B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2481/2017
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
Staatsangehörigkeit unbekannt, nach eigenen Angaben
Somalia,
beide vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. April 2017 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine aus
C._______ stammende somalische Staatsangehörige, gelangte am (...) in
die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 9. November 2015 wurde sie im
Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu ihren Personalien, zum Rei-
seweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Obwohl eine Kno-
chenaltersanalyse vom (...) ein Alter von 18 Jahren oder mehr ergab (vgl.
act. A8/2), wurde die Beschwerdeführerin in der Folge als minderjährig er-
achtet.
A.b Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ zur
Welt.
A.c Am 19. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM
zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte
sie im Wesentlichen an, sie sei im E._______ in C._______ bei ihrer (Nen-
nung Verwandte) aufgewachsen, da ihre Mutter krank gewesen sei und ihr
Vater nicht gearbeitet habe. Jeweils am Donnerstag und Freitag habe sie
ihre Eltern – welche nicht weit von ihnen gewohnt hätten – aufgesucht,
wobei sie jeweils von ihrer (Nennung Verwandte) dorthin gebracht worden
sei. Sie habe das Haus ihrer (Nennung Verwandte) beinahe nie verlassen
und die Stadt nicht gut gekannt. Eine Schule habe sie nie besucht. Etwa
im (...) habe sie ihre Eltern erstmals alleine besuchen wollen, habe sich
dabei jedoch im Quartier verirrt. Die Leute in der Umgebung hätten ihr nicht
helfen können, worauf sie schliesslich mit einer Frau, die dort Milch ver-
kauft habe und ihr habe helfen wollen, mitgegangen sei. Die Frau habe
organisiert, dass sie eine benachbarte Koranschule habe besuchen kön-
nen, was sie dann auch während (...) Monate getan habe. Da sie sich in
der Folge bei dieser Frau nicht mehr wohl gefühlt habe, habe sie ihre Su-
che nach ihrer Familie wieder aufgenommen. Ihre Bemühungen seien aber
erfolglos geblieben, weshalb sie schliesslich zusammen mit anderen So-
maliern in einem Auto das Land verlassen habe und zunächst in F._______
angekommen sei. Danach habe sie über G._______ H._______ erreicht,
wo sie von einem Schlepper vergewaltigt worden sei. Nachdem sie
I._______ erreicht habe, sei es ihr möglich gewesen, den Kontakt zu ihrem
Vater in C._______ herzustellen.
Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätsdokumente oder Be-
weismittel zu den Akten.
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A.d Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Herkunft und
Identität wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM am 16. März 2017
ergänzend angehört und ihr Gelegenheit eingeräumt, sich nochmals zu ih-
rer Abstammung und den Gründen ihrer Ausreise zu äussern.
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2017 – eröffnet am 31. März 2017 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 28. April 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
die Verfügung des SEM vom 30. März 2017 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Darin beantragten sie, es sei auf den Rekurs einzutreten,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihre Herkunft aus So-
malia festzustellen, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsidiär sei die
Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts – gegebenenfalls zur Durchführung einer Sprachanalyse –
zurückzuweisen, und ersuchten in prozessualer Hinsicht um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung
eines amtlichen Rechtsbeistands.
Der Eingabe lagen diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2017 wurde den Beschwerdefüh-
renden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürften. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kosten-
vorschusses wurden gutgeheissen. Sodann wurden die Beschwerdefüh-
renden aufgefordert, innert angesetzter Frist eine Person zu benennen,
welche als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand bei-
geordnet werden soll, ansonsten das Bundesverwaltungsgericht eine amt-
liche Rechtsvertretung benenne.
E.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 zeigte die Rechtsvertreterin die Übernahme
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des Mandats an und ersuchte um Beiordnung als amtliche Rechtsbeistän-
din gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31).
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2017 wurde den Beschwerdeführen-
den ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 19. Juni 2017 eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 hielt die Vorinstanz nach eini-
gen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung vollumfänglich fest.
H.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wurde den Beschwerdeführenden eine
Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zugestellt und ihnen Gelegen-
heit zur Stellungnahme eingeräumt.
Die Beschwerdeführenden replizierten – nach einmalig gewährter Frister-
streckung – mit Eingabe vom 24. Juli 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Auch soweit eine unrichtige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt und die Feststellung
ihrer Herkunft aus Somalia beantragt wird, bezieht sich die Begründung
der Beschwerde – in Präzisierung des Wortlauts des entsprechenden An-
trags – nur auf die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
(Wegweisungsvollzug), nicht jedoch auf die Dispositivziffern 1 (Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anord-
nung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffern
1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 30. März 2017 sind folglich in Rechts-
kraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und un-
vollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese
Rügen sind vorweg zu prüfen.
3.1 Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin an, das SEM habe bei sei-
ner Einschätzung, wonach sie bei der Offenlegung ihrer Identität die Mit-
wirkungspflicht verletzt habe, ihrem jungen Alter während des Aufenthaltes
in C._______ und ihrem fehlenden Bildungshintergrund nicht ausreichend
Rechnung getragen. Da es ihr unter diesen Umständen schwer möglich
gewesen sei, detaillierte Angaben zur Herkunft zu machen, hätte die Vor-
instanz weitere Schritte zur Abklärung unternehmen sollen, so beispiels-
weise durch die Erstellung einer Sprachanalyse.
3.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
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tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.
Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl.
zum Ganzen: BVGE 2015/10 E. 5.2 f. m.w.H.).
3.1.2 Vorliegend sind den Anhörungsprotokollen keinerlei Hinweise zu ent-
nehmen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und den jeweiligen
Dolmetschern zu Verständigungsproblemen gekommen ist, welche an der
Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel auf-
kommen liessen. So gab die Beschwerdeführerin in den Anhörungen an,
den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. act. A21/24 S. 1; A23/7 S. 1). Aus
dem Protokollverlauf entsteht denn auch an keiner Stelle der Eindruck,
dass die Beschwerdeführerin der ausführlichen ersten Anhörung und der
kürzeren ergänzenden Anhörung wegen Übersetzungsproblemen nicht
hätte folgen können, und es wurde von ihr keine Kritik an der Arbeit der
Übersetzer oder Schwierigkeiten irgendwelcher Art anlässlich der Anhörun-
gen vorgebracht. Der Beschwerdeführerin wurden zu Beginn der jeweiligen
Anhörung der genaue Ablauf und der Zweck derselben dargelegt. Ausser-
dem wurde sie bei der ersten Anhörung zunächst nach ihrem Befinden ge-
fragt und es wurden in der Folge weitere Fragen zur Person und den fami-
liären Verhältnissen gestellt, bevor sie die Gelegenheit erhielt, zunächst in
freier Erzählform und dann entlang von diversen vertiefenden Nachfragen
ihre Ausreisegründe darzulegen. Aus dem Kontext der Anhörungen ergibt
sich, dass diese behutsam vonstattengingen und die Befragerin des SEM
bemüht war, ein angenehmes Befragungsklima zu schaffen. Sodann be-
stätigte die Beschwerdeführerin am Schluss der Anhörungen unterschrift-
lich die Korrektheit und Vollständigkeit ihrer protokollierten Aussagen. Der
Verlauf der Anhörungen lässt insgesamt nicht den Schluss zu, die Vorin-
stanz habe bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, mithin
bei der Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin, ihrem Alter und
ihrem Bildungshintergrund nicht ausreichend Rechnung getragen. Diesbe-
züglich erweist sich die Rüge einer unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes als unbegründet.
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3.1.3 Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid in einläss-
licher Weise zur geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführerin so-
wie zu den wesentlichen und zentralen Elementen der vorgebrachten Asyl-
gründe und würdigte in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden
Vorkommnisse (vgl. act. A24/7 S. 3 ff.). Sie kam nach einer gesamtheitli-
chen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel
zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was weder eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Ge-
hörs noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes darstellt. Schliesslich ist auch eine Verletzung der
Begründungspflicht zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden mög-
lich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen
und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Aus den vom
SEM in seiner Vernehmlassung angegebenen Gründen und in Anbetracht
der nachfolgenden Erwägungen besteht kein Anlass, eine – wie in der
Rechtsmitteleingabe eventualiter beantragte – Sprachanalyse durchführen
zu lassen.
3.2 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als
vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der sub-
sidiär gestellte Antrag, es sei der Fall zur weiteren Sachverhaltsabklärung
respektive zur genaueren Prüfung ihrer Herkunft an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, ist demnach abzuweisen.
4.
In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragen die Beschwerdeführenden, es sei
die Herkunft der Beschwerdeführerin aus Somalia festzustellen respektive
als glaubhaft zu erachten, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Somalia festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die
Beschwerdeführerin reichte zum Beleg ihrer somalischen Herkunft (Auflis-
tung Beweismittel) ein. Sodann führten sie an, dass ein Vollzug der Weg-
weisung nach Somalia für eine alleinerziehende Mutter nicht zumutbar sei.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kommt der von der
(Nennung Behörde) am (...) ausgestellten (Nennung Beweismittel) im Hin-
blick auf die Identität und die behauptete somalische Herkunft der Be-
schwerdeführerin keine Aussagekraft zu. Wie im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1292/2015 vom 19. März 2015 E. 4.2 festgestellt wurde,
verfügt Somalia über keine Personenregister, mit deren Hilfe die somali-
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schen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könn-
ten (vgl. auch European Asylum Support Office [EASO], EASO Country of
Origin Information Report. South and Central Somalia Country Overview,
31. August 2014, S. 39 und 41, .
org/docid/542e8b9d4.html; United States Department of State, Somalia
Reciprocity Schedule, ohne Datum,
sas/english/fees/reciprocity-by-country/SO.html>, beide zuletzt abgerufen
am 15. Juni 2018). So handelt es sich bei der (Nennung Beweismittel) le-
diglich um eine private Analyse, die primär auf Angaben der Beschwerde-
führerin selbst beruht. Ausserdem liegt damit nicht ein amtliches, zum
Zweck des Identitätsnachweises ausgestelltes Dokument vor, und die Be-
schwerdeführenden vermögen damit keinen rechtsgenüglichen Nachweis
für die behauptete Herkunft im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 zu
erbringen (vgl. BVGE 2007/7; Urteil des BVGer E-2126/2015 vom 18. Mai
2017 E. 6.2 m.w.H.). Ferner vermag die Bestätigung des (Nennung Per-
son) zum gesprochenen Dialekt der Beschwerdeführerin nicht zu einer an-
deren Einschätzung zu führen. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlas-
sung zu Recht fest, dass der von der Beschwerdeführerin verwendete Di-
alekt alleine noch keinen Hinweis für deren geltend gemachte Herkunft dar-
stellt, zumal dieser auch in einem (anderen) somalischen Umfeld in der
Diaspora gesprochen werden kann. So verfügen insbesondere die benach-
barten oder die im näheren geografischen Umkreis liegenden Länder von
Somalia wie (Aufzählung dieser Länder) über eine – teilweise grosse – so-
malische Diaspora.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik – notabene knappe zwei
Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs – erstmals vor, sie sei als
(...)jähriges Kind aufgrund der Kriegssituation in Somalia zusammen mit
ihrer Familie nach F._______ geflohen, wo sie sich in J._______ niederge-
lassen und ungefähr (...) Jahre, bis zu ihrer Flucht nach Europa, gelebt
hätten. Aufgrund der schwierigen Flucht bis in die Schweiz sei sie im Zeit-
punkt der Einreichung ihres Asylgesuchs psychisch angeschlagen gewe-
sen und habe eine Rückführung nach F._______ befürchtet. Daher habe
sie den dortigen mehrjährigen Aufenthalt verschwiegen, was jedoch nach-
vollziehbar sei. Indessen vermögen weder diese Ausführungen noch die
eingereichte Bestätigung, wonach die Beschwerdeführerin über Amha-
risch-Kenntnisse verfüge, zu belegen, dass sie tatsächlich aus Somalia
stammt. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit der
Einreichung eines Asylgesuchs zu erkennen gibt, dass sie sich unter den
Schutz der Schweizer Behörden stellen möchte, und sie im Verlaufe des
Verfahrens wiederholt auf ihre Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht
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wurde, um ihre allfällige Gefährdung im Heimatstaat – und nicht eine sol-
che in einem Drittstaat – beurteilen zu können, vermögen ihre Erklärungen,
weshalb sie den langjährigen Aufenthalt in F._______ verschwieg, nicht zu
überzeugen. Vielmehr lässt dieses Verhalten erhebliche Zweifel an der per-
sönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen. Bezeich-
nenderweise reichte sie denn auch seither keinerlei sachdienlichen Be-
weismittel nach, obwohl sie den Angaben in der Replik vom 24. Juli 2017
zufolge mit ihren – nach Somalia zurückgekehrten – Eltern in Kontakt stehe
und die Einreichung nützlicher Unterlagen zu ihrer Herkunft in Aussicht
stellte. Unter diesen Umständen ist es (auch) nicht als glaubhaft zu erach-
ten, dass sich die nächsten Familienangehörigen überhaupt in Somalia
aufhalten sollen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeführerin habe ihre Identität und Herkunft nicht glaubhaft ma-
chen können. Es sei davon auszugehen, dass sie dadurch ihre tatsächliche
Identität verschleiern wolle. Dies ergebe sich aus verschiedenen Wider-
sprüchen sowie unsubstanziierten und unlogischen Angaben während der
Befragungen. Zudem habe sie keinerlei Identitätsdokumente ins Recht ge-
legt (vgl. act. A24/7 S. 3 ff.).
5.3 Mit der Vorinstanz geht das Gericht nach Durchsicht der Akten davon
aus, dass die Beschwerdeführerin versucht, ihre wahre Identität und Her-
kunft zu verheimlichen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die die Be-
schwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht in Frage zu stellen ver-
mag, nachdem sich die von ihr diesbezüglich nachgereichten Dokumente
(Aufzählung Beweismittel) als nicht beweiskräftig erweisen (vgl. dazu E. 4
oben) und ihre in der Stellungnahme vom 24. Juli 2017 angeführten Erklä-
rungen unbehelflich sind.
5.4 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
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Seite 10
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler
Urteil des BVGer E-7944/2016 vom 9. Februar 2017 E. 9.1 m.w.H.).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, rechtsgenügliche Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaf-
fen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die
Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst das SEM
und nun auch das Gericht mit der Frage des Wegweisungsvollzugs ledig-
lich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehen-
den Ausführungen befassen. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für ge-
nauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des
Gerichts, sich in Mutmassungen und Hypothesen zu ergehen.
5.5 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-
sen wurde der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 10. Mai 2017 gutgeheissen. Nachdem sich an der finanziellen Situa-
tion der Beschwerdeführenden seither nichts geändert hat, ist auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
D-2481/2017
Seite 11
7.2 Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den
Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zuge-
ordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Auf-
wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin
hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist damit
die Entschädigung vom Gericht aufgrund der Akten festzusetzen. In An-
wendung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 8 ff. VGKE) und des in der Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2017
kommunizierten Stundenansatzes ist das Honorar einschliesslich aller
Auslagen auf insgesamt Fr. 700.– festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 700.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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