Abtei lung IV
D-2481/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______ B._______, geboren [...],Iran,
vertreten durch lic.iur. Randi von Stechow,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. April 2008 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2481/2008
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311)
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. März 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 17. re-
spektive 25. März 2008 die Erstbefragung des Beschwerdeführers und
am 3. April 2008 seine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG stattfand,
dass er dabei unter anderem angab, er sei ethnischer Perser und habe
der Einberufung ins iranische Militär keine Folge geleistet,
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dass er im Jahre 2001 der Organisation C._______ beigetreten sei,
dass ihn im Jahre 2003 Agenten des iranischen Nachrichtendienstes
unter anderem wegen des Besitzes von Büchern von Marx und Lenin
verhaftet hätten und er während der nachfolgenden Haft misshandelt
worden sei, wobei er auch Knochenbrüche im Gesicht erlitten habe,
dass man ihn nach zehn Tagen unter der Auflage, keine kommunisti-
schen Bücher mehr zu lesen, freigelassen habe,
dass er sich zur Behandlung seiner Verletzungen ins Spital habe bege-
ben müssen und sein Vater ihn mit den Verletzungen, welche unter an-
derem von Peitschenhieben stammten, fotografiert habe,
dass er in der Folge Führungsmitglied der Organisation geworden und
im Mai respektive Juni 2007 zusammen mit anderen Mitgliedern wäh-
rend einer Versammlung vom iranischen Geheimdienst erneut verhaf-
tet worden sei,
dass er sechs Monate in Einzelhaft verbracht habe, bevor es seinem
Vater gelungen sei, ihn mittels Schmiergeldzahlungen und illegaler
Verpfändung seines Elternhauses für zwei Tage von der Haft beurlau-
ben zu lassen,
dass er einer gerichtlichen Vorladung vom 28. November 2007 keine
Folge geleistet habe und aus Furcht, wegen seiner Mitgliedschaft zu
einer verbotenen Partei beziehungsweise Organisation hingerichtet zu
werden, am 6. Februar 2008 mit gefälschten Ausweispapieren und ei-
nem Schengenvisum in Deutschland eingereist sei,
dass er noch gleichentags erfolglos versucht habe, auf illegalem Weg
in die Schweiz zu gelangen und sich nach seiner Rückführung nach
Deutschland zirka 28 Tagen in Frankfurt aufgehalten habe, bevor er er-
neut illegal in die Schweiz gelangt sei, um hier ein Asylgesuch zu stel-
len,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen, in seinem
Heimatstaat unter Misshandlung zweimal inhaftiert gewesen zu sein,
eine gerichtliche Vorladung des Justizministeriums vom 28. November
2007 und drei Fotonegative – betreffend die Haftentlassung im Jahr
2003 – im Original einreichte,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich des im Rahmen der Anhörung
vom 3. April 2008 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen
Wegweisung nach Deutschland angab, dass der Iran und Deutschland
gute wirtschaftliche Beziehungen unterhalten würden und er von den
deutschen Behörden in den Iran zurückgeführt werden könnte,
dass sich die deutschen Behörden am 27. März 2008 auf Anfrage des
BFM zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärten,
dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 10. April
2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz nach Deutschland anordnete mit dem Hinweis, der
Beschwerdeführer habe die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft zu
verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 16. April 2008 datierter, zu-
handen der Schweizerischen Post am 17. April 2008 aufgegebener
Eingabe seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ge-
gen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrecht-
licher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
23. April 2008 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete
mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem spä-
teren Zeitpunkt entschieden,
dass er in diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass der Nachweis
der Bedürftigkeit der Beschwerdeführers bis zum jetzigen Zeitpunkt
nicht erbracht worden sei und entsprechende Belege nachzureichen
seien,
dass die Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 29. April 2008 in Aus-
sicht stellte, einen Bedürftigkeitsnachweis nachzureichen, sobald sich
der Beschwerdeführer im zugeteilten Kanton befinde,
dass mit Eingabe vom 30. April 2008 der iranische Reisepass des Be -
schwerdeführers im Original eingereicht wurde,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass in der Replik vom 12. Juni 2008 auf die vorinstanzlichen Erwä-
gungen in der Vernehmlassung Stellung bezogen wurde,
dass in der Folge die Rechtsvertretung wechselte, nunmehr indes –
unter Einreichung einer neuen Vollmacht und entsprechender Man-
datsniederlegung des zwischenzeitlich neu bestellten Rechtsvertreters
– wieder die ursprüngliche Rechtsvertreterin das Mandat übernommen
hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerden legiti -
miert ist, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
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gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a-c AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutsch-
land unbestritten ist,
dass Deutschland (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten)
am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als
sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermu-
tung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshinder-
nissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und es daher der asylsu-
chenden Person obliegt, diese Vermutung zu widerlegen (vgl. dazu:
Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002
6884),
dass dies dem Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis, aufgrund
der wirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands mit den iranischen Be-
hörden bestehe die Möglichkeit, dass er von den deutschen Behörden
in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte, nicht gelingt,
dass im Weiteren bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbe-
standes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unter-
schied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungs-
sicheres Herkunftsland) entgegen der Auffassung in der Beschwerde
nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern le-
diglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beach-
ten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgese-
hen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
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dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus-
führte, dass sie aufgrund teils realitätsfremder, teils unsubstanziierter
Angaben des Beschwerdeführers dessen Vorbringen bezweifelt und
den Beweiswert der eingereichten Beweismittel – teils aufgrund ihrer
Beschaffenheit und vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen – als gering einstuft,
dass aufgrund der zu bestätigenden Erwägungen des BFM feststeht,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offen-
sichtlich zutage tritt, zumal die Beschwerde keine Äusserungen zu den
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz enthält,
dass indessen auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, bei der in
der Schweiz lebenden Tante S.K. des Beschwerdeführers handle es
sich entgegen der Auffassung des BFM um eine "nahe Angehörige" im
Sinne der Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 AsylG, zu welcher der Be-
schwerdeführer zudem eine enge Beziehung habe,
dass es nämlich immer das Ziel des Beschwerdeführers gewesen sei,
zu seiner Tante S.K., mit der er regelmässigen telefonischen Kontakt
gehabt habe, zu flüchten,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 unter an-
derem festhielt, es sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer mit
der seit Oktober 1986 in der Schweiz lebenden Tante S.K. vom Iran
aus eine enge Beziehung habe aufrechterhalten können, weshalb die-
ses Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten
sei,
dass im Weiteren der Begriff der "nahen Angehörigen" im Sinne von
Art. 34 Abs. 3 AsylG eng auszulegen sei,
dass in der Replik vom 12. Juni 2008 unter anderem geltend gemacht
wurde, die vor der Flucht der Tante S.K. enge Beziehung zum Be-
schwerdeführer sei durch regelmässigen telefonischen Kontakt, wel-
cher auch die übrigen Familienangehörigen von S.K. umfasst habe,
aufrechterhalten worden,
dass, wie das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich im Urteil
D-395/2009 vom 12. Mai 2009 (mittlerweile publiziert in BVGE 2009/8)
grundsätzlich klärend festgestellt hat, der Begriff der „nahen Angehöri-
gen“ in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG neben den Mitgliedern der Kernfa-
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milie – Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, minderjäh-
rige Kinder – auch andere Personen wie Geschwister, Grosseltern
oder Pflegekinder umfasst (E.5.3.2),
dass im genannten Grundsatzurteil im Weiteren festgehalten wurde,
für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung sei in jedem Fall Vor-
aussetzung, dass die asylsuchende Person in einer engen Beziehung
zu einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson stehe, sei dies nun
ein naher Angehöriger oder eine andere Person (E. 7.5.5),
dass innerhalb der Kernfamilie (Ehegatten und ihre minderjährigen
Kinder) die Vermutung bestehe, dass eine enge Beziehung im Sinne
von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliege,
dass ausserhalb der Kernfamilie, so auch zwischen den übrigen nahen
Angehörigen, eine solche Vermutung jedoch nicht bestehe und des-
halb in solchen Fällen besondere Umstände – unter anderem nachge-
wiesene regelmässige und intensive Kontakte – gegeben sein müss-
ten, die dazu führten, dass von einer engen Beziehung zwischen der
asylsuchenden Person und der in der Schweiz lebenden Bezugsper-
son auszugehen sei (E. 8.5),
dass die in der Schweiz lebende Tante S.K. des Beschwerdeführers
nicht zu dessen Kernfamilie gehört, weshalb eine enge Beziehung zwi-
schen ihnen nicht zu vermuten ist,
dass aus den Akten keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die
dazu führen würden, dass vorliegend ausnahmsweise von einer engen
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante S.K.
auszugehen wäre, besteht doch zum Einen keine besondere Abhän-
gigkeit zwischen ihnen und ist es zum Anderen dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, glaubhaft darzutun, er habe mit der seit Oktober 1986
in der Schweiz lebenden Tante S.K. eine enge Beziehung aufrechter-
halten,
dass somit mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass in der Schweiz
keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Perso-
nen im Sinne der weiteren Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3
Bst. a AsylG leben, zu denen er eine enge Beziehung hat,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. c
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass zusammenfassend die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen
ist, wonach in Deutschland effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden Fall keine
gegenteiligen Hinweise vorliegen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 5 Abs. 1 AsylG fin-
det,
dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass mit Zwischenverfügung vom 23. April 2008 dem Beschwerdefüh-
rer unter anderem mitgeteilt wurde, über das in der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt be-
funden,
dass gleichzeitig der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, durch Ein-
reichung entsprechender Belege den Nachweis der Bedürftigkeit zu er-
bringen,
dass dieser Nachweis indessen bis heute nicht erbracht wurde, wes-
halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...]
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
Versand:
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