B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2478/2017
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Pakistan,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (Mutter [nachfolgend: Beschwerdeführerin] mit
dem ältesten ihrer Kinder), eine pakistanische Familie der Ethnie Kashmiri,
verliessen ihren Heimatstaat gemäss ihren Angaben am 7. September
2014 und gelangten am 9. September 2014 in die Schweiz, wo sie am sel-
ben Tag im EVZ (Empfangs- und Verfahrenszentrum) E._______ um Asyl
nachsuchten. Am 17. September 2014 fand die Befragung zur Person
(BzP) und am 23. März 2015 die vertiefte Anhörung der Beschwerdeführe-
rin statt. Am 5. November 2014 wurde das zweite Kind der Beschwerde-
führerin geboren.
Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identi-
tätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. März 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus
der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 30. April 2015 erhoben die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
D.
Mit Urteil D-2742/2015 vom 10. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde ab.
E.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 stellten die Beschwerdeführenden, wiede-
rum handelnd durch ihren Rechtsvertreter, ein neues Asylgesuch.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden nebst einer Kopie der
Identitätskarte des Ehemannes der Beschwerdeführerin die Kopie einer
Polizeianzeige vom 12. April 2009 mit Übersetzung (First Information Re-
port; FIR) betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, eine Hei-
ratsurkunde im Original mit Übersetzung, einen Zeitungsbericht vom
28. April 2009 in Kopie mit Übersetzung betreffend die Suche nach der Be-
schwerdeführerin und ihrem Ehemann, eine Verkaufsquittung im Original
betreffend Verkauf von Schmuck mit Übersetzung, vier ärztliche Berichte
(vom 29. April 2015 von Dr. med. F._______ betreffend die älteste Tochter;
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von Dr. med. G._______ vom 13. Juni 2016 und des Kantonsspitals
H._______ vom 21. April 2015 betreffend die mittlere Tochter; der psychi-
atrischen Dienste H._______ vom 2. Juni 2016 betreffend die Beschwer-
deführerin), verschiedene Zeitungsartikel, Dokumente und Ausdrucke von
Internetseiten betreffend die Lage in Pakistan sowie einen Auszug des
Handbuchs SEM zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 überwies das SEM das Asylgesuch an das
Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass im Gesuch keine Gründe
angeführt würden, welche erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären.
G.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Eingabe zur Behandlung an die Vorinstanz zurück.
H.
Am 2. Mai 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin erneut an. Dabei
führte sie aus, dass sie in Pakistan hätte zwangsverheiratet werden sollen,
weshalb sie ihr Zuhause gemeinsam mit ihrem jetzigen Ehemann, welchen
sie gegen den Willen ihrer Eltern geheiratet habe, verlassen habe. Sie
seien nach I._______ geflohen, um dann nach der dort vollzogenen Heirat
nach J._______ weiterzureisen. Eines Tages sei ihr Ehemann überfallen
worden mit dem Ziel, ihn umzubringen. Zudem sei gegen sie beide Anzeige
bei der Polizei erstattet worden, welche von einem mit ihrem Ehemann be-
freundeten Anwalt habe erhältlich gemacht werden können. Schliesslich
sei in einer Tageszeitung ein Inserat erschienen, in welchem sie und ihr
Ehemann zur Suche ausgeschrieben und eine Belohnung auf sie ausge-
setzt worden sei.
I.
Mit Eingaben vom 6. Juni 2016, vom 14. Juni 2016 und vom 20. Juni 2016
reichten die Beschwerdeführenden nebst bereits eingereichten Arztberich-
ten und einem Zeitungsartikel in Kopie betreffend die Lage in Pakistan die
bereits mit dem neuen Asylgesuch eingereichte FIR im Original mit Beglau-
bigung und Übersetzung zu den Akten. Dabei führte sie aus, die Beglaubi-
gung habe ein Bekannter der Beschwerdeführerin beschafft. Die Be-
schwerdeführenden wüssten jedoch nicht, wie ihr Bekannter in den Besitz
dieses Dokument gelangt sei, ob es sich dabei um die richtige Behörde
handle und ob die Beglaubigung tatsächlich echt sei. Eventualiter sei die
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Echtheit dieses Dokuments anhand einer Botschaftsabklärung zu überprü-
fen.
J.
Mit Verfügung vom 17. März 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus
der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
K.
Mit Eingabe vom 27. April 2017 erhoben die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragten, es sei ihnen unverzüglich das
Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen,
es sei festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz aufgrund der Ver-
letzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung nichtig/ungül-
tig sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren weiterzufüh-
ren. Die Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell
wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Sache zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung
aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu
gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3
und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden nebst zahlreichen Be-
richten zur allgemeinen Lage in Pakistan und einem Auszug aus dem
Handbuch des SEM einen Zeitungsartikel betreffend den Tod des Schwie-
gervaters der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2017 im Original (Bei-
lage Nr. 5; Übersetzung Beilage Nr. 27), eine Polizeianzeige (FIR) betref-
fend die Ermordung ihres Schwiegervaters vom 20. Februar 2017 in Kopie
(Beilage Nr. 6; Übersetzung Beilage Nr. 28), einen Obduktionsbericht ihres
Schwiegervaters vom 20. Februar 2017 in Kopie (Beilage Nr. 7, Überset-
zung Beilage Nr. 29) sowie ein Schreiben betreffend die Weiterleitung des
Polizeirapportes zur Eröffnung eines gerichtlichen Verfahrens vom 20. Feb-
ruar 2017 in Kopie (Beilage Nr. 8; Übersetzung Beilage Nr. 30) zu den Ak-
ten.
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Seite 5
L.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 gab der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführenden das voraussichtliche Spruchgremium bekannt und
bestätigte die zufällige Auswahl des Spruchgremiums. Weiter forderte er
die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leis-
ten.
M.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden unter
Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses
und reichten die Übersetzung einiger der bereits ins Recht gelegten Be-
weismittel zu den Akten.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzich-
tete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
O.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu
den Akten.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2017 gab der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
Q.
Am 27. November 2017 replizierten die Beschwerdeführenden nach er-
streckter Frist.
R.
Am 21. März 2018 gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind.
S.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2019 wurde den Beschwerdefüh-
renden der Name der Fachreferentin des SEM bekannt gegeben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Inte-
grationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwendet.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und
entscheidet darüber endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten. Die Kinder der Beschwerdeführerin werden in
ihr Verfahren aufgenommen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 7
3.
Über den Antrag der Beschwerdeführenden auf Bekanntgabe des Spruch-
körpers sowie auf Bestätigung durch das Gericht, dass diese Personen zu-
fällig ausgewählt worden seien, wurde mit Zwischenverfügung vom 7. De-
zember 2016 befunden.
4.
Die Beschwerdeführenden verlangten in ihrer Beschwerde eine Frist zur
Nachreichung von Übersetzungen einiger Beweismittel. Diese wurden zwi-
schenzeitlich zu den Akten gereicht, womit der Antrag gegenstandslos ge-
worden ist.
5.
Beim vorgebrachten angeblich neu eingetretenen Sachverhalt einer noch
intensiveren und nunmehr auch staatlichen Verfolgung handelt es sich
nicht um eine zu prüfende nachträglich (d.h. nach Erlass des Beschwerde-
entscheides) entstandene Flüchtlingseigenschaft. Die mit dem neuen Asyl-
gesuch eingereichten Beweismittel datieren ausnahmslos vor dem Be-
schwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2015
(vgl. dazu Sachverhalt E.). Das SEM überstellte die mit neues Asylgesuch
betitelte Eingabe denn auch an das Bundesverwaltungsgericht, welches
sie jedoch aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführenden ausdrücklich
kein Revisionsgesuch einreichen wollten, an das SEM rücküberwies.
Nachdem die Vorbringen nun unter dem Titel eines neuen Asylverfahrens
geprüft wurden und den Beschwerdeführenden aufgrund dessen kein
Nachteil erwachsen ist, sind die Vorbringen im vorliegenden Urteil zu be-
handeln. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde-
eingabe Beweismittel einreichten, welche erst nach dem ersten Beschwer-
deurteil entstanden sein sollen und somit ohnehin im Rahmen eines Wie-
dererwägungsgesuchs zu prüfen wären.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrer ausserordentlich um-
fangreichen Eingabe auf zahlreiche angeblich schwerwiegende Verfah-
rensfehler. So rügen sie die Verfahrensführung der Vorinstanz, indem sie
eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör sowie
eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend machen. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweisen sich
sämtliche formellen Rügen als unbegründet beziehungsweise werden als
geheilt erachtet, weshalb eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
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Seite 8
nicht in Betracht zu ziehen ist und das Bundesverwaltungsgericht in der
Sache zu entscheiden hat.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sach-
verhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Un-
vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Unter-
suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder
nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt
hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15; BENJAMIN SCHIND-
LER, in: a.a.O., Art. 49 N. 28). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht un-
eingeschränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Par-
teien (vgl. Art. 8 AsylG).
6.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Dazu ge-
hört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines Ent-
scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht
in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE
2009/35 E. 6.4.1).
6.2.3 Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so
begründet, dass der Betroffene diesen gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann und sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEU-
BÜHLER, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich
die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen
sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE
2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
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Seite 9
6.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die sich aus
dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie das Recht auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache
vermengen, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten
Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschät-
zung der Lage in Pakistan auf andere Quellen stützt als von den Beschwer-
deführenden gefordert (vgl. dazu die zahlreichen als Beschwerdebeilage
eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwer-
debeilagen Nrn. 3 und 4, Nrn. 10 – 25) spricht weder für eine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht.
Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorlie-
gende Aktenlage die Asylvorbringen im zweiten Asylverfahren anders be-
urteilt als die Beschwerdeführenden, was insbesondere auch die Rüge,
das SEM habe die eingereichten Beweismittel falsch gewürdigt, betrifft.
Ebenfalls trifft dies auf das Vorbringen zu, das SEM habe die Glaubhaftig-
keitsmassstäbe falsch angewandt. In diesem Zusammenhang hervorzuhe-
ben ist schliesslich, dass es für die Vorinstanz entgegen den Ausführungen
in der Beschwerde keinerlei Veranlassung gab, aufgrund der neu einge-
reichten Beweismittel von sich aus weitere Sachverhaltsabklärungen in die
Wege zu leiten. Das SEM mass diesen Dokumenten, wie nachfolgend auf-
gezeigt wird, aufgrund von Zweifeln an der persönlichen Glaubwürdigkeit
der Beschwerdeführerin zu Recht keinen grossen Beweiswert zu, womit
sich auch weitere Abklärungen erübrigten. Insbesondere sah sich die Vo-
rinstanz aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
zu Recht nicht veranlasst, Abklärungen zur Schutzfähigkeit des pakistani-
schen Staates zu treffen.
6.4 Eine willkürliche Vorgehensweise kann denn nur dann vorliegen, wenn
ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-
grundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge-
danken zuwiderläuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, S. 137 Rz. 605 mit weite-
ren Hinweisen). Die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweise auf
eine willkürliche Art und Weise gewürdigt (vgl. Schreiben der Beschwerde-
führenden vom 18. Mai 2017), entbehrt somit – insbesondere unter Berück-
sichtigung der obenstehenden Ausführungen zur nicht verletzten Abklä-
rungspflicht des SEM – jeglicher Grundlage.
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Seite 10
6.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass SEM habe ihren An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es neu eingereichte Beweis-
mittel in Verletzung von Art. 33 Abs. 1 VwVG nicht abgenommen habe. Al-
lerdings ist nicht ersichtlich, welche Beweismittel vom SEM nicht abgenom-
men worden sein sollen. Den Akten zufolge nahm die Vorinstanz sämtliche
von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente entgegen, pagi-
nierte sie sorgfältig und vollständig und legte sie schliesslich zu den Akten.
Inwiefern der Vorinstanz Beweise anerboten worden sein sollen, welche
sie nicht abgenommen und damit gegen Art. 33 VwVG verstossen haben
soll, führen die Beschwerdeführenden weder näher aus noch ist dies in den
Akten ersichtlich. Die entsprechende Rüge ist somit unbegründet.
6.6
6.6.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die angefochtene Ver-
fügung sei nichtig, da nicht nachvollziehbar sei, wer sie erlassen habe, und
die Kürzel der Namen auf der vorinstanzlichen Verfügung unter ihrer Funk-
tionsbezeichnung „Fachspezialist(in) (mav)“ beziehungsweise „Chefin
Fachbereich I“ sowie die Unterschriften keine Rückschlüsse auf den Ver-
fasser der Verfügung zuliessen. Dies verletze den Anspruch auf gleiche
und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Aus diesem Grund
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.6.2 Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV
hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung und somit auf eine rechtmässig zusammengesetzte,
zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekannt-
gabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, da nur so
die Betroffenen feststellen können, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch
auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Be-
urteilung der Sache gewahrt ist (D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1,
A-4174/2007 vom 27. März 2008 E. 2.4.2.; Urteil des BGer 2C_8/2010 vom
4. Oktober 2010 E. 2.2. m.w.H., vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 65
und 151). Der Anspruch auf Offenlegung der personellen Zusammenset-
zung bedeutet jedoch nicht, dass die Namen der am Entscheid beteiligten
Personen in demselben ausdrücklich genannt werden müssen. Nach bun-
desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben. Der Anspruch auf Bekannt-
gabe der entscheidenden Personen ist selbst dann gewahrt, wenn diese
einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in einem amtlichen
Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde
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Seite 11
entnommen werden können. Die Bekanntgabe der Besetzung muss so
früh wie möglich, spätestens aber im Rubrum mit dem Entscheid erfolgen
(vgl. A-4174/2007 vom 27. März 2008 m.w.H.; BGE 128 V 82 E. 3b).
6.6.3 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S.
346 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter
Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der man-
gelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwach-
sen.
6.6.4 Die Namen, welche dem Kürzel beziehungsweise der Unterschrift auf
der vorinstanzlichen Verfügung zuzuordnen sind, lassen sich nur mit Bezug
auf die Chefin Fachbereich 1 aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eru-
ieren ( > Schnellsuche „EVZ E._______“ >
Bereich „Asylverfahren 1“). Hinsichtlich des Kürzels „mav“ erschliesst sich
der Name nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinter-
nen Quellen. Auch lässt sich der Name aus keinem anderen Aktenstück
herleiten, zumal er in den vorinstanzlichen Akten konsequent anonymisiert
wurde. Eine teilweise blosse Bestimmbarkeit aufgrund amtsinterner Quel-
len ermöglicht es den Beschwerdeführenden jedoch nicht, die vollständige
Zusammensetzung der verfügenden Behörde zu eruieren. Der oben er-
wähnte sich aus Art. 29 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der per-
sonellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen
der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 8.2).
6.6.5 Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert,
dass es sich bei der Mitarbeiterin des SEM mit dem Kürzel „mav“ nicht um
eine den Beschwerdeführenden vollkommen unbekannte Person handelt,
da die Beschwerdeführerin dieser bereits in der Anhörung persönlich be-
gegnet ist. Weiter hätten die Beschwerdeführenden bereits im Zusammen-
hang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz vom 29. März 2017
die Offenlegung der Namen verlangen können, um danach allfällige Aus-
standsgründe geltend zu machen. Der Name dieser Mitarbeiterin des SEM
wurde den Beschwerdeführenden zudem vom Gericht mit Instruktionsver-
fügung vom 9. Februar 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. S) mitgeteilt, ohne dass
die Beschwerdeführenden in der Folge Einwände gegen die betreffende
Person geltend machten. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht
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Seite 12
schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu
bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre
Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen,
nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da der
Name der SEM-Mitarbeiterin den Beschwerdeführenden bereits mitgeteilt
wurde, ist der Verfahrensfehler als geheilt zu erachten und besteht keine
Notwendigkeit für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
6.7 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz, abgesehen von dem
in E. 6.6.4 festgestellten Verfahrensmangel, das Asylverfahren gesetzes-
konform durchgeführt hat. Aus diesem Grund sind sowohl der Rückwei-
sungsantrag als auch die noch nicht behandelten Beweisanträge bezie-
hungsweise der Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung abzu-
weisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.3
7.3.1 Im zweiten Asylverfahren machten die Beschwerdeführenden (wie
bereits im ersten Beschwerdeverfahren) geltend, die im ersten Asylverfah-
ren bei der Vorinstanz geltend gemachten Fluchtgründe entsprächen nicht
der Wahrheit. Ihre wahren Fluchtgründe seien diejenigen, dass die Be-
schwerdeführerin einen Mann aus Liebe habe heiraten wollen, obwohl ihre
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Seite 13
Familie eine Heirat mit ihrem Cousin vorgesehen habe. Um diese arran-
gierte Ehe nicht eingehen zu müssen, sei sie mit ihrem selbst erwählten
künftigen Ehemann am 10. April 2009 aus ihrem Heimatort K._______
nach I._______ geflohen, wo sie geheiratet hätten. Dort hätten sie erfah-
ren, dass sie gesucht würden und seien nach J._______ geflohen, wo sie
einige Male ihren Wohnort gewechselt hätten. Im Mai 2014 habe man ver-
sucht, ihren Ehemann anzugreifen, worauf die Beschwerdeführenden aus
Pakistan geflohen seien. Bereits im April 2015 hätten sie mit der Suche
nach entsprechenden Beweismitteln begonnen, welche sie auch nach Er-
gehen des Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.
Juni 2015 fortgesetzt hätten. Dadurch habe sich eine veränderte Sachlage
in Form einer staatlichen Verfolgung ergeben. Ein Bekannter habe in der
Bezirksbibliothek von I._______ eine Ausgabe der Zeitung vom 28. April
2009 ausfindig machen können, auf deren Titelseite ein Kopfgeld von 20
Millionen Rupien auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ausge-
schrieben sei. Ausserdem habe der Vater der Beschwerdeführerin am 12.
April 2009 Anzeige gegen sie und ihren Ehemann erstattet. Die Beweismit-
tel hätten sie am 12. Juni 2015 beziehungsweise Ende Juni 2015, also seit
dem Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, erhalten. Bis
zu diesem Zeitpunkt hätten sie nichts von der polizeilichen Anzeige und
dem auf sie ausgesetzten Kopfgeld gewusst.
7.3.2 Das SEM begründete seinen zweiten ablehnenden Asylentscheid da-
mit, dass die eingereichten Zeitungsartikel zur allgemeinen Lage in Pakis-
tan nicht die Beschwerdeführenden persönlich betreffen würden, weshalb
sie nicht geeignet seien, ihre Vorbringen zu beweisen. Die Echtheit der Ko-
pie des FIR (Anzeige der Polizei gegen sie und ihren Ehemann) müsse
angezweifelt werden, da die Beschwerdeführenden nicht gewusst hätten,
unter welchen Umständen jene beschafft worden sei und ob die nachge-
reichte Beglaubigung tatsächlich echt sei. Dabei habe sie eingestanden,
dass diesem Dokument nur geringer Beweiswert zukomme. Aus diesem
Grund bestehe keine Veranlassung, in diesem Zusammenhang weitere Ab-
klärungen zu tätigen. Weiter sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage
gewesen, anzugeben, woher die Fotografie von ihrem Ehemann, welche
in der Zeitung gedruckt worden sei, stamme. Die Fotografie ihres Eheman-
nes wie auch diejenige der Beschwerdeführerin selbst würden stark den
Anschein erwecken, dass sie gestellt und am selben Ort aufgenommen
worden seien. Zudem habe ihr Rechtsvertreter im Schreiben vom 10. Juli
2015 ausgeführt, dass sie bis im Juni 2015 weder gewusst hätten, dass ein
Kopfgeld auf sie ausgesetzt worden sei, noch dass die Behörden mit der
Einreichung der Anzeige gegen sie und ihren Ehemann nach ihnen suchen
D-2478/2017
Seite 14
würden. Die Beschwerdeführerin selbst habe jedoch in der Anhörung aus-
gesagt, dass sie bereits davon gewusst habe, als sie sich noch in
I._______ aufgehalten hätten. Somit vermöchten auch die im neuen Asyl-
verfahren vorgelegten Beweismittel ihre nachgeschobenen Angaben nicht
zu belegen.
7.3.3 In der Beschwerde wandten die Beschwerdeführenden im Wesentli-
chen ein, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der FIR bereits in
der Anhörung unsicher gezeigt habe, als sie aufgefordert worden sei, eine
beglaubigte Kopie zu beschaffen, und nicht gewusst habe, was eine Be-
glaubigung sei. Was die Fotografien betreffe, habe sie angegeben, dass
diejenige von ihr bei ihr zuhause aufgenommen worden sei. Wo hingegen
die Fotografie ihres Ehemannes aufgenommen worden sei, wisse sie nicht.
Ihr diesbezügliches Nichtwissen erhöhe entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz ihre Glaubwürdigkeit. Zudem machten die Beschwerdeführen-
den unter Einreichung von verschiedenen Dokumenten neu geltend, der
Vater des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei am 20. Februar 2017
aufgrund ihrer Liebesheirat von Angehörigen ihrer Familie getötet worden.
Die Beschwerdeführenden hätten davon erst nach Erlass der vorinstanzli-
chen Verfügung erfahren.
7.4 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerde grösstenteils am
im ersten Asylbeschwerdeverfahren vorgebrachten Sachverhalt fest und
legen ausführlich dar, was in der Vergangenheit geschehen sei und inwie-
fern sie aufgrund dieser Vorkommnisse bei einer Rückkehr in ihren Hei-
matstaat gefährdet seien. Dabei verkennen sie, dass sämtliche dieser
Sachverhaltsvorbringen bereits rechtskräftig beurteilt worden sind (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-2742/2015 vom 10. Juni 2015). Dies
betrifft insbesondere die Angabe von unwahren Fluchtgründen im ersten
Asylverfahren, die Rechtfertigungsgründe für diese Falschangaben sowie
die im ersten Beschwerdeverfahren neu geltend gemachten Asylvorbrin-
gen (Heirat entgegen den elterlichen Heiratsplänen, Gefahr eines Ehren-
mordes). Das Bundesverwaltungsgericht hielt diesbezüglich fest, dass die
bereits im Beschwerdeverfahren des ersten Asylverfahrens vorgebrachten
neuen Asylgründe nicht als verspätete Vorbringen im Sinne von Art. 32
Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen seien (vgl. a.a.O. E. 6.4). Die Beschwer-
deführenden müssten sich deshalb auf den zu Protokoll gegebenen Sach-
verhalt, welchen sie im ersten Asylverfahren angegeben hätten, behaften
lassen. Aufgrund dessen ist im vorliegenden Urteil ausschliesslich auf die-
jenigen Vorbringen einzugehen, welche erst nach Erlass des Beschwerde-
urteils vom 10. Juni 2015 geltend gemacht wurden.
D-2478/2017
Seite 15
7.5
7.5.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, gab die Beschwerdeführerin
in der Anhörung des zweiten Asylverfahrens an, bereits während ihres Auf-
enthalts in I._______ von der polizeilichen Anzeige (FIR) gegen sie und der
Suche in der Zeitung gewusst zu haben (SEM-Akte A69 F130 f.; F136 f.).
In ihrer Eingabe vom 10. Juli 2015 (neues Asylgesuch) brachte sie hinge-
gen vor, dies erst im Juni 2015 erfahren zu haben (SEM-Akte A44). Diese
Verfolgungsmassnahme hätten sie demnach bereits (spätestens) im ersten
Asylbeschwerdeverfahren, als sie den neuen fluchtauslösenden Sachver-
halt geltend machten und dem Bundesverwaltungsgericht die angeblich
wahren Umstände ihrer Flucht offenlegten, erwähnen müssen. In den ent-
sprechenden Beschwerdeverfahrensakten findet sich jedoch keine solche
Aussage. Gründe, weshalb sie diese Anzeige verschwieg beziehungs-
weise im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausführt, erst seit kurzem
von dieser Anzeige zu wissen, sind nicht ersichtlich und brachten die Be-
schwerdeführenden auch nicht vor. Auch die mit Eingabe vom 20. Juni
2016 zu den Akten gereichte Beglaubigung der FIR ändert an dieser Ein-
schätzung nichts, da – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – die Um-
stände der Beschaffung sowie die Echtheit der Beglaubigung unklar bezie-
hungsweise fraglich sind (vgl. dazu auch oben Sachverhalt I). Das tatsäch-
liche Geschehen dieser angeblichen polizeilichen Suche nach der Be-
schwerdeführerin und ihrem Ehemann vermögen die Beschwerdeführen-
den somit ungeachtet der eingereichten Beweismittel nicht glaubhaft zu
machen.
7.5.2 Auch die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel (Zei-
tungsartikel betreffend die Heirat der Beschwerdeführerin sowie den Tod
ihres Schwiegervaters im Original, Polizeianzeige (FIR) betreffend die Er-
mordung des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin in Kopie, Obdukti-
onsbericht ihres Schwiegervaters in Kopie sowie ein Schreiben betreffend
die Weiterleitung des Polizeirapportes über die Eröffnung eines gerichtli-
chen Verfahrens in Kopie (alle datiert vom 20. Februar 2017) vermögen
keine Verfolgung der Beschwerdeführenden nachzuweisen. Dazu ist –
auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Anforderungen an das
Glaubhaftmachen im Asylverfahren nicht mit den allgemein gültigen Be-
weismassstäben des Verwaltungsverfahrens gleichzustellen sind – in all-
gemeiner Weise auszuführen, dass solche wie von den Beschwerdefüh-
renden eingereichten Dokumente in Pakistan leicht erhältlich gemacht wer-
den können. Dies trifft insbesondere auch auf den eingereichten Zeitungs-
artikel zu, welcher belegen soll, dass der Schwiegervater der Beschwerde-
führerin aufgrund ihrer Heirat von der Familie ihres Cousins ums Leben
D-2478/2017
Seite 16
gebracht worden sei. Dabei stellt sich die Frage, weshalb in einer Zeitung
das Bild einer Leiche und zudem Informationen über den Inhalt eines Straf-
verfahrens veröffentlicht worden sein sollen. Weiter ist unklar, wie die Be-
schwerdeführenden an Akten eines Strafverfahrens gekommen sein sol-
len. Zum Erhalt dieser Beweismittel fehlen sämtliche Angaben, unter wel-
chen Umständen diese beschafft worden sein sollen. In Anbetracht dessen,
aber auch unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführenden im vo-
rangehenden Asylverfahren einen unwahren Sachverhalt vorgebracht und
Beweismittel eingereicht haben, an deren Echtheit sie auch im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren (noch) festhalten, die sie jedoch bei der angeb-
lichen Offenlegung der wahren Fluchtumstände den Gericht gegenüber mit
keinem Wort erwähnten (polizeiliche Anzeige gegen die Beschwerdeführe-
rin und ihren Ehemann sowie einen Zeitungsartikel mit einer Suchanzeige),
ist nach wie vor an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdefüh-
renden und dem Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen zu zweifeln. Folgerichtig
ist diesen Beweismitteln nur ein geringer Beweiswert beizumessen. Sie
vermögen somit nicht zu belegen, dass sich für die Beschwerdeführenden
eine neue Gefährdungssituation ergeben hätte, welche zum Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft führen würden. Aufgrund dieser Erwägungen erüb-
rigt es sich, auf die weiteren Beweismittel, Beschwerdevorbringen und Be-
weisanträge einzugehen.
7.5.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in asylrecht-
lich relevanter Weise gefährdet wären.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
D-2478/2017
Seite 17
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
D-2478/2017
Seite 18
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In Pakistan herrscht trotz teilweise angespannter Lage weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind den Akten keine Hinweise zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Hei-
matstaat in eine Gefährdungslage geraten könnten. Das Gericht kennt
zwar die wahren persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden nicht;
insbesondere bleibt unklar, wie sich das in Pakistan zurückgelassene sozi-
ale Umfeld der Beschwerdeführenden gestaltet und aus welchen Verhält-
nissen sie stammen. Allerdings muss, wie das Gericht bereits im vorange-
henden Beschwerdeverfahren festgestellt hat, aufgrund der Aktenlage und
mangels anderer Hinweise davon ausgegangen werden, dass keine indivi-
duellen Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen (vgl. dazu Urteil des
BVGer D-2742/2015 vom 10. Juni 2015). Nachdem die Beschwerdeführe-
rin im ersten Asylverfahren angab, von Beruf (…) zu sein, ihre Eltern und
ihre Schwester seien gestorben, sie habe bis im Mai 2014 im Haus ihrer
Schwiegereltern, welche ebenfalls beide verstorben seien, gelebt (A3 und
A23), brachte sie im zweiten Asylverfahren vor, ihre ganze Familie (Eltern,
vier Schwestern und ein Bruder, vier Onkel und zwei Tanten) halte sich in
Pakistan auf. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit einiger Zeit
verschwunden ist, kann ihr angesichts der Unglaubhaftikeit ihrer Asylvor-
bringen nicht geglaubt werden. Aus diesem Grund und der in Pakistan auf
Familien-, Sippen- und Stammesverbänden basierenden Dorfgemein-
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Seite 19
schaften ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Hei-
matstaat dieselben sozialen Strukturen vorfinden wird wie vor ihrer Aus-
reise, welche ihr und ihren Kindern bei einer Wiedereingliederung in die
pakistanische Gesellschaft unterstützend zur Seite stehen werden.
9.3.4 Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren
verschiedene ärztliche Berichte zu den Akten. Die älteste Tochter der Be-
schwerdeführerin leidet gemäss eingereichten ärztlichen Berichten an
kreisrundem Haarausfall sowie an Ekzemen an der Kopfhaut und im Na-
cken (vgl. Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 29. April 2015; A78).
Die mittlere Tochter litt im April 2015 an einer Dermatitis (Hautausschlag;
vgl. Arztberichte des Kantonsspitals H._______ vom 21. April 2015 und von
Dr. med. G._______ vom 13. Juni 2016; A78). Bei der Beschwerdeführerin
wurden am 2. Juni 2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie
eine Schmerzstörung diagnostiziert (vgl. Arztbericht der psychiatrischen
Dienste L._______ vom 2. Juni 2016; A78). Bei den körperlichen Erkran-
kungen der beiden Kinder der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht
um derart schwere Erkrankungen, als dass sie ein Wegweisungsvollzugs-
hindernis darstellen könnten. Zudem datieren die letzten dem Gericht be-
kannten ärztlichen Berichte aus dem Jahr 2016. Im Beschwerdeverfahren
machten die Beschwerdeführenden denn auch keine gesundheitlichen
Vorbringen mehr geltend (insbesondere auch nicht in Bezug auf Wegwei-
sungsvollzugshindernissen in der Beschwerdeschrift, wo die Beschwerde-
führenden ausführen, der Vollzug sei unzumutbar), womit davon auszuge-
hen ist, dass diese nicht mehr bestehen. Auch unter dem Aspekt des Kin-
deswohls muss nicht angenommen werden, dass dieses durch den ange-
ordneten Wegweisungsvollzug verletzt würde. Die Kinder der Beschwer-
deführerin sind zum heutigen Zeitpunkt acht, vier und knapp ein Jahr alt.
Die beiden jüngeren Kinder wurden in der Schweiz geboren, das älteste
reiste gemeinsam mit seiner Mutter im Alter von vier Jahren in die Schweiz
ein und ist zum heutigen Zeitpunkt 8 Jahre alt. Aufgrund ihres sehr jungen
Alters und der eher kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist bei einer
Rückkehr nach Pakistan nicht von einer tiefgreifenden Entwurzelung der
Kinder der Beschwerdeführerin auszugehen.
9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so-
wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
D-2478/2017
Seite 20
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktionsverfü-
gung vom 31. Mai 2017 ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
12.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschä-
digung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig
gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs.
4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als
Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten
gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: Mo-
ser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl., RZ 4.69). Hinsichtlich der Rüge der Offenlegung der Namen der
SEM-Mitarbeiter haben die Beschwerdeführenden insofern obsiegt, als
ihnen diese mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2019 genannt wurden.
Mit allen anderen Rechtsbegehren sind sie unterlegen. Im vorliegenden
Verfahren ist der Aufwand für die Rüge der Offenlegung der Namen der
SEM-Mitarbeiter als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.–), weshalb
von einer Parteientschädigung abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2478/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: