Abtei lung IV
D-2478/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.__________, geboren (...),
Bosnien-Herzegowina,
c/o Schweizerische Vertretung in Sarajevo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2478/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine muslimische Bosniakin mit Wohn-
sitz in B.___________ (Kanton Tuzla), gelangte am 6. Mai 2008 mit
schriftlicher Eingabe an die Schweizerische Vertretung in Sarajevo und
ersuchte dabei um Asyl nach. In ihrer Eingabe machte sie geltend, sie
sei in der Gemeinde Srebrenica aufgewachsen. Im Jahr 1991 sei dort
der Krieg ausgebrochen. Ihr Dorf sei von serbischen Tschetniks an-
gegriffen worden, worauf sie nach Srebrenica geflüchtet seien. Am
12. Juli 1995 seien sie von den Tschetniks gezwungen worden, Sreb-
renica zu verlassen. Dabei seien die Frauen und Kinder von den
Männern getrennt worden. Sie und ihre Mutter hätten sich von ihrem
Bruder und ihrem Vater verabschieden müssen. Etwas später, in Poto-
car, sei sie zudem von ihrer Mutter getrennt worden; die Tschetniks
hätten sie "schönes Mädchen" genannt – es sei ihr damals noch nicht
klar gewesen, was das bedeute. Sie habe deswegen noch heute Alp-
träume. Die Tschetniks hätten sie wie Tiere in einen LKW verladen und
später in dem von der bosnischen Armee kontrollierten Territorium
wieder ausgeladen. Sie und ihre Mutter seien danach nach
B.___________ gegangen. Sie habe diese Ereignisse nie richtig
verarbeiten können. Sie habe mit niemandem über ihre Ängste
sprechen und auch ihrer Mutter nicht helfen können. Der Bruder und
der Vater seien nicht wieder aufgetaucht. In der Zwischenzeit habe sie
geheiratet und zwei Mädchen bekommen. Im Oktober 2006 sei sie
vom Internationalen Gerichtshof für Ex-Jugoslawien (ICTY) in Den
Haag als Zeugin vorgeladen worden. Sie sei gerne hingegangen, da
sie gedacht habe, ihre Erinnerungen würden dadurch erträglicher.
Stattdessen werde sie seither von neuen Bildern verfolgt. Im Mai 2005
habe sie in einem am Fernsehen gezeigten Film ihren Bruder erkannt.
Dieser sei zusammen mit fünf anderen Bosniaken von Angehörigen
der serbischen Spezialeinheit "Skorpion" umgebracht und
anschliessend verbrannt worden. Später habe es eine
Gerichtsverhandlung gegen die Mörder ihres Bruders gegeben. Sie
habe sich damals erneut mit diesen Vorfällen auseinandersetzen
müssen. Vor allem in der Nacht kämen jeweils die Erinnerungen an die
Ereignisse in Potocar. Sie wisse nicht mehr weiter. Ihr einziger Wunsch
sei, von diesem Trauma geheilt zu werden.
A.b Am 12. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin durch einen
Vertreter der Schweizerischen Botschaft in Sarajevo zu ihren Asyl-
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gründen befragt. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei 13
Jahre alt gewesen, als sie mit ihrer Mutter aus Srebrenica geflüchtet
sei. Ihr Leben habe eigentlich am 12. Juli 1995 geendet. Ihr Vater und
ihr älterer Bruder seien umgebracht worden. Im Jahr 2005 habe sie auf
einer Videoaufnahme die Ermordung ihres Bruders durch die
"Skorpione" mitverfolgt. Sie habe auch seine sterblichen Überreste
identifizieren müssen. In Den Haag sei sie Kriegsverbrechern gegen-
übergestellt worden und dabei eingeschüchtert und bedroht worden.
Über die Vorkommnisse könne sie aus Scham und Hilflosigkeit nur mit
ihrer Mutter sprechen. Die erlittene Gewalt sei begleitet von Todes-
angst, Alpträumen, Schreien und einer unbeschreiblichen inneren Ver-
letzung. Sie sei nicht in medizinischer Behandlung und nehme auch
keine ärztlich verordneten Medikamente ein. Sie misstraue den Be-
hörden, schäme sich und habe Angst, als verrückt abgestempelt oder
ausgestossen zu werden. Sie bitte die Schweiz um medizinische Be-
handlung für sich und ihre Mutter, ausserhalb der heutigen Umgebung.
A.c Die Schweizerische Vertretung in Sarajevo übermittelte das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin sowie das Protokoll der Befragung am
19. Februar 2009 ans BFM.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 – eröffnet am 24. März 2009 –
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ver-
weigerte ihr die Einreise in die Schweiz.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2009 er-
hob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorinstanzlichen
Entscheid und ersuchte dabei sinngemäss um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung. Der Beschwerde lagen ein ärztlicher Bericht
des Leiters des Gesundheitszentrums C.__________ vom 14. April
2009 (Original mit beglaubigter Übersetzung) sowie eine DVD mit
einer Filmaufnahme bei. Das Schreiben von N. F. (ICTY, Office of the
Prosecutor) vom 16. April 2009 (Eingabe Bundesverwaltungsgericht:
20. April 2009) wurde gestützt auf die entsprechende Bemerkung der
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ebenfalls als Beweismittel zu
den Akten genommen.
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom
23. April 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud
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gleichzeitig die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung
einzureichen.
E.
In der Vernehmlassung vom 28. Mai 2009 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführerin Ge-
legenheit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung einzureichen. Diese Verfügung wurde
von der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am 23. Juli 2009 ent-
gegengenommen. Sie hat sich indessen bis heute nicht vernehmen
lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist
das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind,
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
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würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung;
sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr
die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zwecks
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraus-
setzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich
restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die vor-
aussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.; vgl. auch
EMARK 2005 Nr. 19). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Anforde-
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rungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht.
Gründe, welche allenfalls für die Gewährung von Familienasyl im
Sinne von Art. 51 AsylG sprechen würden, lägen ebenfalls nicht vor.
Die Beschwerdeführerin mache im Weiteren auch keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz geltend. Unter diesen Umständen sei
es ihr zuzumuten, in einem anderen europäischen Land um medi-
zinische Hilfe nachzusuchen. Im Weiteren sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfüge und es ihr zuzumuten sei, die in ihrem Heimatland
angebotenen medizinischen Behandlungen in Anspruch zu nehmen. In
ihrer aktuellen Situation bestehe keine unmittelbare Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die
Einreisebewilligung zu verweigern.
4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei wohl bei der Über-
setzung ihrer Vorbringen zu Missverständnissen gekommen. Der
Grund, weshalb sie in die Schweiz kommen wolle, sei nicht der
Wunsch, sich dort medizinisch behandeln zu lassen, sondern die
Angst um ihre Kinder, ihre Mutter und sich selbst. Sie könne das
Leben in ihrem Heimatland nicht mehr ertragen. Zuerst habe sie die
Ereignisse von Srebrenica miterleben müssen. Später, bei der
Gerichtsverhandlung in Belgrad gegen die "Skorpione", seien ihre
Leiden wieder an die Oberfläche gekommen. Am meisten Probleme
bereiteten ihr die Erinnerungen an die Gerichtsverhandlung in Belgrad
sowie an die Zeugenaussage und Konfrontation mit Kriegsver-
brechern. Diesen sei ihre Adresse bekannt, zwei der Kriegsverbrecher
seien auf freiem Fuss, es seien alles "Skorpione". Sie fürchte sich vor
dem Klingeln des Telefons, der Türklingel sowie von unbekannten
Leuten. Jeden Tag werde es noch schlimmer. Auf der beigelegten DVD
sei zu sehen, wie die "Skorpione" unschuldige Zivilisten ermordet
hätten, darunter ihren Bruder. Die "Skorpione" seien Unmenschen, das
habe sich auch aus ihren Aussagen anlässlich der Gerichtsverhand-
lung ergeben. Sie könne nicht in einem anderen Land um Hilfe er-
suchen. Sie denke, dass eine Umweltveränderung ihr helfen würde,
von ihren Ängsten loszukommen. In der Schweiz herrsche Sicherheit,
es gebe dort keine Tschetniks und Kriegsverbrecher. Ihr Arzt (Neuro-
psychiater) habe sie in dieser Auffassung bestätigt; sein Gutachten
liege der Beschwerde bei. Sie würde der Schweiz nicht zur Last fallen,
da sie von einem in Lausanne lebenden Cousin unterstützt würde.
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4.3 Das BFM stellt in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerde-
führerin habe auf Beschwerdeebene neu vorgebracht, sie fürchte sich
vor der Rache der verurteilten Kriegsverbrecher, zu deren Lasten sie
vor dem ICTY und dem Kriegsverbrechertribunal in Belgrad als Zeugin
ausgesagt habe. Auch ihre Familienangehörigen seien deswegen
gefährdet. Dem eingereichten Schreiben des ICTY vom 16. April 2009
sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des frag-
lichen Strafprozesses eine wichtige, geschützte Zeugin gewesen sei
und sich daher in der Tat in einer erheblichen Gefährdungssituation
befinde. Bei dieser Sachlage sei es der Beschwerdeführerin zu-
zumuten, gegebenenfalls bei den zuständigen Instanzen um Auf-
nahme in die vom ICTY gewährten Zeugenschutz- bzw. Relokations-
programme zu ersuchen, zumal sie ja offenbar mit dem ICTY in
Kontakt stehe.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin abgelehnt und ihr die Einreise in die Schweiz
verweigert hat.
5.1 Zunächst ist in Bezug auf die Frage der Beziehungsnähe zur
Schweiz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Be-
schwerdeeingabe zwar geltend macht, sie habe einen Cousin in der
Schweiz, dieses Vorbringen jedoch durch nichts belegt und im Übrigen
auch keine näheren Angaben (Name, Adresse etc.) zu dieser Person
macht. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihrem Cousin eine nahe Beziehung besteht.
5.2 Aufgrund der Aktenlage ist es zwar glaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin sowohl vor dem ICTY als auch in einer Gerichts-
verhandlung in Belgrad als Zeugin in Kriegsverbrecher-Prozessen auf-
getreten ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass ihre Personalien
dabei zu ihrem Schutz nicht bekannt gegeben wurden (vgl. dazu das
relevante Protokoll des Verfahrens vor dem ICTY vom 31. Oktober
2006 auf )
und sie somit von den Angeklagten oder deren Komplizen nicht
namentlich identifiziert werden konnte. Im Weiteren ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen bis heute
nicht Opfer von Verfolgungshandlungen seitens der Verurteilten oder
deren Komplizen geworden sind. Die Verurteilung der vier "Skorpione",
welche ihren Bruder sowie fünf weitere muslimische Bosniaken
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ermordet hatten, erfolgte bereits am 10. April 2007. Hätte sich jemand
an der Beschwerdeführerin rächen wollen respektive wäre sie von den
Verurteilten oder deren Komplizen identifiziert worden, so hätten ent-
sprechende Übergriffe oder zumindest konkrete Drohungen mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit bereits stattgefunden. Den Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin ist indessen zu entnehmen, dass ihr
bisher nichts geschehen ist und sie lediglich befürchtet, in Zukunft
Opfer von Rachehandlungen zu werden. Ihre diesbezüglichen Ängste
scheinen allerdings primär subjektiver Natur zu sein und dürften damit
zu erklären sein, dass sie durch die miterlebten Kriegsverbrechen in
ihrem Heimatland traumatisiert ist. Konkrete Hinweise dafür, dass die
Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen in absehbarer
Zukunft der Gefahr ausgesetzt sein könnten, Opfer von Verfolgungs-
handlungen zu werden, können den Akten dagegen nicht entnommen
werden. Anzufügen ist, dass es der Beschwerdeführerin – sollte sie in
Zukunft allfälligen Behelligungen seitens der ehemaligen Kriegs-
verbrecher oder deren Komplizen ausgesetzt werden – ausserdem
zuzumuten wäre, die grundsätzlich als schutzfähig und -willig zu er-
achtenden Behörden ihres Heimatlandes um Beistand zu ersuchen.
Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin bei einem weiteren Aufenthalt in Bosnien-
Herzegowina in absehbarer Zukunft mit asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen muss.
5.3 Dem eingereichten Arztbericht eines Neuropsychiaters des
Gesundheitszentrums C.__________ vom 14. April 2009 zufolge leidet
die Beschwerdeführerin als Folge der miterlebten Ereignisse in
Srebrenica sowie der beiden Gerichtsverhandlungen gegen
Kriegsverbrecher, an welchen sie teilgenommen hat, unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung, einer
Persönlichkeitsveränderung sowie einer Depression. Es wird nicht
bezweifelt, dass diese Erkrankungen die Beschwerdeführerin stark
belasten. Allerdings ist aufgrund der Ausführungen im erwähnten
Arztbericht nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
infolge ihrer psychischen Probleme akut an Leib, Leben oder
Gesundheit gefährdet wäre. Vielmehr ist festzustellen, dass ihre
Chancen auf eine Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustandes im
Heimatland im heutigen Zeitpunkt besser sind denn je, hat sie sich
doch im April 2009 erstmals dazu entschieden, professionelle
medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, indem sie im
Gesundheitszentrum C.__________ vorstellig wurde. Ihre psychischen
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Probleme sind auch in Bosnien-Herzegowina behandelbar, und es ist
ihr ohne weiteres zuzumuten, sich diesbezüglich erneut an den Neuro-
psychiater im Gesundheitszentrum C.__________ zu wenden, welcher
sie bei Bedarf auch an eine spezialisierte psychiatrische Klinik in der
nahegelegenen Stadt Tuzla überweisen könnte.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige asylrelevante
Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungs-
furcht darzulegen vermochte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
sowie gestützt auf die heutige Aktenlage ist ausserdem davon auszu-
gehen, dass ihr der weitere Verbleib im Heimatland ohne weiteres zu-
zumuten ist, zumal auch ihre gesundheitlichen Probleme keine akute
Gefährdung darstellen und überdies im Heimatland grundsätzlich
behandelbar sind. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen vorliegend in
Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten
verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizerischen
Vertretung in Sarajevo (per EDA-Kurier; welche gebeten wird, der
Beschwerdeführerin das vorliegende Urteil durch persönliche Aus-
händigung des Originals zu eröffnen; eine Zustellung durch die Post
ist unbedingt zu vermeiden; Beilage: angefochtene Verfügung im
Original)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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