B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2479/2013
Ur t e i l vom 2 2 . De zembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N (…).
D-2479/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2008 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Zur Begründung machte er im Rahmen der Befragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ vom 21. November 2008 und der An-
hörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das vormalige BFM
vom 9. Dezember 2008 im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staats-
angehöriger, sei aber im Alter von sechs Jahren mit seiner Familie nach
Syrien gezogen und habe seither in C._______ gelebt. Er habe dort fünf
Jahre die Schule besucht und danach als (…) gearbeitet. Sein Lohn sei
sehr niedrig gewesen. Die Armut sei der Grund, weshalb er Syrien am
22. Oktober 2008 verlassen und in die Türkei ausgereist sei.
A.b Nachdem das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Feb-
ruar 2009 aufforderte, die irakische Staatsangehörigkeit zu belegen,
brachte er mit Eingabe vom 20. März 2009 vor, er sei nicht irakischer, son-
dern syrischer Staatsangehöriger. Er habe dies aus Angst vor einer Rück-
schaffung nach Syrien bisher verschwiegen. Zum Beleg seiner wahren
Identität reiche er Kopien des syrischen Führerausweises und des Militär-
büchleins ein (Nachreichung der Originale und Übersetzungen am 27. April
2009 bzw. 12. Mai 2009). Er sei in Syrien gegen die Regierung politisch
aktiv gewesen. Freunde seien festgenommen worden, wogegen ihm die
Flucht gelungen sei. Auch von der Schweiz aus engagiere er sich politisch.
Am 12. März 2009 habe er an einer Demonstration in D._______ teilge-
nommen. Er beantrage eine Anhörung zur Darlegung seiner Asylgründe.
Zudem ersuche er im Hinblick auf die Feststellung der Verfolgungsgefahr
um Durchführung einer Botschaftsabklärung.
B.
B.a Am 31. Juli 2009 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Da-
maskus um Abklärungen. Der entsprechende Botschaftsbericht datiert vom
6. Januar 2010. Demzufolge sei der Beschwerdeführer, bei dem es sich
um einen syrischen Staatsangehörigen handle, am (…) Dezember 2007
unter Vorweisung der am (…) 2006 in C._______ ausgestellten Identitäts-
karte Nr. (…) von Libanon nach Syrien eingereist. Von den syrischen Be-
hörden werde er nicht gesucht.
B.b Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 informierte das BFM den Be-
schwerdeführer über die Abklärungen. Es gab ihm den wesentlichen Inhalt
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der Botschaftsanfrage und des Botschaftsberichts bekannt, und setzte ihm
eine Frist zur Stellungnahme bis zum 17. Februar 2010.
B.c Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um
vollständige Einsicht in die Botschaftsanfrage und den Botschaftsbericht
sowie um Offenlegung, wie die Information, er werde von den syrischen
Behörden nicht gesucht, erhoben worden sei. Gleichzeitig ersuchte er um
Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
B.d Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 wies das BFM den Antrag um
Offenlegung der Arbeitsweise der Botschaft ab. Es verwies auf das Schrei-
ben vom 3. Februar 2010, in welchem das entsprechende Geheimhal-
tungsinteresse bereits begründet worden sei. Gleichzeitig stellte es dem
Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und die Abklärungsergebnisse
unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen nochmals zu, und ver-
längerte die Frist zur Stellungnahme.
B.e Mit Eingabe vom 12. März 2010 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme ein. Er machte geltend, es sei offenzulegen, bei welchem
syrischen (Migrations-)Dienst Informationen erhoben worden seien und
wie vom BFM sichergestellt werde, dass der syrische (Migrations-)Dienst
von dem in der Schweiz hängigen Asylverfahren keine Kenntnis erlange.
Lediglich durch die standardisierte Konsultation einer Datenbank könne
nicht abschliessend geklärt werden, ob jemand gesucht werde. Er wisse
nicht, bei welcher Behörde er in welcher Form erfasst sei. Das BFM habe
anderen Gesuchstellern Asyl gewährt, obwohl die dortige Botschaftsabklä-
rung ebenfalls ergeben habe, dass die Betreffenden von den syrischen Be-
hörden nicht gesucht würden. Dies illustriere die Wertlosigkeit solcher Bot-
schaftsberichte. Die vorliegende Botschaftsabklärung sei deshalb nicht ge-
eignet, seine Asylvorbringen zu widerlegen.
C.
Mit Eingaben vom 23. März 2010, 18. September 2010, 12. April 2011,
12. August 2011, 21. Oktober 2011, 1. November 2011, 7. November 2011,
16. November 2011, 8. Februar 2012, 19. März 2012, 12. April 2012,
14. Mai 2012, 28. Juni 2012, 24. Juli 2012, 21. August 2012, 3. Oktober
2012, 7. November 2012, 30. November 2012 und 15. Januar 2013 reichte
der Beschwerdeführer Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten
(Ausdrucke seines Facebook-Profils, Unterlagen bezüglich der Teilnahme
an Kundgebungen), der Lage in Syrien und Verfolgungsmassnahmen ge-
gen Verwandte ein.
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D.
Im Rahmen einer weiteren Anhörung nach Art. 41 Abs. 1 AsylG durch das
BFM vom 19. März 2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, er sei in C._______ geboren und sei syrischer Staatsangehöriger. Seit
1991 habe er bei einem (Verwandten) seines Vaters als (…) gearbeitet. Er
habe keiner Partei angehört, aber mit den Muslimbrüdern sympathisiert. Er
sei häufig mit einer Gruppe junger Männer zusammen gewesen. Sie hätten
gemeinsam in der Moschee gebetet und über Politik diskutiert. Er habe
auch mit anderen ihm bekannten Jugendlichen in seinem Wohnviertel über
die Zustände im Land diskutiert und versucht, diese aufzurütteln. Nachts
habe er Flugblätter, die schlimme Taten des Gouverneurs oder das brutale
Verhalten der Polizeibehörden angeprangert hätten, unter den Türen von
Geschäften durchgeschoben. Mit diesen Aktivitäten, die er heimlich ausge-
führt habe, habe er nach Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes
anfangs 2007 begonnen. Im Juli oder August 2007 seien drei seiner
Freunde bei einem Freund zuhause – er sei nicht zugegen gewesen – vom
Geheimdienst verhaftet worden. Sie seien beschuldigt worden, verbotene
Aktivitäten auszuführen. Über deren Verbleib habe er keine Kenntnis. Er
habe erst später erfahren, dass es sich bei einem der Festgenommenen
um ein Mitglied der Muslimbrüder handle. Zwei bis drei Wochen nach der
Verhaftung der besagten Freunde habe der Geheimdienst ihn zu Hause
gesucht. Er sei jedoch nicht anwesend gewesen, da er bei der Arbeit ge-
wesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er mit den Behörden keine Prob-
leme gehabt (vgl. vorinstanzliche Akten A73 S. 11 F110-F112, S. 12 F115)
respektive der Geheimdienst habe seit anfangs 2007 nach ihm gesucht
(vgl. A73 S. 6 F46). Nach dem Besuch des Geheimdienstes im Sommer
2007 habe er sich bei einer Person, der er vertraut habe, in einem Dorf
ausserhalb von C._______ versteckt. Dort habe er sich etwa ein Jahr lang
aufgehalten. Bis ins Jahr 2009 hätten die Behörden jede zweite oder dritte
Woche bei seiner Familie in C._______ nach ihm gefragt. Sein Bruder
E._______ sei im Jahr 2009 verhaftet worden, als er das Vorgehen der
Behörden bei einer Hausdurchsuchung kritisiert habe. Am (…) 2010 sei
E._______ aus der Haft entlassen worden und lebe weiterhin in Syrien.
Aus Angst vor einer Verhaftung habe er (der Beschwerdeführer) gegen
Ende 2007 begonnen, seine Ausreise über die syrisch-libanesische
Grenze, an der man als Syrer keinen Pass (sein Pass sei im Jahr […] ab-
gelaufen), sondern lediglich die Identitätskarte habe vorweisen müssen, zu
organisieren. Da er befürchtet habe, dass sein Name auf einer Suchliste
figuriere, habe er Geld bezahlt, damit die Grenzbeamten ihn passieren las-
sen würden, ohne seinen Namen in den Computer einzugeben. Auf diese
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Weise habe er Syrien am 14. Juli 2008 unter Vorweisung seiner Identitäts-
karte, die er auf der weiteren Reise verloren habe, verlassen und sei in den
Libanon ausgereist. Dort habe er sich eine Weile aufgehalten und sei dann
auf illegalen Wegen in die Schweiz gereist. Seine Eltern und zwei Schwes-
tern würden seit rund einem Jahr in Jordanien leben, wie Dokumente von
dortigen Menschenrechtsorganisationen, die er bei sich trage, belegen
würden. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach er am (…) De-
zember 2007 von Libanon nach Syrien eingereist sei, sei falsch. Er habe
sich damals nicht im Libanon aufgehalten, sondern sei erst – wie geschil-
dert – am 14. Juli 2008 von Syrien nach Libanon ausgereist. Neben seinem
Bruder E._______ hätten auch andere Familienangehörige Probleme mit
den Behörden gehabt. Ein Onkel väterlicherseits sei dreizehn Jahre lang
inhaftiert gewesen und nach der Haftentlassung im Jahr 2005 oder 2006
ermordet worden. Sein Vater sei während der Haft dieses Onkels ebenfalls
einen Monat lang festgehalten worden. Ein Onkel mütterlicherseits, (…),
befinde sich seit 2002 in Haft.
E.
E.a Mit Verfügung vom 26. März 2013 – eröffnet am 3. April 2013 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Da
es den Vollzug der Wegweisung jedoch als unzumutbar erachtete, schob
es diesen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
auf.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sein Verhalten, die
syrische Staatsangehörigkeit erst nach vier Monaten offenzulegen, wecke
grundsätzliche Zweifel an der Begründetheit des Asylgesuchs. Wäre er aus
Syrien ausgereist, um sich einer tatsächlich drohenden Festnahme zu ent-
ziehen, hätte er sich erwartungsgemäss von Anfang an als Syrer zu erken-
nen gegeben. Im Übrigen hätte er die später nachgeschobene behördliche
Verfolgung von Anfang an geltend machen können, habe er doch von Be-
ginn weg angegeben, seit Kindesalter in C._______ gelebt zu haben. Statt-
dessen habe er zunächst lediglich wirtschaftliche Motive für die Ausreise
genannt. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in der Lage gewesen, die
angeblichen politischen Aktivitäten, die er als Sympathisant der Muslimbrü-
der ausgeübt habe, zu substanziieren. Die vagen Ausführungen, wonach
er mit Jugendlichen diskutiert und Flugblätter unter Geschäftstüren durch-
geschoben habe, würden keinerlei Realkennzeichen enthalten und weder
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ein politisches Engagement noch ein entsprechendes Bewusstsein erken-
nen lassen. Angesichts dessen, dass die syrischen Behörden im Jahr 2007
massiv gegen Personen vorgegangen seien, die verdächtigt worden seien,
mit den Muslimbrüdern etwas zu tun zu haben, erscheine es realitätsfremd,
dass sich der Beschwerdeführer nach der Festnahme seiner Freunde im
Sommer 2007 weiterhin zu Hause aufgehalten und sich erst versteckt
habe, als zwei bis drei Wochen später nach ihm gesucht worden sei. Viel-
mehr wäre zu erwarten gewesen, dass er umgehend untergetaucht wäre.
Auch das beschriebene Vorgehen des Geheimdienstes, das sich darin er-
schöpft habe, nach dem Beschwerdeführer zu fragen und, nachdem dieser
nicht zugegen gewesen sei, unverrichteter Dinge wieder abzuziehen, sei
als realitätsfremd einzustufen. Im Übrigen seien die diesbezüglichen Aus-
sagen widersprüchlich, habe der Beschwerdeführer doch erst behauptet,
der Geheimdienst suche ihn seit anfangs 2007, später aber berichtet, er
sei erstmals zwei bis drei Wochen nach der Festnahme der Freunde im
Juli/August 2007 gesucht worden. Es könne deshalb nicht geglaubt wer-
den, dass er aus Syrien ausgereist sei, weil er als Sympathisant der Mus-
limbrüder politische Aktivitäten ausgeübt habe und nach der Festnahme
von Freunden seitens des Geheimdiensts gesucht worden sei.
Diese Einschätzung werde durch das Ergebnis der Botschaftsabklärung
bestätigt. Demzufolge sei der Beschwerdeführer am (…) Dezember 2007
unter Vorweisung seiner Identitätskarte aus dem Libanon nach Syrien ein-
gereist. Diese Erkenntnis sei mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers,
er habe sich seit dem Sommer 2007 ununterbrochen ausserhalb von
C._______ versteckt, unvereinbar. Der Beschwerdeführer bestreite zwar
das Abklärungsergebnis und übe grundsätzliche Kritik an der Vorgehens-
weise bei Botschaftsabklärungen, indes bestätige die vorliegende Abklä-
rung die Einschätzung des BFM, was ein klares Indiz für deren Richtigkeit
sei. Dies gelte auch für die Qualität der Auskunft, die genaue Angaben zur
Identitätskarte enthalte, mit welcher der Beschwerdeführer zum fraglichen
Zeitpunkt in Syrien eingereist sei. Auch wenn es in Einzelfällen vorgekom-
men sei, dass Botschaftsabklärungen Ungereimtheiten enthalten hätten,
habe sich diese Untersuchungsmassnahme in aller Regel als taugliches
und zuverlässiges Instrument erwiesen. Angesichts dessen sei auch das
weitere Abklärungsergebnis, wonach der Beschwerdeführer von den syri-
schen Behörden nicht gesucht werde, als Hinweis dafür zu werten, dass er
bei seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2008 respektive im Zeitpunkt der
Botschaftsabklärung (Bericht datierend vom 6. Januar 2010) keine Verfol-
gungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden habe befürchten
müssen. Es entbehre daher einer Grundlage, dass Familienangehörige
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wegen ihm in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Zwar sei es nicht
grundsätzlich ausgeschlossen, dass gegen Familienangehörige aus ir-
gendwelchen Gründen vorgegangen worden sei, aber es falle auf, dass
der Beschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen der ergänzenden Anhö-
rung vom 19. März 2013 lediglich eine weit zurückliegende Inhaftierung ei-
nes 2005 oder 2006 getöteten Onkels, eine damit verknüpfte, ebenfalls
weit zurückliegende einmonatige Haft seines Vaters, die Festnahme eines
Onkels im Jahr 2002 und eine Inhaftierung seines Bruders E._______ im
Jahr 2009 wegen des Vorwurfs der Behördenbeleidigung erwähnt habe.
Die in den Eingaben vom 12. April 2011 und 21. Oktober 2011 geltend ge-
machten Verhöre des Vaters im Jahr 2011 aufgrund seines Verschwindens
habe der Beschwerdeführer hingegen mit keinem Wort erwähnt. Der Wahr-
heitsgehalt dieser Vorbringen müsse deshalb ernsthaft angezweifelt wer-
den. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass allfällige behördliche Mass-
nahmen gegen Familienangehörige Folgen von Fahndungsbemühungen
nach dem Beschwerdeführer seien. Angesichts der äusserst schwierigen
Lage in C._______ erscheine es hingegen naheliegend, dass Familienan-
gehörige von den dortigen Folgen der bürgerkriegsähnlichen Auseinander-
setzungen betroffen seien. So sei beispielsweise auf Fotos, die der Be-
schwerdeführer am 8. Februar 2012 eingereicht habe, eine verletzte Per-
son zu sehen, bei der es sich um seinen Vater handle. Die Eltern und
Schwestern hätten sich gemäss seinen Aussagen nach Jordanien abge-
setzt.
Eine behördliche Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Syrien habe der Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten
nicht glaubhaft machen können. Die exilpolitischen Aktivitäten, die er mit
Beweismitteln belegt habe, seien ebenfalls nicht geeignet, eine Furcht vor
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
gründen. Es sei zwar bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch
im Ausland aktiv seien, aber es sei davon auszugehen, dass sie sich auf
die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivi-
täten ausüben würden. Der Beschwerdeführer habe an Kundgebungen in
verschiedenen Schweizer Städten teilgenommen. Dabei habe er sich indes
nicht in einer qualifizierten Art und Weise exponiert. Auch bei seinen Akti-
vitäten in Facebook habe er sich nicht in einer Weise hervorgetan, die er-
warten lassen würde, dass er damit das Verfolgungsinteresse der heimat-
lichen Behörden auf sich gezogen hätte.
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Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylge-
such sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungs-
vollzug erweise sich aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien
indes als unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men sei.
F.
F.a Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die vorinstanzliche
Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die vorinstanz-
liche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
er als Flüchtling aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe
vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
zudem um Einsicht in anlässlich der Anhörung vom 19. März 2013 mitge-
führte Beweismittel, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs
dazu, und um anschliessende Einräumung einer Frist zur Beschwerdeer-
gänzung.
F.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er habe bei der Anhörung vom 19. März 2013 zum Beleg des Aufenthalts
seiner Eltern und Schwestern in Jordanien Dokumente von dort tätigen
Menschenrechtsorganisationen mitgeführt. In diese sei ihm Einsicht zu ge-
währen, zumal das BFM dem Umstand der Ausreise seiner Familienange-
hörigen nach Jordanien offenbar entscheidrelevante Bedeutung beimesse.
Das BFM habe zudem das von ihm eingereichte Militärbüchlein nicht ge-
würdigt, obwohl dem Umstand, dass er bereits Militärdienst geleistet habe,
entscheidende Bedeutung zukomme. Als ausgebildeter Soldat würde er
bei einer Rückkehr nach Syrien umgehend in die Armee eingezogen. Bei
einer Dienstverweigerung drohe die Hinrichtung oder Inhaftierung. Das
BFM weigere sich, diese Gefährdungslage anzuerkennen und die Flücht-
lingseigenschaft entsprechend zu bejahen. Das BFM habe es auch unter-
lassen, mittels einer weiteren Botschaftsanfrage abzuklären, ob der von
ihm erwähnte Onkel tatsächlich wegen Mitgliedschaft bei den Muslimbrü-
dern während dreizehn Jahren inhaftiert gewesen sei. Auch die Inhaftie-
rung seines Bruders E._______ habe das BFM nicht verifiziert. Damit habe
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es die Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts verletzt. Sollte die Sache dennoch nicht zur Neubeurteilung zurück-
gewiesen werden, bestreite er, dass seine Vorbringen aufgrund falscher
Identitätsangaben unglaubhaft seien. Er habe anfänglich auf Anraten der
Schlepper seine Herkunft verschwiegen und falsche Asylgründe vorge-
bracht. Er habe aber relativ bald seine Identität und die wahren Flucht-
gründe offengelegt und zahlreiche Beweismittel eingereicht. Hinsichtlich
des Vorwurfs, er habe seine politischen Aktivitäten nicht substanziiert dar-
gelegt, weise er darauf hin, dass er dazu erst am 19. März 2013 und damit
rund sechs Jahre nach den fraglichen Begebenheiten angehört worden sei.
Er habe so ausführliche Angaben gemacht, wie es nach dieser langen Zeit
von ihm habe erwartet werden können. Er habe geschildert, wie er Men-
schen gegen das Regime habe aufhetzen und zu Demonstrationen ansta-
cheln wollen. Durch Jugendliche wie ihn, die sich zu Demonstrationen for-
miert und anhand von Flugblättern Missstände aufgedeckt hätten, sei der
arabische Frühling initiiert worden. Die Flugblätter seien später durch Auf-
rufe im Internet ersetzt worden. Er habe in früheren Eingaben geschildert,
dass er aufgrund seiner damaligen Verschlossenheit kaum in der Lage ge-
wesen sei, bei Besprechungen Antworten zu erteilen. Dies sei zu berück-
sichtigen. Da er nicht zusammen mit seinen Freunden verhaftet worden
sei, sei er davon ausgegangen, dass es den Behörden nicht gelungen sei,
ihn zu identifizieren. Aus diesem Grund habe er sich weiterhin zu Hause
aufgehalten. Der Vorwurf des BFM, es sei realitätsfremd, dass der Geheim-
dienst unverrichteter Dinge wieder abgezogen sei, als er nicht zuhause an-
getroffen worden sei, sei nicht nachvollziehbar, könne einem diktatorischen
Regime doch kein logisches Verhalten unterstellt werden. Er bestreite die
Resultate der Botschaftsabklärung. Er nehme an, dass sich diese auf eine
andere Person beziehen würden. Da davon auszugehen sei, dass die
übermittelten Angaben auf illegale Weise erhältlich gemacht worden seien,
sei die Botschaftsantwort nicht aussagekräftig. Im Übrigen sei es unmög-
lich, mittels Abfragens einer Datenbank eines Migrationsdienstes abzuklä-
ren, ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde, zumal eine beste-
hende Suche nie offengelegt würde. Indem die Botschaft die syrischen Be-
hörden offenbar direkt kontaktiert habe, sei für ihn eine konkrete Gefähr-
dung geschaffen worden. Hinsichtlich der Probleme seiner Familienange-
hörigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM eine diesbezügliche
Verbindung zu ihm anzweifle. Eine Wechselwirkung liege auf der Hand. Im
Übrigen hätte die Frage, ob die Probleme der Familienangehörigen auf ihn
zurückzuführen seien, mittels einer ergänzenden Botschaftsanfrage abge-
klärt werden können. Das BFM sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass
seine Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien. Da er im Zeitpunkt seiner
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Ausreise aus Syrien in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei,
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Sollte diese für den damaligen
Zeitpunkt verneint werden, sei sie zumindest aufgrund seiner exilpoliti-
schen Tätigkeiten festzustellen. Er sei seit dem Ausbruch der syrischen
Revolution auf Facebook aktiv und veröffentliche regelmässig regimekriti-
sche Beiträge. Sein politisches Profil lasse sich auch anhand der "Gefällt
mir"-Einträge erkennen, welche darlegen würden, dass er regimekritische
Organisationen unterstütze. Daneben veröffentliche er auch Beiträge, die
seine religiöse Einstellung zu den Muslimbrüdern unterstreichen würden.
Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er bereits am Flughafen aufgrund
seiner Aktivitäten auf Facebook, seinem Bekenntnis zu den Muslimbrüdern
und seiner Herkunft aus C._______ verhaftet und in asylrechtlich relevan-
ter Weise verfolgt werden. Mehrere Asylsuchende, die an den gleichen De-
monstrationen wie er teilgenommen hätten, seien als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen worden oder hätten sogar Asyl erhalten. Der syrische Staat
überwache weiterhin die Aktivitäten von Oppositionellen im Internet. Auch
seine exilpolitischen Aktivitäten dürften dem Regime bekannt sein. Im Üb-
rigen genüge bereits der Status als abgewiesener Asylsuchender zur Be-
jahung der Flüchtlingseigenschaft.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2013 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Mai 2013 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2013 stellte der Instruktionsrichter hin-
sichtlich des Antrags um Einsicht in anlässlich der Anhörung vom 19. März
2013 mitgeführte Dokumente von Menschenrechtsorganisationen in Jor-
danien fest, dass aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich sei, wo
sich die betreffenden Dokumente befänden, beziehungsweise ob diese zu
den Akten genommen worden seien. Er lud die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung zur Beschwerde vom 2. Mai 2013 ein und forderte diese auf, sich
insbesondere auch zum Antrag um Einsicht in die fraglichen Dokumente
und zum Verbleib derselben zu äussern.
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Seite 11
I.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2013 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer
bei der Anhörung vom 19. März 2013 auf Dokumente von Menschen-
rechtsorganisationen verwiesen habe, die den Aufenthalt der Eltern und
Schwestern in Jordanien belegen würden, jedoch sei es nicht als notwen-
dig erachtet worden, diese zu den Akten zu nehmen. Der Aufenthalt der
Familienmitglieder in Jordanien erscheine angesichts des Herkunftsorts als
plausibel und sei nicht in Frage gestellt worden. Diesem Umstand komme
aber keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Mittlerweile seien hundert-
tausende Syrer nach Jordanien geflüchtet. Daraus lasse sich für die Ein-
schätzung einer allfällig gezielten Gefährdung des Beschwerdeführers in
Syrien nichts ableiten. Bezüglich des Militärbüchleins sei es zwar nicht aus-
zuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien
in die Armee eingezogen würde, jedoch käme einer solchen militärrechtlich
motivierten Massnahme keine asylrechtlich relevante Bedeutung zu. Weil
in Syrien aber eine Bürgerkriegssituation bestehe, sei der Beschwerdefüh-
rer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenom-
men worden. Damit werde auch verhindert, dass er gezwungen wäre, aktiv
am Bürgerkrieg teilnehmen zu müssen. Hinsichtlich der Rüge, andere De-
monstrationsteilnehmer seien als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wor-
den, sei festzustellen, dass die Prüfung der Asylgesuche individuell erfolge.
Allein aufgrund der Teilnahme an denselben Kundgebungen lasse sich
nicht ableiten, dass die betreffenden Asylgesuche auch gleich zu entschei-
den seien. Vielmehr setze die Anerkennung als Flüchtling voraus, dass die
exilpolitischen Aktivitäten in ihrer Gesamtheit als qualifiziert einzustufen
seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Anforderungen an den Expo-
nierungsgrad seien aufgrund der gegenwärtigen Situation in Syrien nicht
tiefer anzusetzen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die syrischen Be-
hörden nicht mehr in der Lage seien, den bis ins Jahr 2011 funktionieren-
den Überwachungsapparat aufrechtzuerhalten.
J.
In seiner Replik vom 28. Juni 2013 machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, die Dokumente, die den Aufenthalt von Familienmitglie-
dern in Jordanien belegen würden, hätten vom BFM zu den Akten genom-
men und gewürdigt werden müssen. Auch mit der Nichtwürdigung seines
Militärbüchleins habe das BFM das rechtliche Gehör verletzt. Der Bürger-
krieg – und die damit verbundene Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs – entbinde das BFM nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung hin-
sichtlich Art. 3 AsylG und Art. 3 EMRK vorzunehmen. Bei einer Einreise
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nach Syrien würde er als aus C._______ stammender sunnitischer Araber,
der bereits Militärdienst geleistet, sich nun während mehrerer Jahren im
Ausland aufgehalten und exilpolitisch für die Muslimbrüder engagiert habe,
in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt. Da das BFM die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht konkret begründet habe,
sei es für ihn nicht ersichtlich, inwiefern die Frage des Militärdienstes be-
rücksichtigt worden sei. In Bezug auf exilpolitische Aktivitäten habe das
Bundesverwaltungsgericht in den letzten zwei Jahren festgestellt, dass die
Anforderungen an den Exponierungsgrad tiefer anzusetzen seien als dies
früher der Fall gewesen sei. Auch wenn sich die bisherigen Fälle auf Kur-
den bezogen hätten, müsse diese Praxis angesichts seiner Herkunft aus
C._______ und seiner Sympathie für die Muslimbrüder auch für ihn gelten.
Das BFM räume ein, dass der syrische Überwachungsapparat bis ins Jahr
2011 funktioniert habe. Seine Aktivitäten würden sich gerade auf diese Zeit
rund um den Ausbruch der Revolution bis zur Eskalation in einen Bürger-
krieg beziehen. Er müsse in der damaligen Zeit von den syrischen Geheim-
diensten in der Schweiz identifiziert und in den entsprechenden Datenban-
ken registriert worden sein. Daran ändere auch der weitere Verlauf des
Bürgerkriegs nichts, zumal die Behörden die weiterhin bestehenden Da-
tenbanken bei der Einreise am Flughafen in Damaskus konsultieren wür-
den. Die Praxis des BFM, die Gefährdung abgewiesener Asylsuchender
lediglich unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu würdigen, widerspreche derjenigen anderer europäischer Asylbehör-
den. Es sei davon auszugehen, dass das Regime es als staatsfeindlich
auffasse, dass er einen Asylantrag gestellt habe und sich im Ausland auf-
halte. Er verweise diesbezüglich auf den beiliegenden im April 2013 veröf-
fentlichten Bericht des amerikanischen Aussenministeriums, der aufzeige,
dass auch Personen ohne politisches Profil nach mehrjährigem Auslands-
aufenthalt bei der Rückkehr nach Syrien verhaftet würden.
K.
Mit Eingabe vom 19. August 2013 regte der Beschwerdeführer die Einho-
lung einer weiteren Vernehmlassung der Vorinstanz an. Er verwies auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013, mit
welchem die Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Asylsuchenden bejaht
und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs angeordnet worden sei, nachdem der Betreffende während des Aus-
landsaufenthalts ein militärisches Aufgebot, verbunden mit der Androhung
rechtlicher Schritte bei Versäumen des Aushebungstermins, erhalten habe.
Demnach sei es überwiegend wahrscheinlich, dass eine Person, die wäh-
rend des Auslandsaufenthalts zum Wehrdienst einberufen werde, bei ihrer
D-2479/2013
Seite 13
Einreise durch die syrischen Behörden identifiziert würde, da davon aus-
zugehen sei, dass sie auf einer entsprechenden Suchliste sei. Weiter sei
es denkbar, dass der Geheimdienst von einer Asylgesuchseinreichung in
der Schweiz erfahre, insbesondere wenn sich die betreffende Person exil-
politisch betätige. Diese Feststellungen des Gerichts würden auch auf ihn
zutreffen. Durch seine exilpolitischen Aktivitäten und die Zugehörigkeit zu
den Muslimbrüdern sei es offensichtlich, dass auch er ins Visier der syri-
schen Behörden geraten sei und bei einer Rückkehr in asylrelevanter
Weise verfolgt würde.
L.
Mit Eingabe vom 2. April 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Aus-
druck seines aktuellen Facebook-Profils zu den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 9. April 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel ein (Bestätigungen betreffend den Aufenthalt von Familienange-
hörigen in Jordanien und der dort erfolgten Operationen seines Vaters, Fo-
tos seines Bruders E._______ in C._______ und von dessen syrischem
Pass, Kopien der Gesuche um Ausstellung humanitärer Visa für seine Fa-
milie). Er brachte dazu vor, sein Vater sei in Syrien (verletzt) und nach der
Flucht nach Jordanien hospitalisiert worden. Das syrische Regime be-
obachte den Facebook-Account seines Bruders E._______, der sich auf
der Flucht befinde. Dies zeige, dass auch sein Account überwacht werde.
N.
Mit Eingabe vom 10. August 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel ein (zwei Screenshots mit Links auf Videos auf Youtube be-
treffend den Bruder E._______ […], Ausdruck seines Facebook-Profils und
desjenigen seines Bruders E._______, erklärendes Schreiben zu den Un-
terlagen vom 1. Januar 2015).
O.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er seinem bisherigen Rechtsvertreter das Mandat gleichentags entzogen
habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
D-2479/2013
Seite 14
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Am 14. Dezember 2012 verabschiedete die schweizerische Bundes-
versammlung eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013
4375), die am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der
diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Antrag, es sei – unabhängig vom Ausgang des weiteren Verfahrens –
festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwach-
sen sei, ist abzuweisen. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um
eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE
2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht
selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegwei-
sung in Rechtskraft erwachsen kann. Die Begründung einer Anordnung
D-2479/2013
Seite 15
vermag ohnehin nie selbständig in Kraft zu treten. Der Beschwerdeführer
hat den negativen Asylentscheid und die damit verbundene Wegweisung
angefochten. Die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme ist damit
nicht in Rechtskraft erwachsen; sie kann dies erst mit der Ausfällung des
vorliegenden letztinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu die nachstehenden Aus-
führungen unter E. 9.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe
das rechtliche Gehör verletzt, indem ihm nicht vollumfängliche Aktenein-
sicht gewährt, das eingereichte Militärbüchlein nicht gewürdigt und die fest-
gestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht konkret begrün-
det worden sei. Zudem seien die Inhaftierungen eines getöteten Onkels
und seines Bruders E._______ nicht mittels einer Botschaftsabklärung ve-
rifiziert worden. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen,
da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35
E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erhebli-
chen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu neh-
men. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung
angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1
[S. 188]).
4.3 Der Beschwerdeführer monierte, das BFM habe ihm in Dokumente von
Menschenrechtsorganisationen, die er zum Beleg des Aufenthalts seiner
Eltern und Schwestern in Jordanien bei der Anhörung vom 19. März 2013
D-2479/2013
Seite 16
mitgeführt habe, keine Einsicht gewährt. Selbst eingereichte Beweismittel
unterstehen zwar gemäss bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich dem
Akteneinsichtsrecht (Art. 27 VwVG), aber vorliegend hat das BFM in seiner
Vernehmlassung vom 7. Juni 2013 erklärt, dass die fraglichen Dokumente
mangels erachteter Notwendigkeit nicht zu den Akten genommen worden
seien. Damit können diese dem Beschwerdeführer auch nicht zugestellt
werden, weshalb auf den Antrag um Einräumung einer Frist zur Beschwer-
deergänzung nach erfolgter Zustellung nicht einzutreten ist. Es bleibt zu
prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus der Nichtentgegennahme der be-
sagten Dokumente ein Rechtsnachteil erwachsen ist. Dies ist nicht der Fall.
Das BFM hat das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers – den
Aufenthalt der Eltern und Schwestern in Jordanien seit dem Jahr 2012 –
gehört (vgl. A73 S. 2 F6/F7), in der Verfügung vom 26. März 2013 explizit
erwähnt und nicht in Frage gestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
des Beschwerdeführers liegt damit nicht vor. Im Übrigen dürfte der Be-
schwerdeführer die fraglichen Dokumente nach der Anhörung am 19. März
2013 wieder mitgenommen haben und somit über diese verfügen.
4.4 Der Beschwerdeführer rügte weiter, das BFM habe das Militärbüchlein
nicht gewürdigt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer das Militärbüchlein am 20. März 2009, zusammen mit dem syrischen
Führerausweis, einreichte, um damit seine bisher verschwiegene syrische
Staatsangehörigkeit zu belegen. Das BFM nahm das betreffende Doku-
ment entgegen, veranlasste gestützt darauf die Verifizierung der syrischen
Staatsangehörigkeit durch die Schweizer Vertretung in Damaskus und än-
derte anschliessend die Personalien des Beschwerdeführers antragsge-
mäss entsprechend ab. Das BFM hat somit die in Zusammenhang mit dem
Militärbüchlein geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers –
nicht irakischer, sondern syrischer Staatsbürger zu sein – gehört und ge-
prüft. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit
nicht vor. Weitergehende Vorbringen in Zusammenhang mit dem Militär-
büchlein machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht
geltend. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gefahr ei-
ner drohenden Rekrutierung bei einer Rückkehr nach Syrien ist auf die
nachfolgenden Ausführungen unter E. 6.3 zu verweisen.
4.5 Der Beschwerdeführer monierte weiter, das BFM habe die Inhaftierun-
gen eines 2005 oder 2006 getöteten Onkels und seines Bruders
E._______ nicht mittels einer Botschaftsabklärung verifiziert und damit den
Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Auch diese Rüge erweist sich als un-
begründet. Das BFM hat die geltend gemachten Inhaftierungen nicht in
D-2479/2013
Seite 17
Frage gestellt und in der Verfügung vom 26. März 2013 gewürdigt. Eine
mangelhafte Sachverhaltsfeststellung respektive Verletzung des rechtli-
chen Gehörs des Beschwerdeführers liegt damit nicht vor.
4.6 Der Beschwerdeführer rügte überdies, das BFM habe nicht begründet,
weshalb es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachte. Diese Rüge
geht ebenfalls fehl. Das BFM führte unter Bezugnahme auf die gesetzliche
Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), die Krieg, Bürgerkrieg
und allgemeine Gewalt als Gründe für eine konkrete Gefährdung beim Voll-
zug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat erwähnt, aus, es
erachte den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen
Sicherheitslage als nicht zumutbar. Diese Begründung für die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist unter dem Aspekt der
Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Durch die ausdrückliche Bezug-
nahme auf Art. 83 Abs. 4 AuG wird klar, dass das BFM den Beschwerde-
führer aufgrund der durch den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in
Syrien für konkret gefährdet hält und es deshalb den Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar erachtet. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer durch die zu seinen Gunsten verfügte vorläufige Auf-
nahme beziehungsweise deren Begründung beschwert sein sollte.
4.7 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
D-2479/2013
Seite 18
bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zu-
gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Begründete
Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor er-
warteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.], 2010/44 E. 3.4 [S. 620 f.]).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht
dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, son-
dern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
6.
6.1 Das BFM erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Flucht-
gründe, wonach er seit anfangs 2007 als Sympathisant der Muslimbrüder
politische Aktivitäten ausgeübt habe und nach der Festnahme dreier
Freunde seitens des Geheimdienstes im Sommer 2007 gesucht worden
sei, weshalb er Syrien im Juli 2008 verlassen habe, als den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Ein-
schätzung ist im Ergebnis beizupflichten.
D-2479/2013
Seite 19
6.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht zu überzeugen vermögen.
Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben
vermögen die ihm vom BFM mit zutreffender Begründung vorgehaltenen
Ungereimtheiten nicht zu entkräften und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
seiner Ausführungen nicht auszuräumen. Das Verhalten des Beschwerde-
führers, die wahre Herkunft erst nach mehreren Monaten offenzulegen,
trägt nicht zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bei. Das BFM wies zu
Recht darauf hin, dass dieses Verhalten grundsätzliche Zweifel an der Be-
gründetheit des Asylgesuchs weckt, zumal der Beschwerdeführer eine dro-
hende Festnahme zunächst mit keinem Wort erwähnte, obwohl er von Be-
ginn an vorbrachte, seit Kindesalter im syrischen C._______ gelebt zu ha-
ben. Die Angabe, wonach er auf Anraten der Schlepper nicht gesagt habe,
Syrer zu sein, vermag nicht zu erklären, weshalb er eine Verfolgung durch
die syrischen Behörden an seinem Wohnort in C._______ verschwiegen
haben sollte, hätte eine solche tatsächlich bestanden. Die politischen Tä-
tigkeiten, die er als Sympathisant der Muslimbrüder seit anfangs 2007 aus-
geführt habe, vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzu-
legen. Seine diesbezüglichen Angaben, mit Jugendlichen über Politik dis-
kutiert und nachts heimlich den Gouverneur und die Polizeibehörden kriti-
sierende Flugblätter unter Geschäftstüren durchgeschoben zu haben, blie-
ben trotz mehrmaligen Nachhakens seitens des Befragers oberflächlich
und gehaltlos. Auch die Angaben zur Verhaftung dreier Freunde im Juli/Au-
gust 2007 und der daran anschliessenden Suche nach ihm blieben äus-
serst vage und zudem realitätsfremd. Es vermag nicht zu überzeugen,
dass der Beschwerdeführer erst nach der Verhaftung erfahren haben will,
dass es sich bei einem der Festgenommen um ein Mitglied der Muslimbrü-
der gehandelt habe. Wäre er tatsächlich eng mit diesem befreundet gewe-
sen und hätte mit ihm – wie in der Anhörung vom 19. März 2013 vorge-
bracht – häufig über Politik diskutiert und die Moschee besucht, wäre an-
zunehmen, dass ihm dessen Mitgliedschaft bekannt gewesen wäre, zumal
er selbst Sympathisant der Muslimbrüder sei. Bezüglich der behördlichen
Suche machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Einer-
seits gab er an, bis nach der Verhaftung der Freunde im Juli/August 2007
keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A73 S. 11 F110
ff., S. 12 F115), andererseits behauptete er, bereits seit anfangs 2007 vom
Geheimdienst gesucht worden zu sein (vgl. A73 S. 6 F46), wobei er dies-
bezüglich keinerlei konkrete Angaben (Art/Ort/Zeit der Suchen) zu machen
vermochte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die Anhörung habe erst
rund sechs Jahre nach den betreffenden Ereignissen stattgefunden und er
habe diese so ausführlich geschildert wie es von ihm nach so langer Zeit
D-2479/2013
Seite 20
habe erwartet werden können, vermag nicht zu überzeugen. Die Unsub-
stanziiertheit der Schilderungen und die aufgezeigten Widersprüche und
Ungereimtheiten lassen sich weder durch den Zeitablauf noch durch die
geltend gemachte Verschlossenheit des Beschwerdeführers erklären.
Hätte er tatsächlich als Sympathisant für die Muslimbrüder Aktivitäten aus-
geführt, dürfte erwartet werden, dass er das persönliche Engagement auch
nach einigen Jahren noch detailliert schildern kann, umso mehr, als sich
dieses in einem überschaubaren Rahmen (Diskussionen, Flugblätterver-
teilung) bewegt habe. Auch dürfte erwartet werden, dass er die zentralen
Punkte einer behördlichen Verfolgung konsistent und präzis wiedergeben
kann, zumal es sich dabei um einschneidende Ereignisse handelt, die sich
im Gedächtnis erfahrungsgemäss gut einprägen. Insbesondere dürfte der
Zeitpunkt, wann eine behördliche Suche begonnen habe, in Erinnerung
bleiben. Wäre der Beschwerdeführer bereits seit anfangs 2007 gesucht
worden, wäre es schlicht unrealistisch, dass es zu keiner Verhaftung ge-
kommen ist, lebte er doch gemäss eigenen Angaben bis im Sommer 2007
in seinem Elternhaus und ging regelmässig seiner Arbeit nach, womit er für
die Behörden problemlos greifbar gewesen wäre. Aber auch wenn er erst
nach der Verhaftung der Freunde im Juli/August 2007 gesucht worden
wäre, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er sich noch während eines
ganzen Jahrs ausserhalb von C._______ aufgehalten habe, wenn die Be-
hörden in dieser Zeit doch jede zweite oder dritte Woche bei seiner Familie
in C._______ nach ihm gesucht hätten. Die Angabe, sich seit Sommer
2007 ununterbrochen ausserhalb von C._______ versteckt zu haben, steht
zudem in eklatantem Widerspruch zum Ergebnis der Botschaftsabklärung
vom 6. Januar 2010, wonach der Beschwerdeführer am (…) Dezember
2007 unter Vorweisung seiner im Jahr 2006 in C._______ ausgestellten
Identitätskarte aus dem Libanon nach Syrien eingereist sei, ohne dabei von
den syrischen Behörden belangt worden zu sein. Die vom Beschwerdefüh-
rer geäusserte grundsätzliche Kritik an Botschaftsabklärungen, denen er –
ungeachtet der Tatsache, dass er selbst eine solche beantragt hatte – jeg-
liche Aussagekräftigkeit abspricht, und sein Einwand, der festgestellte
Grenzübertritt vom (…) Dezember 2007 werde wohl eine andere Person
betreffen, vermögen das Ergebnis der Botschaftsabklärung nicht in Frage
zu stellen; vielmehr fügt sich dieses nahtlos in das unglaubhafte Bild der
behaupteten behördlichen Verfolgung des Beschwerdeführers. Bezeich-
nenderweise reichte er denn auch seine Identitätskarte, mit der er am
14. Juli 2008 über die syrisch-libanesische Grenze ausgereist sei, nicht ein,
sondern machte geltend, diese auf der weiteren Reise verloren zu haben.
Mit dem Verweis auf eine weit zurückliegende Inhaftierung eines
2005/2006 getöteten Onkels und eine damit verbundene, ebenfalls lang
D-2479/2013
Seite 21
zurückliegende einmonatige Haft seines Vaters, die Festnahme eines wei-
teren Onkels im Jahr 2002, die Inhaftierung seines Bruders E._______
(Haftentlassung Ende Oktober 2010) wegen des Vorwurfs der Behörden-
beleidigung und die Ausreise der Eltern und Schwestern nach Jordanien
im Jahr 2012 nach einer (Verletzung) des Vaters, vermag der Beschwer-
deführer keine gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen sei-
tens der syrischen Behörden wegen von ihm verübter politischer Aktivitäten
im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2008 darzulegen.
6.3 Der Beschwerdeführer brachte im Weiteren auf Beschwerdeebene –
unter Verweis auf das Militärbüchlein, das belege, dass er den obligatori-
schen syrischen Militärdienst absolviert habe – vor, dass ihm als Reservist
bei einer Nichtbefolgung eines militärischen Aufgebots die Inhaftierung o-
der gar Hinrichtung drohen würde. In diesem Zusammenhang ist auf das
Grundsatzurteil BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zu verweisen, wo-
nach das syrische Militärstrafrecht für verschiedene Abstufungen der Ent-
ziehung von der Dienstpflicht (bspw. Unterscheidung zwischen Desertion
ins Ausland und Desertion mit Überlaufen zum Feind) unterschiedliche
Strafmasse vorsieht und eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die
Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur
dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ver-
bunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Be-
handlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. E. 5.9). Das Gericht erwog in BVGE
2015/13, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen
Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositi-
onell aktiven Familie entstamme, bereits in der Vergangenheit die Aufmerk-
samkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe und unmit-
telbar vor der Ausreise, nur wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs,
zur militärischen Dienstleistung einberufen worden sei (vgl. E. 6.7.3). Vor-
liegend ist keine vergleichbare Konstellation gegeben. Der Beschwerde-
führer hat Syrien im Jahr 2008 und damit mehrere Jahre vor Ausbruch des
Bürgerkriegs verlassen. Gemäss eigenen Angaben hat er den obligatori-
schen Militärdienst in der syrischen Armee vor der Ausreise vollumfänglich
absolviert und gilt seither als Reservist. Den Akten lassen sich keine Hin-
weise entnehmen, dass er seit der Entlassung aus der ordentlichen Wehr-
pflicht auf eine erneute Militärpflicht als Reservist hingewiesen oder gar
wieder aufgeboten worden wäre. Er machte auch nicht geltend, während
seines Auslandaufenthalts je ein militärisches Aufgebot respektive einen
Marschbefehl erhalten zu haben, dem er keine Folge geleistet habe, oder
D-2479/2013
Seite 22
in diesem Zusammenhang Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt zu
haben. Damit kann nicht von einer Dienstverweigerung oder Desertion ge-
sprochen werden, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer aus diesem Grund eine politisch motivierte Bestrafung und
Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde.
6.4 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
mittels der vorgebrachten Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement und
die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypo-
thetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen,
die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese ein-
schränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wie-
der relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpo-
litischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als
staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an
D-2479/2013
Seite 23
den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mas-
sgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
7.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische
Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwan-
dern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage
für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wie-
dereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose
Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslands-
aufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicher-
heitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachts-
momente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die
betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt.
Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschie-
dene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien auf-
grund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich einge-
stuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an
die Geheimdienste im Inland überstellt wurden.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbeson-
dere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder
mit – aus Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositio-
nellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland
aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme,
aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten
im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass
zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die
Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die
theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorlie-
gen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich
das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als re-
gimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syri-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
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Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter
Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öf-
fentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen wird.
Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangs-
weisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein prak-
tisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsu-
chende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen
bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilak-
tivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte ge-
gen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus
dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichts-
punkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist je-
doch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätig-
keiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfas-
sung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter
betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage
sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in
Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der be-
troffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen
nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien ge-
flüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass
die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen.
Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebens-
kampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation
im Heimatland konzentriert sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die
betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste
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in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor
Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt
sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, d. h.
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
7.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, sich auf Facebook regimekri-
tisch zu äussern und an Kundgebungen gegen das heimatliche Regime in
verschiedenen Schweizer Städten teilgenommen zu haben. Er reichte in
diesem Zusammenhang mehrere Ausdrucke seines Facebook-Profils so-
wie Fotos, Screenshots von Videos auf Youtube, Internetberichte und ein
Flugblatt zu den Demonstrationen, die er besucht habe, ein. Demzufolge
nahm er im Jahr 2009 an einer und in den Jahren 2011 und 2012 an vier
respektive drei Kundgebungen in D._______, F._______, G._______ und
H._______ teil.
7.3.3 Der Beschwerdeführer vermochte – wie zuvor ausgeführt – nicht
glaubhaft darzulegen, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien politisch tätig
gewesen sei und deswegen von den heimatlichen Behörden verfolgt wor-
den sei. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlas-
sen Syriens im Jahr 2008 als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Be-
hörden geraten ist. Aus den bezüglich des exilpolitischen Engagements in
der Schweiz eingereichten Beweismitteln lässt sich nicht ableiten, dass er
der Kategorie von Personen zuzurechnen sei, die wegen ihrer Tätigkeiten
oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regime-
gegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen
haben könnten. Die Unterlagen zeigen den Beschwerdeführer an einigen
wenigen, bereits mehrere Jahre zurückliegenden Demonstrationen (acht
Kundgebungen im Zeitraum von März 2009 bis Juni 2012), eingebettet in
den Kreis anderer Kundgebungsteilnehmer, teils – wie zahlreiche andere –
Plakate mit allgemein gefassten Schlagwörtern wie "Demokratie für Syrien"
und "Freiheit für Syrien" tragend. Daraus kann nicht auf ein intensives, exil-
politisches Engagement geschlossen werden, durch das er sich speziell
und über das Mass der grossen Zahl gewöhnlicher Kundgebungsteilneh-
mer hinaus exponiert hätte. Der Beschwerdeführer vermittelt damit nicht
den Eindruck, er hätte in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation
eine herausragende Funktion inne, sondern präsentiert sich wie Tausende
syrische Staatsangehörige in der Schweiz und anderen europäischen
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Staaten als einfacher Teilnehmer an den zahlreich und vielerorts stattfin-
denden Kundgebungen gegen das syrische Regime. Es ist deshalb nicht
wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Inte-
resse an seiner Person bestehen könnte. An dieser Einschätzung vermö-
gen die von ihm auf Facebook gestellten Fotos und Beiträge, die seine
regimekritische Haltung und Sympathie für die Muslimbrüder zeigen wür-
den, nichts zu ändern. Solche Aktivitäten sind bei einer Vielzahl von Asyl-
suchenden festzustellen und der Beschwerdeführer vermag damit eben-
falls keine sich von der Masse abhebende, exponierte Aktivität darzulegen.
Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers übersteigt die
Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste syrischer Staatsangehöriger nicht.
7.4 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag
ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar
kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen
werden, dass er bei der Wiedereinreise in sein Heimatland einer Befragung
durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er aber nicht glaub-
haft machen konnte, vor dem Verlassen Syriens im Jahr 2008 als Regime-
gegner ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten zu sein, ist nicht
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Massnamen in asylrecht-
lich relevantem Ausmass befürchten müsste.
7.5 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem
Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vo-
rinstanz hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das
Asylgesuch entsprechend abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
verfügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44
AsylG).
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 [S. 748]). Bei
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der
allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb weder zu prüfen, ob der Voll-
zug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmöglich wäre, noch, ob
der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen
unzumutbar wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung be-
absichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob al-
lenfalls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug
(weiterhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4).
9.2 Das BFM hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4
AuG wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf-
genommen. Diese Anordnung erwächst mit dem vorliegenden Urteil in
Rechtskraft (vgl. E. 3). Unter Verweis auf die Erörterungen zur alternativen
Natur der Vollzugshindernisse (vgl. E. 8.1), erübrigen sich damit weitere
Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den
Eventualantrag auf Feststellung der (allfälligen) Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses
nicht einzutreten (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als
Referenzurteil publiziert]; BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).
D-2479/2013
Seite 28
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit auf diese einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 29
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: