B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2477/2012/was
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2012 / N (…).
D-2477/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens, stellte zu-
sammen mit seinen Eltern am 27. November 1986 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz. Am 25. Juli 1991 wurde er in Anwendung von Art. 31 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) in der Schweiz aufgenommen. Das B._______ verlängerte
am 13. November 2006 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdefüh-
rers aufgrund Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wegen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht und wies ihn
aus dem Kantonsgebiet weg. Mit Beschluss vom 6. Juni 2007 wies der
C._______ Regierungsrat eine gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde ab. Das BFM dehnte die kantonale Wegweisungsverfügung am
14. November 2007 auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liech-
tenstein aus. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2008 wies das Bun-
desverwaltungsgericht im Rahmen eines gegen die Ausdehnungsverfü-
gung eingeleiteten Beschwerdeverfahrens die Gesuche um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab, und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses auf. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Januar
2008 in die Türkei ausgeschafft; gleichentags wurde ihm das gegen ihn
verhängte Einreiseverbot eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit
Urteil C-8585/2007 vom 13. März 2008 auf die gegen die Ausdehnungs-
verfügung eingereichte Beschwerde nicht ein.
A.b Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 5. Sep-
tember 2011 wieder in die Schweiz ein; am 13. September 2011 wurde er
bei einer Personenkontrolle aufgegriffen und inhaftiert. Am 21. September
2011 stellte er ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Nach der Entlas-
sung aus der Haft wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen zugewiesen. Am 29. September 2011 wurde er wegen
Einbruchdiebstahls festgenommen und nach der Entlassung aus der Un-
tersuchungshaft erneut ins EVZ Kreuzlingen gebracht. Da er mehrfach
vom Ausgang nicht dahin zurückkehrte, wurde sein Asylgesuch vom BFM
am 10. November 2011 abgeschrieben. Nachdem er sich am 11. Novem-
ber 2011 aus dem D._______ meldete, wurde das Asylverfahren wieder
aufgenommen. Der Beschwerdeführer befand sich in diesem Gefängnis
im vorzeitigen Vollzug von insgesamt 310 Tagen Freiheitsstrafe.
D-2477/2012
Seite 3
A.c Das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ trat mit Verfügung
vom 18. November 2011 auf eine als Beschwerde entgegengenommene
Eingabe des Beschwerdeführers vom 10./14. November 2011 betreffend
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht ein.
A.d Am 5. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer im D._______
zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend,
seine Mutter lebe in der Schweiz, über den Aufenthaltsort des Vaters wis-
se er nichts Genaues. Er habe in der Schweiz eigentlich kein (zweites)
Asylgesuch einreichen wollen, sei aber festgenommen worden, weshalb
er es habe tun müssen. Er habe nach Europa und nicht unbedingt in die
Schweiz kommen wollen. Ihm seien in der Türkei Fragen gestellt worden,
da er christlichen Glaubens und weil sein Vater "als Kurde" aktiv gewesen
sei. Er habe lange für die "grüne Karte" (Krankenversicherungskarte für
Mittellose) kämpfen müssen, die ein Jahr lang gültig sei. Man habe ihm
gesagt, er hätte sich in der Schweiz um ärztliche Versorgung kümmern
müssen. Er habe eine Therapie gemacht, von seinem Vater Geld erhal-
ten, aber keinen Platz zum Schlafen gehabt. Er habe versucht, Medika-
mente zu erhalten, was misslungen sei. Nach seiner Rückkehr aus der
Schweiz in die Türkei sei er zu einem Onkel gegangen, bei dem er nicht
habe bleiben können. Er habe als Touristenführer arbeiten wollen, habe
aber keine Bewilligung dafür gehabt. Er sei von Polizisten geschlagen
worden und habe auch einmal davonrennen müssen. Er habe auf der
Strasse gebettelt. Zeitweise habe er bei seiner Grossmutter wohnen kön-
nen, die mittlerweile verstorben sei. Manchmal sei es ihm gelungen, Me-
dikamente zu beschaffen. Er habe dazu betrügen müssen und sei von der
Polizei verwarnt worden. Man habe ihm gesagt, er solle dahin zurückge-
hen, woher er gekommen sei und sich die Medikamente dort beschaffen.
Er sei in E._______ zu einem Psychiater gegangen, der ihm kein Dauer-
rezept ausgestellt habe. Es gebe dort kein Programm für Drogenabhän-
gige, diese würden sich bei "Zigeunern" Drogen beschaffen, da diese bil-
liger seien als Medikamente. Es gebe die Möglichkeit einer ambulanten
Behandlung, erhalte man aber kein Rezept, sei der erneute Drogenkon-
sum vorprogrammiert. Er habe sich zwei- oder dreimal in einem Spital
aufgehalten. Er sei in E._______ vor Gericht gestellt worden, weil er ver-
sucht habe, mit einem gefälschten Rezept Medikamente zu erhalten, und
zu einer bedingten Strafe verurteilt worden. Einige Monate vor seiner
Ausreise habe der Dorfvorsteher eine Verfügung erhalten, weil er – der
Beschwerdeführer – bei einem Schlepper einen gefälschten Pass
D-2477/2012
Seite 4
erstanden habe. Wegen Urkundenfälschung sei er zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt worden. Im
Jahr 2010 sei er militärisch gemustert worden. Man habe bei ihm eine
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und ihn als dienstuntauglich einge-
stuft. Er habe für sich in der Türkei keine Zukunft gesehen und sich mit
Suizid beschäftigt. Er wolle in einem anderen Land einen Neuanfang ma-
chen. Er sei im Jahr 2007 im Vollzugszentrum getauft worden; er könne in
der Türkei aber mit niemandem darüber sprechen. Er sei einige Male ge-
schlagen worden. Er wolle in der Schweiz eine Therapie machen. Er
nehme seit 20 Jahren Medikamente ein, die ihm vom Hausarzt in der
Schweiz verschrieben worden seien. Er werde im Gefängnis von einem
Arzt und von einem Psychiater besucht.
A.e Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 mit,
das Asylverfahren werde wieder aufgenommen.
A.f Am 20. März 2012 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht vom 21. De-
zember 2011 von Dr. med. F._______ ein.
B.
Das BFM trat mit Verfügung vom 27. April 2012 – eröffnet am 30. April
2012 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Der Be-
schwerdeführer wurde aufgefordert, die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
zu verlassen. Der Kanton C._______ wurde verpflichtet, die Wegwei-
sungsverfügung zu vollziehen.
C.
Mit durch seinen Rechtsvertreter eingereichter Eingabe an das Bundes-
verwaltungsgericht vom 7. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer beantra-
gen, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der
Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Der Eingabe wurden vier Beilagen angefügt (vgl. S. 10 dersel-
ben).
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Seite 5
D.
Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit am folgenden Tag
eröffneter Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 die Gelegenheit zur Ein-
reichung einer Beschwerdeverbesserung (Frist: drei Tage). Zudem wurde
er aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht und eine Entbindung
der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen. Die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) wurden gutgeheissen und Rechtsanwalt
Bernhard Jüsi wurde ihm als amtlicher Anwalt zur Seite gestellt.
E.
Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeverbesserung vom 11. Mai
2012 ergänzend den Antrag stellen, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zum Eintreten auf das Asylgesuch an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
F.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht des H._______ vom 15. Mai 2012 und eine Entbindungserklä-
rung von der ärztlichen Schweigepflicht vom gleichen Tag ein.
G.
G.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 22. Mai 2012 zur
Vernehmlassung an das BFM.
G.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2012
die Abweisung der Beschwerde.
G.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Juni
2012, der mehrere Beilagen angefügt wurden, an seinen Anträgen fest.
G.d Am 26. Juni 2012 wurde ein Schreiben der Schwester des Be-
schwerdeführers nachgereicht.
H.
H.a Der Instruktionsrichter gewährte dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers mit Zwischenverfügung vom 29. November 2012 die Gelegen-
heit zur Einreichung einer Kostennote.
H.b Am 3. Dezember 2012 übermittelte der Rechtsvertreter die angefor-
derte Kostennote.
D-2477/2012
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die Wegweisung
aus der Schweiz stellten eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) sowie Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar. In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Widerruf der Nieder-
lassungsbewilligung des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit der
Asylbehörden vorliegend nicht Verfahrensgegenstand sein kann. Die Ver-
fügung I._______ vom 13. November 2006, mit der eine Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, er-
wuchs in Rechtskraft, und das Verwaltungsgericht des Kantons
C._______ trat mit Verfügung vom 18. November 2011 auf eine am
10./14. November 2011 in dieser Sache eingereichte Beschwerde nicht
ein. Weitere Erwägungen zu dieser Fragestellung erübrigen sich somit.
D-2477/2012
Seite 7
Anfechtungsgegenstand ist einzig die Verfügung des BFM vom 27. April
2012 hinsichtlich des Nichteintretens auf das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers und die Wegweisung.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben. Gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG findet diese Bestimmung keine An-
wendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu
aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Bst. a), wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich aufgrund der Anhö-
rung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Bst. c).
3.2 Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylgesuchs
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Auch in den folgenden
48 Stunden hat er kein entsprechendes Dokument eingereicht. Damit ist
die Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren innert 48 Stunden ab
Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben.
3.3 Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen
vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie ihre
Papiere aus zwingenden Gründen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in
einem Drittstaat zurückgelassen hat und sich umgehend und ernsthaft
darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist
zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 f.). An entschuldbaren Grün-
den fehlt es insbesondere dann, wenn unglaubhafte Äusserungen über
den Verzicht auf eine Beantragung oder die Verweigerung einer Ausstel-
lung im Heimatland, über den Verlust oder ein anderweitiges Abhanden-
kommen, über das unbemerkte Passieren von Landesgrenzen oder das
Durchschreiten von Grenzkontrollen den Schluss nahe legen, die Nicht-
abgabe eines Reise- oder Identitätspapiers habe ihren Grund gerade
D-2477/2012
Seite 8
nicht darin, dass die asylsuchende Person auf keine solchen Dokumente
greifen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und deshalb geschlossen
werden muss, dem Umstand, dass diese Person keine Reise- oder Identi-
tätspapiere abgibt, liege die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der
Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 S. 27 f.).
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer bei einer polizeilichen Vernehmung erklärt habe, er habe seinen
Reisepass in der Nähe des J._______ verloren. In der Anhörung zu den
Asylgründen habe er gesagt, der Schlepper habe ihm diesen abgenom-
men; zudem habe er gesagt, er wisse nicht, was er unternehmen könne,
um Papiere zu beschaffen und frage sich, ob die Abgabe von Dokumen-
ten für ihn nicht nachteilige Folgen haben könne. Für türkische Staatsan-
gehörige sei es problemlos möglich, sich Identitätspapiere zu beschaffen,
und es falle auf, dass er verschiedene Versionen zu den fehlenden Rei-
sepapieren zu Protokoll gebe. Sein Verhalten und seine Ausführungen
wiesen darauf hin, dass er durch die Nichtabgabe von Identitätspapieren
zu verhindern suche, erneut aus der Schweiz ausgewiesen zu werden.
Es lägen somit keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmög-
lichten, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben.
Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen mit der
Polizei in E._______ und der Verurteilung zu einer bedingten Strafe we-
gen Fälschung eines Rezepts handle es sich nicht um staatliche Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes. Es sei zwar bekannt,
dass Christen in der Türkei benachteiligt werden könnten, Anzeichen für
eine systematische Verfolgung bzw. Nichtgewährung von Schutz bei
Übergriffen von Drittpersonen bestünden aber nicht. Die Situation, in der
sich Christen in der Türkei befänden, führe für sich allein nicht zur Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft. Es treffe zu, dass Drogenabhängige
in der Türkei grosse Schwierigkeiten hätten, da sie von der Bevölkerung
verstossen und von den Behörden weitgehend ignoriert würden. Es kön-
ne aber nicht von Repressionen gesprochen werden, die ein menschen-
würdiges Leben verunmöglichten. Auch seine kurdische Abstammung sei
nicht von asylrelevanter Bedeutung, da seinen Aussagen keine Hinweise
auf diesbezügliche Schwierigkeiten zu entnehmen seien. Seine Vorbrin-
gen seien offensichtlich nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht.
Zusätzliche Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
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Seite 9
sungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforder-
lich.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz gelangt. Im Elternhaus habe er
mit Problemen zu kämpfen gehabt und es hätten sich bei ihm schwere
psychische Probleme entwickelt. Er leide an Persönlichkeitsstörungen
des impulsiven Typus und sei immer tiefer in die Drogenabhängigkeit ab-
gerutscht. Dabei habe er diverse Straftaten (Beschaffungskriminalität)
verübt. In der Türkei lebten sein Onkel und sein Vater, zu dem das Ver-
hältnis nie gut gewesen sei. Sein Vater habe nicht gewollt, dass der Onkel
ihm helfe, so dass er mehrheitlich auf sich alleine gestellt gewesen sei.
An die notwendigen Medikamente sei er (legal) nur sehr beschränkt ge-
kommen und es habe keine Möglichkeit für ein langfristiges und zielorien-
tiertes Entzugsprogramm gegeben. Die beantragte "grüne Karte" sei ihm
(noch) nicht ausgestellt worden und es habe ihm die soziale Unterstüt-
zung gefehlt. Er sei in der Schweiz, wo seine Mutter und zwei Geschwis-
ter lebten, stark verwurzelt.
Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung gesagt, sein Pass sei vom
Schlepper beschlagnahmt worden. Seine Aussagen bezüglich der Nicht-
abgabe von Dokumenten seien wirr und machten wenig Sinn. Seine psy-
chische Erkrankung könne einen Teil seiner wirren Aussagen erklären.
Seine Identität sei indessen bestens bekannt. Bei den kantonalen Akten
befänden sich ohne Zweifel genügend Identitätspapiere. Die Tatsachen-
feststellung sei unvollständig und die Würdigung des fehlenden Reise-
passes als Papierlosigkeit sei willkürlich. Es entspreche nicht Sinn und
Zweck, aus diesem Grund auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, bezüglich der fehlen-
den Abgabe von Identitätspapieren gehe es vorliegend nicht primär um
die Identität des Beschwerdeführers, sondern um eine schuldhafte Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht. Er habe widersprüchliche Angaben zum Ver-
lust des Reisepasses gemacht und es könne nicht geglaubt werden, dass
es nicht möglich sei, aus der Türkei Identitätsdokumente zu beschaffen.
Schliesslich habe er bei der Anhörung erklärt, er wolle eine mögliche
Ausschaffung verhindern, weshalb ein Nichteintretensentscheid gerecht-
fertigt sei.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Vorinstanz sei bewusst,
dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht verheimlicht habe. Die
D-2477/2012
Seite 10
Bestimmung, die sie für den Entscheid angerufen habe, sei aber diejeni-
ge, die ein Nichteintreten wegen Papierlosigkeit bzw. der Weigerung,
Identitätspapiere abzugeben, vorsehe. Die Vorinstanz anerkenne damit,
dass sie den Entscheid auf die falsche Rechtsgrundlage abgestellt habe.
Daran ändere auch die nachgeschobene Begründung, es gehe ihm dar-
um, eine mögliche Ausschaffung zu verhindern, nichts. Darum gehe es
jedem Asylsuchenden. Er mache aber Gründe geltend, die in seiner Ge-
fährdung bestünden und suche um Schutz nach. Es handle sich also um
ein Asylgesuch.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Beachtung des gesetzgeberi-
schen Willens in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG zwei Komponenten beinhaltet: Einerseits hat der Asylge-
suchsteller vorhandene Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung seines Gesuchs abzugeben, um seine Identi-
tät zweifelsfrei nachzuweisen, anderseits dient die Abgabe dieser Papiere
dazu, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen (vgl. BVGE 2007/7
E. 5.3, BVGE 2010/2 E. 5). Mit dem Nichteintretenstatbestand von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG wird somit nicht nur die mit der Nichtabgabe von Rei-
se- oder Identitätspapieren oftmals einhergehende Identitätsverheimli-
chung, sondern auch die damit verbundene Erschwerung/Verzögerung
einer Rückschaffung nach ablehnendem Asylentscheid/Nichteintretens-
entscheid sanktioniert. Daraus erhellt, dass auch ein Asylgesuchsteller,
dessen Identität – z.B. aufgrund eines früheren Aufenthalts in der
Schweiz – bekannt ist, den vorliegend angewandten Nichteintretenstat-
bestand verwirklichen kann, falls er vorhandene Reise- oder Identitätspa-
piere nicht abgibt. Angesichts dieser Ausgangslage wird klar, dass die in
der Stellungnahme vom 20. Juni 2012 vertretene Auffassung, die Vorin-
stanz habe mit ihren Ausführungen in der Vernehmlassung, das Nichtein-
treten sei vorliegend nicht primär aufgrund der Verheimlichung der Identi-
tät, sondern wegen der – durch die Nichtabgabe des Reisepasses –
schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgt, explizit einge-
räumt, dass sie ihren Entscheid auf die falsche Rechtsgrundlage abge-
stellt habe, nicht zutreffend ist. Wer bei der Stellung eines Asylgesuchs
Reise- oder Identitätspapiere nicht abgibt, begeht immer dann eine
schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, die einen auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheid zur Folge haben
kann bzw. muss, wenn er für die Nichtabgabe keine entschuldbaren
Gründe hat.
D-2477/2012
Seite 11
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer gab bei einer Einvernahme durch die
K._______ vom 14. September 2011 an, er sei von der Türkei aus mit
dem Auto und dem Zug nach Griechenland gefahren. Dabei habe er sei-
nen Reisepass verloren. Anschliessend sei er mit dem Zug nach Mailand,
Chiasso und Zürich gefahren. Kurz darauf sagte er, er sei bei der Einreise
in die Schweiz im Besitz eines Reisepasses gewesen, den er in
C._______ beim J._______ verloren habe. Im Reisepass sei ein drei Mo-
nate gültiges Visum (für die Schweiz) angebracht gewesen. Bei der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 5. Dezember 2011 machte der Beschwer-
deführer geltend, der Schlepper habe seinen Reisepass sozusagen be-
schlagnahmt, weil dieser Geld von ihm verlangt, er aber keines gehabt
habe. Die Frage, was er unternehmen könne, um Identitätspapiere zu be-
schaffen, beantwortete er dahingehend, dass er nicht wisse, was er un-
ternehmen könne. Er wisse auch nicht, ob eine Beschaffung von Identi-
tätspapieren zu seinem Vor- oder Nachteil wäre, zumal er bereits einmal
aus der Schweiz ausgeschafft worden sei. Das BFM hat somit in der an-
gefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung berechtigterweise er-
wogen, dass der Beschwerdeführer zum Verbleib seines Reisepasses
widersprüchliche und damit unglaubhafte Angaben machte. Entgegen der
Ausführungen in der Beschwerde erscheinen die Aussagen des Be-
schwerdeführers bezüglich der Vorteilhaftigkeit des Nichtabgebens der
Dokumente nicht wirr. Vielmehr zeugen seine Aussagen vom Bewusst-
sein, die Abgabe seines Reisepasses könnte nach allfällig negativem
Ausgang des Asylverfahrens seine Rückführung in die Türkei ermöglichen
bzw. erleichtern. Hinweise dafür, dass seine offen dargelegten Überle-
gungen – auch wenn diese Offenheit ungewöhnlich ist – in Zusammen-
hang mit der bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung stünden,
können bei Durchsicht des Protokolls keine erkannt werden. Das BFM ist
in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht davon ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz im Besitz sei-
nes Reisepasses war und keine entschuldbaren Gründe für die Nichtab-
gabe desselben hat.
5.2.2 In einem weiteren Schritt ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer aufgrund der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und
7 AsylG erfüllt. Er machte bei der Anhörung vor allem geltend, er habe in
der Türkei die von ihm benötigten Medikamente nicht immer (legal) erhal-
ten können. Zudem sei auch die medizinisch-psychiatrische Betreuung
nicht ausreichend gewesen. Auch habe er Schwierigkeiten bei der Be-
schaffung der "grünen Karte" gehabt. Es bestehen aufgrund der Akten
D-2477/2012
Seite 12
keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine notwendige medizinische Be-
handlung aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe
verweigert worden wäre. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung
zutreffend ausgeführt, weshalb die vom Beschwerdeführer genannten
Schwierigkeiten – Probleme mit Polizisten, Strafverfahren wegen Urkun-
denfälschung, Probleme aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit, Fragen
im Zusammenhang mit seinem Vater – nicht zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft führen. Die gegen ihn durchgeführten Strafverfahren
wegen Urkundenfälschung erfolgten nicht aus asylrechtlich relevanten,
sondern aus gemeinstrafrechtlichen Gründen, die weiteren Probleme, die
er mit Polizisten und Privatpersonen hatte, erreichten in keiner Hinsicht
ein Ausmass, das sie als ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG erscheinen
lassen könnte. Den vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der Fest-
stellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wird in der Beschwerde denn auch nichts entgegnet. Einzig in der Stel-
lungnahme vom 20. Juni 2012 wird erwähnt, der Beschwerdeführer ma-
che Gründe geltend, die in seiner Gefährdung bestünden und suche
Schutz, es handle sich also um ein Asylgesuch. Diese Ausführungen sind
insofern unverständlich, als das BFM keinen auf Art. 32 Abs. 1 AsylG ge-
stützten Nichteintretensentscheid fällte und somit unbestritten ist, dass
der Beschwerdeführer ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde vom BFM
denn auch entgegengenommen und geprüft. Die Prüfung führte indessen
zu einem auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensent-
scheid. Aufgrund des vorstehend Gesagten wird klar, dass auch Art. 32
Abs. 3 Bst. b AsylG dem vom BFM gefällten Entscheid nicht entgegen-
steht.
5.2.3 Schliesslich bestand für das BFM zum Zeitpunkt seines Nichteintre-
tensentscheids keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses, da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu er-
achten war.
Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-2477/2012
Seite 13
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-2477/2012
Seite 14
8.
8.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, Drogenkonsum
sei in der Türkei strafbar, weshalb die Einleitung eines Strafverfahrens
gegen den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden könne. Es
ergäben sich indessen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer durch
Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung. Das BFM habe in sei-
ner Verfügung vom 14. November 2007 die Zumutbarkeit einer Wegwei-
sung in die Türkei bereits gründlich geprüft. Die Situation habe sich seit-
her nicht grundlegend verändert. In den Städten sei die ambulante
Betreuung psychisch Kranker und Drogenabhängiger sichergestellt. Mit-
tellose Bürger könnten die "grüne Karte" beantragen, die zu unentgeltli-
chen medizinischen Leistungen in staatlichen Gesundheitseinrichtungen
berechtigten. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Jahren in der
Schweiz und in der Türkei in Behandlung, ohne dass Erfolge erzielt wor-
den seien. Eine Rückkehr in seine Heimat dürfte zwar mit Schwierigkeiten
verbunden sein, die jedoch nicht als unüberwindlich einzustufen seien. Er
habe Verwandte in der Türkei und könne von seinen in der Schweiz und
Deutschland lebenden Verwandten Unterstützung für seine Reintegrati-
ons- und Therapiebestrebungen erwarten.
8.2
8.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe in der Türkei keine "grüne Karte" erhalten. Die medizinische Be-
handlung sei nicht zielführend, sondern nur Symptom bekämpfend gewe-
sen. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
hänge die Vergabe der "grünen Karte" in der Türkei teilweise von willkürli-
chen Entscheiden ab und angemessene Behandlungsmöglichkeiten für
psychisch Kranke seien eher knapp. Es käme vor, dass Patienten abge-
wiesen würden. Der Beschwerdeführer habe dies bei seiner Anhörung
vorgebracht. Er sei deshalb wieder in die Drogenabhängigkeit abge-
rutscht, da Drogen billiger als Medikamente seien. Heute befinde er sich
dank Teilnahme an einem Methadon-Abgabeprogramm auf dem Weg der
Besserung; ein solches Programm existiere in der Türkei nicht. Ein kalter
Entzug sei für ihn offenbar nicht zielführend. Eine Rückkehr in die Türkei
würde ihn schwer gefährden, da er dort wahrscheinlich wieder in die Dro-
gensucht abstürzen werde. Bei einer Verurteilung wegen Beschaffungs-
kriminalität würde ihm eine unmenschliche Behandlung drohen. Entgegen
der Auffassung des BFM verfüge er in der Türkei nicht über ein tragfähi-
ges soziales Netz. Sein Vater habe ihn verstossen und sein Onkel helfe
ihm aus Loyalität zum Vater nicht. Er sei aufgrund seiner Leiden weit
mehr auf ein tragfähiges soziales Netz angewiesen als eine Durch-
D-2477/2012
Seite 15
schnittsperson. Der Vollzug sei somit unzumutbar, soweit er nicht gegen
Art. 3 EMRK verstosse und somit unzulässig sei.
8.2.2 Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) werde bei Ausländern der zweiten Generation aus
Art. 8 EMRK ein kombinierter Schutzbereich von Privat- und Familienle-
ben abgeleitet, der bei einer allfälligen Entfernungsmassnahme zu beach-
ten sei. Gemäss einiger Voten am EGMR sei die Ausweisung eines Aus-
länders aus dem Land, in dem er aufgewachsen sei und immer gelebt
habe, generell und ausnahmslos als unmenschliche Behandlung zu be-
trachten. Eine unterschiedliche Behandlung von formellen Staatsangehö-
rigen und Ausländern der zweiten Generation solle sich danach nur aus-
nahmsweise rechtfertigen lassen. Diese Voten zeigten, welche Anforde-
rungen an die Ausweisung eines hier geborenen Ausländers zu stellen
seien. Der Beschwerdeführer habe viel mehr Zeit in der Schweiz ver-
bracht als in der Türkei und die Angehörigen, die bereit seien, ihn zu un-
terstützen, lebten hier und in Deutschland. Mehrere Urteile des EGMR
zeigten, dass auch in Fällen von massiver Straffälligkeit die privaten Inte-
ressen die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung überwögen. Ins-
besondere in Fällen von Ausländern, die in sehr jungem Alter in die
Schweiz gereist seien und in jugendlichen Jahren delinquiert hätten, stel-
le der EGMR hohe Anforderungen an die Verhältnismässigkeit einer
Wegweisung. Der Widerruf der Niederlassungbewilligung und die Weg-
weisung aus der Schweiz stelle damit eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2
BV sowie Art. 8 EMRK dar.
8.2.3 Im Schreiben vom 18. Mai 2012 wird unter Hinweis auf den beige-
legten Arztbericht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter
einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus
leide. Er benötige konsequente, integrierte psychiatrisch-psychologische
Betreuung. Es sei unwahrscheinlich, dass er diese in der Türkei erhalten
könne. Bei Fehlen einer lückenlosen Betreuung sei davon auszugehen,
dass er einen schnellen Rückfall in den willkürlichen Drogenkonsum er-
leide. Er benötige eine strikte Tagesstruktur, um die bisher gemachten
Fortschritte zu erhalten.
8.3 Das BFM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, es sei unter
Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6441/2010 vom
1. Mai 2012 und Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG zu unterstreichen, dass der
langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz seit der
Gesetzesänderung im Jahr 2007 nicht mehr im Asyl- und Wegweisungs-
D-2477/2012
Seite 16
verfahren zu berücksichtigen sei. Es sei dem Kanton vorbehalten, einer
ihm zugewiesenen Person mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbe-
willigung zu erteilen, wenn wegen fortgeschrittener Integration ein Härte-
fall vorliege. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz aber weder gut in-
tegriert noch stark verwurzelt. Dem Polizeibericht vom 14. September
2011 sei zu entnehmen, dass er seine Angehörigen über die Reise in die
Schweiz nicht informiert habe. Er habe auch erklärt, dass er gar nicht in
die Schweiz, sondern nach Deutschland habe reisen wollen. Es stehe
fest, dass der Beschwerdeführer zumindest im Familienverband türkisch
gesprochen und die heimatliche Kultur gepflegt habe. Es könne demnach
von der Verbundenheit mit der Türkei ausgegangen werden. Es sei er-
freulich, dass ihn seine in der Schweiz und Deutschland lebenden Ver-
wandten unterstützen wollten. Es sei schliesslich darauf hinzuweisen,
dass gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG die vorläufige Aufnahme nicht ver-
fügt werde, wenn eine Person erheblich oder wiederholt gegen die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Die Aktenlage zeige ein-
deutig, dass dies vorliegend zutreffe.
8.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, hinsichtlich der Beurteilung der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei wesentlich, dass der Be-
schwerdeführer keinen genügenden Bezug zur Türkei habe, um dort als
schwer Kranker, der seit langem drogenabhängig sei, überleben oder ei-
ne menschenwürdige Existenz führen zu können. In der Schweiz verfüge
er über ein enges Beziehungsnetz, was mit beiliegenden Schreiben be-
legt werden könne. Keine der Bezugspersonen habe ein unproblemati-
sches Verhältnis zu ihm, die Beziehungen seien aber von grosser Tiefe,
intakt und tragfähig. Diese Beziehungspflege würde durch eine Rückkehr
in die Türkei verunmöglicht. Einzig sein Bruder habe versucht, den Kon-
takt zu ihm aufrecht zu erhalten, indem er ihn in der Türkei auch besucht
habe. Eine Trennung von den Personen, die ihm hier beistehen würden,
würde gegen Art. 8 EMRK verstossen, da ein besonderes Abhängigkeits-
verhältnis zu ihnen bestehe. Zudem würde eine Trennung von ihnen sein
gesamtes Privatleben verunmöglichen. Die Auffassung der Vorinstanz,
seine hier lebenden Angehörigen könnten ihn bei der Reintegration in der
Türkei unterstützen, würden durch die beiliegenden Schreiben widerlegt.
Es treffe zu, dass er in der Vergangenheit in erheblicher Weise gegen die
Ordnung verstossen habe. Es sei aber zwischen den öffentlichen Interes-
sen an seiner Ausschaffung und Fernhaltung und den ihm daraus entste-
henden Nachteilen abzuwägen. In der Türkei stünden ihm ausser dem
"kalten Entzug" keine Therapieangebote zur Verfügung und ein Versuch
der Rückkehr sei bereits gescheitert. Er sei bei einer Rückkehr in die Tür-
D-2477/2012
Seite 17
kei an Leib und Leben gefährdet und die Verstösse gegen die Ordnung
seien in Relation zu setzen zu seinem Aufwachsen in der Schweiz, auch
wenn die Prägung mit einer schweren Drogensucht einhergegangen sei.
Mit zunehmenden Alter des Beschwerdeführers steige die Wahrschein-
lichkeit, dass er ruhiger werde und seine Drogensucht überwinden könne.
Im Rahmen der Bewährungshilfe werde auch seine medizinische Versor-
gung angebahnt werden können.
8.5
8.5.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
8.5.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie je-
ner des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit wei-
teren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung
vorgebracht, er sei in der Türkei zweimal zu bedingten Strafen verurteilt
worden. Einmal, weil er versucht habe, mit einem gefälschten Arztrezept
Medikamente zu erhalten, ein anderes Mal, weil er einen gefälschten
Pass erstanden habe. Zudem sei er von der Polizei verwarnt worden.
Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen – der Be-
schwerdeführer hat keine Dokumente abgegeben, die belegen könnten,
dass er in Strafverfahren involviert war – geht aus seinen Angaben nicht
hervor, dass er während dieser Verfahren unmenschlich behandelt wor-
den wäre. Der Umstand, dass er in der Türkei verwarnt und zu bedingten
Freiheitsstrafen verurteilt worden sei – der Beschwerdeführer räumte ein,
Straftaten begangen zu haben –, lässt auch nicht darauf schliessen, dass
D-2477/2012
Seite 18
er von der türkischen Justiz unfair behandelt wurde. Insofern er angege-
ben hat, er sei von türkischen Polizisten geschlagen worden, ist ange-
sichts der Akten nicht davon auszugehen, dass die Übergriffe eine Inten-
sität erreicht hätten, die sie als menschenrechtswidrige Behandlung er-
scheinen liessen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
8.5.3 Der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylbewerbers
mit gesundheitlichen Problemen (somatischer, psychischer und selbstge-
fährdender Art) kann unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten (vgl. die diesbezügliche Zusam-
menfassung der Rechtsprechung des EGMR in EMARK 2005 Nr. 23).
Vorliegend sind solche aussergewöhnlichen Umstände nicht gegeben.
Art. 3 EMRK wäre nur dann tangiert, wenn ein Wegweisungsvollzug kau-
sal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situa-
tion wäre, weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behand-
lungsmöglichkeiten fehlen. Dies ist hier nicht der Fall, ist doch die beim
Beschwerdeführer vorliegende Drogenabhängigkeit in der Türkei – wenn
auch nicht im gleichen Ausmass wie in der Schweiz – behandelbar. Der
Beschwerdeführer hat eigenen Angaben gemäss vom in der Türkei be-
stehenden Angebot mehrmals Gebrauch gemacht (act. B50/14 S. 4), wo-
bei sich kein längerfristiger Erfolg eingestellt hat. Es kann in diesem Zu-
sammenhang indessen nicht ausser Acht gelassen werden, dass er wäh-
rend seines früheren Aufenthalts in der Schweiz ebenso wenig erfolgreich
therapiert werden konnte (vgl. die Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 17. Januar 2008 im Verfahren C-8585/2007). Ange-
sichts der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers kann vom Bundes-
verwaltungsgericht nicht abschliessend abgeschätzt werden, inwieweit er
nach der Entlassung aus dem Strafvollzug bei einem Verbleib in der
Schweiz in der Lage wäre, einen Rückfall in die Drogenabhängigkeit und
eine zukünftige Straffälligkeit zu vermeiden. Die diesbezügliche Einschät-
zung der Strafvollzugsbehörden scheint jedoch wenig erfolgversprechend
(vgl. die Verfügung vom 11. Mai 2012 L._______). Um die sich in letzter
Zeit erzielte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers – die aufgrund seiner Behandlung während des Strafvollzugs er-
reicht werden konnte – erhalten zu können, wäre vom BFM ein allfällig
gestelltes Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu prüfen, in deren
Rahmen ihm die behandelnden Ärzte möglicherweise ein Dauerrezept für
den Methadonbezug ausstellen könnten. Dies würde es ihm ermöglichen,
nach einer Rückkehr in sein Heimatland die hinsichtlich seines Sucht-
D-2477/2012
Seite 19
problems und der Persönlichkeitsstörung weiterhin benötigte ärztliche
Versorgung zu organisieren, was die Gefahr eines Rückfalls in frühere
Verhaltensmuster verringern könnte. Das Bundesverwaltungsgericht geht
deshalb davon aus, dass für die Schweiz keine Verpflichtung nach Art. 3
EMRK besteht, von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu
nehmen.
8.5.4
8.5.4.1 Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 einge-
leiteten und seither bestätigten Rechtsprechung (siehe aktuell in BGE
135 I 143 sowie BGE 130 II 281, mit weiteren Hinweisen), dass Art. 8
EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Ausländer einen – nur un-
ter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren – An-
spruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht. Auf
den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zunächst die Mitglieder
der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen
Kinder; gemäss Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwal-
tungsgericht weitergeführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den
Ehegatten gleichgestellt (vgl. EMARK 1993 Nr. 24). Ferner fallen nach
der Rechtsprechung der Strassburger Organe grundsätzlich auch über
diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande – nament-
lich auch diejenigen zwischen Onkel/Tante und Neffe/Nichte (vgl. JOCHEN
ABRAHAM FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonventi-
on, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a., 1996, Rz. 15 und 16 zu Art. 8,
S. 346 ff.) – unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen be-
steht (vgl. ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschen-
rechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 259; MARK E.
VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.,
Zürich 1999, S. 365). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt
eine über die eigentliche Kernfamilie hinausgehende schützenswerte
verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen
ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 115 Ib 5
E. 2c).
8.5.4.2 Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Ge-
gensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig
vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnis-
sen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwie-
genden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 115 Ib 1). Liegen keine solchen
Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Ent-
D-2477/2012
Seite 20
wicklungsstand der betreffenden Person ab. Vorliegend ist demnach zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer auf eine Weise von seiner Mutter bzw.
seinen Geschwistern abhängig ist, dass ein Anspruch auf Verbleib in der
Schweiz im Sinne des Schutzes der Einheit der Familie besteht. Aus den
Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer Persönlich-
keitsstörung des impulsiven Typus und eine Polytoxykomanie leidet (vgl.
Arztbericht vom 15. Mai 2012). Auch nach der Entlassung aus dem Straf-
vollzug bedarf er weiterhin einer psychiatrisch-psychologischen Betreu-
ung und Behandlung. Es kann zwar im Sinne der Vorbringen im Be-
schwerdeverfahren davon ausgegangen werden, dass die direkten Kon-
takte zu den Familienmitgliedern eine stabilisierende Wirkung auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers haben könnten, wobei nicht
zu verkennen ist, dass er trotz Kontakten zu seinen Angehörigen und
Therapieangeboten mehrere Chancen nicht nutzte. Aufgrund der Akten
kann indessen nicht von einem intensiven Pflege- und Betreuungsbedarf
des Beschwerdeführers ausgegangen werden, der nur von seinen Ange-
hörigen erbracht werden kann. Damit liegt kein nach Art. 8 EMRK rele-
vantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter bzw. sei-
nen Geschwistern vor, weshalb das Recht auf Einheit der Familie durch
den angeordneten Wegweisungsvollzug nicht verletzt wird. Daran vermö-
gen die Schreiben der Verwandten und Bekannten des Beschwerdefüh-
rers, die ihrer Hoffnung auf eine positive Wende in seinem Leben und der
Bereitschaft, ihn zu unterstützen, Ausdruck geben, letztlich nichts zu än-
dern.
8.5.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.6.1 Zunächst ist festzustellen, dass bezüglich der allgemeinen Situation
in der Türkei keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegwei-
sung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. In der Türkei herrscht
keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist
nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung des Beschwer-
D-2477/2012
Seite 21
deführers als generell unzumutbar betrachtet werden müsste bzw. Anlass
zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestünde.
8.6.2 Im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung des Beschwer-
deführers und seiner Polytoxykomanie ist darauf hinzuweisen, dass auf-
grund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden
nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei-
matland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin-
gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
– zwar nicht dem schweizerischen Standard entsprechende – medizini-
sche Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Auch wenn
in der Türkei der Standard der Behandlung von psychisch Erkrankten
nicht dem schweizerischen Standard entsprechen dürfte, ist grundsätzlich
davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird,
die notwendigen ärztlichen Behandlungen zu erhalten. Psychotherapien
können in Universitätsspitälern oder in landesweit tätigen psychiatrischen
Einrichtungen, welche über ausgebildetes Personal verfügen, durchge-
führt werden. Hinsichtlich der Gefahr eines Rückfalls in die Drogenab-
hängigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich auch diesbe-
züglich an die in der Türkei tätigen Institutionen wenden kann, um eine
ambulante Therapie fortzusetzen. Hinsichtlich der Finanzierung der not-
wendigen Therapien steht es dem Beschwerdeführer offen, einen Antrag
auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Seine in der Schweiz lebenden
Angehörigen können ihn zudem moralisch und finanziell unterstützen und
auf die in der Türkei lebenden Angehörigen einwirken, damit diese ihm
nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in einer Anfangsphase helfen.
Seine Angehörigen können ihn ebenfalls bei der Erlangung der "grünen
Karte", die ihm die zukünftige medizinische Versorgung erleichtern würde,
unterstützen, indem sie ihm einen Anwalt zur Seite stellen, der gegen all-
fällige Widerstände der türkischen Behörden die notwendigen Schritte un-
ternehmen könnte. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dürfte für den
Beschwerdeführer zwar nicht einfach sein, indessen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass ihm, nachdem eine gewisse Stabilisierung
seines Gesundheitszustandes erreicht werden konnte, der Zugang zum
D-2477/2012
Seite 22
Arbeitsmarkt langfristig verwehrt bliebe. Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung ins
Heimatland nicht mit einer existenzgefährdenden Verschlechterung sei-
nes Gesundheitszustandes zu rechnen hat, falls die Rückkehr entspre-
chend vorbereitet wird.
8.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen bzw. seinen Reisepass allenfalls verlän-
gern zu lassen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–
515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1– 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 10. Mai 2012 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist indessen auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2
10.2.1 Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeord-
net worden ist, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine
Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens
zu entrichten (Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE;
SR 173.320.2]). Für den Teil des Unterliegens (vorliegend vollumfänglich)
D-2477/2012
Seite 23
ist dem amtlich eingesetzten Anwalt eine Entschädigung zu Lasten des
Gerichts auszurichten.
10.2.2 Der Rechtsvertreter hat am 3. Dezember 2012 eine Kostennote
eingereicht. Darin weist er für das vorliegende Beschwerdeverfahren ei-
nen Aufwand von 13.40 Stunden (à Fr. 200.–), total Fr. 2'680.–, sowie
Auslagen von Fr. 52.50, total Fr. 2'732.50, aus, und macht 8 Prozent
Mehrwertsteuer auf dem Gesamttotal geltend. Der geltend gemachte
Aufwand inklusive Auslagen erscheint aufgrund der Aktenlage angemes-
sen. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertre-
ter ist demnach in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff.
VGKE ein amtliches Honorar von Fr. 2'951.10 (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt
Bernhard Jüsi wird ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes
amtliches Honorar von Fr. 2'951.10 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: