B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-247/2016
law/auj
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Ehemann
B._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 23. Novem-
ber 2015 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten,
dass das SEM sie am 16. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ zu ihren Personalien, zum Reiseweg und sum-
marisch zu den Asylgründen befragte,
dass die Beschwerdeführenden dabei ausführten, sie stammten aus
D._______ in der Provinz E._______ und seien Ende August 2014 vor dem
IS in den Nordirak geflohen,
dass sie im Nordirak geheiratet und bis zur Ausreise in einem Flüchtlings-
lager in F._______ (Provinz G._______) gelebt hätten,
dass sie es als Jeziden im Nordirak auch nicht einfach gehabt hätten, da
es dort viele mit dem IS sympathisierende Islamisten gebe und sie einmal
festgenommen und im Gefängnis geschlagen worden seien, weil sie we-
gen Brot demonstriert hätten,
dass das Staatssekretariat die Beschwerdeführenden am 18. Dezember
2015 dem Kanton H._______ zuwies,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 – eröffnet am 6. Ja-
nuar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Januar 2016 durch
ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die Verfügung
vom 29. Dezember 2015 aufzuheben und auf ihre Asylgesuche einzutre-
ten,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates
die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), prüft,
dass – sofern diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist – das SEM auf
das Asylgesuch nicht eintritt, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei jedes
dieser Kriterien nur angewendet wird, wenn das vorangehende Kriterium
im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass – sofern es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen – zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann, und, falls kein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann, der die Zuständigkeit prüfende Mit-
gliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat wird (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO),
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dass der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflich-
tet ist, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen
Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht),
dass der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt
worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine
Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen
oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzuneh-
men, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer summarischen Befragung
am 16. Dezember 2015 aussagten, sie seien am 22. Oktober 2015 in die
Türkei gereist und von dort über Griechenland, Serbien, Kroatien, Slowe-
nien und Österreich nach Deutschland gelangt,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass diese am
15. November 2015 in Griechenland aufgegriffen worden waren und am
21. November 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatten,
dass das SEM aufgrund dieses Sachverhaltes die deutschen Behörden am
18. Dezember 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ge-
mäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen am 22. Dezem-
ber 2015 innert der in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist und
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
und die Beschwerdeführenden dies anlässlich der Befragung vom 16. De-
zember 2015 auch nicht bestritten hatten,
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dass das SEM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die
Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährte, und sie
diesbezüglich lediglich sagten, sie wollten nicht nach Deutschland zurück-
gehen, denn ihr Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, da sie hier
Verwandte hätten,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestritten, in Deutschland ein Asyl-
gesuch eingereicht zu haben,
dass sie angaben, man habe ihnen in Deutschland gesagt, die Fingerab-
drücke seien lediglich für die Polizei (Beschwerdeführerin), beziehungs-
weise in Deutschland sei man damit einverstanden gewesen, dass sie in
die Schweiz weiterreisen wollten (Beschwerdeführer),
dass diese Aussagen nicht geeignet sind, die staatsvertragliche Zuständig-
keit Deutschlands zu widerlegen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ferner zu Recht festgehal-
ten hat, dass die Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit dreier Brüder
in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium und keine Änderung der Zu-
ständigkeit Deutschlands ableiten kann, zumal Geschwister keine Fami-
lienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sind und demzu-
folge eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO nicht
in Betracht kommt,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Beschwerdeebene unbestritten
blieb und diese somit gegeben ist, und der Wunsch der Beschwerdefüh-
renden, in der Schweiz bleiben zu können, daran nichts zu ändern vermag,
zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorweg zu prüfen ist, ob we-
sentliche Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden,
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dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Rücküberstellung nach Deutschland
nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung aus-
gesetzt ist,
dass Deutschland indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
hält, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen,
und sie dabei ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Be-
hörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84‒85
und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH]
vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass Deutschland als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat
gehalten ist, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen, und davon ausgegangen
werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (soge-
nannte Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestim-
mungen mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl.
Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass kein Grund zur Annahme besteht, Deutschland würde in genereller
Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen res-
pektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien
verstossen,
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dass den Ausführungen der Beschwerdeführenden auch keine stichhalti-
gen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die deutschen Behörden
im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihnen den
benötigten Schutz nicht gewähren würden, und sie kein konkretes und
ernsthaftes Risiko dargetan haben, die deutschen Behörden würden sich
weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz un-
ter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass die Beschwerdeführenden im Gegenteil die ihnen von den deutschen
Behörden zugewiesene Unterkunft verliessen und bereits zwei Tage nach
der Ankunft in Deutschland in die Schweiz weiterreisten,
dass sich aus den Akten denn auch keine Gründe ergeben, die darauf hin-
deuten, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoule-
ments missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, dass die
sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland derart
schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, und nicht davon
auszugehen ist, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Beschwerdeführenden bei
einer Überstellung nach Deutschland keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzun-
gen ausgesetzt wären oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne
Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Ge-
bots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würden,
dass ferner zu prüfen ist, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf
Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt,
dass Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetz-
baren Ansprüche ableiten können, sie sich aber in einem Beschwerdever-
fahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des inter-
nationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche
einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, und – sofern die
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Rüge begründet ist – die Souveränitätsklausel angewendet werden muss
und die Schweiz verpflichtet ist, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass, falls sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dub-
lin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bin-
denden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist, das SEM
das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln muss, womit die
Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermes-
sen mehr vorliegt, und das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung in die-
sem Sinne somit überprüfen kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben gesund ist,
dass die Beschwerdeführerin an der summarischen Befragung zu Protokoll
gab, sie sei mit Ausnahme eines Schocks, den sie wegen der Ereignisse
auf der Flucht erlitten habe, gesund,
dass ein Arzt in F._______ ihr Medikamente verschrieben habe und es ihr
seither besser gehe, sie jedoch vergesslich geworden sei,
das in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden
seien traumatisiert, weil sie die Verfolgung der Jeziden durch den IS, ein-
schliesslich der bestialischen Tötung zahlreicher Menschen sowie der Ent-
führung und des Verkaufs jezidischer Frauen auf dem Markt persönlich er-
lebt hätten,
dass die Beschwerdeführerin deswegen immer noch Medikamente ein-
nehme,
dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, die Überstellung
nach Deutschland setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und ver-
letze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen in der Tat nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
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dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin
offensichtlich nicht zutrifft, zumal diese anlässlich des Ausreisegesprächs
am 6. Januar 2016 mit der zuständigen kantonalen Behörde angab, sie sei
im Irak wegen Kopfschmerzen in ärztlicher Behandlung beziehungsweise
wegen Kopfschmerzen und psychischer Probleme "in letzter Zeit mehrmals
im Spital" gewesen, und sie nehme regelmässig Medikamente gegen Kopf-
schmerzen ein, in der Schweiz sei sie hingegen nie in ärztlicher Behand-
lung gewesen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat,
dass sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen gesundheitlichen Proble-
men an eine medizinische Institution in Deutschland wenden kann,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
das hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Verfolgungsgründe
festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdeführenden ihre Gründe für das
Verlassen des Heimatlandes im Asylverfahren vor den deutschen Asylbe-
hörden werden darlegen können,
dass die Beschwerdeführenden auch sonst keine Gründe geltend machen,
welche die Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Deutsch-
land rechtfertigen würden,
dass die Schweiz überdies aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen kann, wobei es sich hier-
bei um eine Kann-Bestimmung handelt und das SEM bei der Ausübung
dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt,
dass abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur
Pflicht wird, die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar ge-
halten ist, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen
ihr Ermessen zu Gunsten der asylsuchenden Person in Form eines Selbst-
eintritts auszuüben (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2, BVGE 2011/9 E. 8.1 f.),
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dass – nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. De-
zember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen
Asylgesetzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383) – das Bundesverwaltungs-
gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt ist zu prüfen, ob der dies-
bezügliche Entscheid des SEM angemessen ist,
dass das SEM beim Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein
Ermessen jedoch gesetzeskonform auszuüben hat, und das Bundesver-
waltungsgericht demnach im konkreten Fall nur – aber immerhin – prüfen
kann, ob das SEM Bundesrecht verletzt hat, indem es das ihm eingeräumte
Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat
(Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 8),
dass die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz vor-
liegend nicht zu beanstanden ist, zumal das SEM in der angefochtenen
Verfügung vom 31. August 2015 die Existenz von humanitären Gründen im
Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Würdigung der Aktenlage und der von
den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umstände verneint hat,
dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Beschwerdeführen-
den seien wegen der Erlebnisse auf der Flucht vor dem IS traumatisiert,
und die Beschwerdeführerin sei aufgrund des erlittenen Traumas auf die
psychische Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden und als Flüchtlinge aner-
kannten Verwandten angewiesen,
dass hierzu zum einen festzuhalten ist, dass – wie aus den obigen Ausfüh-
rungen hervorgeht – eine posttraumatische Belastungsstörung der Be-
schwerdeführerin nicht nachgewiesen ist,
dass zum anderen die Beschwerdeführerin nicht alleine nach Deutschland
überstellt werden wird, sondern gemeinsam mit ihrem Ehemann, und nicht
ersichtlich ist, inwiefern eine Unterstützung durch ihre Brüder vorrangiger
und geeigneter sein sollte als eine solche durch ihren Ehemann,
dass das SEM überdies bereits in der angefochtenen Verfügung festgehal-
ten hat, dass keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Brüdern in der Schweiz beste-
hen, und ein solches auch in der Beschwerde nicht dargetan wird,
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dass schliesslich der Kontakt mit ihren Brüdern sowie dem Cousin und der
Cousine auch von Deutschland aus ohne Weiteres möglich ist,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen kein Grund für eine Anwen-
dung von Art. 3 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Dublin-III-VO besteht,
dass somit Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO ist und
Deutschland demzufolge verpflichtet ist, die Asylverfahren gemäss Art. 23
und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil diese nicht im Besitz gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligungen sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist und allfällige
Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und die Be-
schwerde folglich abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwV).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: