Abtei lung IV
D-2476/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
B._______, Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 18. März 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2476/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 25. März 2007 und gelangte am 11. April 2007 illegal in
die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Vallorbe um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Erstbefragung vom 19. April 2007 und der Anhörung der
zuständigen kantonalen Behörde vom 4. Juni 2007 machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Heimat ein
Mitglied des "Mouvement de Libération du Congo" (MLC) gewesen. Als
die Polizei am 20. August 2006 zwei Jugendliche auf der Strasse kon-
trolliert und bei diesen Waffen gefunden habe, seien auch er und sein
Kollege, welche sich zufällig in der Nähe befunden hätten, kontrolliert
worden, wobei ihre Parteiausweise der MLC konfisziert und sie auf ein
örtliches Verkehrsbüro gebracht worden seien; dort habe man sie be-
schuldigt, der Miliz von Jean-Pierre Bemba anzugehören. Da plötzlich
draussen Schüsse gefallen seien, sei die Polizei in Panik geraten,
weshalb er und sein Kollege hätten flüchten können. In der Folge habe
er erfahren, dass er zu Hause gesucht werde, und sei daher nach
A._______ gereist. Als er im März 2008 nach Kinshasa habe zurück-
kehren wollen, sei er in eine Polizeikontrolle geraten, bei der sein neu
ausgestellter Parteiausweis der MLC eingezogen worden sei. Nach-
dem er von der Polizei in ein Untersuchungsgefängnis gebracht und
ihm mitgeteilt worden sei, dass er seit August 2006 gesucht werde, sei
er in Ohnmacht gefallen und in ein Spital gebracht worden. Am 24.
März 2008 hätten ein Pastor und ein Cousin des Beschwerdeführers
mit Hilfe eines angeblichen Arztes seine Flucht aus dem Spital arran-
giert. In der Folge habe er sich im Hause des Pastors versteckt, wo am
darauffolgenden Tag der Gefängniskommandant, ein Bekannter seines
Cousins, erschienen sei und ihm schliesslich zur Flucht verholfen
habe.
B.
Mit Verfügung vom 18. März 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 17. April 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen
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die Verfügung des BFM vom 18. März 2008 Beschwerde. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses.
D.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
25. April 2008 wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses ver-
zichtet mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im
Endentscheid befunden. Im Weiteren wurde festgestellt, dass der
Nachweis der Bedürftigkeit noch nicht erbracht worden sei.
Die Verfügung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Strafbefehl des C._______ vom 5. Juni 2008 wurde der Beschwer-
deführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
einer Busse von Fr. 100.– beziehungsweise einer Ersatzfreiheitsstrafe
von einem Tag, verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
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(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu Recht als teils realitätsfremd, teils wider-
sprüchlich und insgesamt als nicht glaubhaft erachtet.
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4.2 Zwar erscheint die Argumentation des BFM in der angefochtenen
Verfügung, wonach die vom Beschwerdeführer geschilderte Hand-
lungsweise der Polizei, am 20. August 2006 den Beschwerdeführer
und dessen Kollegen nach der Verhaftung von zwei Jugendlichen auf
der Strasse wegen Waffenbesitzes ebenfalls festgenommen zu haben,
obwohl der Beschwerdeführer und sein Kollege mit den beiden Ju-
gendlichen in keinerlei Verbindung gestanden hätten, realitätsfremd
sei, nicht zwingend, befanden sich doch der Beschwerdeführer und
sein Kollege in der unmittelbaren Nähe der beiden Jugendlichen.
4.3 Indessen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das weitere an-
gebliche Verhalten der Sicherheitsbehörden, derart panikartig auf
Schüsse ausserhalb des Büros reagiert zu haben, dass dem Be-
schwerdeführer und seinem Kollegen die Flucht gelungen sei, klar re-
alitätsfremd. Die Entgegnung in der Beschwerdeschrift, die Polizisten
hätten mit Panik auf die Schüsse reagiert, weil sie sich in einem Sek-
tor aufgehalten hätten, wo es oft zu Kämpfen zwischen der MLC und
der Polizei gekommen sei, vermag nicht zu überzeugen. So hätte die
Polizei bei dieser kritischen Lage erst recht damit rechnen müssen, ei-
nem allfälligen Schusswechsel ausgesetzt zu werden.
4.4 Im Weiteren erachtete das BFM die Vorbringen des Beschwerde-
führers, ihm sei in A._______ – obwohl zu diesem Zeitpunkt angeblich
behördlich gesucht – auf seinen Antrag hin ein Identitätsausweis aus-
gestellt worden und er sei in der Folge nach Kinshasa zurückgekehrt,
zu Recht als realitätsfremd. Der Erklärungsversuch in der Beschwer-
deschrift, er habe die Identitätskarte auf illegalem Weg erlangt, ver-
mag, insbesondere, da anlässlich der Anhörungen gänzlich unerwähnt
geblieben, nicht zu überzeugen. Auch die weiteren Erklärungen in der
Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer während seines
Aufenthaltes in A._______ die Wahlen aktiv verfolgt habe und nach de-
ren Ergebnis davon ausgegangen sei, in Kinshasa würde es nicht zu
erneuten Gefechten zwischen der MLC und der Polizei und damit auch
nicht zu gezielten Kontrollen von Mitgliedern der MLC kommen, stehen
im Widerspruch zu einzelnen im Rahmen der vorinstanzlichen Befra-
gungen gemachten Aussagen. So gab der Beschwerdeführer anläss-
lich der kantonalen Anhörung an, dass es nach den Wahlen im Okto-
ber zu Unruhen zwischen Kabila- und Bemba-Anhängern gekommen
sei (vgl. A9/23 S. 6f). Aufgrund seiner Angabe während der Anhörung
ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – entge-
gen der Behauptung in der Beschwerdeschrift – von der anhaltenden
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problematischen Situation zwischen Opposition und kongolesischer
Armee Kenntnis hatte. Angesichts dieser erneuten Übergriffe auf An-
hänger der MLC und der blutigen Auseinandersetzungen zwischen der
kongolesischen Armee und oppositionellen Milizen im Februar bezie-
hungsweise März 2007 ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerde-
führer als Mitglied der MLC und aktiver Wahlbeobachter von einer
plötzlichen Abschwächung seiner Gefährdungslage ausgegangen sein
soll.
4.5 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die geschil-
derten Umstände der geltend gemachten Verhaftung nach der Rück-
kehr aus A._______ und der nachfolgenden Flucht auffallend realitäts-
fremd ausgefallen sind. So ist inbesondere das angebliche Verhalten
des Gefängniskommandanten, aus blosser Nächstenliebe seine
dienstliche Pflicht verletzt und dem Beschwerdeführer in riskanter Wei-
se zur Flucht verholfen zu haben, nicht nachvollziehbar, zumal dieser
erklärt haben soll, der Fall des Beschwerdeführers sei bereits auf Prä-
sidentschaftsebene bekannt. An dieser Einschätzung vermag die Ent-
gegnung des Beschwerdeführers, wonach er dem Kommandanten
habe versprechen müssen, das Land unverzüglich zu verlassen, nichts
zu ändern, vermag doch ein solches Versprechen die realitätsfremd
hohe Risikobereitschaft des Kommandanten nicht zu erklären.
4.6 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als
nicht glaubhaft erachtet hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die
Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländer oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Er-
wägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass
ihm im Falle einer Rückkehr ins Heimatland eine derartige Gefahr
droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa)
lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht
als unzulässig erscheinen.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist vorab
auf die in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 publizierte Lageanalyse zu ver-
weisen. Ergänzend ist anzufügen, dass es nach den Wahlen im Jahr
2006 zwischen den Anhängern von Joseph Kabila, welcher die Wahlen
für sich entscheiden konnte, und den Gefolgsleuten des damaligen
Herausforderers Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzun-
gen gekommen ist, in deren Folge sich Bemba jedoch im Jahr 2007 in
Richtung Portugal absetzte; inzwischen wurde er am 23. Mai 2008 in
Belgien verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den
Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein Waffenstill-
standsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Gross-
raum Kinshasa wieder beruhigte. Die aktuelle Regierung ist trotz der
schwierigen Bedingungen bestrebt, für Stabilität und Sicherheit zu sor-
gen. Zwar ist es in den Krisenherden im Nordosten des Landes Anfang
Oktober 2008 zu einem Wiederaufflammen von gewalttätigen Ausein-
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andersetzungen gekommen, welche bis heute anhalten. Die im Westen
liegende Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Kinshasa, ist von
diesen erneuten Unruhen jedoch nicht unmittelbar betroffen; es
herrscht dort kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt.
6.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kinshasa
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. So hat der –
soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimat die
Primarschule besucht, diese zwar vorzeitig abgebrochen, jedoch wäh-
rend zwei Jahren den Beruf des Möbel-Künstlers erlernt und war von
2004 bis 2006 in diesem Bereich auch tätig. Ausserdem leben die El-
tern des Beschwerdeführers, mit welchen er vor der Ausreise zusam-
mengelebt hatte, eine Tagesreise von Kinshasa entfernt. Auch seine
zwei Kinder leben im Kongo. Angesichts seines Alters, seiner berufli-
chen Erfahrung und der Tatsache, dass er den grössten Teil seines Le-
bens in Kinshasa verbracht hat, ist davon auszugehen, dass er in sei-
ner Heimat über die Möglichkeit verfügt, sich eine eigene Existenz-
grundlage zu schaffen. Aus diesen Gründen ist der Vollzug der Weg-
weisung – übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu erachten.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.1
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter-
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legen ist, sind ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag von
Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.3]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Be-
schwerdeeingabe wurde indessen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Bis zum heu-
tigen Zeitpunkt wurde jedoch der Nachweis der Bedürftigkeit nicht er-
bracht. Im Weiteren erschien die Beschwerde als zum Vornherein aus-
sichtslos. Daher ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen und dem Beschwerdeführer sind die Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 600.– aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– sind dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen und mittels beigelegtem Einzahlungsschein innert 30 Tagen
ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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