B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2475/2016/pjn
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 18. März 2016 / N (…).
D-2475/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien im
Juni 2013 auf dem Luftweg und reiste nach Ägypten. Im August 2014 ge-
langte er auf dem Seeweg nach Italien und von dort aus in die Schweiz,
wo er am 19. August 2014 um Asyl nachsuchte. Am 3. September 2014
führte das damalige BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP)
durch.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, arabischer Ethnie zu sein und
in B._______ im elterlichen Haus gelebt zu haben. Er habe an regimefeind-
lichen Demonstrationen, bei welchen Personen Verletzungen erlitten hät-
ten, teilgenommen. Er habe geholfen, die Verletzten in Spitäler zu bringen,
und so Probleme mit den Sicherheitskräften, welche davon erfahren hät-
ten, bekommen. Sie hätten im Jahr 2011 während seiner Abwesenheit das
Haus gestürmt, den Vater mitgenommen und aufgefordert, den Aufent-
haltsort seines Sohnes bekannt zu geben. Man habe ihn geschlagen und
ihm gesagt, falls sich sein Sohn nicht melde, müsse er länger in Haft blei-
ben. Einen Tag später sei er wieder freigekommen. In Anbetracht dieser
Sachlage habe er (der Beschwerdeführer) Angst gehabt, weiterhin zu-
hause zu übernachten, und sich an immer wieder anderen Orten aufgehal-
ten. Die Sicherheitskräfte seien in der Folge noch mehrmals zuhause er-
schienen und hätten unter Drohungen und Schlägen nach ihm gesucht. In
Anbetracht dieser Sachlage habe er sich schliesslich zur Ausreise ent-
schlossen.
A.c Der Beschwerdeführer gab seine syrische Identitätskarte zu den Ak-
ten.
A.d Anlässlich der Anhörung vom 19. Februar 2016 machte der Beschwer-
deführer wiederum geltend, 2011 an Demonstrationen teilgenommen zu
haben. Er sei behördlich gesucht worden und habe das elterliche Haus, wo
die Sicherheitskräfte wie erwähnt vorgesprochen hätten, verlassen müs-
sen. Er habe sich bei den Grosseltern und Kollegen aufgehalten und sich
wiederholt Demonstrationszügen angeschlossen. Im August 2012 sei er
besuchshalber bei seiner Familie gewesen. In den frühen Morgenstunden
habe eine Razzia im Quartier stattgefunden. Er sei zu diesem Zeitpunkt
unterhalb der Wohnung in der Fabrik seines Vaters zusammen mit den Ar-
beitern gewesen und habe dort vom beabsichtigten Vorgehen der Sicher-
heitskräfte erfahren. Es sei ihm noch gelungen zu fliehen. Die Armee sei
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auch in die Wohnung der Eltern vorgestossen, habe seine Kollegen fest-
genommen und diese anschliessend mit Kopfschüssen getötet. Sein Vater
sei Augenzeuge dieser Vorfälle geworden und habe darüber berichtet. Mit
Hilfe eines Onkels, welcher die Sicherheitskräfte bestochen habe, sei es
ihm gelungen, nach Ägypten zu fliehen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 18. März 2016 – eröffnet am 22. März 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, der Wahrheitsgehalt wesent-
licher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im
späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und nicht lediglich eine
Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen oder wenn sie
ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr
geltend gemacht würden. Die Ereignisse in der Augustnacht von 2012
habe er im Rahmen der BzP mit keinem Wort erwähnt und auch nicht gel-
tend gemacht, dass einige Kollegen hingerichtet worden seien. Eine befrie-
digende Erklärung für dieses Aussageverhalten habe er nicht abgeben
können. Im Weiteren habe er bei der BzP geltend gemacht, wegen der Hilfe
für verletzte Demonstrationsteilnehmer in den Fokus der Sicherheitskräfte
geraten zu sein – ein Vorbringen, das von ihm anlässlich der Anhörung
nicht mehr genannt worden sei. Ferner habe er widersprüchliche Aussagen
– so zu den Umständen der behördlichen Behelligungen seines Vaters –
und zu der Anzahl der behördlichen Razzien im elterlichen Haus gemacht.
Derweil nach dem ersten Vorfall verbunden mit der Festnahme seines Va-
ters die Sicherheitskräfte gemäss BzP-Protokoll noch mehrmals erschie-
nen seien, habe er dies während der Anhörung zunächst verneint und spä-
ter auf Vorhalt erklärt, er habe bei der Befragung mit dem wiederholten
Erscheinen die Vorfälle der Augustnacht von 2012 gemeint. Abweichende
Antworten bestünden auch bei der Frage, ob er beim Onkel gesucht wor-
den sei oder nicht. Überzeugende Erklärungen für die Abweichungen habe
er nicht geben können. Schliesslich falle ins Gewicht, dass seine Schilde-
rungen oftmals wirr, vage und substanzarm ausgefallen seien. Realkenn-
zeichen im Sinne persönlicher Betroffenheit seien nicht erkennbar.
B.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen.
D-2475/2016
Seite 4
C.
C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. April 2016 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3. Die Sache sei
zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung
ans SEM zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Asylakten
seines Vaters zur Beurteilung der Beschwerde beizuziehen. Eventualiter
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
C.b Im Rekurs wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zwar
tatsächlich erst bei der Anhörung von den Ereignissen in der Augustnacht
2012 verbunden mit der Hinrichtung von Kollegen berichtet. Er sei aber bei
der BzP zur Kürze angehalten und darauf hingewiesen worden, anlässlich
der Anhörung die Möglichkeit zu haben, ausführlichere Schilderungen zu
machen. In diesem Zusammenhang seien die Akten des Vaters beizuzie-
hen, welche auch seine Vorbringen bestätigen würden. Der Vater sei im
Übrigen wegen der Aussagen im Asylverfahren zu einem Gespräch bei der
Bundeskriminalpolizei eingeladen worden, und zwar zwecks Stellung-
nahme zu Völkerrechtsverbrechen in Syrien. Im Weiteren sei offensichtlich,
dass die Behörden den Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahmen an
Demonstrationen verfolgt hätten. Die Schilderungen in der BzP, wo er zu-
sätzlich auch die Verletztentransporte erwähnt habe, wichen entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen nicht in relevanter Weise von denjenigen im
Rahmen der Anhörung ab. Die Darlegungen zu den Umständen der be-
hördlichen Behelligung des Vaters wegen seiner Person seien zwar nicht
deckungsgleich, bei korrekter Interpretation aber im Ergebnis nicht wider-
sprüchlich. Ferner treffe zu, dass seine Angaben zur Anzahl der Razzien
zu Hause und zur Frage, ob er auch beim Onkel gesucht worden sei, von-
einander abweichen würden. Solche Ungereimtheiten von Ereignissen,
welche der Betroffene nicht direkt erlebt habe und ihm durch Drittpersonen
übermittelt worden seien, dürften indes nicht überbewertet werden. Die
weiteren Erwägungen, wonach seinen Ausführungen keine hinreichende
Substanz und Klarheit zukomme, vermöchten als sehr pauschale Argu-
mentation wiederum nicht zu überzeugen. Der weitere Vorwurf, er erwecke
nicht den Eindruck, das Geschilderte tatsächlich erlebt zu haben, ver-
kenne, dass er insbesondere von den gegen ihn gerichteten Massnahmen
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der Sicherheitskräfte nur durch Drittpersonen erfahren habe. Die Ausfüh-
rungen zu den Demonstrationen seien jedenfalls schlüssig und wider-
spruchsfrei. Insgesamt sei mithin von der Glaubhaftigkeit der Sachverhalts-
schilderung auszugehen.
C.c Das SEM habe es unterlassen, die Akten des Vaters des Beschwerde-
führers für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit beizuziehen, was als gravie-
rende Gehörsverletzung zu werten sei. Es liege eine unrichtige bezie-
hungsweise unvollständige Sachverhaltsabklärung vor. Im Weiteren ver-
letzten die oberflächlichen Erwägungen des SEM, wonach die Vorbringen
oft wirr, vage und substanzarm ausgefallen seien, die Begründungspflicht.
Eine Heilung komme vorliegend nicht in Betracht.
C.d Im Sinne des Eventualantrags erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft, da er gemäss Praxis des Gerichts zu Syrien als
identifizierter Regimegegner mit ernsthaften Nachteilen rechnen müsse.
Jedenfalls sei von der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung aus-
zugehen.
C.e Der Eingabe lag eine Kopie der erwähnten Vorladung des Vaters des
Beschwerdeführers bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gut-
geheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbei-
stand bestellt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2016 beantragte das SEM die Abweisung
der Beschwerde. Das Dossier des Vaters sei zur Entscheidfindung beige-
zogen worden, habe aber die vom SEM vorgenommene Einschätzung
nicht zu ändern vermocht.
F.
In der Replik vom 25. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, sein
Vater habe anlässlich der BzP und der Anhörung Ereignisse, welche de-
ckungsgleich mit den von ihm geltend gemachten seien, geschildert. Des-
sen Schilderungen sprächen für die Glaubhaftigkeit seiner eigenen Anga-
ben und seien geeignet, die asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu
D-2475/2016
Seite 6
begründen. Im Rahmen der Urteilsfindung sei das Dossier des Vaters bei-
zuziehen. Der Eingabe lagen eine Vollmacht des Vaters und eine Kosten-
note bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
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ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffe-
nen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die Behörde muss
sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderset-
zen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe
kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von
unsachgemässen Motiven leiten lässt.
Der Vorwurf, das SEM wäre gehalten gewesen, für den vorliegenden Ent-
scheid die Akten des Vaters beizuziehen, vermag nicht zu überzeugen. In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass primär die persönlichen An-
gaben der Betroffenen für die Glaubhaftigkeit entscheidend sind. Diese ist
gemäss untenstehenden Erwägungen für den Beschwerdeführer aufgrund
seines Aussageverhaltens klar zu verneinen. Es ist nicht auszuschliessen,
dass ein Beizug der Akten des Vaters durchaus auch erhellende Hinweise
zu Glaubhaftigkeitsaspekten des Vortrags des Beschwerdeführers zu Tage
bringen könnte. Anderseits machte er nicht geltend, ihm drohe wegen der
Erlebnisse seines Vaters eine Reflexverfolgung; vielmehr wird umgekehrt
argumentiert. Vor diesem Hintergrund drängte sich für das SEM der gefor-
derte Beizug der Akten nicht zwingend auf, zumal im Zeitpunkt des Ent-
scheides noch keine Anhörung zu den Asylgründen des Vaters erfolgt war
und auch auf Beschwerdeebene in Bezug auf die Asylgründe des Vaters
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nichts Konkretes vorgebracht oder eingereicht wurde, das neue Sachver-
haltsaspekte für das vorliegende Verfahren zu Tage fördern könnte. Insbe-
sondere wird mit Verweis auf Menschenrechtsverletzungen nur vage gel-
tend gemacht, der Vater sei Zeuge solcher geworden und habe Ereignisse
deckungsgleich wie der Beschwerdeführer geschildert. Diesbezüglich ist
darauf hinzuweisen, dass sich daraus, dass der Vater Zeuge von Men-
schenrechtsverletzungen geworden war, noch keine konkrete Verfolgungs-
situation für den Beschwerdeführer ergeben kann. Der Sachverhalt er-
scheint damit für das vorliegende Verfahren auch ohne Aktenbeizug genü-
gend erstellt, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
Schliesslich hat das SEM in detaillierten Erwägungen unter Hinweis auf
entsprechende Protokollstellen die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen
begründet und als ergänzendes Argument unter anderem auf die Sub-
stanzlosigkeit der Darlegungen des Beschwerdeführers hingewiesen. Ent-
gegen der Behauptung im Rekurs wurde die Begründungspflicht so nicht
verletzt, zumal es offensichtlich möglich war, die vorinstanzliche Verfügung
sachgerecht anzufechten. Eine Kassation kommt mithin auch in diesem
Lichte besehen nicht in Betracht.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 9
5.
5.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil
publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch
eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonst-
rationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und
willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
5.2 Das SEM lastet dem Beschwerdeführer an, zentrale Verfolgungsele-
mente erst bei der Anhörung geltend gemacht zu haben beziehungsweise
solche Elemente bei der Anhörung nicht mehr erwähnt zu haben. Diese
Sichtweise vermag zu überzeugen. Dass er im Rahmen von Massenpro-
testen an regimefeindlichen Demonstrationen teilnahm, kann zwar nicht
ausgeschlossen werden, wobei er aber diesbezüglich nicht geltend
machte, eine markante Rolle innegehabt zu haben. Vielmehr bezeichnete
er sich als politisch nicht aktiv beziehungsweise vermittelte er nicht das
Bild, eine bedeutende Rolle anlässlich der Kundgebungen wahrgenommen
zu haben (vgl. A 4/14 S. 9; A 18/12 Antworten 15 ff. und 34 f.). Eine behörd-
liche Registrierung als Regimegegner vermochte er aber nicht glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat in ausführlichen und zutreffenden Erwägungen
darauf hingewiesen, die Vorfälle in der Augustnacht von 2012 verbunden
mit Hinrichtungen von Kollegen habe er im Rahmen der BzP nicht thema-
tisiert. Im Weiteren habe er bei der BzP geltend gemacht, wegen des
Transports von verletzten Demonstrationsteilnehmern gezielt verfolgt wor-
den zu sein, was er in der Anhörung nicht mehr vorgebracht habe. Dieses
Aussageverhalten vermochte er – wie das SEM wiederum zu Recht festhält
– nicht befriedigend zu erklären. Taugliche Erklärungsversuche sind auf
Beschwerdeebene ebenfalls ausgeblieben. So kann die Sichtweise, die
Schilderungen in der BzP, wo er zusätzlich auch die Verletztentransporte
erwähnt habe, wichen entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht in
relevanter Weise von denjenigen im Rahmen der Anhörung ab, nicht geteilt
werden, gab er doch in der BzP klar zu erkennen, nicht bloss wegen der
Teilnahme an Demonstrationen, sondern insbesondere wegen seines
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nachträglichen Verhaltens in den behördlichen Fokus geraten zu sein. In
der Beschwerde räumt er ein, den Vorfall in der Augustnacht 2012 erst
nachträglich explizit geltend gemacht zu haben. Er sei aber bei der BzP zur
Kürze angehalten worden. Eine Durchsicht des BzP-Protokolls ergibt in-
des, dass er gegen Ende der Befragung einräumte, alle Gründe, die ihn
zur Ausreise beziehungsweise zum Asylgesuch veranlasst hätten, genannt
zu haben. Wenig später erklärte er auf eine entsprechende Frage noch-
mals, es gebe keine sonstigen, noch nicht genannten Gründe (vgl. A 4/14
S. 9). Auch in Berücksichtigung des summarischen Charakters der BzP
muss er sich bei diesen Aussagen behaften lassen. Hinzu kommen diverse
Protokollstellen, in welchen er insbesondere die angebliche behördliche
Suche verbunden mit seiner Flucht ohne Realkennzeichen und weitgehend
stereotyp vermittelte und dabei in keiner Weise den Eindruck einer Person,
die tatsächlich in den gezielten Fokus der Behörden geriet, erweckte (vgl.
u.a. A 4/14 S. 8 f; A 18/12 Antworten 13 und 21 ff.). Diese Einschätzung
wird durch weitere Ungereimtheiten, welche in der Beschwerde zum Teil
nicht in Abrede gestellt werden, bestätigt. Stringente Beschwerdeargu-
mente für eine andere Sichtweise fehlen wiederum. Vielmehr lässt auch
der Umstand, wonach er sich offenbar weitgehend unbehelligt bei Ver-
wandten aufhalten konnte, nicht auf eine asylrelevante Gezieltheit der Ver-
folgung schliessen.
5.3 Entgegen den Beschwerdevorbringen kann der Beschwerdeführer mit-
hin nicht als Person, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte
als Gegner des Regimes identifiziert wurde, angesehen werden
5.4 Ferner brachte der Beschwerdeführer auch auf Rekursebene nicht vor,
ihm drohe eine Aufbietung für den Militärdienst. Er macht demnach offen-
sichtlich nicht geltend, ein militärisches Aufgebot sei erfolgt oder er sei aus
dem Dienst desertiert beziehungsweise er habe sich durch die Ausreise
aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen. Entsprechend kann er auch
aus dem zitierten BVGE 2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein
die blosse Möglichkeit, nach der Rückkehr allenfalls doch militärisch auf-
geboten zu werden, vermag keine Furcht vor asylrechtlich relevanten
Nachteilen zu begründen.
6.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwer-
deführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
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Seite 11
chen konnte. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere Ein-
schätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenom-
men. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren
Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Na-
tur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht
durchführbar gilt.
7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung in Anbetracht
der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde
durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit genügend Rechnung getra-
gen.
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Seite 12
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde-
führer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Ge-
richt mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2016 guthiess. Da sich seine
finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich veränderte, ist auf
die Erhebung von Kosten zu verzichten.
9.2 Mit Verfügung vom 26. April 2016 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem
Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet.
Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter
reichte mit Eingabe vom 25. Mai 2016 eine Kostennote zu den Akten. Darin
wird bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– ein Aufwand von Fr. 2392.–
ausgewiesen, was nicht als angemessen erscheint. So wurde in der Zwi-
schenverfügung vom 26. April 2016 festgehalten, bei – wie vorliegend –
nicht-anwaltlichen Vertretern werde in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgegangen. Gründe, welche ein Abweichen
von diesem Rahmen rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich, weshalb
ein Stundenansatz von Fr. 150.– zur Anwendung kommt. Demnach ist das
dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichts-
kasse auszurichtende Honorar auf Fr. 1798.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2475/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1798.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: