B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2475/2014
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2014 / (…).
D-2475/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie wandte sich mit einem auf
den 6. September 2011 datierten, in englischer Sprache abgefassten
Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang des
Schreibens: 13. September 2011) und ersuchte darin sinngemäss um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls.
Er machte dabei geltend, am 12. Dezember 2006 auf dem Schulweg von
Leuten der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zwecks Rekrutie-
rung entführt worden zu sein. Während der Zeit bei den LTTE habe er
schlimme Sachen gesehen und eine schwere Handverletzung erlitten. Ab
dem 16. Mai 2009 sei er von der sri-lankischen Armee im "B._______"
festgehalten worden. Wieder in seinem Heimatdorf, habe er sich wö-
chentlich im Armeecamp zur Unterschrift melden müssen. Am 29. August
2010 sei er ein erstes Mal und am 15. Oktober 2010 ein zweites Mal an
der Hand operiert worden, wobei auch der zweite Eingriff nur teilweise ge-
lungen sei. Es wäre eine weitere grosse und teure Operation nötig, für
welche ihm jedoch das Geld fehle, zumal sein Vater im Krieg verstorben
sei und er ohne Einkommen mit seiner betagten Mutter in C._______ le-
be. Als ehemaliger Kämpfer und an der Hand Verletzter finde er keine Ar-
beitsstelle. Überdies sei er verpflichtet, die von den "Rehabilitation Autho-
rities" ausgestellten Dokumente stets auf sich zu tragen, was ihn oft in
unangenehme Situationen bringe.
Zur Untermauerung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer ein
Röntgenbild sowie drei Fotos im Original zu den Akten.
A.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom
16. September 2011 teilte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem
Beschwerdeführer mit, die Schweiz gewähre grundsätzlich kein Asyl aus
rein humanitären Gründen, weshalb sein Gesuch vom 6. September 2011
kaum Aussicht auf Erfolg habe. Falls er dennoch an seinem Asylgesuch
festhalten wolle und allenfalls weitere Gründe als die bereits genannten
vorbringen könne, habe er bis zum 30. November 2011 seine Vorbringen
näher zu begründen beziehungsweise verschiedene konkrete Fragen zu
beantworten und zur Untermauerung derselben entsprechende, durch ei-
nen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzte Be-
weismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen.
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Seite 3
A.c Der Beschwerdeführer liess sich am 25. Oktober 2011 (Eingang des
Schreibens auf der Schweizerischen Botschaft: 29. November 2011) ver-
nehmen. Dabei machte er geltend, am 10. März 2007 von LTTE-
Angehörigen entführt und nach einer militärischen Ausbildung in den
Kampf geschickt worden zu sein. Zweimal habe er fliehen können, doch
sei er beide Male wieder zurückgebracht, bestraft und im Kampf behalten
worden. Auch während der schlimmsten Zeit des Vanni-Krieges sei er im
Einsatz gestanden und habe viele tote und verletzte Zivilisten gesehen.
Auf der Flucht sei er an der Hand verletzt worden. Am 15. Februar 2009
sei er in D._______ eingetroffen, wo er bei seinem Bruder Zuflucht ge-
funden habe. Nachdem sein Bruder am 16. Mai 2009 bei einem Bomben-
anschlag ums Leben gekommen sei, habe er sich der sri-lankischen Ar-
mee, welche das Gebiet um E._______ besetzt habe, ergeben. Diese
habe ihn ins "F._______ Camp" in G._______ geschickt und später ins
"Velikulam Rehabilitation Center" verlegt, von wo aus er am 5. April 2010
entlassen worden sei. Während seines nachfolgenden Aufenthalts in Jaff-
na sei er zweimal an der Hand operiert worden. Später habe er bei seiner
verwitweten Mutter in C._______ gewohnt, wo er regelmässig von am
Haus vorbei marschierenden Sicherheitskräften beschimpft und bedroht
worden sei. Auch in G._______, wohin er am 20. April 2011 vorüberge-
hend gezogen sei, habe er Probleme mit Soldaten gehabt. Er könne in
seiner Heimat nirgends ein friedliches und sicheres Leben führen.
Als Beilage zum Schreiben vom 25. Oktober 2011 reichte der Beschwer-
deführer – jeweils in Kopie – eine Wohnsitzbestätigung, einen Geburts-
schein, zwei ärztliche Berichte, eine vom IKRK ausgestellte Bescheini-
gung, wonach er in einem "Rehabilitation and Training Center" inhaftiert
gewesen sei, eine Entlassungsbestätigung sowie zwei weitere Dokumen-
te, welche seine Verletzungen bestätigen sollen, zu den Akten.
A.d Am 23. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer schliesslich auf
der Schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich angehört. Dabei
ergänzte er seine bisher gemachten Aussagen folgendermassen: Er
wohne seit Juli 2010 wieder in C._______ und habe dort durch einen Be-
kannten eine Arbeitsstelle vermittelt bekommen. Im Februar 2011 habe er
einen Freund in G._______ besucht. An einer Bushaltestelle sei er von
einer Frau angeschrien und der Rekrutierung ihrer Tochter für die LTTE
beschuldigt worden. Die Frau habe ihm nicht glauben wollen, dass es
sich offensichtlich um eine Verwechslung handle, und ihm mit dem Tod
gedroht. Aus Angst habe er niemandem von diesem Vorfall erzählt.
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Bei seiner Arbeit als Aufseher auf einer Baustelle sei er im September
2011 von zwei unbekannten Männern auf einem Motorrad aufgesucht
worden. Diese hätten ihn in gebrochenem Tamilisch mit seinem LTTE-
Namen angesprochen und beschuldigt, Waffen versteckt zu haben. Eini-
ge Tage später seien die beiden erneut gekommen, hätten ihn beobachtet
und seien danach wieder davongefahren. Als singhalesische Arbeiter auf
der Baustelle erfahren hätten, dass er ein ehemaliges LTTE-Mitglied sei,
hätten diese ihre Arbeit gekündigt. In der Folge sei er auch nicht mehr zur
Arbeit gegangen, sondern habe sich krankschreiben lassen. Er müsse
sich nach wie vor einmal monatlich zur Unterschrift auf dem Armeecamp
melden. Aufgrund der Platte in seinem Arm könne er diesen nach wie vor
nicht beugen.
Des Weiteren legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass vor und gab
eine am 20. Dezember 2011 vom "H._______" ausgestellte Bestätigung
zu den Akten. Danach leide er unter gedrückter Stimmung, Energieman-
gel sowie Schlafstörungen und werde seit April 2011 wegen einer post-
traumatischen Belastungsstörung sowie wegen "mässiger depressiver
Episode" behandelt.
A.e Am 2. April 2012 ging auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo
ein weiteres, auf den 25. März 2012 datiertes Schreiben des Beschwer-
deführers ein. Darin führte er aus, er habe am 10. Januar 2012 die Frau,
die ihn im Februar mit dem Tod bedroht habe, erneut gesehen, sich je-
doch vor ihr verstecken können. Am 5. Februar 2012 sei er auf der Stras-
se von zwei unbekannten Jugendlichen angehalten und aufgefordert
worden, ihnen ein unterirdisches Waffenversteck in I._______ zu zeigen.
Dank einem Bekannten, der zufälligerweise auf seinem Motorrad vorbei-
gefahren sei, habe er entkommen können. Am folgenden Tag sei ein
weisser Lieferwagen vor seinem Haus gestanden. Weil er rund einen Mo-
nat zuvor in der Zeitung gelesen habe, dass zwei Männer in weissen Lie-
ferwagen entführt und anschliessend getötet worden seien, habe er das
Haus an jenem Tag nicht mehr verlassen. Er besuche derzeit am
"J._______" einen Studiengang in Kostenplanung.
A.f Mit Schreiben vom 18. November 2012 (Eingang auf der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo: 28. November 2012) ersuchte der Be-
schwerdeführer um raschen (positiven) Entscheid in seiner Angelegen-
heit.
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Seite 5
A.g Am 4. April 2013 teilte Samuel Häberli von der Freiplatzaktion Zürich
dem BFM – unter Beilage einer entsprechenden, am 14. Februar 2012
[recte: 2013] unterzeichneten Vollmacht – mit, im vorliegenden Verfahren
die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernommen zu haben,
und ersuchte ebenfalls um rasche Entscheidfällung.
Mit Schreiben vom 23. September 2013 und vom 26. Februar 2014 er-
suchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM erneut um
einen raschen Entscheid. Aufgrund des politischen Profils seines Man-
danten und der offensichtlich ungewissen Lage in Sri Lanka rechtfertige
sich eine rasche Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylver-
fahrens in der Schweiz im Sinne von aArt. 20 Abs. 2 AsylG (SR 142.31).
B.
Mit Verfügung vom 7. April 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die
Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 8. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
und sinngemäss die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung verwies er auf seine bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren geschilderten Probleme sowie auf das Urteil BVGE 2011/24. Als
ehemaliger LTTE-Kämpfer, der nach wie vor einmal monatlich bei den
Behörden seine Unterschrift leisten müsse, gehöre er zweifellos zu den
"Personenkreisen, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr
unterliegen" würden. Er habe daher begründete Furcht, weiteren Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten, ausge-
setzt zu werden. Die von ihm geschilderten Vorfälle (insbesondere Dro-
hungen und Einschüchterungen) verunmöglichten eine "einigermassen
aushaltbare Stabilisierung" und verschärften seine Belastungssituation
zusätzlich. Schliesslich erstaune auch die Bemerkung der Vorinstanz, die
Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich erheblich
verbessert, zumal das BFM "aufgrund einer neuen Lagebeurteilung im
letzten Jahr den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka generell" sistiere.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er den Flüchtlingsbegriff im
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Sinne von Art. 3 AsylG erfülle, weshalb ihm "die Vorinstanz zu Unrecht die
Einreise zwecks Durchführung eines Asylverfahrens verweigert" habe.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und teilte dem Beschwerdeführer beziehungs-
weise dessen Rechtsvertreter mit, es werde auch auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 sinngemäss
die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten.
Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
welcher dem Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich eine Kostennote
eingereicht hatte, am 4. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die – wie das vorlie-
gende – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes
D-2475/2014
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gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung gelten.
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes oder ein von einer
sich im Ausland befindenden Person eingereichtes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konn-
te oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im
Ausland sieht aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2
AsylV 1). Das BFM hat den allfälligen Verzicht auf eine Befragung im Aus-
land in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 [S. 368]).
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Seite 8
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2011 auf der
Schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich befragt. Anlässlich die-
ser Befragung hatte er Gelegenheit, weitere Angaben zu seiner Verfol-
gungssituation zu machen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2
AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staa-
ten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit
der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zu-
gemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S.
128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-
2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation
muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gel-
ten.
5.3 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 7. April
2014 vorab zutreffend festhielt, ist gemäss schweizerischer Asylpraxis für
die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person
im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfol-
gung ist somit nur dann beachtlich, als sie noch andauert oder konkrete
Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestehen. Befürchtungen, künftig
staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
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zu sein, sind nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird.
5.3.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuchs um
Bewilligung der Einreise und um Gewährung des Asyls geltend, sich ab
Mai 2009 in Rehabilitationshaft befunden zu haben und nach seiner Ent-
lassung am 5. April 2010 von ihm unbekannten Personen bedroht worden
zu sein. Männer seien auf Motorrädern gekommen und hätten ihn be-
schuldigt, Waffen zu verstecken. Auch habe er sich regelmässig – zuerst
wöchentlich, später monatlich – im Armeecamp zur Unterschrift melden
müssen.
5.3.2 Das BFM stellte den Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer
geschilderten Vorfälle grundsätzlich nicht in Frage und führte aus, ange-
sichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre und den Auf-
enthalten in Rehabilitationscamps habe es Verständnis dafür, dass der
Beschwerdeführer um seine Sicherheit fürchte und Angst vor weiteren
staatlichen Verfolgungsmassnahmen habe. Die Furcht vor einer zukünfti-
gen Verfolgung müsse jedoch bei einer objektiven Betrachtungsweise als
nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Die Anfor-
derungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz seien hoch; gemäss
ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine solche
Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem
weiteren Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines verletzten Armes am 5. April
2010 bedingungslos entlassen worden. Es bestünden keine Hinweise,
dass er aufgrund seines Aufenthaltes in den Rehabilitationscamps in ab-
sehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein könnte. Lediglich aus dem Umstand eines Aufenthaltes in einem Re-
habilitationscamp könne nicht abgeleitet werden, dass er zum heutigen
Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Zwar sei nicht aus-
zuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Freilassung
weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden ha-
be und aufgefordert worden sei, sich registrieren zu lassen. Derartigen
Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung
des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen
seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfol-
gungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden nach wie vor
D-2475/2014
Seite 10
überzeugt gewesen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ei-
ne Gefahr für die Sicherheit des Staates darstellen würde, wäre er zwei-
fellos auch nach seiner Freilassung erneut inhaftiert worden. Dies sei je-
doch nicht der Fall gewesen; vielmehr hätten ihm die sri-lankischen Be-
hörden im Dezember 2011 einen neuen Pass ausgestellt.
Sodann habe sich die aktuelle Situation in Sri Lanka massgeblich verän-
dert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatis-
tischen LTTE sei im Mai 2009 mit einer Niederlage der LTTE zu Ende ge-
gangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regie-
rungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE
mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar
noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber sie habe
sich erheblich verbessert.
5.3.3 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) wird dagegen – unter Hinweis
auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 – eingewendet, der Beschwerde-
führer gehöre als ehemaliger LTTE-Kämpfer unbestrittenermassen zu ei-
nem der im besagten Urteil definierten Personenkreise, deren Zugehörige
einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Entgegen der Auffas-
sung des BFM sei der Beschwerdeführer nicht "bedingungslos" aus dem
Rehabilitationscamp entlassen worden; vielmehr habe er sich seit seiner
Entlassung einmal monatlich bei den Behörden registrieren lassen müs-
sen. Die seit Jahren andauernde Unterschriftsverpflichtung sowie der
Umstand, dass er "innerhalb der LTTE (theoretisch) den Rang eines zwei-
ten Leutnants" inne gehabt habe, zeige, dass er von den sri-lankischen
Sicherheitsbehörden "weiterhin als Sicherheitsrisiko eingestuft" werde
und – gestützt auf die Antiterror-Gesetzgebung und je nach innenpoliti-
scher Situation – jederzeit verhaftet werden könne. Hinzu komme, dass
er zweimal von Unbekannten beschuldigt worden sei, Waffen versteckt zu
haben. Der Beschwerdeführer habe somit weiterhin begründete Furcht,
weiteren Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-
wirkten, ausgesetzt zu sein.
5.3.4 Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Entgegen der
in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung gehört der Beschwerde-
führer keiner der in BVGE 2011/24 E. 8 aufgeführten Risikogruppen an.
So bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer, der ge-
mäss seinen Angaben auch in den Jahren 2007-2009 innerhalb der LTTE
keine führende Funktion innegehabt hat, von den sri-lankischen Behör-
den verdächtigt werden könnte, auch nach Beendigung des Bürgerkrie-
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Seite 11
ges mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu sein (vgl.
BVGE 2011/24 E. 8.1). Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer
nach seiner Freilassung aus dem Rehabilitationscamp eine Pflicht zur re-
gelmässigen Unterschriftsleistung auferlegt worden war, vermag keines-
falls zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer sei heute noch einer
erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
An dieser Feststellung vermögen die im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens zu den Akten gegebenen Dokumente nichts zu ändern, zumal
sie – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – le-
diglich die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, deren Glaubhaf-
tigkeit nicht in Frage gestellt wird.
5.3.5 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden,
bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen mit unbe-
kannten Personen handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder
regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten und denen
sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in einen anderen Teil seines
Heimatlandes entziehen könne.
5.4 Auch wenn die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse und
Schwierigkeiten grundsätzlich nicht bezweifelt werden, so ist an dieser
Stelle doch auf gewisse Ungereimtheiten in seinem Sachvortrag hinzu-
weisen. So brachte er etwa in seinem ersten Schreiben vom 6. Septem-
ber 2011 vor, am 12. Dezember 2006 auf dem Schulweg von den LTTE
zwecks Rekrutierung entführt worden zu sein (vgl. Vorakten A1), um dann
im Schreiben vom 25. Oktober 2011 geltend zu machen, die besagte Ent-
führung habe am 10. März 2007 stattgefunden (vgl. A3). Anlässlich der
persönlichen Anhörung auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo
auf den Widerspruch angesprochen, erklärte er, er habe am Tag nach der
ersten Entführung vom 12. Dezember 2006 fliehen können, sei dann aber
am 10. März 2007 erneut gewaltsam rekrutiert worden (vgl. A5 S. 7 f.).
5.5 Schliesslich stellen auch die vom Beschwerdeführer erwähnten, auch
im Zusammenhang mit seiner Handverletzung stehenden schwierigen
Lebensumstände beziehungsweise der Wunsch nach einer "successful
surgical operation" in der Schweiz (vgl. A1 unten) keinen Grund für die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig einer kon-
D-2475/2014
Seite 12
kreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Ge-
fährdung akut zu befürchten.
5.7 Im Übrigen ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Be-
zugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und den Ak-
ten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu
entnehmen sind.
5.8 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist bezie-
hungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm nach dem Gesagten zu-
zumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
Soweit in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6) geltend gemacht wird, das
BFM habe aufgrund einer im letzten Jahr vorgenommen Lagebeurteilung
"den Wegweisungsvollzug generell sistiert", ist festzuhalten, dass die
Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das
Bundesverwaltungsgericht bewilligte dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 19. Mai 2014 die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Angesichts der Aktenlage besteht keine Veranlas-
sung, auf diesen Entscheid zurückzukommen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2475/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: