B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2475/2018
wiv
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. April 2018
D-2475/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 13. Sep-
tember 2016 illegal über den Luftweg und reiste am 4. Dezember 2017
illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er das Asylgesuch und wurde
dem Testbetrieb zugeteilt. Am 7. Dezember 2017 fand die Befragung zur
Person statt, am 27. Februar 2018 wurde die Erstbefragung durchgeführt
und am 10. April 2018 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Am
17. April 2018 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Ent-
scheidentwurf vorgelegt, zu welchem diese gleichentags eine Stellung-
nahme einreichte.
B.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus B._______, habe
sieben Schuljahre absolviert, im Jahr 2000 geheiratet und sei Vater von
vier Kindern. Ab 2002 habe er bis kurz vor der Ausreise in C._______ im
D._______ Distrikt gelebt. Sein Vater sei Mitglied der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gewesen, habe in der politischen Abteilung gearbeitet
und sich bei der Rekrutierung für die LTTE eingesetzt. 1992 sei er bei ei-
nem Bombenangriff umgekommen. Seine Schwester B. sei ebenfalls Mit-
glied der LTTE gewesen und habe für die Organisation mit Waffen ge-
kämpft. Nach ihrer Rehabilitierung habe sie geheiratet und lebe heute un-
behelligt im D._______ Distrikt. Eine weitere Schwester lebe in E._______
und eine Halbschwester in der Schweiz.
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er besitze Ackerland und habe
nebst Einkünften aus der (…) zwischen 2003 und 2010 in einer Koopera-
tive, welche Waren an arme Leute verteilt habe, als (…) gearbeitet und die
Transporte begleitet. Als sein Wohngebiet von den LTTE kontrolliert wor-
den sei, habe die Kooperative auch für diese Organisation Transporte
durchführen müssen. Anlässlich eines solchen Transportes sei er 2007 ver-
haftet und während 16 Tagen inhaftiert worden. Dabei sei er auch misshan-
delt und befragt worden. Die Kooperative habe ihn freigekauft.
Im Februar 2009 habe er sich mit seinen Angehörigen und vielen anderen
Personen der sri-lankischen Armee gestellt. Nach einem Gespräch sei er
ins Flüchtlingslager transferiert worden, wo er bis zu seiner Rücksiedlung
im Jahr 2010 geblieben sei. Er habe nie in ein Rehabilitationscamp gehen
müssen. Nach seiner Rückkehr an seinen Wohnort habe er vom Kreisbüro
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Seite 3
Baumaterial für sein provisorisches Haus bekommen. Dank der Unterstüt-
zung durch ein Wiederaufbauprogramm habe er schliesslich ein neues und
dauerhaftes Haus bauen können. Dieses sei noch nicht fertiggestellt. Aus-
serdem seien Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) an
seinem Wohnort vorbeigekommen, hätten ihm wegen seiner in der Reha-
bilitation stehenden Schwester Fragen gestellt und ihm mitgeteilt, es sei in
Ordnung, er könne wieder hier wohnen. Etwas später habe ein CID-Ange-
höriger von ihm Geld verlangt, welches er jedoch nicht bezahlt habe. 2014
habe diese Person versucht, ihn zu töten, indem ihn ein Motorrad angefah-
ren habe. Da er die Attacke überlebt habe, sei er in der Folge während
einiger Monate zu Verwandten nach F._______ gegangen. Nach seiner
Rückkehr habe der gleiche CID-Angehörige angerufen und 5 Lakhs von
ihm verlangt, welche er bezahlt habe. Daraufhin sei er während einiger Zeit
in Ruhe gelassen worden. Als der CID-Angehörige in der Folge 10 Lakhs
von ihm verlangt habe, sei er Ende 2015 wieder nach F._______ gereist,
wo er sich zur Ausreise entschlossen habe und nach G._______ gefahren
sei. Dort habe er sich während zwei bis drei Monaten bis zu seiner Ausreise
aufgehalten.
Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er von seiner Ehefrau erfahren,
dass sich die Angehörigen des CID nach ihm erkundigt hätten.
Der Beschwerdeführer reichte eine sri-lankische Identitätskarte, einen Aus-
weis des Flüchtlingscamps, die Kopie einer Geburtsurkunde und ein
Schreiben eines Members of Parliament vom 29. Dezember 2017 zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 19. April 2018 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die Einzelheiten wird
nachfolgend eingegangen.
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2018 Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststel-
lung, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von
Asyl und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zuläs-
D-2475/2018
Seite 4
sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung ge-
nommen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestäti-
gung innert Frist gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet. Der Entscheid über die Gewährung der amtli-
chen Rechtsbeistandschaft wurde auf einen späteren Zeitpunkt verscho-
ben, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen
Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen. Das SEM wurde
aufgefordert, Akteneinsicht zu gewähren und dem Bundesverwaltungsge-
richt eine Kopie der gewährten Akteneinsicht sowie einen entsprechenden
postalischen Rückschein zuzusenden. Dem Beschwerdeführer wurde eine
Frist von sieben Tagen nach Gewährung der Akteneinsicht zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung gesetzt, verbunden mit der Androhung, nach
Ablauf der Frist werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden.
F.
Am 2. Mai 2018 gewährte das SEM Akteneinsicht. Gestützt auf den vorlie-
genden Rückschein nahm der Beschwerdeführer die Akten am 11. Mai
2018 entgegen.
G.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 wurden eine Vollmacht der am 3. Mai 2018
mandatierten Rechtsvertretung und eine Fürsorgebestätigung vom 4. Mai
2018 nachgereicht.
H.
Der Beschwerdeführer reichte keine Beschwerdeergänzung innert Frist zu
den Akten.
D-2475/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-2475/2018
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen vermöchten. Bei offensichtlich fehlender Asylrele-
vanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsele-
mente einzugehen.
4.1.1 Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, er fürchte sich vor dem
CID, weil er im Jahr 2007 unter dem Verdacht der LTTE-Unterstützung
während zwei Wochen inhaftiert gewesen sei und weil seine Schwester B.
in der Rehabilitation seinen Namen genannt habe. Indessen lasse sich sei-
nen Angaben nicht entnehmen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte
aufgrund seiner Vergangenheit oder der Verwandtschaft mit seiner
Schwester B. ein weitergehendes Verfolgungsinteresse hätten. Gestützt
auf seine Aussagen sei er nach der Rückkehr aus dem Flüchtlingscamp an
seinem Wohnort von Angehörigen des CID aufgesucht worden. Nach eini-
gen Fragen zum Vorfall aus dem Jahr 2007 hätten sie ihm mitgeteilt, dass
es in Ordnung sei und er da wohnen bleiben könne. Es lägen keine Hin-
weise vor, dass er zu einem späteren Zeitpunkt von den sri-lankischen Si-
cherheitskräften erneut verhört oder inhaftiert worden sei, obwohl er sich
über mehrere Jahre hinweg am gleichen Ort aufgehalten habe und somit
für die Behörden erreichbar gewesen wäre. Im Fall eines nachhaltigen Ver-
folgungsinteresses hätte er unter diesen Umständen jedoch mit weiteren
Festnahmen und Verhören rechnen müssen. Zudem hätten es die Behör-
den trotz einer mindestens zweimaligen Befragung nicht für nötig gehalten,
ihn in ein Rehabilitationsprogramm zu schicken. Auch habe der Beschwer-
deführer im Jahr 2010 einen Reisepass und einen Führerschein ausstellen
lassen können und vom Wiederaufbauprogramm profitieren können, was
ebenfalls dafür spreche, dass nichts gegen ihn vorliege. Bei den geltend
gemachten Übergriffen seitens des CID handle es sich um Verfehlungen
einzelner Personen, welche nicht auf einer politisch motivierten Verfol-
gungsabsicht der Behörden beruhe, sondern dem illegalen Profitstreben
einzelner Personen geschuldet sei. Zudem habe der Beschwerdeführer
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Seite 7
denn auch gesagt, dass er sich nicht wegen seiner Vergangenheit vor dem
CID fürchte, sondern weil er die geforderte Geldsumme nicht habe bezah-
len können. Dem sri-lankischen Staat sei kein mangelnder Schutzwille vor-
zuwerfen, weil er die Verfehlungen der einzelnen Personen nie zur Anzeige
gebracht habe. Insgesamt lägen seinen Aussagen somit keine Hinweise
auf ein bestehendes Verfolgungsinteresse seitens des sri-lankischen Staa-
tes vor. An dieser Einschätzung vermöge das eingereichte Schreiben eines
Members of Parliament nichts zu ändern. Angesichts des falsch aufgeführ-
ten Familiennamens sei davon auszugehen, dass der Verfasser des Brie-
fes den Beschwerdeführer offensichtlich nicht kenne. Zudem erscheine die
Angabe im Schreiben, wonach sich der Beschwerdeführer vor dem CID
habe verstecken müssen, weil dieser über die Schwester B. von ihm erfah-
ren habe und ihn habe festnehmen wollen, angesichts seiner Aussage, er
sei kurz nach der Rückkehr aus dem Flüchtlingscamp wegen der Angaben
der Schwester B. von Angehörigen des CID besucht und befragt worden,
konstruiert. Darüber hinaus habe er selber nicht ausgesagt, dass er sich
vor eine Festnahme durch den CID fürchte. Angesichts dieser Widersprü-
che handle es sich bei diesem Schreiben entweder um ein gefälschtes Do-
kument oder um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert.
4.1.2 Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Fall
einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Frucht vor Verfolgungsmass-
nahmen im Sinne des Gesetzes habe, stellte das SEM fest, dass seine
tamilische Zugehörigkeit und die Landesabwesenheit von einem Jahr und
sechs Monaten gemäss geltender Praxis nicht ausreiche, um von Verfol-
gungsmassnahmen auszugehen. Andere Faktoren, welche eine Gefähr-
dung begründen könnten, lägen nicht vor. Allein eine Befragung am Flug-
hafen aufgrund von fehlenden gültigen Identitätsdokumenten und des in
der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens sowie ein allenfalls eingeleite-
tes Strafverfahren wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante
Verfolgungsmassnahme darstellen. Auch Kontrollmassnahmen am Her-
kunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen.
Da der Beschwerdeführer kein Mitglied der LTTE gewesen sei und sich aus
seinen Aussagen keine Hinweise auf eine Verfolgung durch die sri-lanki-
schen Sicherheitsbehörden ergäben, bestehe kein begründeter Anlass zur
Annahme, er würde bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt.
4.1.3 Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme eingewendet,
dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen sei, beim Staat um
D-2475/2018
Seite 8
Schutz nachzusuchen. Dem sei entgegenzuhalten, dass von der Rechts-
staatlichkeit des sri-lankischen Staates auszugehen sei und sich aus den
Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf ein ausserordentli-
ches Profil derjenigen Personen, welche ihn bedrängt hätten, ergäben und
sich der Beschwerdeführer aus diesem Grund zum Vornherein nicht hätte
an die Behörden wenden können. Es lägen somit keine entschuldbaren
Gründe dafür vor, dass er nicht um Schutz nachgesucht habe. Mangelnder
Schutzwille könne den Behörden nicht unterstellt werden. Auch der Ein-
wand der Rechtsvertretung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner Verhaftung im Jahr 2007 und wegen seiner Narben einem erhöhten
Risiko einer unrechtmässigen Inhaftierung ausgesetzt sei, könne nicht ge-
hört werden. Der Beschwerdeführer sei nach der 16-tägigen Haft im Jahr
2007 mehrmals durch die Sicherheitskräfte geprüft und für integer gehalten
worden und die Behauptung, die bei einem Motorradunfall zugezogenen
Narben sähen wie gezielt durch Folter entstandene aus, sei unbelegt ge-
blieben. Schliesslich sei festzuhalten, dass nur diejenigen Rückkehrenden
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt
seien, welche aus der Sicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien,
den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen, was beim
Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Somit seien in der Stellungnahme
keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Ände-
rung des Standpunktes rechtfertigen könnten.
4.2 In der Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers zunächst in
formeller Hinsicht geltend gemacht, dass das rechtliche Gehör verletzt wor-
den sei, weil nicht alle Seiten des Anhörungsprotokolls übergegeben wor-
den seien und die Seite 2 des Befragungsprotokolls ebenfalls fehle. Aus
diesem Grund habe er nicht verstehen können, auf welcher Grundlage der
Entscheid gefällt worden sei. In materieller Hinsicht legte er dar, dass die
Verfolgung durch den CID-Beamten flüchtlingsrechtlich relevant sei, weil
der Beamte von ihm Geld erpresst, ihm mit dem Tod gedroht und ihn mit
einem Motorrad beinahe getötet hätte. Er habe sich nicht mehr sicher auf
der Strasse und dauernd beobachtet gefühlt. Die hohen Geldforderungen
hätten seine finanzielle Existenz bedroht. Er habe keine Möglichkeiten ge-
sehen, sich vor diesem Beamten zu schützen. Die Vorfälle habe er nicht
der Polizei gemeldet, weil sein Erpresser ein CID-Beamter gewesen sei
und er deshalb keine Hilfe von der Polizei erwartet habe. Es sei allgemein
bekannt, dass die sri-lankische Polizei aus Singhalesen bestehe und nicht
gewillt sei, einen Tamilen vor Übergriffen durch CID-Beamte zu schützen.
Der Gang zur Polizei hätte ihm vielmehr nur weitere Schwierigkeiten berei-
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Seite 9
tet. Die Erpressungen seien Teil des Unterdrückungssystems des sri-lanki-
schen Staates. Solche Vergehen würden absichtlich nicht bestraft. Die Er-
pressungen und der Mordversuch müssten vor dem Hintergrund des eth-
nischen Konflikts in Sri Lanka gesehen werden. Wäre er kein Tamile, wäre
er nicht Opfer der Erpressungen und des Mordversuchs geworden. Es
liege deshalb ein ethnischer Verfolgungsgrund vor, weshalb er die Anfor-
derungen an Art. 3 AsylG erfülle. Zudem seien Erpressung und Mordver-
such gezielt gegen ihn gerichtet gewesen. Darüber hinaus könne er nicht
als unbescholtener Bürger nach Sri Lanka zurückkehren, da er Narben auf
seinem Rücken aufweise und aus seinem Nachnamen geschlossen wer-
den könne, dass er aus einer LTTE-Familie stamme. Der Verdacht, er sei
in der Schweiz radikalisiert worden, würde sich erhärten. Es sei sehr wahr-
scheinlich, dass er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrele-
vanten Verfolgung ausgesetzt sein würde. Ausserdem sei er vor seiner
Ausreise einer solchen Verfolgung ausgesetzt gewesen.
5.
5.1 Vorab ist die formelle Rüge zu prüfen, wonach das rechtliche Gehör
verletzt worden sei, weil der Beschwerdeführer nicht alle Seiten des Anhö-
rungsprotokolls erhalten habe und auch eine Seite des Befragungsproto-
kolls gefehlt habe.
5.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien ins-
besondere auch das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 ff. VwVG
konkretisiert wird. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter –
unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätz-
lich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet
sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Wird einer
Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum
Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von sei-
nem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gele-
genheit gegeben hat, sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen
(Art. 28 VwVG).
5.3 Vorliegend wurde das SEM in der Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 2. Mai 2018 aufgefordert, dem Beschwerdeführer
vollständig Akteneinsicht zu gewähren und dies zu belegen. Ausserdem
wurde dem Beschwerdeführer nach Gewährung der Akteneinsicht eine
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt.
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5.4 Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer entsprechende Akteneinsicht, welche er infolge Verlegung in eine
andere Unterkunft zunächst nicht entgegennehmen konnte, worauf ihm am
9. Mai 2018 erneut Akteneinsicht an die neue Adresse gewährt worden ist.
Gestützt auf die Akten (Rückschein) und eine telefonische Nachfrage beim
SEM am 11. Juni 2018 wurde die Akteneinsicht am 11. Mai 2018 von einem
Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Securitas des Zentrums in Embrach
entgegengenommen und dem Beschwerdeführer ausgehändigt. Die dem
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 gewährte Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung lief somit am 18. Mai 2018
ab, ohne dass er in dieser Zeit eine Beschwerdeergänzung zu den Akten
gegeben hätte, weshalb von einem Verzicht auszugehen ist.
5.5 Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist mit der ursprünglich
unvollständigen Zustellung der Protokolle an den Beschwerdeführer zwar
das Recht auf Akteneinsicht verletzt worden. Der gerügte Verfahrensman-
gel ist mit der Zustellung der vollständigen Protokolle am 2. beziehungs-
weise am 9. Mai 2018 geheilt worden (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4,
mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt wor-
den sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden
könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhe-
bers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnen-
D-2475/2018
Seite 11
den subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive
Furcht.
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene
Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde
Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE
2007/31 E. 5.3 f.).
Gestützt auf die in der Praxis entwickelte Schutztheorie (vgl. dazu BVGE
2011/51 und die dort zitierte weitere Praxis) ist für die Beurteilung der
Frage, ob jemand schutzbedürftig im Sinne des Gesetzes ist, massgeblich,
ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genom-
men werden kann, wobei nicht nur – wie unter dem Regime der Zurechen-
barkeitstheorie – unmittelbar oder mittelbar staatliche, sondern auch pri-
vate beziehungsweise nicht staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich rele-
vant sein kann, wenn im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung
besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Dabei kann von einem ausreichenden
Schutz dann ausgegangen werden, wenn im Heimatland eine funktionie-
rende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, womit Polizei-
organe, die ihre Aufgaben wahrnehmen, und ein Rechts- und Justizsystem,
das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, gemeint sind (vgl. a.a.O.
E. 7.3). Sollte im Heimatland keine im erwähnten Sinn bestehende Schutz-
infrastruktur zur Verfügung stehen, sollte der Staat keinen Schutz bieten,
obwohl er dazu in der Lage wäre, oder sollte die Schutzinfrastruktur der
von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich beziehungsweise ihre
Inanspruchnahme nicht zumutbar sein, ist vom Bestehen eines Schutzbe-
dürfnisses auszugehen, wobei diese Fragen im Rahmen einer individuellen
Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes
zu klären sind und die Effektivität des Schutzes von den Asylbehörden zu
begründen ist.
D-2475/2018
Seite 12
6.2 Gestützt auf die bestehende Aktenlage gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum gleichen Schluss wie das SEM, weshalb auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
6.2.1 Insbesondere ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu
entnehmen, dass er in den Jahren seit seiner Entlassung aus dem Flücht-
lingscamp im Jahr 2010 von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder
vom Geheimdienst in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde. Zwar
machte er geltend, er sei danach an seinem Wohnort von Angehörigen des
CID aufgesucht und zum Vorfall aus dem Jahr 2007 befragt worden. Dies,
weil seine Schwester B., welche früher LTTE-Mitglied gewesen sei, anläss-
lich ihrer Rehabilitation seinen Namen und seine Adresse angegeben
habe, da er als Bruder seit dem Tod der Eltern für sie verantwortlich gewe-
sen sei. Indessen ist aus diesem Vorgehen der sri-lankischen Behörden
nicht auf eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu schliessen. Für diese
Einschätzung spricht auch, dass der CID dem Beschwerdeführer nach der
Befragung gesagt habe, es sei in Ordnung, und ihm erlaubt habe, weiterhin
an seinem Wohnort zu leben, dass der Beschwerdeführer durch das Wie-
deraufbauprogramm zu Sachleistungen gekommen sei, dass er sich im
Jahr 2010 problemlos einen Reisepass und einen neuen Führerschein
habe ausstellen lassen können sowie dass er abgesehen von den nachfol-
genden Verfolgungshandlungen keine weiteren geltend machte. Unter die-
sen Umständen kann nicht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers
aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen ausgegangen werden.
6.2.2 Bei den von einem Angehörigen des CID ausgehenden geltend ge-
machten Erpressungen und dem Mordversuch an seiner Person handelt
es sich nicht um eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes. Gestützt auf die
Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner Entlassung aus
dem Flüchtlingscamp nach Kriegsende vom CID befragt worden sei und
die CID-Angehörigen ihm danach gesagt hätten, es sei in Ordnung und er
dürfe weiterhin an seinem Wohnort leben, sowie angesichts seines mehr-
jährigen Aufenthaltes an seinem Wohnort ohne Probleme mit den sri-lanki-
schen Behörden ist davon auszugehen, dass von Seiten des CID bezie-
hungsweise der sri-lankischen Sicherheitskräfte seit Kriegsende nichts ge-
gen ihn vorlag, das zu einer Verfolgung im Sinne des Gesetzes hätte führen
können. Dass der vom Beschwerdeführer erwähnte CID-Angehörige ihn
erpresst und versucht hat umzubringen, steht unter diesen Umständen
nicht im Zusammenhang mit der früheren Festnahme des Beschwerdefüh-
rers aus dem Jahr 2007 und den damit verbundenen Vorwürfen oder mit
D-2475/2018
Seite 13
der ehemaligen Mitgliedschaft seiner Schwester und seines Vaters bei den
LTTE, sondern stellt eine strafbare Handlung einer Einzelperson dar, die
ihre Funktion als Vertreter des sri-lankischen Staates missbraucht hat. Wie
das SEM zutreffend ausführte, wäre es dem Beschwerdeführer möglich
und zumutbar gewesen, Anzeige bei der zuständigen Polizei zu erstatten
und den Schutz der staatlichen Behörden zu beanspruchen, was er jedoch
unterlassen hat. Zwar wandte er ein, es sei ihm unmöglich gewesen, beim
Staat um Schutz nachzusuchen, weil sein Erpresser ein CID-Beamter ge-
wesen sei, der Gang zur Polizei nur weitere Schwierigkeiten gebracht
hätte, die Erpressungen sowie der Mordversuch vor dem Hintergrund des
ethnischen Konflikts in Sri Lanka als Teil des Unterdrückungssystems zu
sehen seien und die singhalesische Polizei Tamilen vor Übergriffen durch
CID-Beamte nicht schützen würde. Diese Einwände können indessen in
dieser pauschalen Art nicht gehört werden. Wären die gesetzlich vorge-
schriebenen Massnahmen von Seiten der sri-lankischen Polizei oder der
zuständigen Untersuchungsbehörden nicht ergriffen worden, hätte sich der
Beschwerdeführer – allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes oder der Vertretung
einer im Bereich der Menschenrechte aktiven Organisation – auf dem Ge-
richtsweg zur Wehr setzen können, da der sri-lankische Staat auch der ta-
milischen Bevölkerung gegenüber als schutzfähig und -willig gilt. Es kann
nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des erwähnten CID-
Angehörigen vom sri-lankischen Staat geduldet oder gebilligt würde, wes-
halb es nicht dem sri-lankischen Staat zuzurechnen ist. Den sri-lankischen
Behörden kann nicht zum Voraus ein mangelnder Schutzwille angelastet
werden. Folglich sind diese Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asyl-
relevant. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der CID-
Angehörige im Auftrag oder mit der Einwilligung des CID gehandelt und
somit eine ethnisch motivierte und zielgerichtete Verfolgung im Sinne des
Gesetzes verübt hat.
6.2.3 Hinsichtlich der im Jahr 2007 geltend gemachten Festnahme besteht
kein genügend enger sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwi-
schen dem Ereignis und der Ausreise, zumal der Beschwerdeführer noch
mehrere Jahre in seinem Heimatland verblieben ist, ohne in dieser Zeit ei-
ner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.
6.3 In Bezug auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall
einer Rückkehr nach Sri Lanka ist festzuhalten, dass der Argumentation
des SEM ebenfalls zuzustimmen ist.
D-2475/2018
Seite 14
6.3.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die-
jenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine
asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von
Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat-
oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nach-
fluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be-
drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründet; indessen
führen sie nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche sub-
jektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, wer-
den als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ausführlich zur Situation in Sri Lanka und
zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risi-
kofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung
und Folter führen können, geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht
stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 doku-
mentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europä-
ischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie – sofern be-
kannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus
Colombo – betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch
könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden,
dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische
Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im
Verhältnis zu den total zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwi-
schen vier und fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefol-
terten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden
falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Per-
sonen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den
sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3).
Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche
es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr
nach Sri Lanka gekommen ist. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss gekommen, dass ein Eintrag in die sogenannte „Stop-List“,
D-2475/2018
Seite 15
eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Tätigkeiten als stark risi-
kobegründend zu qualifizieren sind, da sie unter den im Entscheid darge-
legten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer be-
gründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen or-
dentlicher Identitätspapiere, eine zwangsweise respektive durch die Inter-
nationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie
gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen.
Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich allein genommen keine re-
levante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jeg-
liche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und
in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Um-
stände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwä-
gen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
6.3.3 Zwar macht der Beschwerdeführer eine Verbindung zu den LTTE in-
nerhalb seiner engeren Familie (Vater und Schwester) geltend und legte
darüber hinaus dar, er selber sei im Jahr 2007 unter dem Verdacht, den
LTTE Waren geliefert zu haben, festgenommen und während 16 Tagen in-
haftiert gewesen, dann jedoch von seinem Arbeitgeber freigekauft worden.
Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen stand er im Zeitpunkt seiner
Ausreise dennoch nicht unter dem Verdacht, den LTTE angehört zu haben.
Sein Vater war zu diesem Zeitpunkt gestorben, seine Schwester rehabili-
tiert und er selber nicht unter dem Verdacht der LTTE-Aktivitäten im Visier
der sri-lankischen Behörden. Unter diesen Umständen besteht keine Ver-
anlassung zur Annahme, er würde anlässlich seiner Rückkehr nach Sri
Lanka verdächtigt, am Wiederaufbau der LTTE beteiligt und damit aus der
Sicht der sri-lankischen Behörden eine Gefahr für den sri-lankischen Staat
zu sein. Sein Einwand, es würde ihm vorgeworfen, in der Schweiz radika-
lisiert worden zu sein, entbehrt der Konkretisierung und überzeugt damit
nicht. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ist auch nicht damit zu
rechnen, dass er auf der „Stop-List“ aufgeführt wird. Exilpolitische Tätigkei-
ten macht er im Übrigen nicht geltend. Somit liegen in seinem Fall keine
stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor.
6.3.4 Ausserdem gelten Narben, das allfällige Fehlen ordentlicher Identi-
tätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive
durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka als schwach risiko-
begründende Faktoren. Sie sind nicht geeignet zur Annahme, der Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr von den heimatlichen Behörden
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Seite 16
als Bedrohung wahrgenommen. Die Frage, ob er wegen seiner Zugehörig-
keit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Heimatland mit einer Ver-
folgung im Sinne des Gesetzes zu rechnen hätte, ist zu verneinen. Im Üb-
rigen ist auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen.
6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt. An dieser gesamthaften Einschätzung vermögen die zugezoge-
nen Akten aus dem Verfahren seiner Schwester (vgl. N 397 637) und die
zu den Akten gegebene Bestätigung eines Members of Parliament, wel-
ches aufgrund der in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unge-
reimtheiten als blosses Gefälligkeitsschreiben keinen hohen Beweiswert
aufweist, nichts zu ändern. Auch diesbezüglich wird auf die zu teilende Ar-
gumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-2475/2018
Seite 17
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vo-
rangehenden Erwägungen nicht gelungen. Zudem hat sich der EGMR mit
der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung
namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frank-
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reich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. ge-
gen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil
vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07) und ist zum Schluss gekom-
men, dass zurückkehrenden Tamilen nicht generell eine unmenschliche
Behandlung drohe. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der
oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Be-
hörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien
im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Be-
achtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie
für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese
Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem
sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführer nicht ergeben hat, dass er
befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klar-
erweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM in der
angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer vor der Aus-
reise aus dem Heimatland in C._______ bei B._______ im D._______ Dis-
trikt im Vanni-Gebiet gelebt habe, indessen väterlicherseits aus dem Dis-
trikt H._______ und mütterlicherseits aus F._______ stamme. Als Mann im
besten Alter verfüge er in der Herkunftsregion über ein familiäres Bezie-
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Seite 19
hungsnetz, da nebst zwei Schwestern mehrere Tanten und die Schwieger-
familie im D._______ Distrikt lebten. In G._______ würden zwei Onkel und
in E._______ eine weitere Schwester wohnen. Der Beschwerdeführer ver-
füge über eine langjährige Erfahrung (…) und besitze im D._______-Dis-
trikt mehrere (…) Landstücke und ein im Wesentlichen fertig gestelltes
neues Haus. Zudem stamme er gemäss eigenen Angaben nicht aus einer
armen Familie. Die gesundheitlichen Schwierigkeiten würden sich im We-
sentlichen auf (…)- und (…) beschränken und keinen Hinderungsgrund für
die Rückkehr darstellen. Insgesamt erweise sich der Vollzug der Wegwei-
sung nach Sri Lanka somit als zumutbar.
8.4.2 In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer dar, dass im Fall
einer Rückschaffung seine wirtschaftliche Existenz bedroht sei, weil der
CID-Beamte neue Geldforderungen stellen und ihn und seine Familie da-
mit in den Ruin treiben würde. Würde er nicht bezahlen, wäre er an Leib
und Leben bedroht. Dieses Vorbringen kann aber auch im Rahmen der
Prüfung des Wegweisungsvollzugs kein Gehör finden, da es dem Be-
schwerdeführer obliegt, diesbezüglich die zuständigen Behörden um
Schutz zu ersuchen.
8.4.3 In den beiden Urteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 nahm das Bundesverwaltungsgericht
neue Einschätzungen der Situation in Sri Lanka vor. Dabei stellte es fest,
der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz könne unter der Voraus-
setzung, dass individuelle Zumutbarkeitskriterien wie insbesondere die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vor-
lägen, als zumutbar betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1866/2015 E. 13.4). Der Vollzug der Wegweisung in das soge-
nannte Vanni-Gebiet ist gestützt auf das Urteil D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 ebenfalls zumutbar, sofern die davon betroffene Person eine Un-
terkunft und Aussichten auf Deckung der elementaren Bedürfnisse habe
(vgl. a.a.O. E. 9.5.9). Folglich ist zu prüfen, ob die vom SEM in der ange-
fochtenen Verfügung vorgenommene Einschätzung mit diesem Urteil ver-
einbar ist.
8.4.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben mit seinen An-
gehörigen von 2002 bis zur Ausreise in C._______ (B._______) gelebt, in
(…) gearbeitet und verfügt über Grundstücke. B._______ liegt im Vanni-
Gebiet. Der Beschwerdeführer verfügt mit seiner Ehefrau, den Kindern, sei-
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nen Schwestern und verschiedenen Onkeln und Tanten im D._______ Dis-
trikt über ein ausgedehntes Beziehungsnetz, das ihm bei der Rückkehr
nach Sri Lanka eine Unterkunft und weitere Hilfe bei der Wiedereingliede-
rung bieten kann. Als (…) mit eigenem Land kann er zudem seine Arbeit
wieder aufnehmen und sich erneut eine eigene Existenz aufbauen. Ge-
mäss der Aktenlage ist er – abgesehen von (…)- und (…), die auch im
Heimatland behandelbar sind – gesund und zudem im mittleren Alter. Mit-
hin kann davon ausgegangen werden, dass er arbeitsfähig ist. Insgesamt
ist somit nicht anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in
eine existenzielle Notlage geraten würde. Aufgrund dieser begünstigenden
Faktoren erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch ins Vanni-Gebiet
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 gutgeheissen wurde,
ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
11.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung konnte man-
gels Bezeichnung einer konkreten Person nicht in der Zwischenverfügung
vom 2. Mai 2018 entschieden werden. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 wurde
die Benennung einer Rechtsvertretung nachgeholt. Angesichts der in der
D-2475/2018
Seite 21
erwähnten Zwischenverfügung festgestellten Nichtaussichtslosigkeit und
der nachgereichten Fürsorgebestätigung vom 4. Mai 2018, welche die Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers belegt, ist somit auch dieses Gesuch
gutzuheissen und Cora Dubach, MLaw, Freiplatzaktion Basel, dem Be-
schwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Das Bundes-
verwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem
Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und Fr. 220.– für Anwältinnen und An-
wälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige
Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers steht infolge der Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Entrichtung ei-
ner Entschädigung für die ihr entstandenen notwendigen Kosten der
Rechtsvertretung zu (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) zu. Seitens der Rechtsvertre-
tung wurde keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten lässt sich der
Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine
VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) und der Tatsache, dass die Rechtsvertreterin die Be-
schwerde nicht verfasste, sondern bloss eine dreizeilige Eingabe mit zwei
Beilagen ins Recht legte, ist ihr zulasten des Bundesverwaltungsgerichts
ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 100.– (inkl. Auslagen) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gut-
geheissen und Cora Dubach, MLaw, Freiplatzaktion Basel, als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin ist zulasten des Bundesverwaltungsge-
richts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 100.– (inklusive Auslagen)
zuzusprechen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: