B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2480/2014
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 10. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge, heute: BFM) vom 24. November 1994 in der Schweiz Asyl
gewährt.
B.
Mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ (…) wurde der Beschwerdefüh-
rer wegen mehrfachen Verbrechens und versuchten Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121)
sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte zu einer unbedingten Frei-
heitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt.
C.
Am 6. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer vom BFM zu einem all-
fälligen Asylwiderruf das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdefüh-
rer verzichtete explizit auf eine Stellungnahme zum drohenden Widerruf.
D.
Mit Verfügung vom 10. April 2014 (Eröffnung am 11. April 2014) widerrief
das BFM das Asyl.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Be-
schwerdeführer begangene Tat eine verwerfliche Handlung darstelle, zu-
mal der Strafrahmen des Delikts zwischen einem und 20 Jahren liege und
mithin ein Verbrechen darstelle. Die begangene Tat sei auch als beson-
ders verwerflich zu qualifizieren, zumal sich der Schuldspruch auf insge-
samt 3,97 kg reines Heroin beziehe, während eine qualifizierte Wider-
handlung bereits ab einer Menge von 12 g reinem Heroin vorliege. Die
ausgefällte Strafe liege auch deutlich über der gesetzlichen Mindeststrafe
von einem Jahr Freiheitsentzug, was ebenfalls für die besondere Verwerf-
lichkeit spreche. Der Asylwiderruf sei schliesslich auch verhältnismässig.
Solange der Kanton die Niederlassungsbewilligung nicht widerrufe – was
im Übrigen einen anfechtbaren Entscheid darstellen würde – verfüge er
weiterhin über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Ferner unterstehe
er als Flüchtling weiterhin dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und dessen Non-
Refoulement-Schutz. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung und
Prävention strafbaren Handelns überwiege daher gegenüber dem priva-
ten Interesse an der Beibehaltung des Asylstatus.
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E.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 focht der Beschwerdeführer diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht wurde um auf-
schiebende Wirkung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG ersucht. Des Weiteren wurde eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung respektive -begründung nach
Einsetzen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt.
F.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer sinnge-
mäss erneut um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer
zur Verbesserung der Beschwerde aufgefordert. Dieser Aufforderung kam
er mit Eingabe vom 27. Mai 2014 nach.
In Erwiderung der vorinstanzlichen Begründung wurde ausgeführt, dass
sich der Asylwiderruf nachteilig auf das Anwesenheitsrecht in der Schweiz
auswirke, da dem Beschwerdeführer wohl die Niederlassungsbewilligung
entzogen werde und er bestenfalls eine Aufenthaltsbewilligung "B" erhiel-
te. Dies wirke sich sowohl auf die Arbeits- als auch auf die Wohnungssu-
che nachteilig aus. Weiter würden die Kosten für Versicherungen steigen,
und die kantonalen Behörden könnten die Verlängerung der Bewilligung
an Bedingungen knüpfen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und (nach Einreichen der Beschwerdever-
besserung) formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein
Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat
oder gefährdet oder wenn er besonders verwerfliche strafbare Handlun-
gen begangen hat. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Recht-
sprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG
voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine
Stufe über der im Sinne von Art. 53 AsylG "verwerflichen Handlung" ste-
hen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen
Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss
bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich"
im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
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schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Pra-
xis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als "verwerfliche Handlungen" im
Sinne von Art. 53 AsylG, die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) zu qualifizieren sind, d.h. mit einer Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 S. 405 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer hat eine Straftat verübt, die in Anbetracht der
voranstehenden Ausführungen als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG
zu erachten ist. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ (…) in
Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bstn. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19
Abs. 2 Bstn. a, b und c BetmG i.V.m. Art. 22 StGB sowie Art. 285 Ziff. 1
StGB rechtskräftig wegen mehrfachen Verbrechens und versuchten
Verbrechens gegen das BetmG sowie wegen Gewalt und Drohung gegen
Beamte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht
Monaten verurteilt. Das vorliegende Delikt ist somit klarerweise als "ver-
werflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren (der Strafrahmen von
Art. 19 Abs. 2 BetmG beträgt ein Jahr bis 20 Jahre und stellt mithin ein
Verbrechen dar).
4.3 Weiter ist zu prüfen, ob die betreffende Straftat auch als "besonders"
verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist (vgl. da-
zu BVGE 2012/20 E. 5 S. 406 ff.). Dies ist zu bejahen. Gemäss Urteilsbe-
gründung wiege das Verschulden des Beschwerdeführers schwer. So ha-
be der Beschwerdeführer aus reiner Gewinnsucht am Handel von insge-
samt 3,97 kg reinem Heroin mitgewirkt. Bereits ab 12 g reinem Heroin
liege ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG vor, und der Be-
schwerdeführer habe diese Menge um ein Vielfaches überschritten.
Straferhöhend seien die mehrfache Begehung, die einschlägige Vorstrafe
sowie der schlechte allgemeine Leumund zu berücksichtigen, während
sich die leicht eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, die mässig ausge-
prägte Suchtmittelabhängigkeit, das Geständnis und die Reue strafmin-
dernd auswirken würden. Diese Ausführungen sowie die ausgefällte Stra-
fe von vier Jahren und acht Monaten sprechen klar für die besondere
Verwerflichkeit.
Schliesslich ist bei der Würdigung des betreffenden Deliktes als beson-
ders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der Ver-
hältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anord-
nung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich
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zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemes-
sen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S.75).
In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Widerruf des Asyls sei
mit nachteiligen Folgen für das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verbun-
den. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, an den vorstehen-
den Erwägungen hinsichtlich der Qualifizierung der verübten Straftat als
besonders verwerflich etwas zu ändern. Unverhältnismässig kann der
Widerruf des Asyls schon allein deshalb nicht sein, weil er die Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht einschliesst, womit sich der Verlust
des Asylstatus nicht unmittelbar auf die Anwesenheitsberechtigung des
Beschwerdeführers in der Schweiz auswirkt. Nebst der nicht widerrufenen
kantonalen Niederlassungsbewilligung verfügt er als Flüchtling weiterhin
über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 FK und Art. 5 AsylG.
Zudem ist er – bei einem allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilli-
gung – als Flüchtling besser gestellt als die übrigen vorläufig Aufgenom-
menen. Demnach stehen dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung
und Prävention strafbaren Handelns (und mithin einem Asylwiderruf we-
gen Begehens einer besonders verwerflichen Straftat), wie das BFM zu
Recht festgestellt hat, keine überwiegenden privaten Interessen des Be-
schwerdeführers gegenüber. Nach dem Gesagten erweist sich der Asyl-
widerruf als verhältnismässig.
4.4 Die vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen sind in Wür-
digung dieser Umstände als besonders verwerflich zu qualifizieren (vgl.
etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3892/2012 vom 20. No-
vember 2013, wo die besondere Verwerflichkeit bereits bei einer teilbe-
dingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten bejaht wurde).
5.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist somit abzuweisen.
6.
Auf den Antrag, im Falle einer Abweisung der Beschwerde sei das Man-
dat an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) und nicht an den zuständigen Kanton abzugeben, ist mangels
Sachbezug nicht weiter einzugehen.
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Seite 7
7.
7.1 Die mit Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da die Begehren
– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: