B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2473/2016
law/auj
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. April 2016 / N (…).
D-2473/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gemäss eigenen An-
gaben am 6. Juli 2015 zusammen mit ihren drei Kindern von Colombo nach
Mailand flog, von dort am 7. Juli 2015 in die Schweiz weiterreiste und am
folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass das SEM die Beschwerdeführerin und ihren ältester Sohn B._______
am 14. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______
zu den Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen
befragte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs anführte,
ihr von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutierter
Ehemann sei nach Kriegsende in einem Rehabilitationslager der sri-lanki-
schen Regierung untergebracht gewesen und später mithilfe des IKRK frei-
gelassen worden,
dass Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) der sri-lan-
kischen Polizei ihren Ehemann nach der Entlassung fünf bis sechs Mal be-
fragt hätten und er am 24. September 2011 nicht von seinem Arbeitsort zu-
rückgekehrt und seither verschollen sei,
dass Angehörige des CID in der Folge sie (die Beschwerdeführerin) mehr-
mals in ihren Büros befragt und sie auch zu Hause aufgesucht hätten, und
ihr Sohn B._______ einmal entführt und dabei geschlagen worden sei,
dass das SEM die Beschwerdeführenden am 16. Juli 2015 dem Kanton
F._______ zuwies,
dass Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo ergaben, dass die
italienische Vertretung in der sri-lankischen Hauptstadt den Beschwerde-
führenden am 13. Januar 2015 Schengen-Visa zwecks Familienzusam-
menführung mit dem in Italien (G._______) wohnhaften Ehemann bezie-
hungsweise Vater, H._______ (geboren am […]), mit einer Gültigkeitsdauer
bis 13. Januar 2016 ausstellte,
dass das Staatssekretariat die Beschwerdeführenden am 12. August 2015
aufforderte, zu diesem Sachverhalt und der mutmasslichen Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren Stel-
lung zu nehmen,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2015
ausführte, sie sei am 6. Juli 2015 mit einem italienischen Visum nach Italien
gereist in der Absicht, mit ihrem Ehegatten beziehungsweise dem Vater
ihrer drei Kinder zusammenzuleben,
dass ihr Ehemann kein Interesse an der Weiterführung ihrer Ehe gehabt
habe und sie deshalb mit den Kindern in die Schweiz weitergereist sei,
dass sie das SEM bitte, auf einen Nichteintretensentscheid zu verzichten
und sie und die Kinder nicht nach Italien zurückzuschicken, wo sie ohne
staatliche Unterstützung und ohne die Hilfe ihres Gatten in massive Not
geraten würden,
dass sie, vor allem ihr ältester Sohn D._______ (recte: B._______), zudem
Asylgründe hätten, die ihnen eine Rückkehr nach Sri Lanka verunmöglich-
ten, und sie deshalb gerne in der Schweiz zu ihren Asylgründen angehört
würden,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. April 2016 – eröffnet am 15. April
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass diese mit Eingabe vom 21. April 2016 gegen den vorinstanzlichen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und da-
bei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Ver-
fahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, ihre Pflicht zum Selbst-
eintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu
erklären,
dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
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ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asyl-
verfahren zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchten, es sei im Sinne
vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be-
schwerde entschieden habe,
dass sie schliesslich beantragten, es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen, wobei sie die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht
stellten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Eingabe vom 26. April
2016 ergänzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
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eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates
die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), prüft,
dass – sofern diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist – das SEM auf
das Asylgesuch nicht eintritt, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei jedes
dieser Kriterien nur angewendet wird, wenn das vorangehende Kriterium
im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass – sofern es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person
in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Euro-
päischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen – zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, und, falls kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat wird (Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflich-
tet ist, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen
Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht),
dass der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt
worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine
Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen kann, die antragstellende Person aus humanitären
Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen
aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen
müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer summarischen Befragung am
14. Juli 2015 und in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 19. August 2015
angab, sie habe mit ihren Kindern Sri Lanka am 6. Juli 2015 verlassen und
sei über Mailand am 7. Juli 2015 in die Schweiz gelangt,
dass gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo die dortige
italienische Vertretung den Beschwerdeführenden am 13. Januar 2015
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Schengen-Visa (mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr) zwecks Fami-
lienzusammenführung mit dem in Italien wohnhaften Ehemann bezie-
hungsweise Vater ausstellten,
dass das SEM aufgrund dieses Sachverhaltes die italienischen Behörden
am 12. August 2015 um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss
Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden am 12. Oktober 2015 das Übernahmeer-
suchen mit der Begründung abwiesen, die Beschwerdeführenden seien in
Italien nicht bekannt, und es bestünden weder Beweise für noch Hinweise
auf einen Grenzübertritt nach Italien, und sie ihren Schweizer Kollegen
empfahlen, anstelle eines Übernahmeersuchens ein Informationsersuchen
an die italienischen Behörden zu richten,
dass das SEM am 13. Oktober 2015 die italienischen Behörden unter er-
neutem Hinweis auf die Ausstellung von Visa durch die italienische Vertre-
tung in Colombo zum zweiten Mal um Übernahme der Beschwerdeführen-
den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 11. April 2016 ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten (vgl. SEM-
act. A25/1 und A26/1),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und die
Beschwerdeführerin dies anlässlich der Befragung vom 14. Juli 2015 und
in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2015 zu den Abklärungsergebnis-
sen der Schweizer Botschaft in Colombo auch nicht bestritten hatte,
dass das SEM der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
der Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährte und sie diesbezüglich le-
diglich zu Protokoll gab, es gebe keine Gründe, die gegen die Zuständigkeit
Italiens sprechen würden, sie finde aber, dass es für ihre Kinder besser
wäre, wenn sie in der Schweiz bleiben würden,
dass die Beschwerdeführerin – mit den Abklärungsergebnissen der
Schweizer Vertretung in Colombo konfrontiert – in ihrer Stellungnahme
vom 19. August 2015 einräumte, sie und ihre Kinder seien mit einem itali-
enischen Visum nach Italien gereist,
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dass sie in derselben Stellungnahme vorbrachte, sie sei in der Absicht nach
Italien gereist, mit ihrem Ehegatten beziehungsweise dem Vater ihrer drei
Kinder zusammenzuleben, sich aber leider herausgestellt habe, dass
"mein Gatte kein Interesse an der Weiterführung unserer Ehe hat und er
sein Leben in Italien eigentlich ohne uns gestalten will", und sie sich "in
dieser traurigen Situation" entschlossen habe, "mit meinen Kindern in die
Schweiz weiterzuziehen",
dass das Vorbringen, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe – in den
wenigen Stunden zwischen der Ankunft von Frau und Kindern in Italien und
deren Weiterreise in die Schweiz – herausgefunden, dass er an der Wei-
terführung der Ehe kein Interesse mehr habe, und die Beschwerdeführerin
habe unverzüglich nach dieser Einsicht ihres Gatten den Entschluss zur
Weiterreise in die Schweiz gefasst und die Reise für sich und die Kinder in
einem Van organisiert, wenig plausibel erscheint,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, dass der
Wunsch der Beschwerdeführenden, in der Schweiz zu verbleiben keine
Einfluss auf die Zuständigkeitsfrage hat, da es grundsätzlich nicht Sache
der betroffenen Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat
selbe zu bestimmen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Behauptung in der Beschwerde, das SEM bezweifle an keiner
Stelle, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann be-
endet sei und die Ehe nur noch auf dem Papier bestehe, unzutreffend ist,
da sich das SEM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich gar nicht
geäussert hat, und Italien jedenfalls gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-
VO für die Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin und
ihrer Kinder zuständig ist, selbst für den Fall, dass die Beziehung zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann tatsächlich beendet sein und
die Ehe nur noch formal bestehen sollte,
dass demnach keine Argumente vorgelegt werden, die geeignet sind, die
Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung zur grundsätzlichen
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zu widerlegen, und diese somit gegeben ist,
dass im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorweg zu prüfen ist, ob we-
sentliche Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
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oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt
sind,
dass Italien indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
hält, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen,
und sie dabei ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Be-
hörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84‒85
und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH]
vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten
ist, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen, und davon ausgegangen werden
darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz-
suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte
Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen
mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie), ergeben,
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dass kein Grund zur Annahme besteht, Italien würde in genereller Weise
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen,
und der EGMR diese Auffassung in der Entscheidung Mohammed Hussein
und andere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10
vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher
Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt,
dass eine andere Einschätzung auch dem Urteil des EGMR Tarakhel ge-
gen die Schweiz vom 4. November 2014 (Grosse Kammer, Nr. 29217/12)
nicht zu entnehmen ist, in dem sich der Gerichtshof mit der Überstellung
von Familien mit minderjährigen Kindern auseinandergesetzt und aufge-
zeigt hat, welche Garantien die Schweiz im konkreten Einzelfall von Fami-
lien mit minderjährigen Kindern bei den italienischen Behörden einzuholen
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz eingegangen ist und
entschieden hat, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen
würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit
Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behör-
den eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindge-
rechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt
werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden
Erwägungen des EGMR),
dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Entscheid weiter ausgeführt
hat, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten
und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine
blosse Überstellungsmodalität darstellen, sondern eine Voraussetzung der
völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung sind, und
demzufolge im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte
individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersanga-
ben der betroffenen Personen ‒ vorliegen muss, mit welcher namentlich
garantiert wird, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft
bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht und die Familie
bei der Unterbringung nicht getrennt wird (a.a.O., E. 4.3),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem kürzlich ergangenen
Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (als Referenzurteil publiziert) mit den
konkreten Anforderungen an solche individuellen Zusicherungen für eine
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familiengerechte Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden nach Italien
befasst und dabei festgestellt hat, dass das gegenwärtig von den italieni-
schen Behörden praktizierte System von konkreten Zusicherungen unter
Namens- und Altersangabe sowie der Anerkennung der Familieneinheit,
zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer
familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hin-
reichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der An-
forderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. das erwähnte Referenz-
urteil E. 5),
dass aus dem (beinahe sechs Monate nach dem zweiten Übernahmeersu-
chen der Schweiz) eingegangenen Antwortschreiben der italienischen Be-
hörden vom 11. April 2006 hervorgeht, dass diese die Beschwerdeführen-
den unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familienge-
meinschaft (nucleo familiare) betrachten und in diese individuelle Zusiche-
rung überdies ausdrücklich einen Passus aufgenommen haben, wonach
die Beschwerdeführenden in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben
vom 8. Juni 2015 untergebracht würden ("This family will be accommo-
dated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."),
dass demzufolge vorliegend die Anforderungen an eine hinreichende indi-
viduelle Zusicherung der italienischen Behörden im Sinne der zitierten
Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt
sind, woran die gegenteiligen Ausführungen in der Eingabe vom 26. April
2016 nichts ändern,
dass die italienischen Behörden im Schreiben überdies als Ankunftsort
ausdrücklich den Flughaben von I._______ vorsehen, was den Schluss
zulässt, dass sie offenbar eine Vereinigung mit dem auf derselben Insel
lebenden Ehemann beziehungsweise Vater ermöglichen wollen,
dass die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Stellungnahme vom
19. August 2015 und in der Beschwerde pauschal und unsubstanziiert be-
hauptet, sie und ihre Kinder würden in Italien ohne staatliche Unterstützung
und ohne die Hilfe ihres Gatten in massive Not geraten, und sie sich auf
Beschwerdeebene in keiner Weise mit den ausführlichen und zutreffenden
Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung auseinandersetzt,
dass den Ausführungen der Beschwerdeführenden keine stichhaltigen An-
haltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die italienischen Behörden im
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konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihnen den be-
nötigten Schutz nicht gewähren würden, und sie kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich wei-
gern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass sich aus den Akten denn auch keine Gründe ergeben, die darauf hin-
deuten, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det wäre oder in dem sie Gefahr liefen, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden mit der nicht weiter substanziierten Be-
hauptung, die Unterbringungsmöglichkeiten für eine alleinerziehende Mut-
ter in Italien seien "sowohl unzulässig wie auch unzumutbar", ebenfalls
nicht dargetan haben, dass die sie bei einer Rückführung erwartenden Be-
dingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten, und nicht davon auszugehen ist, Italien würde ihnen dauerhaft die
ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten,
dass, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten
hat, die Beschwerdeführerin und ihr ältester Sohn ihre Asylgründe den da-
für zuständigen italienischen Behörden werden darlegen können, und
keine Hinweise vorliegen, diese würden das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren nicht korrekt durchführen,
dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Beschwerdeführenden bei
einer Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausge-
setzt wären oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung
ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in
ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würden,
dass ferner zu prüfen ist, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf
Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt,
dass Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetz-
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baren Ansprüche ableiten können, sie sich aber in einem Beschwerdever-
fahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des inter-
nationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche
einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, und – sofern die
Rüge begründet ist – die Souveränitätsklausel angewendet werden muss
und die Schweiz verpflichtet ist, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass, falls sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dub-
lin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bin-
denden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist, das SEM
das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln muss, womit die
Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermes-
sen mehr vorliegt, und das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung in die-
sem Sinne somit überprüfen kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1),
dass aus den Akten hervorgeht, dass das jüngste Kind D._______ an
Asthma bronchiale leidet, und die Beschwerdeführerin an ihrer Befragung
angab, sie selbst habe ebenfalls Asthma,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden
offensichtlich nicht zutrifft,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, dass
Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der
Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen gewährleistet ist,
dass die Schweiz sodann aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen kann, wobei es sich hier-
bei um eine Kann-Bestimmung handelt und das SEM bei der Ausübung
dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt,
dass abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur
Pflicht wird, die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar ge-
halten ist, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen
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ihr Ermessen zugunsten der asylsuchenden Person in Form eines Selbst-
eintritts auszuüben (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2; BVGE 2011/9 E. 8.1 f.),
dass – nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. De-
zember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen
Asylgesetzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383), das Bundesverwaltungs-
gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt ist zu prüfen, ob der dies-
bezügliche Entscheid des SEM angemessen ist,
dass das SEM beim Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein
Ermessen jedoch gesetzeskonform auszuüben hat, und das Bundesver-
waltungsgericht demnach im konkreten Fall nur – aber immerhin – prüfen
kann, ob das SEM Bundesrecht verletzt hat, indem es das ihm eingeräumte
Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat
(Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 8),
dass die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz vor-
liegend nicht zu beanstanden ist, zumal das SEM in der angefochtenen
Verfügung vom 12. April 2016 die Existenz von humanitären Gründen im
Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Würdigung der Aktenlage und der von
den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umständen verneint hat,
dass aufgrund der obigen Erwägungen kein Grund für eine Anwendung
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 17 Dublin-III-VO besteht,
dass somit Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwer-
deführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO ist und Italien
demzufolge verpflichtet ist, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
Dublin-III-VO aufzunehmen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist und allfällige
Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes
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(AuG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und die Be-
schwerde demnach abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: