damalige
Aktenlage sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu werten. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gut-
zuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Sara Steiner
Versand: