B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2475/2013/sps
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N (…).
D-2475/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(Distrikt Jaffna), verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 23. Mai
2009 und gelangte am folgenden Tag nach Italien, von wo aus er sich am
25. Mai 2009 in die Schweiz begab, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte.
A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen vom 28. Mai 2009 sagte er aus, er habe in B._______ von 2004
bis im Juni 2008 eine eigene Druckerei betrieben. Die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) hätten ihn gezwungen, für sie Plakate und Kalender
zu drucken; er habe dies etwa eineinhalb Jahre lang getan. Die Armee
habe davon erfahren und sei zu ihm nach Hause gekommen; in seiner
Abwesenheit habe sie etwa im Juni 2008 auch einmal seine Druckerei
durchsucht. Deshalb sei er nicht mehr in sein Geschäft gegangen, son-
dern zu Hause geblieben. Einige Tage nach der Durchsuchung seines
Geschäfts habe nachts ein Wagen vor dem Eingangstor angehalten. Er
habe gedacht, dass man ihn suche, und sei durch die Hintertür geflohen.
Er habe sich zuerst zu einem Freund und danach zu seiner Tante bege-
ben, wo er erfahren habe, dass die Armee zu ihm nach Hause gekommen
sei und die ganze Familie gefesselt habe. Man habe wissen wollen, wo er
sich aufhalte, habe das Haus durchsucht und alles kaputt geschlagen.
Später hätten seine Angehörigen zur Befragung auf den Armeestützpunkt
gehen und etwas unterschreiben müssen.
A.c Am 4. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe für
die LTTE diverse Sachen gedruckt. Die Leute der LTTE seien erstmals im
Februar 2007 erschienen und hätten ihm gesagt, er müsse für sie Druck-
aufträge ausführen. Er habe dies zuerst abgelehnt, man habe ihm aber
gesagt, er müsse es tun, und habe ihm ein Gewehr gezeigt. Aus Furcht
habe er sich gefügt. Er habe monatlich zwei bis drei Aufträge für die LTTE
ausführen müssen und habe alles, was er für sie auf dem Computer ge-
staltet habe, gelöscht. Im Juni 2008 hätten sich die Soldaten bei seinen
Nachbarn erkundigt, wo er wohne. Als er eines Tages in Jaffna gewesen
sei, sei sein Laden durchsucht worden. Nach seiner Rückkehr sei er von
Mitarbeitern informiert worden und habe die Druckerei einige Tage nicht
geöffnet. Er habe sich zu Hause aufgehalten und sei von dort geflohen,
als eines Nachts ein Wagen vor dem Haus angehalten habe. Von Juni
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2008 bis Mai 2009 habe er bei seiner in C._______ wohnhaften Tante ge-
lebt, deren Haus er nie verlassen habe. Während er bei seiner Tante ge-
wohnt habe, hätten die Soldaten zu Hause und in den Nachbarläden
nach ihm gefragt.
A.d Am 1. Juli 2009 übermittelte das D._______ dem BFM die Identitäts-
karte, am 3. August 2009 übermittelte es einen Geburtsregisterauszug
des Beschwerdeführers.
A.e Gemäss einer Mitteilung der kantonalen Behörde an das BFM vom
28. Januar 2011 beabsichtigte der Beschwerdeführer, in seine Heimat zu-
rückzukehren. Er gab bei der kantonalen Behörde in der Folge seinen sri-
lankischen Reisepass ab.
B.
Mit Verfügung vom 28. März 2013 – eröffnet am 2. April 2013 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Mai 2013 die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragen. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei
die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und an-
schliessenden neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Einreichung von medizinischen Dokumenten sei ihm eine Frist anzu-
setzen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2013 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung
über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den
Asylbehörden einzureichen (Frist: 15. Mai 2013). Zudem wurde er zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– aufgefordert (Frist:
22. Mai 2013).
D.b Am 15. Mai 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der
Frist zur Einreichung des Arztberichts.
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Seite 4
D.c Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Fristerstreckung mit Zwi-
schenverfügung vom 17. Mai 2013 ab.
D.d Am 17. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeug-
nis von Dr. med. E._______ vom 12. Mai 2013 ein (Eingang Bundesver-
waltungsgericht: 21. Mai 2013).
E.
Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wurde am 13. Mai 2013 eingezahlt.
F.
F.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 22. Mai 2013 zur
Vernehmlassung an die Vorinstanz.
F.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2013 die
Abweisung der Beschwerde.
F.c In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2013 hielt der Beschwerdefüh-
rer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Umstand, wo-
nach der Beschwerdeführer sich am 7. August 2008 von den sri-
lankischen Behörden einen Reisepass habe ausstellen lassen, gegen die
angeblich intensive Suche der Armee nach ihm spreche. Bezeichnender-
weise habe er bei der Kurzbefragung angegeben, nie einen Pass beses-
sen zu haben. Seinem Pass sei zu entnehmen, dass er gemäss dem
Ausreisestempel das Land am 12. Mai 2009 unter Angabe seiner tatsäch-
lichen Identität verlassen habe. Es sei nicht anzunehmen, dass eine ge-
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Seite 6
suchte Person ausreisen könne, ohne von den Migrationsbehörden be-
helligt zu werden. Die kantonale Migrationsbehörde habe auf Wunsch des
Beschwerdeführers am 28. Januar 2011 ein Gesuch um Vollzugsunter-
stützung eingereicht, da er möglichst bald nach Sri Lanka zurückkehren
wolle. Es entspreche nicht dem Verhalten eines Verfolgten, sich um eine
Rückkehr in das Land, in dem er verfolgt werde, zu bemühen. Aufgrund
seines Verhaltens sei nicht davon auszugehen, dass er begründete
Furcht vor einer Rückkehr in den Heimatstaat habe. Die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden durch seine Aussage bestärkt,
er habe von Juni 2008 bis Mai 2009 bei seiner Tante in C._______ gelebt.
Es sei nicht einzusehen, weshalb er bloss rund sechs Kilometer von sei-
nem Wohnort entfernt gewartet habe, bevor er nach Colombo gegangen
sei. Schwer nachvollziehbar sei, dass er an drei Kontrollposten auf dem
Weg nach F._______ nicht kontrolliert worden sei und die dortigen Kon-
trollen sowie diejenigen in Colombo problemlos habe passieren können.
Eine solch reibungslose Reise sei mit der angeblich intensiven Verfolgung
durch die Armee nicht vereinbar.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, in einem Land, das von
Bürgerkrieg erschüttert worden sei, seien wohl auch die Behörden und
die Infrastruktur ins Chaos gestürzt worden. Es sei durchaus möglich,
dass eine lokale Passausgabestelle nichts von einer vorerst lokalen Su-
che nach einer Person wisse. Ausserdem sei in Sri Lanka auch die Kor-
ruption verbreitet, so dass denkbar sei, dass man sich einen Pass bzw.
die Passage durch Kontrollpunkte erkaufen könne. Das BFM verkenne
den Sachverhalt insofern, als der Beschwerdeführer am 12. Mai 2009 ei-
nen innerstaatlichen Flug absolviert habe. Es sei gut denkbar, dass bei
einem solchen die Pässe nicht so genau geprüft würden wie bei einer
Ausreise. Nach seiner Ankunft in Colombo sei er unter zwei fremden Na-
men weitergereist. Er habe zudem geltend gemacht, bei allen Kontrollen
von Schleppern begleitet worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe
sein Asylgesuch nicht zurückgezogen und sich nie ernsthaft um die
Rückkehr bemüht. Er habe sich einzig erkundigt, unter welchen Bedin-
gungen eine Ausreise möglich wäre. Dies habe er aufgrund seiner ge-
sundheitlichen Probleme, der kurzzeitigen Verbesserung der Lage in Sri
Lanka und der Nachricht von Angehörigen, er werde nicht mehr gesucht,
getan. Bereits zwei Wochen später habe er die Nachricht erhalten, er sei
erneut gesucht worden. Das Bemühen um Rückkehr entspreche im Ge-
gensatz zur Argumentation des BFM dem Verhalten bedrohter Personen,
die nicht aus anderen Gründen in der Schweiz ihr Glück suchten. Da der
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Seite 7
Beschwerdeführer überall gesucht worden sei, habe er nicht alleine und
ungeschützt weiterreisen können, weshalb er sich im Haus seiner Tante
versteckt habe. Sein Onkel habe einen Schlepper gesucht, der die Aus-
weispapiere besorgt habe, was erfahrungsgemäss einige Monate in An-
spruch nehmen könne. Ausserdem unterschlage die Vorinstanz bewusst
seine Aussage, er habe das Haus der Tante nie verlassen.
4.2.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird gerügt, der Beschwerdeführer
habe vorgebracht, dass seine Angehörigen gefesselt worden seien. Auf
diesen Umstand sei das BFM nicht eingegangen, obwohl es gemäss
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verpflichtet gewesen wäre, auf seine
Vorbringen einzugehen. Dadurch sei die sachgerechte Anfechtung des
Entscheids erschwert worden, da die Bedrohung seiner Eltern durch die
Armee für die Feststellung der allgemeinen Gefährlichkeit der Lage we-
sentlich sei.
4.2.3 Im Rahmen der Eingabe vom 17. Mai 2013 wird auf aktuelle Berich-
te zur Lage in Sri Lanka verwiesen, in denen festgehalten werde, dass es
auch in jüngster Zeit zu Übergriffen auf der LTTE-Tätigkeit oder
-Unterstützung verdächtigte Personen gekommen sei. Insbesondere
Rückkehrer, die bereits früher diesbezüglich verdächtigt worden seien,
seien stark gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu wer-
den. Es seien auch Fälle von Folter bei zurückgeführten Asylsuchenden
zu verzeichnen.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei höchst unwahr-
scheinlich, dass die staatliche Passausgabestelle nichts von der angebli-
chen Verfolgung des Beschwerdeführers gewusst hätte. Selbst wenn sie
davon nichts gewusst hätte, entspreche es nicht dem Verhalten einer ver-
folgten Person, sich an eine staatliche Stelle zu wenden, wenn sie vom
Staat verfolgt werde. Dieses Verhalten sei umso befremdender, als er an-
gegeben habe, mit einem gefälschten, auf einen anderen Namen lauten-
den Pass ausgereist zu sein. Wenn er schon einen gefälschten Pass or-
ganisiert hätte, hätte er sich nicht einen authentischen Pass ausstellen
lassen müssen. Bei der Kurzbefragung habe er behauptet, er habe nie
einen Reisepass besessen und nie ein Visum beantragt. Zudem enthalte
sein Pass einen Ausreisestempel der sri-lankischen Immigrationsbehör-
den mit dem Vermerk "embarked" vom 12. Mai 2009, was darauf hindeu-
te, dass es sich dabei nicht um einen innerstaatlichen Flug gehandelt ha-
be. Der Pass enthalte ein italienisches Schengenvisum für den Zeitraum
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Seite 8
vom 5. Mai 2009 bis zum 4. November 2009. Es entbehre jeglicher Logik,
dass sich der Beschwerdeführer ein Schengenvisum hätte ausstellen las-
sen, um dann mit einem gefälschten Pass das Land zu verlassen. Der
Beschwerdeführer habe gegenüber der kantonalen Behörde angegeben,
er wolle die Schweiz so schnell wie möglich verlassen. Er habe schon
konkrete Schritte für eine Rückkehr unternommen, weshalb sein Ein-
wand, er habe aufgrund der kurzzeitigen Verbesserung der Lage und der
Nachricht von Verwandten, er werde nicht mehr gesucht, mit dem Ge-
danken einer Rückkehr gespielt, nicht überzeuge. Da das BFM die Ver-
folgung des Beschwerdeführers aufgrund der krassen Unglaubhaftig-
keitselemente für ein Sachverhaltskonstrukt halte, habe es sich erübrigt,
auf eine angebliche Konsequenz dieser Verfolgung – das Fesseln seiner
Angehörigen – weiter einzugehen. In Bezug auf die medizinischen Prob-
leme des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass sich gemäss dem
eingereichten ärztlichen Bericht die Nierenprobleme normalisiert hätten.
Im Bericht werde festgehalten, es bestehe kein Akutrisiko mehr und er sei
nicht auf regelmässige Kontrollen angewiesen. Die einzige indizierte
Massnahme sei eine Schmerztherapie. Eine solche Behandlung sei in
Jaffna ohne weiteres möglich.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe
seine Heimat unter äusserst verdächtigen Umständen verlassen. Er sei
mit dem Herstellen von Druckereierzeugnissen für die LTTE in Verbin-
dung gebracht worden. Die sich daraus ergebende Gefährdung sei durch
mehrere bei der UNO hängige Beschwerden gegen die Schweiz belegt,
in denen die Schweiz um aufschiebende Wirkung ersucht worden sei.
Daran ändere nichts, dass er sich früher einmal zu einem Rückkehrver-
such entschlossen habe. Nach seinem Entschluss, in der Schweiz zu
bleiben, hätten sich Ende 2012 auch massive Verfolgungshandlungen an
mutmasslichen LTTE-Aktivisten, darunter Rückkehrer aus Europa, zuge-
tragen. Die Ausführungen zum Reisepass und der damaligen Ausreise
änderten an dieser Einschätzung der heute bestehenden Verfolgungssi-
tuation nichts. Es sei darauf hinzuweisen, dass solche Ausreisen stets
dank der Dienste dubioser "Agenten" erfolgten.
5.
5.1 Hinsichtlich der in der Beschwerde erhobenen Rüge, das BFM sei auf
das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine ganze Familie sei gefes-
selt worden, nicht eingegangen, weshalb die sachgerechte Anfechtung
des Entscheids erschwert worden sei, ist festzuhalten, dass das BFM in
der angefochtenen Verfügung auf die entsprechende Aussage insofern
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hinwies, als es auf die Ausführungen des Beschwerdeführers unter F11
des Anhörungsprotokolls verwies. Da das BFM die Suche nach dem Be-
schwerdeführer durch die sri-lankische Armee als unglaubhaft erachtete,
erübrigte es sich aus seiner Sicht, auf dieses Sachverhaltselement einzu-
gehen, zumal es sich lediglich um eine nicht belegte Parteibehauptung
handelt. Inwiefern durch den Umstand, dass das BFM nicht explizit auf
das Vorbringen des Beschwerdeführers einging, seine Angehörigen seien
gefesselt worden, die sachgerechte Anfechtung der Verfügung erschwert
worden sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, stand es ihm doch offen, sich
dazu in der Beschwerde zu äussern und – falls vorhanden – entspre-
chende Beweismittel einzureichen.
5.2 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde ebenfalls darauf,
der Sachverhalt bezüglich seines Gesundheitszustands sei unvollständig
erhoben worden, was er indessen sich selbst zuzuschreiben hat. Im
Rahmen der ihm bekannten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hätte es
an ihm gelegen, beim BFM gesundheitliche Probleme geltend zu machen
und unaufgefordert entsprechende Beweismittel einzureichen.
5.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten besteht keine Veranlassung, die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen
Feststellung des Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen, weshalb der
entsprechende Antrag abzuweisen ist.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
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Seite 10
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer wurde bei der Erstbefragung vom 28. Mai
2009 ausdrücklich gefragt, ob er einen Reisepass besessen habe. Er
antwortete, er habe nie einen beantragt und nie einen gehabt. Auf Nach-
frage gab er an, der Agent habe einen auf einen anderen Namen lauten-
den Pass organisiert, der Vorname habe G._______ gelautet. Die Frage,
ob er persönlich ein Visum gehabt oder beantragt habe, verneinte er (act.
A1/12 S. 5). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gehegten Absicht, in
seine Heimat zurückzukehren, gab er der kantonalen Behörden seinen
am 7. August 2008 in Colombo ausgestellten, auf seine Identität lauten-
den sri-lankischen Reisepass (…) zu den Akten. Auf Seite 11 dieses Pas-
ses befindet sich ein von der italienischen Botschaft in Colombo ausge-
stelltes, für den Zeitraum vom 5. Mai 2009 bis zum 4. November 2009
gültiges Schengen-Visum.
6.2.2 Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Erstbefragung explizit
auf die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen
(act. A1/12 S. 1). Zum Abschluss der Befragung bestätigte er unterschrift-
lich, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche
(act. A1/12 S. 10). Trotz dieser Tatsachen verneinte er die Frage, ob er
einen Reisepass besessen oder ein Visum gehabt oder beantragt habe,
wahrheitswidrig. Dieses Verhalten mindert seine persönliche Glaubwür-
digkeit erheblich.
6.2.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer entgegen sei-
nen Angaben im Besitz eines auf seinen Namen lautenden Reisepasses
war, ist nicht nur seine persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtigt, son-
dern es sind auch an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen erhebliche
Zweifel anzubringen. So wurde er bei der Anhörung gefragt, was er in der
Zeit, die er bei seiner Tante verbracht habe, gemacht habe. Er antwortete,
dass er nichts gemacht habe und immer im Haus (der Tante) gewesen sei
(act. A1/12 S. 8, A8/14 S. 10). Aufgrund des authentischen Reisepasses,
den er abgab, ist indessen davon auszugehen, dass er sich für dessen
Ausstellung im August 2008 und den Erhalt des Visums durch die italieni-
sche Botschaft in Colombo im Mai 2009 persönlich nach Colombo begab,
da er offenbar eine legale und kontrollierte Ausreise plante. Wäre er tat-
sächlich seit Juni 2008 von der sri-lankischen Armee gesucht worden,
D-2475/2013
Seite 11
hätte er es wohl nicht gewagt, sich für die Ausstellung des Reisepasses
und des Visums nach Colombo zu begeben und anschliessend mit die-
sem Dokument wieder in seine Herkunftsregion zurückzureisen. Auch die
Ausstellung eines auf seinen Namen lautenden Reisepasses hätte wenig
Sinn gemacht, da eine gesuchte Person sich in der Regel nicht auf ihre
Identität lautende Papiere beschafft. Der Beschwerdeführer gab denn
auch an, der Agent habe für ihn einen auf eine andere Identität lautenden
sri-lankischen Pass organisiert (act. A1/12 S. 5). Bei der Anhörung be-
hauptete er, er habe die Reise von C._______ nach Colombo am 13. Mai
2009 mit einem auf den Namen H._______ lautenden Passierschein ab-
solviert (act. A8/14 S. 10). Es habe sowohl in F._______, als auch am
Flughafen von Colombo Kontrollen gegeben. In der Beschwerde wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit seinem authentischen Reise-
pass von F._______ nach Colombo gereist. Ab der Ankunft in Colombo
sei er unter zwei fremden Namen weitergereist und habe das Land nur
deshalb verlassen können. Diese Darstellung entspricht nicht den Anga-
ben des Beschwerdeführers, der behauptete, mit einem nicht auf seinen
Namen ausgestellten Passierschein nach Colombo gereist zu sein. Es ist
nicht glaubhaft, dass er während der Reise nach Colombo seinen authen-
tischen Reisepass und einen auf einen anderen Namen lautenden Pas-
sierschein verwendete. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen
Reisepass am 12. Mai 2009 eigenen Angaben gemäss für eine Flugreise
benützte und unbeschadet mehrere Kontrollen passieren konnte, lässt
sein Vorbringen, er sei von der sri-lankischen Armee gesucht worden, als
unwahrscheinlich erscheinen. Hätte er sich tatsächlich gesucht gewähnt,
hätte er mit Sicherheit nicht seinen Reisepass verwendet – weder für ei-
nen innerstaatlichen Flug noch für die Ausreise aus seinem Heimatland.
Auch der Hinweis auf die damals in Sri Lanka herrschende Bürgerkriegs-
situation und die Bestechlichkeit von Behördenmitgliedern vermag diese
Sichtweise nicht zu relativieren. Die strittige Frage, ob es sich beim im
Pass des Beschwerdeführers angebrachten Stempel der sri-lankischen
Immigrationsbehörde um einen Ausreisestempel handelt oder nicht, kann
somit offengelassen werden.
6.2.4 Aufgrund der Aktenlage drängt sich der Schluss auf, der Beschwer-
deführer habe sich einen authentischen Reisepass und später ein
Schengen-Visum beschafft, um nach Italien zu reisen und dort einer Er-
werbstätigkeit nachzugehen – gemäss einem Vermerk auf dem Visum
(lavoro subordinato) ist davon auszugehen, dass er bei der italienischen
Botschaft in Colombo vorbrachte, eine Arbeitsstelle antreten zu wollen.
Offenbar änderte er zu einem späteren Zeitpunkt seine Pläne und ent-
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Seite 12
schloss sich dazu, in die Schweiz zu reisen und hier ein Asylgesuch zu
stellen. Zur Verschleierung des tatsächlichen Sachverhalts behauptete er
gegenüber den schweizerischen Asylbehörden wahrheitswidrig, keinen
Reisepass besessen und nie ein Visum beantragt zu haben.
6.3 Bereits vorstehend wurde erwogen, dass die Aussage des Beschwer-
deführers, er habe sich während fast eines Jahres bei seiner Tante in
C._______ aufgehalten und deren Haus nie verlassen, nicht glaubhaft ist.
Neben den aufgezeigten Ungereimtheiten spricht gegen diese Behaup-
tung auch der Umstand, dass die sri-lankische Armee mit hoher Wahr-
scheinlichkeit bei Verwandten nach ihm gesucht hätte, falls sie ihn weder
zu Hause noch im Geschäft angetroffen hätte. Da die Tante nur wenige
Kilometer von seinem Wohnort entfernt lebe, wäre ein längerer Verbleib
bei ihr sehr riskant gewesen und er hätte die Ausreise nicht erst ein Jahr
nach der angeblich ersten Suche nach ihm angetreten.
6.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im Oktober 2010 frei-
willig bei der kantonalen Migrationsbehörde meldete und dieser mitteilte,
er wolle so rasch wie möglich in seine Heimat zurückkehren, bestätigt die
bestehenden Zweifel an der von ihm geltend gemachten Verfolgungssitu-
ation. Die in der Beschwerde vorgenommene Interpretation, er habe sich
lediglich erkundigt, unter welchen Bedingungen eine Ausreise möglich
wäre, findet in den Akten keine Stütze. Er füllte bei der Migrationsbehörde
am 9. Oktober 2010 das Antragsformular für die Ausstellung eines sri-
lankischen Reisepasses bzw. eines Laissez-passer sowie weitere Formu-
lare aus und unterzeichnete diese. Zudem gab er vier Passfotografien zu
den Akten. Noch am 8. Juli 2011 erklärte er gegenüber der kantonalen
Behörde, er werde selbst einen Pass beschaffen und eine Kopie von die-
sem abgeben. In der Folge ging bei der kantonalen Behörde dann eine
Kopie des bereits im August 2008 ausgestellten Reisepasses ein. Der
zeitliche Ablauf lässt auch die in der Beschwerde dargelegte Version, wo-
nach der Beschwerdeführer bereits zwei Wochen, nachdem er von seinen
Angehörigen eine "Entwarnung" erhalten habe, erfahren habe, dass er
erneut gesucht werde, als nicht glaubhaft erscheinen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon
aus, dass in Sri Lanka politisch Oppositionelle jeglicher Couleur seitens
der Regierung als Staatsfeinde betrachtet werden und mit entsprechen-
den Verfolgungsmassnahmen rechnen müssen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7).
Es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung
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Seite 13
des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu
stehen bzw. gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten bzw.
regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im
Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen
und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben,
mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewie-
sene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr,
bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu
führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen dro-
hender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bil-
den schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel
verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risi-
kogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig un-
tersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinte-
resse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegwei-
sungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8).
7.2 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördli-
chen Suche nach dem Beschwerdeführer und der damit einhergehenden
Furcht vor Verfolgung und mangels anderweitiger diesbezüglicher An-
haltspunkte in den Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer einer der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen an-
gehört. Es ist ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er kon-
kret verdächtigt wird, den LTTE nahezustehen bzw. diese in namhafter
Weise unterstützt zu haben. Den Akten können keine Anhaltspunkte dafür
entnommen werden, dass er sich politisch erkennbar betätigte, weshalb
er auch insoweit das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezo-
gen haben kann. Die Tatsache, dass er sich seit mehreren Jahren in der
Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag eben-
falls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im
nahen Umfeld der LTTE bewegte. Schliesslich ist angesichts seiner Aus-
sagen auch nicht davon auszugehen, seine Familie oder er verfügten
über beträchtliche finanzielle Mittel, so dass er auch in dieser Hinsicht
keiner erhöhten Gefährdung unterliegt.
7.3 Auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka geht
das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, abgewiesene tamilische
Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfol-
gung ausgesetzt zu werden. Es verkennt nicht, dass die Menschenrechts-
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lage in Sri Lanka insgesamt noch immer mit zum Teil gravierenden Män-
geln behaftet ist. Infolge der stetigen Beobachtung der Lage in Sri Lanka,
sieht es indessen aktuell keine Veranlassung, die in BVGE 2011/24 fest-
gelegte Praxis zu ändern (vgl. etwa die kürzlich ergangenen Urteile
E-1757/2013 vom 8. Mai 2013 E. 7.4.2, D-692/2013 vom 10. April 2013
E. 5.6.3 und D-1424/2012 vom 3. April 2013 E. 8.1).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeit-
punkt der Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solche in ab-
sehbarer Zukunft erleiden zu müssen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann
ihm keine solche Furcht zuerkannt werden. Das BFM hat sein Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berück-
sichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 S. 502; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
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9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die
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Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen. Er
gehört gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keiner in Be-
zug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb
nicht davon auszugehen ist, ihm drohe diesbezüglich eine unmenschliche
Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner aktuellen
Rechtsprechung davon aus, im Süden Sri Lankas und auch in der Ost-
und Nordprovinz – unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" –
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische
Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als generell
unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
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9.4.3 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss von Geburt
an bis im Juni 2008 – mit einem kurzen Unterbruch in den Jahren
1995/96 – in I._______ (B._______). Da seine Angabe, er habe sich auf-
grund der Suche durch die Armee bei seiner Tante in C._______ ver-
steckt, nicht glaubhaft ist, ist davon auszugehen, dass er bis kurz vor sei-
ner Ausreise zu Hause gelebt hat. Er verfügt über eine Ausbildung in In-
formatik und betrieb eine eigene Druckerei. Es ist davon auszugehen,
dass er in Sri Lanka über ein existierendes, tragfähiges soziales Netz ver-
fügt und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch
mit Hilfe seiner Familie – möglich sein wird. Deshalb bestehen keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in
eine existenzielle Notlage geraten würde.
9.4.4 Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. E._______
vom 12. Mai 2013 leidet der Beschwerdeführer unter Schmerzen in der
Harnröhre, Rückenschmerzen und einem Juckreiz am After. Er brauche
zurzeit eine Schmerztherapie und sei dazu ins J._______ überwiesen
worden. Würde die Therapie abgebrochen, würden die Schmerzen even-
tuell zunehmen. Es bestehe zurzeit kein Akutrisiko und der Beschwerde-
führer müsse nicht regelmässig kontrolliert werden.
Aufgrund der Ausführungen im eingereichten Arztzeugnis ist in Überein-
stimmung mit der in der Vernehmlassung geäusserten Ansicht des BFM
davon auszugehen, die notwendige Schmerztherapie könne in Sri Lanka
fortgesetzt werden. Dem Beschwerdeführer können entsprechende ärztli-
che Berichte mitgegeben werden, die es den sri-lankischen Ärzten er-
leichtern werden, die notwendigen Rezepte auszustellen. Zudem kann
dem Beschwerdeführer – allenfalls im Rahmen medizinischer Rückkehr-
hilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) – ein entsprechender Vorrat an Me-
dikamenten mitgegeben werden. Allein der Umstand, dass der medizini-
sche Versorgungsgrad in der Schweiz denjenigen in Sri Lanka überstei-
gen dürfte, lässt den Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht als unzu-
mutbar erscheinen (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2).
9.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.6 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis im Jahr 2018 gültigen
sri-lankischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: