B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2477/2013/she
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerruf der Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2013 / N _______ .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2011 (eingegangen am
3. Januar 2012 bei der Schweizer Vertretung in Khartum) eine Einreise-
bewilligung beantragte und ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM am 15. Oktober 2012 dem Beschwerdeführer die Einreise
in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens
bewilligte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2013 die Einreisebewilligung
vom 15. Oktober 2012 widerrief und die Einreisebewilligung aufhob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe zur Organisation der Reise in die Schweiz und der Ertei-
lung eines Visums bei der schweizerischen Vertretung in Khartum seinen
Reisepass vorlegen müssen,
dass die schweizerischen Behörden dabei festgestellt hätten, das sein
Reisepass einen bis im Jahr 2017 gültigen Residenztitel "Residencia" für
Venezuela enthalte und der Beschwerdeführer damit die Möglichkeit ha-
be, sich dort legal aufzuhalten,
dass sich der Beschwerdeführer nachweislich vor kurzer Zeit in Venezue-
la aufgehalten habe und da er die Möglichkeit habe, sich dort legal aufzu-
halten, benötige er den Schutz der Schweiz nicht mehr,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13. April 2013 (eingegan-
gen am 14. April 2013 bei der schweizerischen Vertretung in Khartum)
sowie vom 13. Juni 2013 (eingegangen am 19. Juni 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht) gegen diese Verfügung des BFM beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen,
dass zur Begründung des Rechtsmittels im Wesentlichen geltend ge-
macht wird, der Beschwerdeführer habe mit verschiedenen ausländi-
schen Vertretungen (unter anderem mit der australischen, der kanadi-
schen, der schweizerischen und der britischen) Kontakt aufgenommen,
dass die Schweizer Vertretung zuerst sein Asylgesuch entgegengenom-
men habe, er aber dann lange nichts mehr von ihr gehört habe,
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dass er deswegen verzweifelt gewesen sei und er schliesslich auf Anra-
ten eines Freundes versucht habe, über die Vertretung von Dubai ein Vi-
sum für Amerika beziehungsweise für Südamerika zu erhalten,
dass er dafür seinen Reisepass einem Unbekanntem habe aushändigen
müssen und sich bei der Beschaffung des Visums und der Bezahlung
Schwierigkeiten ergeben hätten,
dass er deswegen sehr beunruhigt gewesen sei und ihm zudem klar ge-
worden sei, dass er seinen Reisepass nicht aus der Hand hätte geben
sollen,
dass er sich schon mit dem Gedanken getragen habe, einen neuen Rei-
sepass zu beantragen, und er diesen Gedanken aus zeitlichen Gründen
wieder verworfen habe,
dass er schliesslich im Januar 2013 seinen Reisepass wieder erhalten
habe, dieser jedoch auf den Seiten 6 bis 9 verschiedene Stempel enthal-
ten habe, und schwer zu erklären sei, woher diese Stempelungen stam-
men würden,
dass der Beschwerdeführer bestritt, sich in Venezuela aufgehalten zu ha-
ben,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerde in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache (Art. 105 AsyG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der
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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) des Bundes abgefasst ist,
dass indes die Eingabe keine Unklarheiten aufwirft, weshalb praxisge-
mäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu ver-
zichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5509/2011 vom 22. November 2011),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111 Bst. e AsylG der Einzelrichter mit Zustimmung
einer zweiten Richterin über offensichtlich unbegründete Beschwerden
entscheidet und den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, dass
in casu eine solche Beschwerde vorliegt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41
Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen, und dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung re-
striktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staa-
ten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.),
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea nicht auszuschliessen ist,
dass er einen Reisepass mit bis ins Jahr 2017 gültigem Aufenthaltstitel für
Venezuela besitzt, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten
Asylgesuch zu prüfenden Frage, ob die Aufnahme in einem Drittstaat zu-
gemutet werden könne, zu berücksichtigen ist (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass diese Bestimmung für das vorliegende Verfahren noch gilt,
dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis
im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die
betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was
grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der
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Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren Hin-
weisen),
dass einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert wer-
den kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern
Staat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass diese Bestimmung für das vorliegende Verfahren noch gilt, da der
Antrag auf Einreisebewilligung beziehungsweise das Asylgesuch vor de-
ren Aufhebung am 28. September 2012 gestellt wurden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin-
gewiesen hat, dass der Reisepass des Beschwerdeführers einen bis im
Jahr 2017 gültigen Residenztitel "Residencia" für Venezuela enthält und
der Beschwerdeführer damit die Möglichkeit hat, sich dort legal aufzuhal-
ten, weshalb er den Schutz der Schweiz nicht benötigt,
dass der Beschwerdeführer zwar zugibt, sich um ein Visum für Amerika
beziehungsweise Südamerika bemüht zu haben, aber bestreitet, sich in
Venezuela aufgehalten zu haben, und ferner erklärt, als er seinen Reise-
pass zurückbekommen habe, sei das Visum für Colombia bereits seit
zehn Tagen ungültig gewesen,
dass er des Weiteren geltend macht, er sei mit Visums-Angelegenheiten
beziehungsweise der Ausstellung eines Reisepasses nicht vertraut gewe-
sen,
dass er mit seiner Argumentation die entsprechenden Einträge und
Stempelungen in seinen Reisepass nicht zu erklären vermag,
dass seine Argumente auch nicht derart sind, dass es für ihn in Berück-
sichtigung der heutigen Situation in Venezuela objektiv unzumutbar er-
scheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Hei-
matstaat bestehenden Schutz künftig in Anspruch zu nehmen,
dass er somit die Möglichkeit hat, sich nach Venezuela zu begeben, und
ihm allenfalls in naher Zukunft auch noch andere, von ihm kontaktierte
Vertretungen die gewünschten Visa erteilen,
dass somit vorliegend eine Schutzgewährung durch die Schweiz nicht als
erforderlich erscheint,
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dass das BFM folglich zu Recht die am 15. Oktober 2012 erteilte Einrei-
sebewilligung widerrief und die Einreisebewilligung aufhob,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unan-
gemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: